Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aufbereitungsanstalten. 
Preußens je nach seiner Entstehung und ge- 
wohnheitsrechtlichen Entwichlung eine ver- 
schiedene Gestaltung angenommen hatte. E-s. 
ist auf die alten grundherrlichen Rechte des 
Gutsherrn über die zum Gute gehörigen 
Bauerngrundstüche (s. Gutsherrschaft) zu- 
rüchzuführen und wird bald als ein Ausfluß 
der ehemaligen gutsherrlichen Gerichtsbarkeit 
angesehen, bald als ein Eigentumsrecht des 
Gutsherrn auf die innerhalb des Dorfes und 
seiner Feldmark befindlichen, von ihm an die 
Bauern nicht verliehenen Grundstüchke. Guts- 
herrliche Auen (Anger) kommen jetzt haupt- 
sächlich in den Prov. Brandenburg, Pommern 
und Schlesien vor. 
In der Prov. Brandenburg sind nach dor- 
tigem Provinzialrecht Gegenstand des A. nur 
die Dorfstraßen und die freien Plätze in den 
Dörfern. Es besteht in dem Eigentum des 
Gutsherrn des Dorfes an diesen Bodenflächen 
und dem BRecht zu ihrer A#utzung, soweit hier- 
durch nicht der gemeine Gebrauch, insbesondere 
der öffentliche Verkehr, gehindert wird, zu dem 
die Auen bestimmt sind. Der Gutsherr hat 
das A. nur dann, wenn er sowohl Grundherr 
als auch Inhaber der Gerichtsbarkeit über 
das Dorf war. 
In der Prov. Pommern steht nach dem 
Entwurf des Provinzialrechts von Alt-, Vor- 
und Hinterpommern vom Jahre 1836 88 20 
bis 22 das Eigentum an der Dorfstraße der 
Gutsherrschaft auf Grund ihrer Straßengerichs- 
barkeit zu. Die „Dorfstraße"“ umfaßt alle 
Stellen und Plätze im Dorf, die weder Per- 
tinenzien der Höfe und Gebäude sind, noch 
als Wege oder Fußsteige benutzt werden. 
Durch die Ausübung des A. dürfen aber die 
Wege, Einfahrten, Viehtriften und Tränken 
weder versperrt noch zu sehr eingeengt werden. 
n der Prov. Schlesien ist der Umfang 
des A. ein größerer als in den anderen Pro- 
vinzen. Dieses Recht wird dort daraus her- 
geleitet, daß dem Gutsherrn ursprünglich die 
ganze Feldmark gehört hat und daß alles, 
wias nicht an die Gemeinde oder einzelne 
bäuerliche Besitzer nachweislich ausgetan ist, 
# Eigentum des Gutsherrn verblieben ist. 
2 ach dem rev. Entwurf des Provinzialrechts 
ð Herzogtums Schlesien und der Grasschaft 
basas sind, soweit nicht Ortsgewohnheiten oder 
verondere Gesetze ein anderes festgesetzt haben, 
! imöge des A. Eigentum der Gutsherrschaft: 
o ie eigentliche Aue, nämlich alle Plätze im 
arse, die nicht zu den Gebäuden, Höfen oder 
gen ern der Dorfinsassen gehören; 2. die Gren- 
ion und Raine, die die Feldmark des Gutes 
don geinem andern Gut scheiden; 3. alle in 
geiem eldmark des Dorfes befindlichen unan- 
infalttten. nicht zu den Stellen der Dorfs- 
t eieeen3 gehörenden freien Plätze und die darauf 
er Achen Bäume; 4. alle in der Feldmark 
Dorf- orfes befindlichen Privatflüsse, Bäche, 
dem and-, Vieh= und die Wege, die von 
Auf dorfe nach einem andern Dorfe führen. 
Rechie Aue können die Dorfseinwohner keine 
ber te durch Verjährung erwerben. Die Guts- 
Verchaft bat in der Regel das Recht zur 
ttücn#bung aller dem A. unterworfenen Grund- 
mnsbesondere die Gräserei auf den 
  
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Grenzratnen. das alleinige Recht zum Fischen 
und Krebsen in den Flüssen und Bächen, die 
Befugnis, auf die leeren Plätze Häuser (sog. 
Angerhäuser) zu bauen oder das Bauen darauf 
zu gestatten, endlich die Benutzung der Bäume 
an den Wegen, Flüssen und Bächen. Ein bloß 
zum Gebrauch des Besitzers bestimmter, von 
einer Rustikalstelle auf das Feld führender 
Weg ist kein Dorfweg und unterliegt nicht 
dem A. Die Gutsherrschaft darf aber auch 
die diesem Rechte unterliegenden Wege, Ein- 
fahrten und VBiehtriebe den Dorfeinwohnern 
nicht schmälern. Sie muß bei der Benutzung 
der Aue jedem Grundbesitzer so viel Platz frei 
lassen, daß er zu seinem Gehäft die nötige 
Einfuhr nach dem Bedürfnis seiner Landwirt- 
schaft und seines Gewerbes hat. Die Dorfs- 
insassen sind in der Regel nicht berechtigt, auf 
den Grundstücken, die dem A. unterworfen 
sind, Bieh zu hüten, Lehm zu graben oder 
Rasen zu stechen. Das A. findet auch in 
Mediatstädten Anwendung, insoweit nicht durch 
besondere städtische und gewerbliche Verhält- 
nisse an sich eine Beschränkung dieses guts- 
herrlichen Rechts begründet ist. — Nach der 
Rechtsprechung des Obertribunals (Or. 31, 13) 
sind der Verjährung die Rechte an der Aue 
nur soweit entzogen, als sie öffentlichen Zwechen 
dient, aber nicht soweit als sie Privateigentum 
des Gutsherrn "ur Nach einer Entscheidung 
des OV#. (OVG. 75, 325) dienen die Auen 
in Schlesien an erster Stelle öffentlichen 
Zwecken und unterliegen daher nicht der freien 
Verfügung der Gutsherrschaft als ihres Eigen- 
tümers, sondern stehen unter dem Schutze der 
Polizei. Eigentums= und Autzungsrechte Kkönnen 
von ihnen durch Verjährung gegen den Guts- 
herrn nur insoweit erworben werden, als jene 
mit ihrer Bestimmung als eine Einrichtung 
der öffentlichen Ordnung und mit den Zweckhen 
des öffentlichen Interesses vereinbar sind. — 
Die Auen gehören kommunalrechtlich nicht 
zum Gemeinde-, sondern zum Gutsbezirk 
(OV6. 5, 116). — Die Pflicht zur Räumung 
eines nach A. im Eigentum der Gutsherrschaft 
stehenden Flusses liegt dieser, nicht den An- 
liegern ob (OV. 36, 302). — Das Provinzial- 
recht von Aiederschlesien enthält die gleichen 
Grundsätze über das A. wie das oberschlesische. 
In der Oberlausitz ist die Rechtsentwicklung 
zwar nicht nachweisbar, aber wahrscheinlich 
dieselbe gewesen. Im Landkreise Görlitz sind 
die Auen vielfach bei der Gemeinheitsteilung 
zwischen der Gutsherrschaft und der Gemeinde 
oder den bäuerlichen Besitzern aufgeteilt worden. 
In den Prov. Ost= und Westpreußen hat der 
Fiskus als Gutsherr auf das A. verzichtet. 
Uber die Inanspruchnahme der Dorfauen 
als Wege für den öffentlichen Verkehr ogl. 
OVG. 15, 322. Sie ist zulässig, da die Dorf- 
auen öffentlichen Zwechen zu dienen bestimmt 
sind, und zwar auch dann, wenn die be- 
treffenden Teile bisher nicht als Weg benutzt 
und im EGrundbuche anderen Personen als 
dem Gutsherrn zugeschrieben sind. 
Aufbereitungsanstalten sind gewerbliche 
Anlagen, durch welche Bergwerksprodukte auf 
mechanischem Wege gereinigt, zerkleinert und 
im Gehalt an nutzbaren Teilen zerkleinert
	        
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