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vom 22. Jan. 1894 (GS. 5) die Verpflichtung
zur Elementarerhebung und Abführung der
sämtlichen direkten Staatssteuern — mit Aus-
nahme der Eisenbahnabgabe und hinsichtlich
solcher Gemeinden, denen die Gewerbescheine
zur Ausantwortung zu überweisen nicht rat-
sam erscheint, der Steuer vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen —, der Domänen-, Renten-
bank= und Grundsteuerentschädigungsrenten
ohne Vergütung übertragen (8§ 16). Ferner ist
das G., betr. Uberweisung von Beträgen,
welche aus landwirtschaftlichen Zöllen ein-
gehen, an die Kommunalverbände, vom
14. Mai 1885 (GS. 1885), die sog. lex Huene,
wonach der auf Grund des § 8 des ZollTG. vom
15. Juli 1879 (sog. „Frankensteinsche Klausel")
auf Preußen entfallende Anteil an dem Er-
trage der Getreide= und Viehzölle abzüglich 15
Mill. M. den Kreisen, in den hohenzollernschen
Landen den Gemeinden, zu zwei Dritteln nach
dem Maßstab der Grund= und Gebäudesteuer,
zu einem Drittel nach dem der Zivilbevölke-
rung behufs Erfüllung ihrer Aufgaben, even-
tuell Erleichterung der Schul= und Armenlasten
überwiesen wurde, vom 1. Jan. 1895 ab auf-
gehoben.
Endlich ordnet das St AG. die Rückerstattung
der für die Aufhebung von Grundsteuerfrei-
heiten und -bevorzugungen gewährten Entschä-
digungen unter gewissen Voraussetzungen an
s 17—27); vgl. hierüber den Artikel Ent-
schädigung bei Aufhebung von Steuer-
befreiungen.
In den hohenzollernschen Landen sind
durch das G., betr. die Umgestaltung der
direkten Staatssteuern daselbst, vom 2. Juli
1900 (GS. 252) von den bisherigen Ertrags-
steuern (ogl. Artikel Grundsteuer, e-
bäudesteuer, Gefällsteuer, Gewerbe—
steuer, Kapitaliensteuer, Dienstertrags-
steuer) die Grund-, Gebäude-, Gefäll= und
Gewerbesteuer in gleicher Weise wie die
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer durch
das St AG. vom 14. Juli 1893 zugunsten der
Gemeinden außer Hebung gesetzt, Kapitalten-,
Dienstertrags= und die bis dahin dort bestehende
staatliche Hundesteuer aufgehoben, dagegen die
Einkommen= und Ergänzungssteuer eingeführt.
Hinsichtlich der Rüchzahlung der Entschädi-
gungen für Aufhebung der Grundsteuerbestim-
mungen und -entschädigungen finden die Vor-
schriften des St AG. vom 14. Juli 1893 sinn-
gemäße Anwendung.
Aufhebung von Wegen s. Wege (öffent-
liche) V. VI, Kunststraßen |l. Land-
straßen.
Auf'An-kaufen von Waren. Wer zum
selbständigen Betriebe eines stehenden Ge-
werbes (s. Stehender Gewerbebetrieb) be-
rechtigt ist, darf innerhalb und außerhalb des
Gemeindebezirks seiner gewerblichen NMieder-
lassung (s. d.) Waren aufkaufen (GewO. § 429.
Soweit er innerhalb des Gemeindebezirks
Waren auf äöffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu
Haus aufkaufen will, unterliegt er den Be-
schränkungen des ambulanten Gewerbebetriebs
(l. d.). Kauft der Gewerbetreibende außerhalb
Aufhebung von Wegen — Auflassung.
des Gemeindebezirks persönlich oder durch
in seinem Dienste stehende Reisende für die
Zwecke seines Gewerbebetriebs Waren nur
bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche
die Waren produzieren, oder in offenen Ver-
kaufsstellen auf (GewO. 8§ 44), so bedarf es
hier zu nur einer Legitimationskarte d.) oder
einer Gewerbelegitimationskarte (s. d.) [Hew.
§ 44 al. Die aufgekauften Waren dürfen nur
behufs ihrer Beförderung nach dem Bestim-
mungsorte mitgeführt werden (GewO. 83 44
Abs. 2). Strafbestimmung in GewO. F 148
Abs. 1 Ziff. 5. Das A. v. W. außerhalb des
Gemeindebezir#s der gewerblichen Nieder=
lassung ohne vorgängige Bestellung bei anderen
Personen als bei Kaufleuten oder an anderen
Orten als in offenen Verkaufsstellen (s. d.)
zum Wiederverkauf ist nur auf Grund eines
Wandergewerbescheins gestattet (s. Gewerbe-
betrieb im Umherziehen). Das A. v. W.
für den eigenen Haushalt ist kein Gewerbe-
betrieb im Umherziehen; auch ist eine Legiti-
mationskarte nicht erforderlich. Wegen der
Besteuerung s. Gewerbesteuer III und Hau-
siergewerbesteuer l.
Auflassung. I. Während nach dem BGB. zur
Ubertragung des Eigentums an beweglichen
Sachen zwar regelmäßig noch nicht die bloße
darauf gerichtete Willenseinigung der Be-
teiligten, wie im englischen und französischen
Rechte, genügt, aber doch nur noch hinzu-
kommen muß, daß dieser Wille in der Uber-
gabe (Tradition) der Sache seinen Ausdruckh
gefunden hat (s. Eigentumserwerb), fordert
das BEB., anknüpfend an Einrichtungen des
älteren deutschen Rechtes und dem preuß.
Eigentumserwerbsgesetze vom 5. Mai 1872
(GS. 433) folgend, zur Eigentumsübertragung
bei Grundstücken, daß die Einigung des Ver-
äußerers, Eigentum zu geben, und des Er-
werbers, Eigentum zu nehmen (Auflassung)
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor
dem Grundbuchamt (Amtsgericht) erklärt wird.
Eine A., die unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam (BE.#
8§ 873, 925). Hinzukommen muß außerdem
noch die Eintragung in das Grundbuch in der
Art, daß zum gültigen Eigentumserwerbe
beides notwendig ist: Eintragung ohne A. be-
gründet kein Recht, ebensowenig A. ohne Ein-
tragung. Ein Vertrag, der ohne Beachtung
der für die Ubertragung des Eigentums an
einem Grundstücke vorgeschriebenen Form ge-
schlossen worden ist, wird seinem ganzen In-
halte nach gültig, wenn die A. und die Ein-
tragung in das Grundbuch erfolgen (BE#.
§ 313). Diese Wirkung tritt jedoch nur ein,
wenn A. und Eintragung zusammentreffen und
der Gegenstand der Eintragung in das Grund-
buch sich mit dem des Vertrags decht (RG3.
60, 338). Für Grundstücke, die im bisherigen
Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes be-
legen sind, kann die A. außer vor dem Grund-
buchamte auch vor einem anderen preuß. Amts-
gerichte oder vor einem preuß. Aotar erklärt
werden. Jeder Teil ist jedoch berechtigt, zu
verlangen, daß die A. vor dem Grundbucham
erfolgt. Auch bedarf es hier der gleichzeitigen
Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das