Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auflösung von Gemeinde- und Gutsbezirken — Aufsätze. 
verordneten beschließt an Stelle der Gemeinde- 
vertretung der Kr A. (ZG. § 33 Ar. 3). In 
Westfalen und der Rbeinprovinz bedarf es 
zur A. eines Antrags des St M. Sie erstreckt 
sich in der Rheinprovinz nur auf die gewählten 
M-itglieder der Gemeindevertretung, nicht auf 
die ihr aus eigenem Recht angehörigen Per- 
sonen (s. Gemeinderecht). In den hohenzoll. 
Landen (LGO. 8§ 106) gelten für die A. der 
Gemeindevertretung in den Städten und in 
den Landgemeinden die gleichen Vorschriften. 
Die Aeuwahl ist hier stets binnen sechs Wochen 
anzuordnen. Bis zur Einführung der neu- 
gewählten Gemeindeverordneten beschließt dort 
an Stelle der Gemeindevertretung in den 
Städten der Bezirksausschuß, in den Land- 
gemeinden der Amtsausschuß. — Für die A. 
der Amtsversammlung ((. d. in der Prov. 
Westfalen (GemO. § 82) und der Bürger- 
meistereiversammlung (s. d.) in der Rheinpro- 
vinz (G. vom 15. Mai 1856 Art. 28) gelten die- 
selben Bestimmungen, wie für die A. der 
dortigen Gemeindevertretungen. Sie bezieht 
sich in der Rheinprovinz gleichfalls nur auf 
die gewählten Mitglieder. c) Die A. der 
Kreistage kann in allen Provinzen mit Aus- 
nahme von Posen (KrO. f. d. ö. Pr. 8 179, für 
Westfalen und Rheinprovinz § 95, für Hannover 
§ 107, für Hessen-Nassau § 108, für Schleswig- 
Holstein 8 143) auf Antrag des St M. aus- 
gesprochen werden. Sie ist ebenfalls an keine 
besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ge- 
knüpft. Die Neuwahlen müssen innerhalb 
sechs Monaten, vom Tage der A an, statt- 
finden. Die vom Kreistage gewählten Mit- 
glieder des KrA. und der Kreiskommissionen 
bleiben so lange in Wirksamkeit, bis der neu- 
gebildete Kreistag die erforderlichen Neu- 
wahlen vollzogen hat. In der KrO. für 
die Prov. Posen vom 20. Dez. 1828 ist eine 
I des Kreistages nicht vorgesehen. Dagegen 
ist die A. der Amtsversammlung in den 
hohenzoll. Landen in derselben Weise zulässig, 
wie die der Kreistage in den anderen Pro- 
vinzen (Hohenzoll. Amts- und Landesordnung 
eem 2. April 1873 — EGS. 145 — § 84). 
1 Die A. der Provinziallandtage (und 
i Hessen-Aassau auch der Kommunallandtage) 
nann nach den betreffenden Provinzialord- 
P#ngen (§ 122, für Hessen-Aassau § 95, für 
Vosen V. vom 5. Vov. 1889 8 43), ohne an 
esondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft 
d sein, auf Antrag des St Ml. verordnet wer- 
ls Die von dem Provinziallandtage ge- 
hlten Mitglieder des Provinzialausschusses 
minesaueschusse-h) und der Provinzialkom- 
zumeen (Bezir#skommissonen) bleiben bis 
dimt Zusammentritt des neugebildeten Pro- 
betallandtages (Kommunallandtages) in 
nah samkeit. Die Aeuwahlen für diesen 
- mimnerhalb drei Monaten, seine Ein- 
.¾l enng innerhalb sechs Monaten nach der 
l dolgen. In den hohenzoll. Landen ist die 
Landes Kommunallandtages (Amts= und 
derselsordnung vom 2. April 1873 § 84) in 
rauchen sesveise gurassg.. Dien Reumahlen 
er 
der A statfenderg mnen sechs Monaten nach 
egen A. sonstiger Korporationen und 
  
131 
öffentlichrechtlicher Organisationen f.# die be- 
treffenden Artikel. 
uflösung von Gemeinde= und Gutsbe- 
zirken, sowie A. von Vereinen und Ver- 
sammlungen (. diese Worte. 
Aufnahme neuanziehender Personen 
s. Aeuanziehende. 
Aufnahmegeld s. Allmandgut. 
Aufrufe zu Sammlungen s. Kollekten . 
Aufruhr. I. Unter A. versteht das StB. 
E 115) eine öffentliche Zusammenrottung, bei 
welcher mit vereinten Kräften einem Voll- 
strechungsbeamten (insbesondere auch einem 
Polizeibeamten) oder den zu seiner Unter- 
stützung zugezogenen Personen oder Mann- 
schaften der bewaffneten Macht, einer Gemeinde-, 
Schutz= oder Bürgerwehr in der rechtmäßigen 
Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes 
durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt 
Widerstand geleistet oder ein tätlicher Angriff 
auf die bezeichneten Personen verübt wird, 
oder bei welcher mit vereinten Kräften unter- 
nommen wird, durch Gewalt oder Drohung 
eine Behörde oder einen Beamten zur Vor- 
nahme oder Unterlassung einer Amtshandlung 
zu nötigen. Strafbar ist jeder, der an einer 
solchen Zusammenrottung teilnimmt. Das 
polizeiliche und militärische Einschreiten gegen 
die Zusammenrottung erfolgt in derselben 
Weise wie bei einem Auflaufe (s. d.). Ebenso 
ist die Haftpflicht der Beteiligten und der 
Gemeinden dieselbe wie dort. 
II. Im Falle eines A. kann bei dringender 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Be- 
lagerungszustand (s. d.) sowohl in Kriegs- 
als in Friedenszeiten vom StMl. erklärt 
werden. In dringenden Fällen kann provi- 
sorisch und vorbehaltlich der sofortigen Be- 
stätigung oder Beseitigung durch das StMl. 
die Erklärung des Belagerungszustandes in 
einzelnen Orten oder Bezirken durch den 
obersten Militärbefehlshaber in ihnen auf 
den Antrag des Verwaltungschefs des Regie- 
rungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge 
ist, auch ohne diesen Antrag, und außerdem 
in Festungen durch den Festungskomman-= 
danten erfolgen (VUl. Art. 111 und G. über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 — 
GS. 451 — § 2). Die Form der Erklärung 
und ihre gesetzlichen Folgen lind dieselben wie 
bei dem für den Fall des Krieges erklärten 
Belagerungszustand. 
III. Auch wenn der Belagerungszustand nicht 
erklärt ist, können im Falle des A. bei drin- 
gender Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
die Art. 5, 6, 27, 28, 29, 30 u. 36 der Ver- 
fassungsurkunde oder einzelne von ihnen 
durch das St Al. zeit= oder bezirksweise außer 
Kraft gesetzt werden (VU. Art. 111 und G. 
vom 4. Juni 1851 § 16). Von diesen Vor- 
chriften der Vll. betrifft Art. 5 die persönliche 
reiheit, Art. 6 die Unverletzlichkeit der Woh- 
nung, Art. 27 u. 28 die Preßfreiheit, Art. 29 
u. 30 das Vereins= und Versammlungsrecht 
und Art. 36 das Einschreiten der bewaffneten 
Wacht. 
Aufsätze, gewerbsmäßige Abfassung= schrift- 
licher A. durch Rechtskonsulenten s. Rechts- 
angelegenheiten. 
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