Aufsichtsamt — Aufsuchen von Warenbestellungen.
ist aber auf einzelnen Gebieten, insbesondere
dem der Polizeiverwaltung, auch ein beson-
deres Beschwerdeverfahren mit Festsetzung von
Fristen und besonderem Instanzenzuge gesetzlich
geordnet worden. Man hat dann zwischen
der Aufsichtsinstanz und Beschwerdeinstanz zu
unterscheiden. Aur eine beschränkte, nämlich
die formelle Geschäftserledigung an sich, aber
nicht den Inhalt der Anordnungen und Ent—
scheidungen betreffende A. steht der vorgesetzten
Dienstbehörde gegenüber den Verwaltungsge—
richten und den zur Entscheidung in staatlichen
Engelegenbeiten berufenen Beschlußbehörden
(Kr A., BezA., Provinzialrat) zu. Ein gleiches
gilt hinsichtlich gewisser Reichsbehörden mit
verwaltungsrichterlicher Zuständigkeit (BAp.,
Patentamt, Oberseeamt usw.).
Die A. (Oberaussicht) des Staates über ge-
wisse öffentlichrechtliche Körperschaften umfaßte
schon im gemeinen deutschen Staatsrecht das
lIus cognoscendi, das jus confirmandi und
das jus interdicendi (ogl. OVG. 20, 72). Es
ist dies die Befugnis, Bericht zu verlangen
und BRevisionen vorzunehmen, ferner die Be-
fugnis, die Wirksamkeit bestimmter Willens-
äußerungen und Mabregeln der Körperschaft,
insbesondere ihrer Wahlen, Satzungen und
Maßnahmen von besonderer Wichtigkeit (Ver-
äußerung von Grundeigentum, Aufnahme von
Anleihen u. dgl.), von einer Bestätigung der
Aufsichtsbehörde abhängig zu machen, und
endlich die Befugnis, die Vornahme bestimmter
Verwaltungsmaßnahmen zu verbieten. Im
preuß. Staatsrecht ist hierzu für gewisse gesetz-
lich vorgesehene Fälle noch ein jus statuendi
getreten, nämlich die Befugnis, Entschließungen
der zur Verwaltung berufenen Körperschaft,
lar an sich erforderlich, aber von ihr unter-
aslen oder nicht sachgemäß erfolgt sind, durch
Enordnungen der Aufsichtsbehörden zu ersetzen.
Su#e bgrenzung der Befugnisse, die den zur
taatsaussicht über die Gemeindeverbände
end andere öffentlichrechtliche Körperschaften
chulverbände, Deichverbände, Wassergenossen-
chaften u. dgl.) berufenen Staatsbehörden zu-
urden, ist sehr schwierig. Im allgemeinen
und hierbei aber davon ausgegangen werden
düsssen, daß das Aufsichtsrecht des Staates
wccen Verbänden gegenüber, im Zweifel nicht,
* das Recht der Dienstaufsicht, als un-
arshränkt anzusehen ist, sondern daß es sich
enn iesenigen Befugnisse beschränkt, welche
“ eder in den betreffenden Gesetzen dem
enate ausdrüchlich beigelegt werden oder in
Begriffe der A. nach der geschichtlichen
nchr chlung des Staatsrechts enthalten und
Adurch besondere gesetzliche Regelung der
ent auf einem bestimmten Gebiet dem Staate
Vogen sind.
verufsichtsamt (Kaiserliches) für Privat-
icherung ist durch das G. über die
privaten V eifi
1 icherungsunternehmungen vom
1901 (Rl. 139) §§ 70 ff. als auf-
hrende Reichsbehörde für Privatver-
einungsunternehmungen eingesetzt worden.
Versich ufsicht unterstehen diesenigen deutschen
be trieb rungsunternehmungen, deren Geschäfts-
unde sich entweder auf mehrere deutsche
ostaaten oder auf einen Bundesstaat
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und das Ausland oder auf das Ausland
allein erstrecht und die in Deutschland Ge-
schäfte betreibenden ausländischen Bersicherungs-
unternehmungen. Durch kais. Verordnung kann
ihm auch die Aufsicht über oolche Versicherungs-
unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf
das Gebiet eines Bundesstaates beschränkt
ist, auf Antrag dieses Bundesstaates mit Zu-
stimmung des Bundesrates übertragen werden,
und andererseits Rkann der Reichskanzler im
Einvernehmen mit den beteiligten Landes-
regierungen die Beaufsichtigung kleinerer in-
ländischer Versicherungsunternehmungen, deren
Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundes-
staates hinausgeht, auf die Landesbehörde des-
jenigen Bundesstaates übertragen, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat (§ 3). Das A.
besteht aus einem Vorsitzenden und der er-
forderlichen Zahl von ständigen und nicht-
ständigen Mitgliedern. Zur Mitwirkung bei
der Aufsicht steht ihm ein aus Sachverständigen
des Versicherungswesens gebildeter Beirat
zur Seite. Das Verfahren und der Geschäfts-
gang des Amtes, die Zusammensetzung des
Beirats und die Zuziehung seiner Mitglieder
sind, soweit das Gesetz nicht selbst Bestimmungen
enthält, durch die mit Zustimmung des Bundes-
rats erlassene Kais. V. vom 23. Dez. 1901
(Rö# Bl. 498) geregelt. Das Amt gibt viertel-
jährlich Veröffentlichungen heraus (Berlin
bei Guttentag). Zu seinen Aufgaben gehört
nach § 83 auch die Statistik des Versiche-
rungsrechtes, und zwar sind die dazu erfor-
derlichen Aachweisungen gemäß §8§ 119 auch
von den öffentlichen Sozietäten an das Amt
zu liefern. Erschienen ist bisher die Versiche-
rungsstatistik für 1902, Berlin 1905, Guttentag.
Zu den vom Reiche zu tragenden Kosten des
A. haben nach § 81 des G. die seiner Auf-
sicht unterstehenden Anstalten die Hälfte bei-
zutragen.
Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaf-
ten s. Unfallverhütung.
Aufsichtsbeschwerde s. Beschwerde I.
Aufsuchen von Warenbestellungen. Wer
zum selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes (s. Stehender Gewerbebetrieb)
befugt ist, darf innerhalb und außerhalb des
Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder-
lassung (s. d.) Warenbestellungen aufsuchen
(Gerbs. § 42). S. auch K#J. 18, 245. Soweit
er innerhalb des Gemeindebezirkes auf öffent-
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
andern öffentlichen Orten oder ohne vorgängige
Bestellung von Haus zu Haus Warenbestel-
lungen aufsuchen will, unterliegt er den Be-
schränkungen des ambulanten Gewerbebetriebs
(s. d.). Sucht er Bestellungen auf Waren
außerhalb des Gemeindebezirks persönlich
oder durch in seinen Diensten stehende Reisende
für die Zwecke seines Gewerbebetriebs auf, so
bedarf es hierzu nur einer Legitimations-
karte (s. d.) oder einer Gewerbelegitima-=
tionskarte (s. d.), wenn die Bestellungen
nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen
oder bei Personen erfolgen, in deren Geschäfts-
betriebe Waren der angebotenen Art Ver-
wendung finden, wenn ferner, sofern es sich
nicht um Reisende der Großhändler oder Fabri-