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saß-Lothringen einerseits und den übrigen
deutschen Staaten andererseits richtet sich nach
den Bestimmungen des Freizüg G. vom 1. A#v.
1867 (BGBl. 55) § 7, des Gothaer Ver-
trages vom 15. Juli 1851 (s. d.) und der
auch zwischen OÖsterreich und den deutschen
Staaten noch in Kraft stehenden Eisenacher
Konvention vom 11. Juli 1853 (s. d.), da-
gegen zwischen dem Deutschen Reiche einerseits
und Frankreich, Italien, Belgien, Dänemark,
Rußland und der Schweiz andererseits nach
besonderen Staatsverträgen. Zwischen Preußen
und Elsaß-Lothringen ist zur Regelung der
armenrechtlichen Beziehungen ein Uberein-
kommen vom 18. Nov. 1899 (MBl. 1900, 78)
getroffen worden, wonach bei Personen, die
nach zurüchgelegtem 18. Lebensjahre während
mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in dem betreffenden Lande gehabt
haben, und bei den Familienangehörigen von
dem staatlichen Ausweisungsrechte, soweit sich
dieses auf die Vorschriften des Freizüg G. (s. d.)
gründet, beiderseits nicht mehr Gebrauch ge-
macht werden soll.
Armenkassen s. Armenvermögen.
Armenpflege. I. (Arten der A.) Die A.
ist die Sorge für den Lebensunterhalt armer
Personen (s. Armenangelegenheiten). Sie
ist entweder eine private, Rirchliche oder
öffentliche und, je nachdem sie bestimmt ist,
den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu verhüten
oder ihn zu beseitigen, vorbeugende oder
helfende A.- Unter öffentlicher A. wird
die Fürsorge für Arme verstanden, die auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus
öffentlichen Mitteln durch die hierzu gesetzlich
berufenen Armenverbände (s. d.) erfolgt. Sie
wird durch die Organe des Kommunalver=
bandes verwaltet, von dem die Verpflichtungen
des Armenverbandes zu erfüllen sind.
Die Fürsorge ist je nach der Dauer der Hilfs-
bedürftigkeit eine dauernde oder eine vor-
übergehende und je nach der Erwerbsfähig-
keit des Hilfsbedürftigen eine allgemeine
oder ergänzende. Die Unterstützung kann
in Geld oder Naturalverpflegung bestehen
und entweder unter Belassung des Armen in
seiner Wohnung oder durch Unterbringung in
einer Anstalt gewährt werden (offene oder
geschlossene A.). Die Naturalverpflegung
erfolgt entweder durch Hingabe von Lebens-
mitteln, Kleidern und Heizstoffen oder durch
Zuweisung an eine Familie, die den Unterhalt
gewähren hat, oder an eine Reihe von
amilien, die dies abwechselnd zu tun haben.
Diese letztere Art der Verpflegung im Reihen-
uge ist noch hier und da in kleinen Land-
Zemeinden üblich.
Die Hilfeleistung in Krankheitsfällen kann
sowohl in Anstalten als auch im Wege der
offenen A. durch einen zu diesem Zwecke von
dem Armenverbande angestellten Armenarzt
und unentgeltliche Gewährung der von ihm
verordneten Heilmittel erfolgen. Die Bedürf-
nisse des Armen, für deren Befriedigung die
öffentliche A. zu sorgen hat, sind durch die
Landesgesetzgebung festgestellt (s. Armen-
unterstützung). Die A. wird als außer-
ordentliche bezeichnet, soweit sie von den
Armenkassen — Armenpflege.
Landarmenverbänden in den ihnen gehörigen
Anstalten in Fällen zu gewähren ist, in denen
der körperliche oder geistige Zustand des Hilfs-
bedürftigen die Anstaltspflege erforderlich macht
(s. Landarmenverbände).
Die A. durch Gewährung von Geldunter-
stützungen ist die häufigste. Um für die Be-
messung der während eines bestimmten Zeit-
raumes erforderlichen Unterstützung einen An-
halt zu haben, sind in größeren Städten
bisweilen von der Armenbehörde bestimmte
Geldbeträge festgesetzt worden, die je nach der
Größe der Familie zur Beschaffung des vollen
notdürftigen Unterhalts als erforderlich oder
ausreichend erachtet werden. Sie gelten als
Ausschlußsätze, bei deren Erreichung durch
den eigenen Erwerb der Familie in der Regel
keine armenrechtliche Hilfsbedürftigkeit amer-
kannt wird.
Die Naturalverpflegung empfiehlt sich
hauptsächlich dann, wenn die Besorgnis be-
gründet ist, daß der Hilfsbedürftige eine Geld-
unterstützung unwirtschaftlich, zu schnell oder
für nicht bestimmungsgemäße Zweckhe, besonders
zur Beschaffung von Spirituosen, verwenden
werde. Sie hat andererseits den Aachteil, daß
sie den Unterstützten einer eigenen Wirtschafts-
führung entwöhnt und ihm die Rückkehr zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit erschwert. Eine
Zwischenform zwischen Geld= und Natural-
unterstützung ist die Bezahlung des Wohnungs-
mietzinses für die von dem Hilfsbedürftigen
selbst gemietete Wohnung an den Vermieter.
Sie ist bei einer ergänzenden A. zwechmäßig,
um Oddachlosigkeit mit ihren die Erwerbs-
tätigkeit in hohem Grade beeinträchtigenden
Folgen zu verhüten.
Die geschlossene A. ist hauptsächlich für
arbeitsscheue, dem Trunk ergebene, liederliche
Personen erforderlich, besonders wenn mit ihr
ein Arbeitszwang verbunden ist. Außerdem
kann sie zwechmäßig sein gegenüber Personen,
bei denen es zweifelhaft ist, ob sie nicht bei
gutem Willen imstande sind, sich selbst zu
unterhalten (das engl. Arbeitshausprinzip),
ferner für einzelstehende Witwen oder Waisen
in Armenhäusern, Hospitälern oder Waisen-
häusern, namentlich aber für Kranke oder
Sieche in Kranken= oder Siechenhäusern und
für Wöchnerinnen in Entbindungsanstalten.
II. (Elberfelder System.) Eine besondere
Ausbildung, die von einer großen Anzahl von
Städten als Muster benutzt worden ist, hat
nach ähnlichen Vorgängen in Hamburg und
Göttingen die offene A. zu Elberfeld durch
die dortige Armenordnung vom Jahre 1852
gefunden. Das „Elberfelder System“ beruht
auf einer eingehenden Prüfung und beson-
deren Behandlung jedes einzelnen Pflege-
falles durch ehrenamtliche, in der Armen-
verwaltung nicht nur helfend und beratend,
sondern mit beschließender Stimme mit-
wirkender Armenpfleger. Zu diesem Zwech
ist der ganze Stadtbezirk derart in Quartiere
geteilt, daß jedes von ihnen nur 2—4 unter-
stützungsbedürftige Einzelpersonen oder Fami-
lien enthält und von einem Armenpfleger be-
aufsichtigt wird, der mindestens in jeder zweiten
Woche jene aufzusuchen, ihre Erwerbsverhält-