Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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verwaltungsbehörden und ebenso ein Teil den 
A. übertragen. Diese sind nur zuständig, so- 
weit ihnen einzelne Angelegenheiten besonders 
zugewiesen sind; sie caben daher, trotzdem die 
ihnen übertragenen Geschäfte große und wich- 
tige Gebiete der Landeskultur betreffen, sich 
um diese im allgemeinen nicht, sondern immer 
nur im Rahmen der ihnen besonders über- 
tragenen Geschäfte zu kümmern. Die Ange- 
legenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der 
Generalkommission erstrecht, sind folgende: 
1. die Ablösung von Reallasten, 2. die Ge- 
meinheitsteilungen, Servitutablösungen und 
Grundstückhszusammenlegungen, 3. die Ver- 
mittlung bei der Begründung von Renten- 
gütern, 4. die Ausstellung von Unschädlich- 
keitszeugnissen und die Regulierung der 
Verwendung, 5. die Mlitwirkung bei der 
Auszahlung der im Enteignungsverfahren 
hinterlegten Entschädigungssummen, 6. die 
Verteilung privatrechtlicher Lasten auf Trenn- 
stüche, 7. die Beschlußfassung über Teilung 
gemeinschaftlicher Holzungen, 8. die Bildung 
öffentlicher Wassergenossenschaften, falls der 
Oberpräsident sie damit beauftragt, 9. die 
Mitwirkung bei der Gewährung von Darlehen 
durch die Landeskulturrentenbanken, 10. die 
Entscheidung über die Zulässigkeit einer Zer- 
teilung von Renten= und Ansiedelungsgütern, 
11. die Regelung der Vertretung und Ver- 
waltung gemeinschaftlicher Angelegenheiten 
nach beendetem Auseinandersetzungsverfahren, 
12. die Auseinandersetzung wegen Gemeinde- 
(Schulzen-dienstländereien, 13. die Entgegen- 
nahme von Anträgen auf Eintragung in die 
Höferolle, 14. die Herbeiführung der Eintra- 
gung oder Löschung der Anerbengutseigen- 
schaft sowie die Vermittlung der Auseinander- 
setzung der Miterben, 15. die Ordnung der 
Koppelfischereiverhältnisse in der Prov. Han- 
nover, 16. die Entscheidung über die rechtliche 
Natur von gewerblichen und Mühlenabgaben. 
Die frühere Haupttätigkeit: die Regulierung 
gutsherrlich-bäuerlicher Verhältnisse, kann als 
beendigt gelten. Regelmäßig ist die General= 
kommission für alle innerhalb ihres räumlichen 
Bezirks vorkommenden Geschäfte der vorbe- 
zeichneten Art zuständig. 
) Zuständigkeit. Die Generalkommis- 
sionen haben in den bei ihnen anhängigen 
Angelegenheiten nicht nur den Hauptgegenstand 
der Auseinandersetzung, sondern auch alle 
anderweiten Rechtsverhältnisse, die bei vor- 
schriftsmäßiger Ausführung der Auseinander- 
setzung in ihrer bisherigen Lage nicht ver- 
bleiben können, zu ordnen und alle obrig- 
keitlichen Festsetzungen zu treffen, deren es 
bedarf, um die durch ihr Eingreifen in Un- 
ordnung geratenen Verhältnisse zu einem ge- 
ordneten Zustande zurüchzuführen (V. vom 
20. Juni 1817 §§ 3, 32, 154; V. vom 30. Juni 
1834 § 7; vgl. auch Deblaration vom 30. Juli 
1842 — GS. 245). Sie treten daher im Laufe 
eines Auseinandersetzungsverfahrens durchweg 
nicht nur an die Stelle der außerhalb eines 
solchen zuständigen ordentlichen Verwaltungs- 
behörden, sondern auch an die der Gerichte, 
und haben also insbesondere entstehende Streitig- 
Rkeiten richterlich zu entscheiden. Sie sind auch 
  
Auseinandersetzungsbehörden. 
befugt, ihre Bermittlung auf solche Geschäfte 
sowohl unter den Hauptparteien, als auch 
zwischen diesen und dritten Personen auszu- 
dehnen, deren Regulierung zwar in keinem 
notwendigen Zusammenhange mit dem Haupt- 
gegenstande, der anhängigen Auseinander- 
setzung steht, aber zu deren besseren Regulierung 
dienlich ist, das aber nur, wenn die unmittel- 
baren Teilnehmer des Hauptgeschäfts und 
außerdem mindestens ein Viertel der an dem 
A-ebengeschäfte Beteiligten — nach dem Werte 
der Teilnehmungsrechte berechnet — mit Vor- 
nahme einer solchen Regulierung einverstanden 
sind. Für solche Aebengeschäfte gelten dieselben 
Vorschriften wie für das Hauptgeschäft (V. vom 
30. Juni 1834 § 8). Sind Streitigkeiten, deren 
Entscheidung zur Zuständigkeit der General= 
kommission gehört, bei den ordentlichen Ge— 
richten anhängig geworden, so hat das Gericht, 
wenn es sich von dem Vorhandensein der Zu- 
ständigkeit der Generalkommission überzeugt, 
das Verfahren durch Beschluß einzustellen und 
die Sache an die A. abzugeben. Bestehen 
weifel wegen der Zuständigkeit, so ist die 
eneralkommission zur Erhebung des Kom- 
petenzkonfliktes gemäß der V. vom 1. Aug. 
1879 (GS. 573) und dem G. vom 22. Mai 
1902 (GS. 145) befugt. Zuständigkeitsstreitig- 
keiten zwischen den ordentlichen Verwaltungs- 
und den Auseinandersetzungsbehörden sind ge- 
mäß § 113 LVS#. zu entscheiden. 
Die Generalkommissionen sind nicht nur 
verpflichtet, für gesetzmäßige und unparteiische 
Regulierung zu sorgen, sondern sie haben auch 
von Amts wegen das landespolizeiliche und 
fiskalische Interesse des Staates sowie das 
der entfernteren Teilnehmer, die nicht selbst 
zugezogen zu werden brauchen, als der ein- 
getragenen Gläubiger, der Lehns= und Fidei- 
kommißfolger und -anwärter, wahrzunehmen 
(V. vom 20. Juni 1817 8§§ 4 u. 45). Zwar ist 
ihnen auch die Ausübung des den Provinzial- 
behörden zustehenden Oberaufsichtsrechtes über 
das Vermögen der Korporationen und öffent- 
lichen Anstalten übertragen; doch hat das nur 
noch geringe Bedeutung, weil hiervon der 
Fiskus und die von ihm ressortierenden An- 
stalten ausgeschlossen sind, die Rechte der geist- 
lichen und milden Institute von den ordentlichen 
Behörden wahrgenommen werden (G. vom 
27. April 1872 — GS. 417 — § 11) und bei 
Beaussichtigung der Stadt= und Dorfgemeinden 
die ordentlichen Aufsichtsbehörden ein kon- 
kurrierendes Aufsichtsrecht haben (V. vom 
20. Juni 1817 88 4, 17, 18, 44; V. vom 30. Juni 
1834 §§ 10, 11). Die Zuständigkeit der Ge- 
neralkommission erlischt, wenn die Bestätigung 
des über die Auseinandersetzung aufzunehmen“ 
den Rezesses und die Ausführung der Sache, 
d. h. die Herstellung des in dem Rezesse neu- 
geordneten Zustandes zusammentreffen; wegen 
einzelner gesetzlich näher bestimmten, sowie 
wegen ausdrücklich vorbehaltener Punkte kann 
jedoch auch noch später eine Nachregulierur, 
stattfinden (V. vom 20. Juni 1817 8S8 20, 22 
171; V. vom 30. Juni 1834 8 12). . 
2. Spezialkommissionen. Als Lohme 
beamte der Generalkommission sind besonde t 
„Spezialkommissare“ tätig. Diese haben kein
	        
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