Armenverbände.
anderenfalls durch den Kr A. Beschwerden
gegen Landarmenverbände sind bei der Auf-
sichtsbehörde des betreffenden Kommunalver=
bandes anzubringen, sofern sie nicht gegen
einen nur aus einem Kreise bestehenden Land-
armenverband gerichtet sind. Im diesem Falle
unterliegen sie der Entscheidung des BezA.
Die auf die Beschwerden ergehenden Be-
schlüsse des Kr A. oder BezA. sind endgültig
(ZG. § 41). Sie können mithin weder von
dem Hilfsbedürftigen noch von dem Armen-
verband angefochten werden. Jedoch kann
jederzeit ihre Anderung beantragt werden,
wenn eine Veränderung in den Verhältnissen
des Hilfsbedürftigen eingetreten ist.
IV. (Rechtliche Folgen der Unter-
stützung.) Der Bezug von öffentlicher A. hat
den Verlust gewisser politischer Rechte
zur Folge. Das Wahlrecht und die Wählbar-
keit für den Reichstag steht Personen nicht zu,
die eine A. aus öffentlichen oder Gemeinde-
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vor-
hergegangenen Jahre bezogen haben (Wahlgesetz
vom 31. Mai 1869 — BEnl. 145 — 8S8 3, 4).
Ebenso entbehrt des Wahlrechtes für die Wah-
len zum Abgeordnetenhause, wer aus öffent-
lichen Mitteln A. erhält (V. vom 30. Mai 1849,
— G. 205 — § 8). Auch das Bürgerrecht in den
Städten und das Gemeinderecht in den Land-
gemeinden wird nach Maßgabe der Städte-
oder Landgemeindeordnungen von Personen,
die A. aus öffentlichen Mitteln erhalten, nicht
erworben und geht verloren, sobald eine solche
Unterstützung erfolgt (wie z. B. nach §8 5 u. 7
der StO. vom 30. Mai 1853) oder ruht wäh-
rend und auch noch eine bestimmte Zeit nach
Empfang der Unterstützung (wie z. B. nach
55 41 u. 44 LGO. vom 3. Juli 1891). S. Ge-
meinderecht. — Personen, die im Wege der
offentlichen Armenpflege fortlaufende Unter-
tützung erhalten, müssen von der Gemeinde-
MWommensteuer freigelassen werden (KA.
ud (Pflicht der Armenverbände zur
tenterstützung.) Die Pflicht der Armenver-
ande zur armenrechtlichen Fürsorge ist ent-
weder eine nur vorläufige oder eine end-
ültige. Erstere hängt von der tatsächlichen
enwesenheit des Hilfsbedürftigen, letztere von
inem Unterstützungswohnsitz (s. d.)ab. Borläu-
ig muß jeder Hilfsbedürftige von demjenigen
rtsarmenverband unterstützt werden, in dessen
diezirk er sich bei dem Eintritte der Hilfsbe-
norktiabeit befindet (6 28 des G.), gleichviel
* urch seine Anwesenheit dort begründet ist
De . er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
sobald erpflichtung zur Unterstützung entsteht,
de die Hilfsbedürftigkeit für die Organe
trete. ar-menverbandes erkennbar hervorge-
der n ist. Sie dauert fort bis zur Beendigung
dem Hilfsbedürftigkeit oder Entfernung aus
Orga ezirt des Ortsarmenverbandes. Als
gesege des Ortsarmenverbandes gelten seine
feine chen Vertreter (Gemeindevorsteher usw.),
und #n t der Armenpflege betrauten Beamten
eauftragte (insbesondere auch die Armen-=
ä
zrdt Zu ihnen gehören die Polizeibeamten
pflich emeinden in der Regel nicht. Die Ver-
tung hat nur die Gewährung der not-
119
wendigen Unterstützung (s. o. I u. I) zum
Gegenstande. Daher muß eine sorgfältige Prü-
fung der Hilfsbedürftigkeit vorausgehen. Als
notwendig wird aber eine tatsächlich entbehr-
liche Unterstützung auch dann angesehen, wenn
der Armenverband sich hierüber in einem ent-
schuldbaren Irrtum befunden hat, z. B. wenn
der angeblich Hilfsbedürftige den Besitz von
verfügbarem Vermögen (Sparkassenbuch) wahr-
heitswidrig abgeleugnet hatte und bei der
Dringlichkeit des Falles Aachforschungen nicht
möglich gewesen waren (BAb. 17, 74; 26, 90).
Notwendig ist eine Unterstützung dann nicht,
wenn und soweit die Hilfsbedürftigkeit durch
Heranziehung der unterhaltspflichtigen Perso-
nen (. o. I) zur Gewährung des Unterhaltes
abgewendet werden kann. Hierzu kann die
Stellung eines Antrages auf Erlaß eines Be-
schlusses bei der zuständigen Behörde (Kr.,
St A., ZG. 8§ 43 Ar. 2), eine Aufforderung
an die Verpflichteten, ihre Vernehmung über
die Gründe der Unterlassung der Unterhalts-
gewährung und ihre Verweisung auf die
Strafvorschrift des St GB. § 361 Mr. 10 (s. Ar-
menpolizei) dienlich sein (BAH. 17, 131;
24, 79; 26, 81).
VI. (Unterstützung von Ausländern.)
Zur Unterstützung hilfsbedürftiger Ausländer
ist vorläufig derjenige Ortsarmenverband ver-
pflichtet, in dessen Bezirk sie sich bei dem Ein-
tritt der Hilfsbedürftigkeit befinden. Zur Er-
stattung der Kosten und zur Ubernahme (s. d.)
ist derjenige Staat des Deutschen Reiches ver-
pflichtet, welchem jener Ortsarmenverband an-
gehört. Jeder Staat kann jedoch diese Ber-
pflichtung auf seine Armenverbände übertragen
(UW. 8 60). In Preußen wird jeder Aus-
länder, solange ihm der Aufenthalt im In-
lande gestattet wird, sowohl in bezug auf die
Art und das Mlaß der im Falle der Hilfsbe-
dürftigkeit zu gewährenden Unterstützung als
auch in bezug auf den Erwerb und Verlust
des Unterstützungswohnsitzes einem Deutschen
gleich behandelt (AG. § 64). Als Ausländer gilt
im Geltungsgebiete des UWG. jeder, der nicht
die Staatsangehörigkeit in einem zu diesem Gel-
tungsgebiete gehörigen Staate besitzt, also auch
bayerische Untertanen und Elsaß-Lothringer
sowie ehemalige Deutsche (BApH. 11, 131; 12,
145; 18, 169). Hat ein solcher Ausländer in
Preußen -einen Unterstützungs wohnsitz erwor-
ben, so ist er als Landarmer (s. d.) zu behan-
deln (BAH. 27, 98). Uber die vertrags-
mäßige Regelung der Unterstützungs= und
Ubernahmepflicht anderen Staaten gegenüber
s. Armengesetzgebung. Uber die Erstattung
gewährter Unterstützungen s. Erstattungsan-
sprüche der Armenverbände.
Armenverbände sind die Organe der öffent-
lichen Armenpflege, denen die Unterstützun
Hilfsbedürftiger (('. Armenunterstützung "
nach dem G. (s. Armengesetzgebung)
obliegt. Gegenüber Ausländern ist nach § 60
dieses G. der Bundesstaat, in dessen Gebiet
die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist, Träger
der endgültigen Unterstützungspflicht, kann
diese aber im Wege der Landesgesetzgebung
auf seine A. übertragen, was in Preu
auch geschehen ist (s. Drmenunterstützung V).