Auflauf.
Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen
Notar versteigert worden ist und die A.
noch in dem Versteigerungstermine stattfindet
(EGBGB. Art. 143; AG. zum BGB. vom
20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 26). Ferner
kann nach der V. vom 27. Dez. 1905 (GS.
1906, 1) die A. von Grundstüchen, die im
früheren Geltungsbereiche des rheinischen
Rechtes belegen sind, sowie die zur Bestellung
oder Ubertragung eines Erbbaurechts an einem
solchen Grundstück erforderliche Einigung auch
vor einem der Amtsgerichte des großh. Olden-
burgischen Fürstentums Birkenfeld erklärt
werden.
Immer wird aber die A. nur zum frei-
willigen (vertragsmäßigen) Erwerbe gefordert.
Außer bei Grundstücken ist sie auch beim Erb-
baurechte, d. i. dem vererblichen und veräußer-
lichen Rechte, kraft dessen der Berechtigte auf
oder unter der Oberfläche des Grundstücks
ein Bauwerk haben darf (BEB. 8 1012), not-
wendig (F§ 1015) und in Preußen nach Art. 40
AG. zum BE. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177)
und Art. 28 AG. zur GBO. vom 26. Sept. 1899
(GS. 307) noch bei dem Bergwertkseigentume,
bei unbeweglichen Bergwerksanteilen und bei
sog. selbständigen Gerechtigkeiten, d. i. solchen
Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Vor-
schriften in Ansehung der Eintragung in die
gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den
Grundstücken gleichstehen, falls sie ein Blatt
im Grundbuch erhalten haben.
II. Die A. inländischer Grundstüchke usw.
unterliegt einem mit den Gerichtskosten ein-
zuziehenden (PrGKG. § 69) Stempel von 1%
des Wertes des veräußerten Gegenstandes
Carif Nr. 8 zum PrStemp S.). Der Stempel
wird nur dann erhoben, wenn die Eintragung
des Eigentumsüberganges im Grundbuche
wirklich erfolgt ist. Er unterliegt weder der
Ermäßigung noch der Befreiung aus dem
sächlichen Rechtsverhältnis, auf Grund dessen
die A. stattgefunden hat (Vf. des FM. und
des IJMl., betr. das gerichtliche Stempelwesen,
vom 29. Febr. 1896 — Abg ZBl. 216, Jl.B .
9 —8 10), fällt aber f #rt, wenn spätestens
muerhalb einer mit dem Tage der Zustellung
der Aufforderung zur Zahlung der Gerichts-
osten beginnenden Frist von zwei Wochen
eine Urkunde über das der A. zugrunde lie-
gende Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche
nach dem preuß. Stempelsteuerrechte stempel-
bflichtig oder stempelfrei ist. Es genügt eine
falvatschriftliche Urkunde, da diese durch die
6.“ gende A. wirksam wird (oben unter H, je-
voch nicht ein stempelfreier Briefwechsel (Af.
ben 29. Febr. 1896 § 14 Abs. 2). Wegen der
das unden, die nach RStemp G. § 18 vom Lan-
eltempel frei sind, s. Tarif Nr. 8 Abs. 3 und
Er dbom 29. Febr. 1896 § 14 Abs. 4. Der
ütrundbuchrichter ist verpflichtet, die Beteiligten
rechinsden Auflassungsstempel, über die straf-
* ichen Folgen unrichtiger Angaben und
durd die Ausschließung des Auflassungsstempels
berch Abschluß eines schriftlichen Vertrags zu
einkren. Eine Zusammenstellung von Fällen
Frolchen Ausschließung ist in der Bf. vom
Fi#n ebr. 1896 § 16 Abs. 1 und der Vf# des
vom 13. Juni 1900 (JMhl. 501) enthalten.
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Wegen der Folgen unrichtiger Angaben f.
Feemp, § 17 Abs. 3 und wegen der zum
wecke der Kontrolle der Erhebung des Auf-
lassungsstempels von den Amtsgerichten den
Steuerbehörden zu machenden Mitteilungen
die Vf. vom 29. Febr. 1896 § 17, vom 12. Dez.
1901 (Abg.3 Bl. 1902, 5 und JIl#l. 283) und
vom 3. Juli 1905 (JMIBl. 213). Die behufs
Uberwachung der Stempelverwendung zu den
Grundakten zu nehmende beglaubigte Abschrift
der vorgelegten Urkunde ist kosten= und
stempelfrei (Vf. vom 23. Febr. 1896 § 16 Abs. 7).
Vollzieht sich der Eigentumsübergang ohne
A., so ist für einen Auflassungsstempel kein
Raum.
Auflauf. I. A. oder Tumult ist das un-
erlaubte und zur Störung der böffentlichen
Ordnung und Sicherheit geeignete Zusammen-
strömen einer Menschenmenge auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen. Jeder Teil-
nehmer an einem A. ist strafbar (RGEBl. 8116),
wenn er sich nach der dritten Aufforderung
des zuständigen Beamten oder Befehlshabers
der bewaffneten Macht nicht entfernt. Das
Verhalten der Polizeibeamten bei A. ist
grregeit durch Allerh V. vom 30. Dez. 1798, die
als Anhang der V. zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung vom 17. Aug. 1835 (GS.
170) veröffentlicht worden ist.
II. Die bewaffnete Macht (s. d.) Kkann zur
Unterdrüchung von A. nur auf Ersuchen der
Zivilbehörde einschreiten (VU. Art. 36). Diese
muß in jsedem Falle, in welchem sie die Hilfe
des Mlilitärs nachsucht, den Gegenstand und
den Zwech, wozu sie verlangt wird, so bestimmt
angeben, daß die erforderlichen Anordnungen
von dem Miilitär mit Zuverlässigkeit getroffen
werden können. Schreitet dann das Militär
ein, so hat dieses und sein Befehlshaber, nicht
die Zivilbehörde, zu beurteilen, ob und in
welcher Art zur Anwendung der Waffen ge-
schritten werden soll (G. über den Waffen-
gebrauch des Militärs vom 20. März 1837
— GS. 60 — 5P°8; in den neuen Provinzen
eingeführt durch G. vom 25. Juni 1867 —
GS. 911 — Art. U). Der die Mannschaft
kommandierende Offizier oder Unteroffizier soll
zunächst dem Haufen befehlen, auseinander-
zugehen, die Befolgung dieses Befehls aber
durch Waffengebrauch erzwingen, wenn auf
die zweite Wiederholung seinem Gebot oder
dem durch Trommelschlag oder Trompetenschall
egebenen Zeichen nicht sofort genügt wird.
enn der bewaffneten Macht tätlicher Wider-
stand entgegengesetzt oder ein Angriff auf sic
mit Waffen oder anderen gefährlichen Werk-
zeugen unternommen, wenn mit Steinen oder
anderen Gegenständen nach ihr geworfen wird,
so ist sie befugt, auf Anordnung ihres Befehls-
habers von der Schußwaffe Gebrauch zu
machen. Tber den Tatbestand hat der Befehls-
haber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
III. Eine besondere gesetzliche Regelung hat
die Pflicht zum Ersatze des Schadens ge-
funden, der bei A. verursacht wird. Für die
Beschädigung von Sachen haften nicht nur die
Urheber der Beschädigungen, sondern auch alle
diesenigen, und zwar solidarisch, welche sich
bei dem A. irgend eine gesetzwidrige Handlung
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 9