Auflösung von Gemeinde- und Gutsbezirken — Aufsätze.
verordneten beschließt an Stelle der Gemeinde-
vertretung der Kr A. (ZG. § 33 Ar. 3). In
Westfalen und der Rbeinprovinz bedarf es
zur A. eines Antrags des St M. Sie erstreckt
sich in der Rheinprovinz nur auf die gewählten
M-itglieder der Gemeindevertretung, nicht auf
die ihr aus eigenem Recht angehörigen Per-
sonen (s. Gemeinderecht). In den hohenzoll.
Landen (LGO. 8§ 106) gelten für die A. der
Gemeindevertretung in den Städten und in
den Landgemeinden die gleichen Vorschriften.
Die Aeuwahl ist hier stets binnen sechs Wochen
anzuordnen. Bis zur Einführung der neu-
gewählten Gemeindeverordneten beschließt dort
an Stelle der Gemeindevertretung in den
Städten der Bezirksausschuß, in den Land-
gemeinden der Amtsausschuß. — Für die A.
der Amtsversammlung ((. d. in der Prov.
Westfalen (GemO. § 82) und der Bürger-
meistereiversammlung (s. d.) in der Rheinpro-
vinz (G. vom 15. Mai 1856 Art. 28) gelten die-
selben Bestimmungen, wie für die A. der
dortigen Gemeindevertretungen. Sie bezieht
sich in der Rheinprovinz gleichfalls nur auf
die gewählten Mitglieder. c) Die A. der
Kreistage kann in allen Provinzen mit Aus-
nahme von Posen (KrO. f. d. ö. Pr. 8 179, für
Westfalen und Rheinprovinz § 95, für Hannover
§ 107, für Hessen-Nassau § 108, für Schleswig-
Holstein 8 143) auf Antrag des St M. aus-
gesprochen werden. Sie ist ebenfalls an keine
besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ge-
knüpft. Die Neuwahlen müssen innerhalb
sechs Monaten, vom Tage der A an, statt-
finden. Die vom Kreistage gewählten Mit-
glieder des KrA. und der Kreiskommissionen
bleiben so lange in Wirksamkeit, bis der neu-
gebildete Kreistag die erforderlichen Neu-
wahlen vollzogen hat. In der KrO. für
die Prov. Posen vom 20. Dez. 1828 ist eine
I des Kreistages nicht vorgesehen. Dagegen
ist die A. der Amtsversammlung in den
hohenzoll. Landen in derselben Weise zulässig,
wie die der Kreistage in den anderen Pro-
vinzen (Hohenzoll. Amts- und Landesordnung
eem 2. April 1873 — EGS. 145 — § 84).
1 Die A. der Provinziallandtage (und
i Hessen-Aassau auch der Kommunallandtage)
nann nach den betreffenden Provinzialord-
P#ngen (§ 122, für Hessen-Aassau § 95, für
Vosen V. vom 5. Vov. 1889 8 43), ohne an
esondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft
d sein, auf Antrag des St Ml. verordnet wer-
ls Die von dem Provinziallandtage ge-
hlten Mitglieder des Provinzialausschusses
minesaueschusse-h) und der Provinzialkom-
zumeen (Bezir#skommissonen) bleiben bis
dimt Zusammentritt des neugebildeten Pro-
betallandtages (Kommunallandtages) in
nah samkeit. Die Aeuwahlen für diesen
- mimnerhalb drei Monaten, seine Ein-
.¾l enng innerhalb sechs Monaten nach der
l dolgen. In den hohenzoll. Landen ist die
Landes Kommunallandtages (Amts= und
derselsordnung vom 2. April 1873 § 84) in
rauchen sesveise gurassg.. Dien Reumahlen
er
der A statfenderg mnen sechs Monaten nach
egen A. sonstiger Korporationen und
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öffentlichrechtlicher Organisationen f.# die be-
treffenden Artikel.
uflösung von Gemeinde= und Gutsbe-
zirken, sowie A. von Vereinen und Ver-
sammlungen (. diese Worte.
Aufnahme neuanziehender Personen
s. Aeuanziehende.
Aufnahmegeld s. Allmandgut.
Aufrufe zu Sammlungen s. Kollekten .
Aufruhr. I. Unter A. versteht das StB.
E 115) eine öffentliche Zusammenrottung, bei
welcher mit vereinten Kräften einem Voll-
strechungsbeamten (insbesondere auch einem
Polizeibeamten) oder den zu seiner Unter-
stützung zugezogenen Personen oder Mann-
schaften der bewaffneten Macht, einer Gemeinde-,
Schutz= oder Bürgerwehr in der rechtmäßigen
Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes
durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt
Widerstand geleistet oder ein tätlicher Angriff
auf die bezeichneten Personen verübt wird,
oder bei welcher mit vereinten Kräften unter-
nommen wird, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde oder einen Beamten zur Vor-
nahme oder Unterlassung einer Amtshandlung
zu nötigen. Strafbar ist jeder, der an einer
solchen Zusammenrottung teilnimmt. Das
polizeiliche und militärische Einschreiten gegen
die Zusammenrottung erfolgt in derselben
Weise wie bei einem Auflaufe (s. d.). Ebenso
ist die Haftpflicht der Beteiligten und der
Gemeinden dieselbe wie dort.
II. Im Falle eines A. kann bei dringender
Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Be-
lagerungszustand (s. d.) sowohl in Kriegs-
als in Friedenszeiten vom StMl. erklärt
werden. In dringenden Fällen kann provi-
sorisch und vorbehaltlich der sofortigen Be-
stätigung oder Beseitigung durch das StMl.
die Erklärung des Belagerungszustandes in
einzelnen Orten oder Bezirken durch den
obersten Militärbefehlshaber in ihnen auf
den Antrag des Verwaltungschefs des Regie-
rungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge
ist, auch ohne diesen Antrag, und außerdem
in Festungen durch den Festungskomman-=
danten erfolgen (VUl. Art. 111 und G. über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 —
GS. 451 — § 2). Die Form der Erklärung
und ihre gesetzlichen Folgen lind dieselben wie
bei dem für den Fall des Krieges erklärten
Belagerungszustand.
III. Auch wenn der Belagerungszustand nicht
erklärt ist, können im Falle des A. bei drin-
gender Gefahr für die öffentliche Sicherheit
die Art. 5, 6, 27, 28, 29, 30 u. 36 der Ver-
fassungsurkunde oder einzelne von ihnen
durch das St Al. zeit= oder bezirksweise außer
Kraft gesetzt werden (VU. Art. 111 und G.
vom 4. Juni 1851 § 16). Von diesen Vor-
chriften der Vll. betrifft Art. 5 die persönliche
reiheit, Art. 6 die Unverletzlichkeit der Woh-
nung, Art. 27 u. 28 die Preßfreiheit, Art. 29
u. 30 das Vereins= und Versammlungsrecht
und Art. 36 das Einschreiten der bewaffneten
Wacht.
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licher A. durch Rechtskonsulenten s. Rechts-
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