Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auflauf. 
Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen 
Notar versteigert worden ist und die A. 
noch in dem Versteigerungstermine stattfindet 
(EGBGB. Art. 143; AG. zum BGB. vom 
20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 26). Ferner 
kann nach der V. vom 27. Dez. 1905 (GS. 
1906, 1) die A. von Grundstüchen, die im 
früheren Geltungsbereiche des rheinischen 
Rechtes belegen sind, sowie die zur Bestellung 
oder Ubertragung eines Erbbaurechts an einem 
solchen Grundstück erforderliche Einigung auch 
vor einem der Amtsgerichte des großh. Olden- 
burgischen Fürstentums Birkenfeld erklärt 
werden. 
Immer wird aber die A. nur zum frei- 
willigen (vertragsmäßigen) Erwerbe gefordert. 
Außer bei Grundstücken ist sie auch beim Erb- 
baurechte, d. i. dem vererblichen und veräußer- 
lichen Rechte, kraft dessen der Berechtigte auf 
oder unter der Oberfläche des Grundstücks 
ein Bauwerk haben darf (BEB. 8 1012), not- 
wendig (F§ 1015) und in Preußen nach Art. 40 
AG. zum BE. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177) 
und Art. 28 AG. zur GBO. vom 26. Sept. 1899 
(GS. 307) noch bei dem Bergwertkseigentume, 
bei unbeweglichen Bergwerksanteilen und bei 
sog. selbständigen Gerechtigkeiten, d. i. solchen 
Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Vor- 
schriften in Ansehung der Eintragung in die 
gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den 
Grundstücken gleichstehen, falls sie ein Blatt 
im Grundbuch erhalten haben. 
II. Die A. inländischer Grundstüchke usw. 
unterliegt einem mit den Gerichtskosten ein- 
zuziehenden (PrGKG. § 69) Stempel von 1% 
des Wertes des veräußerten Gegenstandes 
Carif Nr. 8 zum PrStemp S.). Der Stempel 
wird nur dann erhoben, wenn die Eintragung 
des Eigentumsüberganges im Grundbuche 
wirklich erfolgt ist. Er unterliegt weder der 
Ermäßigung noch der Befreiung aus dem 
sächlichen Rechtsverhältnis, auf Grund dessen 
die A. stattgefunden hat (Vf. des FM. und 
des IJMl., betr. das gerichtliche Stempelwesen, 
vom 29. Febr. 1896 — Abg ZBl. 216, Jl.B . 
9 —8 10), fällt aber f #rt, wenn spätestens 
muerhalb einer mit dem Tage der Zustellung 
der Aufforderung zur Zahlung der Gerichts- 
osten beginnenden Frist von zwei Wochen 
eine Urkunde über das der A. zugrunde lie- 
gende Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche 
nach dem preuß. Stempelsteuerrechte stempel- 
bflichtig oder stempelfrei ist. Es genügt eine 
falvatschriftliche Urkunde, da diese durch die 
6.“ gende A. wirksam wird (oben unter H, je- 
voch nicht ein stempelfreier Briefwechsel (Af. 
ben 29. Febr. 1896 § 14 Abs. 2). Wegen der 
das unden, die nach RStemp G. § 18 vom Lan- 
eltempel frei sind, s. Tarif Nr. 8 Abs. 3 und 
Er dbom 29. Febr. 1896 § 14 Abs. 4. Der 
ütrundbuchrichter ist verpflichtet, die Beteiligten 
rechinsden Auflassungsstempel, über die straf- 
* ichen Folgen unrichtiger Angaben und 
durd die Ausschließung des Auflassungsstempels 
berch Abschluß eines schriftlichen Vertrags zu 
einkren. Eine Zusammenstellung von Fällen 
Frolchen Ausschließung ist in der Bf. vom 
Fi#n ebr. 1896 § 16 Abs. 1 und der Vf# des 
vom 13. Juni 1900 (JMhl. 501) enthalten. 
  
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Wegen der Folgen unrichtiger Angaben f. 
Feemp, § 17 Abs. 3 und wegen der zum 
wecke der Kontrolle der Erhebung des Auf- 
lassungsstempels von den Amtsgerichten den 
Steuerbehörden zu machenden Mitteilungen 
die Vf. vom 29. Febr. 1896 § 17, vom 12. Dez. 
1901 (Abg.3 Bl. 1902, 5 und JIl#l. 283) und 
vom 3. Juli 1905 (JMIBl. 213). Die behufs 
Uberwachung der Stempelverwendung zu den 
Grundakten zu nehmende beglaubigte Abschrift 
der vorgelegten Urkunde ist kosten= und 
stempelfrei (Vf. vom 23. Febr. 1896 § 16 Abs. 7). 
Vollzieht sich der Eigentumsübergang ohne 
A., so ist für einen Auflassungsstempel kein 
Raum. 
Auflauf. I. A. oder Tumult ist das un- 
erlaubte und zur Störung der böffentlichen 
Ordnung und Sicherheit geeignete Zusammen- 
strömen einer Menschenmenge auf öffentlichen 
Wegen, Straßen oder Plätzen. Jeder Teil- 
nehmer an einem A. ist strafbar (RGEBl. 8116), 
wenn er sich nach der dritten Aufforderung 
des zuständigen Beamten oder Befehlshabers 
der bewaffneten Macht nicht entfernt. Das 
Verhalten der Polizeibeamten bei A. ist 
grregeit durch Allerh V. vom 30. Dez. 1798, die 
als Anhang der V. zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung vom 17. Aug. 1835 (GS. 
170) veröffentlicht worden ist. 
II. Die bewaffnete Macht (s. d.) Kkann zur 
Unterdrüchung von A. nur auf Ersuchen der 
Zivilbehörde einschreiten (VU. Art. 36). Diese 
muß in jsedem Falle, in welchem sie die Hilfe 
des Mlilitärs nachsucht, den Gegenstand und 
den Zwech, wozu sie verlangt wird, so bestimmt 
angeben, daß die erforderlichen Anordnungen 
von dem Miilitär mit Zuverlässigkeit getroffen 
werden können. Schreitet dann das Militär 
ein, so hat dieses und sein Befehlshaber, nicht 
die Zivilbehörde, zu beurteilen, ob und in 
welcher Art zur Anwendung der Waffen ge- 
schritten werden soll (G. über den Waffen- 
gebrauch des Militärs vom 20. März 1837 
— GS. 60 — 5P°8; in den neuen Provinzen 
eingeführt durch G. vom 25. Juni 1867 — 
GS. 911 — Art. U). Der die Mannschaft 
kommandierende Offizier oder Unteroffizier soll 
zunächst dem Haufen befehlen, auseinander- 
zugehen, die Befolgung dieses Befehls aber 
durch Waffengebrauch erzwingen, wenn auf 
die zweite Wiederholung seinem Gebot oder 
dem durch Trommelschlag oder Trompetenschall 
egebenen Zeichen nicht sofort genügt wird. 
enn der bewaffneten Macht tätlicher Wider- 
stand entgegengesetzt oder ein Angriff auf sic 
mit Waffen oder anderen gefährlichen Werk- 
zeugen unternommen, wenn mit Steinen oder 
anderen Gegenständen nach ihr geworfen wird, 
so ist sie befugt, auf Anordnung ihres Befehls- 
habers von der Schußwaffe Gebrauch zu 
machen. Tber den Tatbestand hat der Befehls- 
haber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 
III. Eine besondere gesetzliche Regelung hat 
die Pflicht zum Ersatze des Schadens ge- 
funden, der bei A. verursacht wird. Für die 
Beschädigung von Sachen haften nicht nur die 
Urheber der Beschädigungen, sondern auch alle 
diesenigen, und zwar solidarisch, welche sich 
bei dem A. irgend eine gesetzwidrige Handlung 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 9
	        
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