Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aufsichtsamt — Aufsuchen von Warenbestellungen. 
ist aber auf einzelnen Gebieten, insbesondere 
dem der Polizeiverwaltung, auch ein beson- 
deres Beschwerdeverfahren mit Festsetzung von 
Fristen und besonderem Instanzenzuge gesetzlich 
geordnet worden. Man hat dann zwischen 
der Aufsichtsinstanz und Beschwerdeinstanz zu 
unterscheiden. Aur eine beschränkte, nämlich 
die formelle Geschäftserledigung an sich, aber 
nicht den Inhalt der Anordnungen und Ent— 
scheidungen betreffende A. steht der vorgesetzten 
Dienstbehörde gegenüber den Verwaltungsge— 
richten und den zur Entscheidung in staatlichen 
Engelegenbeiten berufenen Beschlußbehörden 
(Kr A., BezA., Provinzialrat) zu. Ein gleiches 
gilt hinsichtlich gewisser Reichsbehörden mit 
verwaltungsrichterlicher Zuständigkeit (BAp., 
Patentamt, Oberseeamt usw.). 
Die A. (Oberaussicht) des Staates über ge- 
wisse öffentlichrechtliche Körperschaften umfaßte 
schon im gemeinen deutschen Staatsrecht das 
lIus cognoscendi, das jus confirmandi und 
das jus interdicendi (ogl. OVG. 20, 72). Es 
ist dies die Befugnis, Bericht zu verlangen 
und BRevisionen vorzunehmen, ferner die Be- 
fugnis, die Wirksamkeit bestimmter Willens- 
äußerungen und Mabregeln der Körperschaft, 
insbesondere ihrer Wahlen, Satzungen und 
Maßnahmen von besonderer Wichtigkeit (Ver- 
äußerung von Grundeigentum, Aufnahme von 
Anleihen u. dgl.), von einer Bestätigung der 
Aufsichtsbehörde abhängig zu machen, und 
endlich die Befugnis, die Vornahme bestimmter 
Verwaltungsmaßnahmen zu verbieten. Im 
preuß. Staatsrecht ist hierzu für gewisse gesetz- 
lich vorgesehene Fälle noch ein jus statuendi 
getreten, nämlich die Befugnis, Entschließungen 
der zur Verwaltung berufenen Körperschaft, 
lar an sich erforderlich, aber von ihr unter- 
aslen oder nicht sachgemäß erfolgt sind, durch 
Enordnungen der Aufsichtsbehörden zu ersetzen. 
Su#e bgrenzung der Befugnisse, die den zur 
taatsaussicht über die Gemeindeverbände 
end andere öffentlichrechtliche Körperschaften 
chulverbände, Deichverbände, Wassergenossen- 
chaften u. dgl.) berufenen Staatsbehörden zu- 
urden, ist sehr schwierig. Im allgemeinen 
und hierbei aber davon ausgegangen werden 
düsssen, daß das Aufsichtsrecht des Staates 
wccen Verbänden gegenüber, im Zweifel nicht, 
* das Recht der Dienstaufsicht, als un- 
arshränkt anzusehen ist, sondern daß es sich 
enn iesenigen Befugnisse beschränkt, welche 
“ eder in den betreffenden Gesetzen dem 
enate ausdrüchlich beigelegt werden oder in 
Begriffe der A. nach der geschichtlichen 
nchr chlung des Staatsrechts enthalten und 
Adurch besondere gesetzliche Regelung der 
ent auf einem bestimmten Gebiet dem Staate 
Vogen sind. 
verufsichtsamt (Kaiserliches) für Privat- 
icherung ist durch das G. über die 
privaten V eifi 
1 icherungsunternehmungen vom 
1901 (Rl. 139) §§ 70 ff. als auf- 
hrende Reichsbehörde für Privatver- 
einungsunternehmungen eingesetzt worden. 
Versich ufsicht unterstehen diesenigen deutschen 
be trieb rungsunternehmungen, deren Geschäfts- 
unde sich entweder auf mehrere deutsche 
ostaaten oder auf einen Bundesstaat 
  
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und das Ausland oder auf das Ausland 
allein erstrecht und die in Deutschland Ge- 
schäfte betreibenden ausländischen Bersicherungs- 
unternehmungen. Durch kais. Verordnung kann 
ihm auch die Aufsicht über oolche Versicherungs- 
unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf 
das Gebiet eines Bundesstaates beschränkt 
ist, auf Antrag dieses Bundesstaates mit Zu- 
stimmung des Bundesrates übertragen werden, 
und andererseits Rkann der Reichskanzler im 
Einvernehmen mit den beteiligten Landes- 
regierungen die Beaufsichtigung kleinerer in- 
ländischer Versicherungsunternehmungen, deren 
Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundes- 
staates hinausgeht, auf die Landesbehörde des- 
jenigen Bundesstaates übertragen, in dem das 
Unternehmen seinen Sitz hat (§ 3). Das A. 
besteht aus einem Vorsitzenden und der er- 
forderlichen Zahl von ständigen und nicht- 
ständigen Mitgliedern. Zur Mitwirkung bei 
der Aufsicht steht ihm ein aus Sachverständigen 
des Versicherungswesens gebildeter Beirat 
zur Seite. Das Verfahren und der Geschäfts- 
gang des Amtes, die Zusammensetzung des 
Beirats und die Zuziehung seiner Mitglieder 
sind, soweit das Gesetz nicht selbst Bestimmungen 
enthält, durch die mit Zustimmung des Bundes- 
rats erlassene Kais. V. vom 23. Dez. 1901 
(Rö# Bl. 498) geregelt. Das Amt gibt viertel- 
jährlich Veröffentlichungen heraus (Berlin 
bei Guttentag). Zu seinen Aufgaben gehört 
nach § 83 auch die Statistik des Versiche- 
rungsrechtes, und zwar sind die dazu erfor- 
derlichen Aachweisungen gemäß §8§ 119 auch 
von den öffentlichen Sozietäten an das Amt 
zu liefern. Erschienen ist bisher die Versiche- 
rungsstatistik für 1902, Berlin 1905, Guttentag. 
Zu den vom Reiche zu tragenden Kosten des 
A. haben nach § 81 des G. die seiner Auf- 
sicht unterstehenden Anstalten die Hälfte bei- 
zutragen. 
Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaf- 
ten s. Unfallverhütung. 
Aufsichtsbeschwerde s. Beschwerde I. 
Aufsuchen von Warenbestellungen. Wer 
zum selbständigen Betrieb eines stehenden 
Gewerbes (s. Stehender Gewerbebetrieb) 
befugt ist, darf innerhalb und außerhalb des 
Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder- 
lassung (s. d.) Warenbestellungen aufsuchen 
(Gerbs. § 42). S. auch K#J. 18, 245. Soweit 
er innerhalb des Gemeindebezirkes auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
andern öffentlichen Orten oder ohne vorgängige 
Bestellung von Haus zu Haus Warenbestel- 
lungen aufsuchen will, unterliegt er den Be- 
schränkungen des ambulanten Gewerbebetriebs 
(s. d.). Sucht er Bestellungen auf Waren 
außerhalb des Gemeindebezirks persönlich 
oder durch in seinen Diensten stehende Reisende 
für die Zwecke seines Gewerbebetriebs auf, so 
bedarf es hierzu nur einer Legitimations- 
karte (s. d.) oder einer Gewerbelegitima-= 
tionskarte (s. d.), wenn die Bestellungen 
nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen 
oder bei Personen erfolgen, in deren Geschäfts- 
betriebe Waren der angebotenen Art Ver- 
wendung finden, wenn ferner, sofern es sich 
nicht um Reisende der Großhändler oder Fabri-
	        
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