Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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aben zuschulden kommen lassen, sowie alle 
rWixnm- welche sich an dem Orte des A. be- 
funden und nach dem Einschreiten der Polizei- 
behörde nicht sogleich entfernt haben. Keine 
Entschuldigung eines Zuschauers soll beachtet 
werden, wenn seine Anwesenheit noch bei dem 
Einschreiten der bewaffneten Miacht stattgefun- 
den hat. Jedoch steht ihm dann ein Er- 
stattungsanspruch an diesenigen, die sich mit 
ihm in demselben Falle befunden haben, zu 
gleichen Teilen, an die Urheber und Teil- 
nehmer der Straftat aber für den ganzen von 
ihm gezahlten Betrag zu (V. zur Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung vom 
17. Aug. 1835 — GS. 170 — 88 8—11). 
IV. Außer der Schadensersatzpflicht einzelner 
Personen tritt auch eine solche der Gemeinde, 
in deren Bezirk bei einer Zusammenrottung 
von Menschen durch offene Gewalt oder durch 
Anwendung der dagegen getroffenen Maß- 
regeln, Beschädigungen des Eigentums oder 
Verletzungen von Personen stattgefunden haben, 
nach Maßgabe des G. vom 11. März 1850 — 
GS. 199) ein. Dieses in den alten Provinzen 
geltende Gesetz ist durch das Be#. nicht be- 
rührt worden (EGOBeB. Art. 108). Die Ver- 
pflichtung der bezeichneten Gemeinde fällt fort, 
wenn die Beschädigung durch eine von außen 
her in den Gemeindebezirk eingedrungene 
Menschenmenge verursacht worden ist und die 
Einwohner des letzteren zur Abwehr des 
Schadens erweislich außerstande gewesen sind. 
Es liegt dann die Entschädigungspflicht der 
Gemeinde oder den Gemeinden ob, auf deren 
Gebiet die Ansammlung oder von deren Be- 
zirk aus der Uberfall stattgefunden hat, es sei 
denn, daß auch diese Gemeinden erweislich 
nicht imstande gewesen sind, den verursachten 
Schaden zu verhindern. Mehrere hiernach ver- 
pflichtete Gemeinden haften Beschädigten gegen- 
Über solidarisch. Der Gemeindevorsteher der 
Gemeinde, in der ein Schaden der bezeichneten 
Art eingetreten ist, hat ihn unter Zuziehung 
der Interessenten vorläufig festzustellen. An- 
sprüche auf Schadensersatz müssen zur Ver- 
meidung ihres Verlustes binnen vierzehn Tagen 
bei dem Gemeindevorstande angemeldet und 
binnen vier Wochen nach Zustellung des Be- 
scheids des Gemeindevorstehers gerichtlich gel- 
tend gemacht werden. Der Ermeinde, die 
Schadensersatz geleistet hat, steht ein Er- 
stattungsanspruch gegen die Personen zu, 
welche nach den erwähnten allgemeinen Grund- 
sätzen zum Schadensersatz verpflichtet sind. 
uflösung. Das der Staatsgewalt durch die 
Verfassungen und die Gesetze beigelegte Recht 
zur A. der aus Wahlen hervorgegangenen 
politischen Körperschaften, sowie der Vertre- 
tungen der kommunalen und anderer öffent- 
lichrechtlichen Verbände, charakterisiert sich 
ersteren gegenüber, soweit nicht die A. aus 
rein formalen Gründen erfolgt, als ein kon- 
stitutionelles Mittel, um einen die Staats-s-G 
interessen schädigenden Gegensatz zwischen der 
Regierung und der Volksvertretung zu be- 
seitigen und die versagte Zustimmung zu wich- 
tigen Maßnahmen von einer neugewählten 
Vertretung zu erlangen; bei kommunalen Ver- 
tretungen und den Vertretungen anderer 
  
Auflösung. 
öffentlichrechtlicher Verbände und Vereini- 
gungen (s. Handelskammer, Landwirt- 
schaftskammer usw.) als ein Akt der staat- 
lichen Aufsicht, um einem gesetzwidrigen Ver- 
halten und einem unbegründeten Widerstande 
entgegenzutreten (s. auch Aufsicht und Kom- 
munalaufsicht). 
I. Zur A. des Reichstages ist ein Beschluß 
des Bundesrats unter Zustimmung des Raisers 
erforderlich (RV. Art. 25); die A. des preuß. Ab- 
geordnetenhauses erfolgt durch den König 
(Vl. Art. 51). In beiden Fällen müssen binnen 
60 Tagen nach der A. die Aeuwahlen voll- 
zogen und binnen 90 Tagen nach derselben 
die Häuser versammelt werden. Gleichzeitig 
mit der A. des Abgeordnetenhauses wird das 
Herrenhaus bis zum Zusammentritt des neuen 
Abgeordnetenhauses vertagt (BVU. Art. 77), ohne 
daß sedoch diese Vertagung die Kontinuität 
der Verhandlungen zur Folge hätte (s. Ver- 
tagungy). Die A. kann auch bei nicht ver- 
sammeltem Hause erfolgen, was wiederholt 
aus rein formellen Gründen — um nach Be- 
endigung der Sitzungen einer Legislaturperiode 
den Zusammentritt des neu gewählten Hauses 
früher zu ermöglichen — geschehen ist. 
II. Die A. einer kommunalen Körper- 
schaft durch die Staatsregierung, die deren 
gesetzlichem Dasein ein Ende macht, ist nur 
dort zulässig, wo dies durch besondere gesetz- 
liche Borschrift bestimmt ist. Von dieser Maß- 
regel, die überall nur durch eine Kgl. Ver- 
ordnung erfolgen darf, können städtische und 
ländliche Gemeindevertretungen, Amts= und 
Bürgermeistereiversammlungen, Kreistage und 
Provinziallandtage betroffen werden. a) Die 
A. der städtischen Gemeindevertretung 
(Stadtverordnetenversammlung) ist in allen 
Städteordnungen, mit Ausnahme der St. f. 
d. Prov. Hannv., vorgesehen (St. f. d. ö. Pr. 
879, für Westfalen 8 81, für die Rheinprovinz 
§ 86, für Frankfurt a. M. 8 82, für Schles- 
wig-Holstein § 65, für Hessen-Aassau § 90). 
Sie erfolgt auf Antrag des St M. Die Gründe, 
aus denen sie verfügt werden kann, sind ge- 
setzlich nicht bestimmt. Die Befugnis der 
Staatsregierung zur A. ist daher nicht auf 
bestimmte Fälle beschränkt. Nach der A. ist 
eine Neuwahl der Stadtverordneten anzu- 
ordnen, die binnen sechs Monaten vom Tage 
der Auflösungsverordnung an bewirkt werden 
muß. Bis zur Einführung der neugewählten 
Stadtverordneten steht die Beschlußfassung 
in den zur Zuständigkeit der Stadtverord- 
neten Gehörigen Angelegenheiten dem BezA. 
zu (ZG. § 17 Ar. 3), in Schleswig-Holstein 
(für die laufenden Geschäfte) dem Magi- 
strat. b) Die A. der Gemeindevertretung von 
Landgemeinden kann in allen Reichs- 
gebieten mit Ausnahme der Prov. Hannover 
verordnet werden (LGO. f. d. ö. Pr. und für 
Schleswig-Holstein § 142, für Westfalen 8 82 
vom 15. Mai 1856 f. d. Rheinprovinz 
Art. 28; LGO. für Hessen-Nassau § 119.. Es 
ist dann binnen sechs Wochen (in Westfalen 
und in der BRbheinprovinz binnen sechs Mo- 
naten), vom Tage der Auflösungsverordnung 
ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis 
zur Einführung der neugewählten Gemeinde-
	        
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