Aufbereitungsanstalten.
Preußens je nach seiner Entstehung und ge-
wohnheitsrechtlichen Entwichlung eine ver-
schiedene Gestaltung angenommen hatte. E-s.
ist auf die alten grundherrlichen Rechte des
Gutsherrn über die zum Gute gehörigen
Bauerngrundstüche (s. Gutsherrschaft) zu-
rüchzuführen und wird bald als ein Ausfluß
der ehemaligen gutsherrlichen Gerichtsbarkeit
angesehen, bald als ein Eigentumsrecht des
Gutsherrn auf die innerhalb des Dorfes und
seiner Feldmark befindlichen, von ihm an die
Bauern nicht verliehenen Grundstüchke. Guts-
herrliche Auen (Anger) kommen jetzt haupt-
sächlich in den Prov. Brandenburg, Pommern
und Schlesien vor.
In der Prov. Brandenburg sind nach dor-
tigem Provinzialrecht Gegenstand des A. nur
die Dorfstraßen und die freien Plätze in den
Dörfern. Es besteht in dem Eigentum des
Gutsherrn des Dorfes an diesen Bodenflächen
und dem BRecht zu ihrer A#utzung, soweit hier-
durch nicht der gemeine Gebrauch, insbesondere
der öffentliche Verkehr, gehindert wird, zu dem
die Auen bestimmt sind. Der Gutsherr hat
das A. nur dann, wenn er sowohl Grundherr
als auch Inhaber der Gerichtsbarkeit über
das Dorf war.
In der Prov. Pommern steht nach dem
Entwurf des Provinzialrechts von Alt-, Vor-
und Hinterpommern vom Jahre 1836 88 20
bis 22 das Eigentum an der Dorfstraße der
Gutsherrschaft auf Grund ihrer Straßengerichs-
barkeit zu. Die „Dorfstraße"“ umfaßt alle
Stellen und Plätze im Dorf, die weder Per-
tinenzien der Höfe und Gebäude sind, noch
als Wege oder Fußsteige benutzt werden.
Durch die Ausübung des A. dürfen aber die
Wege, Einfahrten, Viehtriften und Tränken
weder versperrt noch zu sehr eingeengt werden.
n der Prov. Schlesien ist der Umfang
des A. ein größerer als in den anderen Pro-
vinzen. Dieses Recht wird dort daraus her-
geleitet, daß dem Gutsherrn ursprünglich die
ganze Feldmark gehört hat und daß alles,
wias nicht an die Gemeinde oder einzelne
bäuerliche Besitzer nachweislich ausgetan ist,
# Eigentum des Gutsherrn verblieben ist.
2 ach dem rev. Entwurf des Provinzialrechts
ð Herzogtums Schlesien und der Grasschaft
basas sind, soweit nicht Ortsgewohnheiten oder
verondere Gesetze ein anderes festgesetzt haben,
! imöge des A. Eigentum der Gutsherrschaft:
o ie eigentliche Aue, nämlich alle Plätze im
arse, die nicht zu den Gebäuden, Höfen oder
gen ern der Dorfinsassen gehören; 2. die Gren-
ion und Raine, die die Feldmark des Gutes
don geinem andern Gut scheiden; 3. alle in
geiem eldmark des Dorfes befindlichen unan-
infalttten. nicht zu den Stellen der Dorfs-
t eieeen3 gehörenden freien Plätze und die darauf
er Achen Bäume; 4. alle in der Feldmark
Dorf- orfes befindlichen Privatflüsse, Bäche,
dem and-, Vieh= und die Wege, die von
Auf dorfe nach einem andern Dorfe führen.
Rechie Aue können die Dorfseinwohner keine
ber te durch Verjährung erwerben. Die Guts-
Verchaft bat in der Regel das Recht zur
ttücn#bung aller dem A. unterworfenen Grund-
mnsbesondere die Gräserei auf den
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Grenzratnen. das alleinige Recht zum Fischen
und Krebsen in den Flüssen und Bächen, die
Befugnis, auf die leeren Plätze Häuser (sog.
Angerhäuser) zu bauen oder das Bauen darauf
zu gestatten, endlich die Benutzung der Bäume
an den Wegen, Flüssen und Bächen. Ein bloß
zum Gebrauch des Besitzers bestimmter, von
einer Rustikalstelle auf das Feld führender
Weg ist kein Dorfweg und unterliegt nicht
dem A. Die Gutsherrschaft darf aber auch
die diesem Rechte unterliegenden Wege, Ein-
fahrten und VBiehtriebe den Dorfeinwohnern
nicht schmälern. Sie muß bei der Benutzung
der Aue jedem Grundbesitzer so viel Platz frei
lassen, daß er zu seinem Gehäft die nötige
Einfuhr nach dem Bedürfnis seiner Landwirt-
schaft und seines Gewerbes hat. Die Dorfs-
insassen sind in der Regel nicht berechtigt, auf
den Grundstücken, die dem A. unterworfen
sind, Bieh zu hüten, Lehm zu graben oder
Rasen zu stechen. Das A. findet auch in
Mediatstädten Anwendung, insoweit nicht durch
besondere städtische und gewerbliche Verhält-
nisse an sich eine Beschränkung dieses guts-
herrlichen Rechts begründet ist. — Nach der
Rechtsprechung des Obertribunals (Or. 31, 13)
sind der Verjährung die Rechte an der Aue
nur soweit entzogen, als sie öffentlichen Zwechen
dient, aber nicht soweit als sie Privateigentum
des Gutsherrn "ur Nach einer Entscheidung
des OV#. (OVG. 75, 325) dienen die Auen
in Schlesien an erster Stelle öffentlichen
Zwecken und unterliegen daher nicht der freien
Verfügung der Gutsherrschaft als ihres Eigen-
tümers, sondern stehen unter dem Schutze der
Polizei. Eigentums= und Autzungsrechte Kkönnen
von ihnen durch Verjährung gegen den Guts-
herrn nur insoweit erworben werden, als jene
mit ihrer Bestimmung als eine Einrichtung
der öffentlichen Ordnung und mit den Zweckhen
des öffentlichen Interesses vereinbar sind. —
Die Auen gehören kommunalrechtlich nicht
zum Gemeinde-, sondern zum Gutsbezirk
(OV6. 5, 116). — Die Pflicht zur Räumung
eines nach A. im Eigentum der Gutsherrschaft
stehenden Flusses liegt dieser, nicht den An-
liegern ob (OV. 36, 302). — Das Provinzial-
recht von Aiederschlesien enthält die gleichen
Grundsätze über das A. wie das oberschlesische.
In der Oberlausitz ist die Rechtsentwicklung
zwar nicht nachweisbar, aber wahrscheinlich
dieselbe gewesen. Im Landkreise Görlitz sind
die Auen vielfach bei der Gemeinheitsteilung
zwischen der Gutsherrschaft und der Gemeinde
oder den bäuerlichen Besitzern aufgeteilt worden.
In den Prov. Ost= und Westpreußen hat der
Fiskus als Gutsherr auf das A. verzichtet.
Uber die Inanspruchnahme der Dorfauen
als Wege für den öffentlichen Verkehr ogl.
OVG. 15, 322. Sie ist zulässig, da die Dorf-
auen öffentlichen Zwechen zu dienen bestimmt
sind, und zwar auch dann, wenn die be-
treffenden Teile bisher nicht als Weg benutzt
und im EGrundbuche anderen Personen als
dem Gutsherrn zugeschrieben sind.
Aufbereitungsanstalten sind gewerbliche
Anlagen, durch welche Bergwerksprodukte auf
mechanischem Wege gereinigt, zerkleinert und
im Gehalt an nutzbaren Teilen zerkleinert