Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auseinandersetzungsbehörden. 
nächst die bereits vorhandene Armenlast auf 
die beteiligten Verbände verteilt werden. Dies 
kann in der Weise geschehen, daß jedem der 
Beteiligten ein bestimmter Teil der Armenlast 
unter Freilassung der übrigen von der Mit- 
haft auferlegt wird, oder daß einer von den 
Beteiligten die ganze Armenlast übernimmt 
und die übrigen an ihn hierfür eine Entschä- 
digung zu zahlen haben. Mit Rücksicht auf 
die zukünftige Belastung mit Kosten der Ar- 
menpflege infolge der Bezirksveränderung 
kann außerdem in den Rechtsgebieten, in 
denen eine Ausgleichung der öffentlichen Inter- 
essen bei der A. zulässig ist, eine solche nach 
den oben erörterten Grundsätzen erfolgen (ogl. 
OVG. 41, 184 ff.). 
IV. Die A. wird durch Beschluß des Bezu. 
bewirböt, wenn sie zwischen RKreisverbänden 
erfolgen soll oder wenn bei ihr eine Stadt- 
gemeinde beteiligt ist, im übrigen durch Be- 
schluß des Kr A. Gegen die Beschlüsse steht den 
Beteiligten innerhalb zwei Wochen die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren bei den bezeich- 
neten Behörden gegeneinander zu. — Uber die 
A. zwischen der Gemeinde und dem Schulzen- 
gutsbesitzer s. Schulzengut, über die zwischen 
der Gemeinde und dem Besitzer wüster Hufen 
über die Gemeindeabgaben s. Wüste Hufen. 
Auseinandersetzungsbehörden. I. Die Aus- 
führung der älteren Agrargesetze (. Agrar- 
gesetzgebung) war zunächst den ordentlichen 
Gerichten und Verwaltungsbehörden überlassen 
worden. Zur Ausführung des Regulierungs- 
ediktes vom 14. Sept. 1811 ([s. Gutsherrlich- 
bäuerliche Regulierungen) wurden jedoch 
bereits im Jahre 1811 besondere „General= 
kommissionen“ — je eine für jede Provinz — 
und außerdem im Jahre 1817 zur Entscheidung 
der zur Zuständigkeit der Generalkommission 
gehörigen Streitigkeiten in der Appellations- 
instanz besondere „Revisionskollegien“ errichtet. 
eider innere Einrichtung und Verfahren er- 
fuhr eine nähere Ordnung durch die in der 
bauptsache noch heute gültige V. vom 20. Juni 
17 (GS. 161) wegen Organisation der Ge- 
neralhommissionen und der Revisionskollegien 
zur Be ulierung der gutsherrlichen und bäuer- 
scchen erhältnisse, ingleichen wegen des Ge- 
chäftsbetriebes bei diesen Behörden. In der 
olge haben Sitze und Geschäftsbezirke dieser 
ur vielfache Anderungen erfahren, insbesondere 
wurden die Geschäfte der Generalkommissionen 
echrfach den Regierungen oder besonderen bei 
esen eingerichteten Abteilungen übertragen. 
einzelr- vom 22. Aov. 1844 (GS. 9) hob die 
"6. beinen Revisionskollegien auf und vereinigte 
uu einem „Revisionskollegium für Landes- 
u raachen in Berlin. Zurzeit werden die 
enen nandersetzungsangelegenheiten zu 
ständt man im weiteren Sinne die zur Zu- 
chne eit der A. gehörenden Geschäfte zu 
b omnn pflegt — ausschließlich durch General- 
Könt ssionen bearbeitet. Solche bestehen 1. in 
Bra geberg für die Prov. Ostpreußen, 2. in 
osen erg für die Prov. Westpreußen und 
Bram 3. in Franbfurt a. O. für die Prov. 
für drenburg und Pommern, 4. in Breslau 
die 7# Prov. Schlesien, 5. in Merseburg für 
rov. Sachsen, 6. in Hannover für die 
  
139 
Prov. Hannover und Schleswig-Holstein, 7. in 
Münster für die Prov. Westfalen und für den 
rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz mit 
Ausschluß des Geltungsgebietes des rheini- 
schen Rechts und des Bezirks des vormaligen 
Justizsenates zu Ehrenbreitstein, 8. in Kassel 
für die Prov. Hessen-Aassau, 9. in Düsseldorf 
für das Geltungsgebiet des rheinischen Rechts, 
den Bezirk des vormaligen Justizsenates zu 
Ehrenbreitstein und für die hohenzollernschen 
Lande. Kraft besonderer Staatsverträge wer- 
den Servitutablösungen, Gemeinheitsteilungen 
und Zusammenlegungen aus den Fürstentümern 
Waldech und Pyrmont, sowie Schaumburg- 
Lippe von der Generalkommission in Kassel, 
die aus den Türstentümern Schwarzburg= 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt sowie 
aus den Herzogtümern Meiningen und Anhalt 
von der Generalkommission in Merseburg be- 
arbeitet. Das Revisionskollegium führt jetzt 
auf Grund des G. vom 18. Febr. 1880/22. Sept. 
1899 (GS. 1880, 59; 1899, 284) die Bezeich- 
nung „Oberlandeskulturgericht“. 
II. Die Organisation und Zuständig- 
keit der Generalkommission ist in den alten 
Provinzen überall gleichmäßig geordnet; auch 
in den neuen Landesteilen ist die altpreuß. 
Gesetzgebung durchweg eingeführt worden. 
Eine Ausnahme bildet nur die Prov. Hannover, 
wo erhebliche Abweichungen gelten, nicht auch 
die gleichfalls zur Generalkommission Hannover 
gebörende Prov. Schleswig-Holstein (s. dieserhalb 
useinandersetzungsverfahren und 
behörden in der Provinz Hannover). 
1. Generalkommissionen. a) Innere 
Einrichtung. Die Generalkommissionen 
stehen unter der Leitung des M L. und sind 
der Oberaufsicht des Oberpräsidenten (s. d.) 
nach Maßgabe der Instr. vom 31. Dez. 1825 
(G. 1826, 1) unterworfen. Das Oberlandes- 
kulturgericht untersteht jedoch der gemeinschaft- 
lichen Oberaufsicht des M„L. und des JM. 
Die Generalkommissionen bestehen einschließlich 
ihres „Präsidenten“ aus mindestens fünf Mit- 
gliedern; die Mehrzahl von diesen muß zum 
Richteramte befähigt sein und führt den Titel 
„Regierungsrat“; die anderen werden aus 
landwirtschaftlich vorgebildeten Lechnikern ent- 
nommen und führen den Titel „Regierungs- 
und Landesökonomierat“. Präsident und Miit- 
glieder sind richterliche Beamte. Jedes Mitglied 
hat bei den Beratungen ohne Unterschied, ob 
es sich um richterliche oder Verwaltungsgeschäfte 
handelt, eine entscheidende Stimme; bei Stim- 
mengleichheit entscheidet die Stimme des Prä- 
sidenten. Die Generalkommissionen entscheiden 
in der Besetzung von mindestens drei Mit- 
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Hilfs- 
arbeiter haben der Regel nach nur in den 
von ihnen bearbeiteten Sachen Stimmrecht; 
ein gleiches gilt für die den Generalkommis- 
sionen überwiesenen Vermessungsinspektoren 
und Mieliorationsbaubeamten. 
b) Geschäftskreis. Die landwirtschaftliche 
Polizei, insbesondere also alle Landeskultur- 
angelegenheiten, g#ehören gemäß §2 der Reg- 
Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) grund- 
sätzlich zur Zuständigkheit der Regierungen; 
ein Teil dieser Geschäfte ist aber den Selbst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.