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Die A. sind entweder Ortsarmenverbände
(s. d.), zu denen auch die Gesamtarmenverbände
ehören, oder Landarmenverbände ((. d.).
ber ihre Rechte und Pflichten s. Armenun-
terstützung, Erstattungsansprüche der
Armenverbände, Armenstreitsachen,
Ubernahme, Unterstützungswohnsitz.
Uber das Verhältnis der A. zur Arbeiter-
versicherung s. Krankenversicherung IX,
Unfallversicherung IX, Invaliden-
versicherung IX, 3 und wegen der Be-
freiung von der Erbschaftssteuer und
den Stempelabgaben ErbötS. Tarif
Befreiungen 21; Art. 1 Ziff. Zc Nov. z. Erb-
St Eö. vom 31. Juli 1895; § 5 Abs. 11 u. 3
LSt.
Armenvermögen. Das A. dient zur Be-
streitung der Kosten der Armenpflege. Diese
Kosten lasten auf den Armenverbänden (s. Ar-
mengesetzgebung)y). Die Gemeinden haben die
zur Bestreitung der Armenkosten erforderlichen
Mittel, soweit sie nicht durch anderweitige Ein-
nahmen gedeckt werden, durch Steuererhebung
in gleicher Weise wie alle Gemeindebedürfnisse
aufzubringen. Armensteuern als besondere
Zwechksteuern können von ihnen nicht erhoben
werden. Die älteren Vorschriften, wonach das
Aufkommen bestimmter indirekter Gemeinde-
steuern für Zweche der Armenpflege zu ver-
wenden war, sind durch RA#. § 17 aufgehoben.
In den Gutsbezirken trägt der Gutsherr die
ganze Armenlast, wenn sie nicht durch ein
Statut (AG. z. UWG. 8 8) auch den übrigen
Bewohnern und Grunddbesitzern auferlegt wor-
den ist. Für die Gesamtarmenverbände, die
nicht Gemeindeverbände im Sinne der neueren
Landgemeindeordnungen darstellen, ist die Art
der Aufbringung ihrer Lasten durch ihre Sta-
tuten bestimmt, in den Gemeindeverbänden
((. d.) erfolgt sie nach Maßgabe der sie betref-
fenden statutarischen und gesetzlichen Vorschrif-
ten. In den Gesamtarmenverbänden, die mit
Amtern, Bürgermeistereien oder Samtgemein-
den zusammenfallen (s. Ortsarmenverbände),
werden die Armenlasten wie alle Ausgaben
dieser Kommunalverbände gedecht. Als beson-
dere Einnahmen fließen den Armenverbänden
auf Grund gesetzlicher Einzelvorschriften ge-
wisse Geldstrafen zu (z. B. die auf Grund der
Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 88§ 12, 31, 176,
der Gesindeordnung für Schleswig-Holstein vom
25. Febr. 1840 § 57, und der für Neuvorpom-
mern vom 11. April 1845 § 28, sowie die auf
Grund des G. vom 24. April 1854 und 27.
uni 1886 festgesetzten) und bisweilen auch
berweisungen aus Stiftungen oder freiwillige
rivate Zuwendungen, insbesondere letztwillige.
nmsofern als diese Einnahmen zu einem be-
stimmten Zwecke verwendet werden müssen,
sind sie nicht solche der Gemeindekasse, sondern
einer besonderen Armenasse. Hat der Erb-
lasser in einer letztwilligen Anordnung die
Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die öffentliche
Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er
seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der
Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter
Arme zu verteilen (BeB. § 2072). Die Voll-
ziehung der Auflage kann auch von der Be-
Armenvermögen — Arzneimittel.
hörde verlangt werden (BöB. 88 525, 2194).
Zuständig ist hierfür der Md J., der hiermit
auch eine ihm nachgeordnete Behörde beauf-
tragen kann (ogl. 2 vom 16. Nov. 1899 —
GS. 562 — Art. 7). Unter den im KAG.
§ 53 bezeichneten Voraussetzungen Rann auch
eine Gemeinde von einer anderen Gemeinde
Zuschüsse zu ihren Armenkosten verlangen,
wenn diese durch das Vorhandensein ge-
wisser gewerblicher Betriebe in der andern
Gemeinde erheblich vermehrt werden, ins-
besondere durch den Juzug, von Arbeitern,
die in senen auswärtigen Betrieben beschäf-
tigt sind.
Arreststrafen s. Strafen II und Dis zipli,
narstrafen.
Artillerie= und Ingenieurschule (vereinigte)
in Charlottenburg ist zu dem Zwecke begründet
worden, den durch die Kriegsschulen vorgebil-
deten jungen Offizieren der Artillerie und
des Ingenieurkorps des Deutschen Reiches
(exkl. Bayern) Gelegenheit zu geben, sich die
wissenschaftliche Ausbildung zu verschaffen,
welche der Dienst eines etatsmäßigen Leut-
nants der Artillerie und des Ingenieurkorps
erfordert, und welche sie befähigt, ihre Weiter-
bildung durch Selbststudium sowie durch die
Praxis zu verfolgen. Die vereinigte Artillerie--
und Ingenieurschule steht unter einem eigenen
Vorstand (s. AOrder vom 5. Jan. 1882, abge-
ändert durch AOrder vom 20. Sept. 1885 —
Al. 23 bzw. 199; vgl. auch AOrder vom
29. März 1896 — AVBl. 93).
Arzneimittel. Mlaßgebend für deren Her-
stellung und Prüfung ist seit 1. April 1901
das durch RéBek. vom 30. Juni 1900 (ZBl.
414) in 4. Aufl. eingeführte Arzneibuch für
das Deutsche Reich. Gewisse A., teils Zu-
bereitungen, teils Stoffe, dürfen als Heil-
mittel ausschließlich in Apotheken verkauft
werden (s. GewO. 8§ 6 Abs. 2 und V., betr.
den Verkehr mit A. vom 22. Okt. 1901 —
Rol. 380 — nebst den zugehörigen Ver-
zeichnissen, ergänzt durch R#. Bek. vom 1. Okt.
1903 — RBl. 281); der Großhandel unter-
liegt dieser Beschränkung nicht, auch bestehen
Ausnahmen für den Verkauf an öffentliche
#nstalten zu Untersuchungs= und Lehrzwecken
(l. V. vom 22. Okt. 1901 8 3); dagegen gelten
die Vorschriften dieser Verordnungen auch für
den Arzneivertrieb der Krankenkassen (s. Erl.
vom 31. Jan. 1902 — HM il. 87). Zuwider-
handlungen gegen die Verordnungen sind straf-
bar nach 8 367 Ar. 3 StEB. Die früher
zweifelhaft gewesene Frage, ob auch Tierheil-
mittel unter den Begriff Arzneimittel und
Apothekerwaren fallen, ist durch die V. vom
22. Okt. 1901 (§ 1 Abs. 1) im bejahenden Sinne
mit der Maßgabe entschieden worden, daß eine
Reihe von Ausnahmen von dem Apotheken=
zwang Platz greift, wenn die betreffenden Mittel
zum Gebrauch für Tiere dienen sollen. Der Ver-
kehr mit den nicht den Apothekern vorbehalte-
nen A. außerhalb der Apotheken ist durch
Regierungspolizeiverordnungen geregelt nach
den Grundsätzen des Erl. vom 22. Dez. 1
(MMIBl. 1903, 4); Zuwiderhandlungen gegen
diese Polizeiverordnungen sind nach
Ar. 5 StGB. strafbar. — Die Abgabe gewisser