Aufzüge.
gebung verfahren in der Zurechnung der A.
nicht konsequent: sie zählen die Verbrauchs-
steuern und Zölle selbstverständlich zu den
indirekten Steuern, ebenso aber auch Hunde-,
Lustbarkeits= und Luxussteuern, dagegen
Mietssteuern zu den direten. Wenn im
8§ 23 K;2. die teilweise Ersetzung der
Gemeindeeinkommensteuer durch A. zuge-
lassen ist, so sind hier nach der Atbsicht
der Staatsregierung nur Miets-, Woh-
nungs= und ähnliche Steuern gemeint, d. h.
Steuern auf solche Arten des Aufwandes,
deren Umfang allgemein in einem gewissen
Verhältnis zur Höhe des Einkommens zu
stehen pflegt und deshalb einen Rückschluß
auf diese zuläßt.
In dem Runderlaß der Minister der Finan-
zen und des Innern vom 22. Dez. 1894 sind
Gemeindesteuern auf Klaviere, andere Musik-
instrumente, Fahrräder, Wagen, Pferde und
Automaten als, zumal in kleineren Gemeinden,
zur Genehmigung ungeeignet bezeichnet und
ist bemerkt, daß Luxussteuern ihre Berechti-
gung als Sonderbesteuerung der wohlhaben-
deren Klassen gegenüber einer teils degressiven
teils progressiven Einkommensteuer mit De-
klarationspflicht mehr oder weniger verloren
hätten; daher würden auch für große Ge-
meinden nur ausnahmsweise und aus be-
sonderen Gründen, z. B. gegenüber einer
Gemeindeeinkommensteuer, welche die Pro-
gression der Staatssteuer aufgegeben oder
abgeschwächt hat, technisch genügend aus-
gestaltete Luxussteuern und auch nur dann,
wenn sie ein für den Gemeindehaushalt ins
Gewicht fallendes Erträgnis mit Sicherheit
erwarten ließen, zuzulassen sein. Es sind
daher für unzulässig erklärt u. a. auch Steuern
auf Katzen, Eänse, Tauben, flüssige Kohlen-
Rure usw. Vgl. im übrigen die Artikel über
le einzelnen in diesem Artikel genannten
teuern.
Aufzüge. I. Unter einem öffentlichen Auf-
zuge wird eine Menschenmenge verstanden,
* als ein geschlossenes Ganzes in der
ffentlichneit von einem Orte zu einem
anderen fortbewegt (OV. vom 6. Febr. 1903
Pr#WVBl. 25, 45), gleichviel, ob die Fort-
dewegung in einem Gehen, Reiten oder Fahren
esteht und ob in letzterem Falle hierzu Wagen,
vahrräder oder Schiffe benutzt werden (KE.
##cn 2. April 1893 — Goltdammers Arch.
11. A. sind durch § 10 der V. vom
wendlärz 1850 (6. 277) hinsichtlich der Not-
den agkeit! einer polizeilichen Genehmigung
in ffentlichen Versammlungen unter freiem
wenmel (s. Versammlungen) gleichgestellt,
on sie in Städten oder Ortschaften ändlichen
erfornplätzen) oder auf öffentlichen Straßen
it ugen. Bei Einholung der Genehmigung
I#r beabsichtigte Weg anzugeben.
vorger einer Genehmigung und selbst keiner
gangigen Anzeige bedürfen gewöhnliche
f" „c enbegängnisse, sowie Züge von
gebrobetsversammlungen, wo diese her-
ahacht sind, hirchliche Prozessionen, Wall-
ncht en und Bittgänge aber nur dann
finden venn sie in der hergebrachten Art statt-
— Ein Leichenbegängnis ist dann
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ein nicht gewöhnliches, wenn mit ihm eine
über die Zweckhe der Leichenbestattung hinaus-
gehende Absicht verfolgt und durch die be-
sondere Art der Ausführung die öffent-
liche Ordnung gefährdet wird (KG. vom
4. Jan. und 19. Mai 1892 — KJ. 12, 239;
13, 370). Dies ist nicht schon dann der Fall,
wenn ein dissidentischer Geistlicher mitwirkt
(OV. 31, 421), wohl aber wenn bei dem
Leichenbegängnisse von Laien Reden gehalten
werden (O#. 16, 389; NG. vom 21. Jan.
1901 — 8K J. 21 C 98. Die Zulässigkeit
solcher Laienreden kann durch Polizeiverord-
nung von einer polizeilichen Erlaubnis ab-
hängig gemacht werden (ME. vom 29. Sept.
1886 — Mhl. 246). Auch kann ein Leichen-
begängnis deshalb ein ungewöhnliches sein,
weil es zu einer politischen Demonstration
benutzt wird (KG. vom 20. Febr. 1896 —
KGJ. 17, 427). — Die Züge von Hochzeits—
versammlungen bedürfen in den Gegenden,
wo solche Züge schon vor dem Inkrafttreten
der V. vom 11. März 1850 üblich gewesen
sind, keiner Erlaubnis, gleichviel, ob sie in
der üblichen oder in einer andern Form vor
sich gehen. — Kirchliche Prozessionen,
Wallfahrten und Bittgänge sind nur
dann ohne polizeiliche Genehmigung zulässig,
wenn sie an dem betreffenden Ort sowie für
die betreffende Zeit hergebracht sind und in
der dort hergebrachten Art erfolgen (Erl.
vom 26. Aug. 1874 — AlBKM. 201), wobei
jedoch unwesentliche Abweichungen nicht in
Betracht Kkommen (OW. 36, 429). Unter einer
kirchlichen Prozession wird ein festlicher mit
gottesdienstlichen Feierlichkeiten veranstalte-
ter kirchlicher Umzug zu gottesdienstlichen
Zwecken verstanden. Dem Orte nach ist eine
Prozession auch dann hergebracht, wenn der Ort
zu einem Landgebiete gehört, in welchem sich
ein Herkommen dahin gebildet hat, daß die
Prozession bald hier, bald dort stattfindet (Or.
vom 18. März 1875 — QCr. 16, 234). Der
Zeit nach kann das Herkommen auch dahin
geben, daß die Prozession nicht an bestimmten
alendertagen, sondern an gewissen beweglichen
kirchlichen Festtagen (Ostern, Pfingsten) statt-
findet (OTr. vom 17. Sept. 1862 — Or. 3, 5).
Auch solche A., die hiernach einer polizei-
lichen Genehmigung nicht bedürfen, können
auf Grund besonderer Umstände, die nach
anderen Gesetzen als dem Vereinsgesetz ein
polizeiliches Berbot rechtfertigen, z. B. wegen
der bei einer Epidemie bestehenden Anstechungs-
gefahr, untersagt oder beschränkt werden
(OVS#. 23, 413). Das Verhalten der Polizei
gegenüber den Prozessionen, Wallfahrten und
Bittgängen ist durch den Erl. vom 26. Aug.
1874 (MBl. 201) näher geregelt.
III. Andere A. als die bezeichneten, insbe-
sondere die der Innungen, Schützengilden,
Studentenverbindungen, sind nur mit volizei
licher Erlaubnis zulässig (KG. vom 5. Mai
1881 — KO#. 2, 248). Dies trifft auch auf
Schüleraufzüge zu, die aus außerordentlichen,
nicht lediglich in Erfüllung der Schulpflicht
und innerhalb der Einrichtung der Schulanstalt
liegender Veranlassung und nicht auf An-
ordnung der Schulaufsichtsbehörde erfolgen