Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

128 
vom 22. Jan. 1894 (GS. 5) die Verpflichtung 
zur Elementarerhebung und Abführung der 
sämtlichen direkten Staatssteuern — mit Aus- 
nahme der Eisenbahnabgabe und hinsichtlich 
solcher Gemeinden, denen die Gewerbescheine 
zur Ausantwortung zu überweisen nicht rat- 
sam erscheint, der Steuer vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen —, der Domänen-, Renten- 
bank= und Grundsteuerentschädigungsrenten 
ohne Vergütung übertragen (8§ 16). Ferner ist 
das G., betr. Uberweisung von Beträgen, 
welche aus landwirtschaftlichen Zöllen ein- 
gehen, an die Kommunalverbände, vom 
14. Mai 1885 (GS. 1885), die sog. lex Huene, 
wonach der auf Grund des § 8 des ZollTG. vom 
15. Juli 1879 (sog. „Frankensteinsche Klausel") 
auf Preußen entfallende Anteil an dem Er- 
trage der Getreide= und Viehzölle abzüglich 15 
Mill. M. den Kreisen, in den hohenzollernschen 
Landen den Gemeinden, zu zwei Dritteln nach 
dem Maßstab der Grund= und Gebäudesteuer, 
zu einem Drittel nach dem der Zivilbevölke- 
rung behufs Erfüllung ihrer Aufgaben, even- 
tuell Erleichterung der Schul= und Armenlasten 
überwiesen wurde, vom 1. Jan. 1895 ab auf- 
gehoben. 
Endlich ordnet das St AG. die Rückerstattung 
der für die Aufhebung von Grundsteuerfrei- 
heiten und -bevorzugungen gewährten Entschä- 
digungen unter gewissen Voraussetzungen an 
s 17—27); vgl. hierüber den Artikel Ent- 
schädigung bei Aufhebung von Steuer- 
befreiungen. 
In den hohenzollernschen Landen sind 
durch das G., betr. die Umgestaltung der 
direkten Staatssteuern daselbst, vom 2. Juli 
1900 (GS. 252) von den bisherigen Ertrags- 
steuern (ogl. Artikel Grundsteuer, e- 
bäudesteuer, Gefällsteuer, Gewerbe— 
steuer, Kapitaliensteuer, Dienstertrags- 
steuer) die Grund-, Gebäude-, Gefäll= und 
Gewerbesteuer in gleicher Weise wie die 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer durch 
das St AG. vom 14. Juli 1893 zugunsten der 
Gemeinden außer Hebung gesetzt, Kapitalten-, 
Dienstertrags= und die bis dahin dort bestehende 
staatliche Hundesteuer aufgehoben, dagegen die 
Einkommen= und Ergänzungssteuer eingeführt. 
Hinsichtlich der Rüchzahlung der Entschädi- 
gungen für Aufhebung der Grundsteuerbestim- 
mungen und -entschädigungen finden die Vor- 
schriften des St AG. vom 14. Juli 1893 sinn- 
gemäße Anwendung. 
Aufhebung von Wegen s. Wege (öffent- 
liche) V. VI, Kunststraßen |l. Land- 
straßen. 
Auf'An-kaufen von Waren. Wer zum 
selbständigen Betriebe eines stehenden Ge- 
werbes (s. Stehender Gewerbebetrieb) be- 
rechtigt ist, darf innerhalb und außerhalb des 
Gemeindebezirks seiner gewerblichen NMieder- 
lassung (s. d.) Waren aufkaufen (GewO. § 429. 
Soweit er innerhalb des Gemeindebezirks 
Waren auf äöffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu 
Haus aufkaufen will, unterliegt er den Be- 
schränkungen des ambulanten Gewerbebetriebs 
(l. d.). Kauft der Gewerbetreibende außerhalb 
  
Aufhebung von Wegen — Auflassung. 
des Gemeindebezirks persönlich oder durch 
in seinem Dienste stehende Reisende für die 
Zwecke seines Gewerbebetriebs Waren nur 
bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche 
die Waren produzieren, oder in offenen Ver- 
kaufsstellen auf (GewO. 8§ 44), so bedarf es 
hier zu nur einer Legitimationskarte d.) oder 
einer Gewerbelegitimationskarte (s. d.) [Hew. 
§ 44 al. Die aufgekauften Waren dürfen nur 
behufs ihrer Beförderung nach dem Bestim- 
mungsorte mitgeführt werden (GewO. 83 44 
Abs. 2). Strafbestimmung in GewO. F 148 
Abs. 1 Ziff. 5. Das A. v. W. außerhalb des 
Gemeindebezir#s der gewerblichen Nieder= 
lassung ohne vorgängige Bestellung bei anderen 
Personen als bei Kaufleuten oder an anderen 
Orten als in offenen Verkaufsstellen (s. d.) 
zum Wiederverkauf ist nur auf Grund eines 
Wandergewerbescheins gestattet (s. Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen). Das A. v. W. 
für den eigenen Haushalt ist kein Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen; auch ist eine Legiti- 
mationskarte nicht erforderlich. Wegen der 
Besteuerung s. Gewerbesteuer III und Hau- 
siergewerbesteuer l. 
Auflassung. I. Während nach dem BGB. zur 
Ubertragung des Eigentums an beweglichen 
Sachen zwar regelmäßig noch nicht die bloße 
darauf gerichtete Willenseinigung der Be- 
teiligten, wie im englischen und französischen 
Rechte, genügt, aber doch nur noch hinzu- 
kommen muß, daß dieser Wille in der Uber- 
gabe (Tradition) der Sache seinen Ausdruckh 
gefunden hat (s. Eigentumserwerb), fordert 
das BEB., anknüpfend an Einrichtungen des 
älteren deutschen Rechtes und dem preuß. 
Eigentumserwerbsgesetze vom 5. Mai 1872 
(GS. 433) folgend, zur Eigentumsübertragung 
bei Grundstücken, daß die Einigung des Ver- 
äußerers, Eigentum zu geben, und des Er- 
werbers, Eigentum zu nehmen (Auflassung) 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor 
dem Grundbuchamt (Amtsgericht) erklärt wird. 
Eine A., die unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam (BE.# 
8§ 873, 925). Hinzukommen muß außerdem 
noch die Eintragung in das Grundbuch in der 
Art, daß zum gültigen Eigentumserwerbe 
beides notwendig ist: Eintragung ohne A. be- 
gründet kein Recht, ebensowenig A. ohne Ein- 
tragung. Ein Vertrag, der ohne Beachtung 
der für die Ubertragung des Eigentums an 
einem Grundstücke vorgeschriebenen Form ge- 
schlossen worden ist, wird seinem ganzen In- 
halte nach gültig, wenn die A. und die Ein- 
tragung in das Grundbuch erfolgen (BE#. 
§ 313). Diese Wirkung tritt jedoch nur ein, 
wenn A. und Eintragung zusammentreffen und 
der Gegenstand der Eintragung in das Grund- 
buch sich mit dem des Vertrags decht (RG3. 
60, 338). Für Grundstücke, die im bisherigen 
Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes be- 
legen sind, kann die A. außer vor dem Grund- 
buchamte auch vor einem anderen preuß. Amts- 
gerichte oder vor einem preuß. Aotar erklärt 
werden. Jeder Teil ist jedoch berechtigt, zu 
verlangen, daß die A. vor dem Grundbucham 
erfolgt. Auch bedarf es hier der gleichzeitigen 
Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.