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aben zuschulden kommen lassen, sowie alle
rWixnm- welche sich an dem Orte des A. be-
funden und nach dem Einschreiten der Polizei-
behörde nicht sogleich entfernt haben. Keine
Entschuldigung eines Zuschauers soll beachtet
werden, wenn seine Anwesenheit noch bei dem
Einschreiten der bewaffneten Miacht stattgefun-
den hat. Jedoch steht ihm dann ein Er-
stattungsanspruch an diesenigen, die sich mit
ihm in demselben Falle befunden haben, zu
gleichen Teilen, an die Urheber und Teil-
nehmer der Straftat aber für den ganzen von
ihm gezahlten Betrag zu (V. zur Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung vom
17. Aug. 1835 — GS. 170 — 88 8—11).
IV. Außer der Schadensersatzpflicht einzelner
Personen tritt auch eine solche der Gemeinde,
in deren Bezirk bei einer Zusammenrottung
von Menschen durch offene Gewalt oder durch
Anwendung der dagegen getroffenen Maß-
regeln, Beschädigungen des Eigentums oder
Verletzungen von Personen stattgefunden haben,
nach Maßgabe des G. vom 11. März 1850 —
GS. 199) ein. Dieses in den alten Provinzen
geltende Gesetz ist durch das Be#. nicht be-
rührt worden (EGOBeB. Art. 108). Die Ver-
pflichtung der bezeichneten Gemeinde fällt fort,
wenn die Beschädigung durch eine von außen
her in den Gemeindebezirk eingedrungene
Menschenmenge verursacht worden ist und die
Einwohner des letzteren zur Abwehr des
Schadens erweislich außerstande gewesen sind.
Es liegt dann die Entschädigungspflicht der
Gemeinde oder den Gemeinden ob, auf deren
Gebiet die Ansammlung oder von deren Be-
zirk aus der Uberfall stattgefunden hat, es sei
denn, daß auch diese Gemeinden erweislich
nicht imstande gewesen sind, den verursachten
Schaden zu verhindern. Mehrere hiernach ver-
pflichtete Gemeinden haften Beschädigten gegen-
Über solidarisch. Der Gemeindevorsteher der
Gemeinde, in der ein Schaden der bezeichneten
Art eingetreten ist, hat ihn unter Zuziehung
der Interessenten vorläufig festzustellen. An-
sprüche auf Schadensersatz müssen zur Ver-
meidung ihres Verlustes binnen vierzehn Tagen
bei dem Gemeindevorstande angemeldet und
binnen vier Wochen nach Zustellung des Be-
scheids des Gemeindevorstehers gerichtlich gel-
tend gemacht werden. Der Ermeinde, die
Schadensersatz geleistet hat, steht ein Er-
stattungsanspruch gegen die Personen zu,
welche nach den erwähnten allgemeinen Grund-
sätzen zum Schadensersatz verpflichtet sind.
uflösung. Das der Staatsgewalt durch die
Verfassungen und die Gesetze beigelegte Recht
zur A. der aus Wahlen hervorgegangenen
politischen Körperschaften, sowie der Vertre-
tungen der kommunalen und anderer öffent-
lichrechtlichen Verbände, charakterisiert sich
ersteren gegenüber, soweit nicht die A. aus
rein formalen Gründen erfolgt, als ein kon-
stitutionelles Mittel, um einen die Staats-s-G
interessen schädigenden Gegensatz zwischen der
Regierung und der Volksvertretung zu be-
seitigen und die versagte Zustimmung zu wich-
tigen Maßnahmen von einer neugewählten
Vertretung zu erlangen; bei kommunalen Ver-
tretungen und den Vertretungen anderer
Auflösung.
öffentlichrechtlicher Verbände und Vereini-
gungen (s. Handelskammer, Landwirt-
schaftskammer usw.) als ein Akt der staat-
lichen Aufsicht, um einem gesetzwidrigen Ver-
halten und einem unbegründeten Widerstande
entgegenzutreten (s. auch Aufsicht und Kom-
munalaufsicht).
I. Zur A. des Reichstages ist ein Beschluß
des Bundesrats unter Zustimmung des Raisers
erforderlich (RV. Art. 25); die A. des preuß. Ab-
geordnetenhauses erfolgt durch den König
(Vl. Art. 51). In beiden Fällen müssen binnen
60 Tagen nach der A. die Aeuwahlen voll-
zogen und binnen 90 Tagen nach derselben
die Häuser versammelt werden. Gleichzeitig
mit der A. des Abgeordnetenhauses wird das
Herrenhaus bis zum Zusammentritt des neuen
Abgeordnetenhauses vertagt (BVU. Art. 77), ohne
daß sedoch diese Vertagung die Kontinuität
der Verhandlungen zur Folge hätte (s. Ver-
tagungy). Die A. kann auch bei nicht ver-
sammeltem Hause erfolgen, was wiederholt
aus rein formellen Gründen — um nach Be-
endigung der Sitzungen einer Legislaturperiode
den Zusammentritt des neu gewählten Hauses
früher zu ermöglichen — geschehen ist.
II. Die A. einer kommunalen Körper-
schaft durch die Staatsregierung, die deren
gesetzlichem Dasein ein Ende macht, ist nur
dort zulässig, wo dies durch besondere gesetz-
liche Borschrift bestimmt ist. Von dieser Maß-
regel, die überall nur durch eine Kgl. Ver-
ordnung erfolgen darf, können städtische und
ländliche Gemeindevertretungen, Amts= und
Bürgermeistereiversammlungen, Kreistage und
Provinziallandtage betroffen werden. a) Die
A. der städtischen Gemeindevertretung
(Stadtverordnetenversammlung) ist in allen
Städteordnungen, mit Ausnahme der St. f.
d. Prov. Hannv., vorgesehen (St. f. d. ö. Pr.
879, für Westfalen 8 81, für die Rheinprovinz
§ 86, für Frankfurt a. M. 8 82, für Schles-
wig-Holstein § 65, für Hessen-Aassau § 90).
Sie erfolgt auf Antrag des St M. Die Gründe,
aus denen sie verfügt werden kann, sind ge-
setzlich nicht bestimmt. Die Befugnis der
Staatsregierung zur A. ist daher nicht auf
bestimmte Fälle beschränkt. Nach der A. ist
eine Neuwahl der Stadtverordneten anzu-
ordnen, die binnen sechs Monaten vom Tage
der Auflösungsverordnung an bewirkt werden
muß. Bis zur Einführung der neugewählten
Stadtverordneten steht die Beschlußfassung
in den zur Zuständigkeit der Stadtverord-
neten Gehörigen Angelegenheiten dem BezA.
zu (ZG. § 17 Ar. 3), in Schleswig-Holstein
(für die laufenden Geschäfte) dem Magi-
strat. b) Die A. der Gemeindevertretung von
Landgemeinden kann in allen Reichs-
gebieten mit Ausnahme der Prov. Hannover
verordnet werden (LGO. f. d. ö. Pr. und für
Schleswig-Holstein § 142, für Westfalen 8 82
vom 15. Mai 1856 f. d. Rheinprovinz
Art. 28; LGO. für Hessen-Nassau § 119.. Es
ist dann binnen sechs Wochen (in Westfalen
und in der BRbheinprovinz binnen sechs Mo-
naten), vom Tage der Auflösungsverordnung
ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis
zur Einführung der neugewählten Gemeinde-