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verwaltungsbehörden und ebenso ein Teil den
A. übertragen. Diese sind nur zuständig, so-
weit ihnen einzelne Angelegenheiten besonders
zugewiesen sind; sie caben daher, trotzdem die
ihnen übertragenen Geschäfte große und wich-
tige Gebiete der Landeskultur betreffen, sich
um diese im allgemeinen nicht, sondern immer
nur im Rahmen der ihnen besonders über-
tragenen Geschäfte zu kümmern. Die Ange-
legenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der
Generalkommission erstrecht, sind folgende:
1. die Ablösung von Reallasten, 2. die Ge-
meinheitsteilungen, Servitutablösungen und
Grundstückhszusammenlegungen, 3. die Ver-
mittlung bei der Begründung von Renten-
gütern, 4. die Ausstellung von Unschädlich-
keitszeugnissen und die Regulierung der
Verwendung, 5. die Mlitwirkung bei der
Auszahlung der im Enteignungsverfahren
hinterlegten Entschädigungssummen, 6. die
Verteilung privatrechtlicher Lasten auf Trenn-
stüche, 7. die Beschlußfassung über Teilung
gemeinschaftlicher Holzungen, 8. die Bildung
öffentlicher Wassergenossenschaften, falls der
Oberpräsident sie damit beauftragt, 9. die
Mitwirkung bei der Gewährung von Darlehen
durch die Landeskulturrentenbanken, 10. die
Entscheidung über die Zulässigkeit einer Zer-
teilung von Renten= und Ansiedelungsgütern,
11. die Regelung der Vertretung und Ver-
waltung gemeinschaftlicher Angelegenheiten
nach beendetem Auseinandersetzungsverfahren,
12. die Auseinandersetzung wegen Gemeinde-
(Schulzen-dienstländereien, 13. die Entgegen-
nahme von Anträgen auf Eintragung in die
Höferolle, 14. die Herbeiführung der Eintra-
gung oder Löschung der Anerbengutseigen-
schaft sowie die Vermittlung der Auseinander-
setzung der Miterben, 15. die Ordnung der
Koppelfischereiverhältnisse in der Prov. Han-
nover, 16. die Entscheidung über die rechtliche
Natur von gewerblichen und Mühlenabgaben.
Die frühere Haupttätigkeit: die Regulierung
gutsherrlich-bäuerlicher Verhältnisse, kann als
beendigt gelten. Regelmäßig ist die General=
kommission für alle innerhalb ihres räumlichen
Bezirks vorkommenden Geschäfte der vorbe-
zeichneten Art zuständig.
) Zuständigkeit. Die Generalkommis-
sionen haben in den bei ihnen anhängigen
Angelegenheiten nicht nur den Hauptgegenstand
der Auseinandersetzung, sondern auch alle
anderweiten Rechtsverhältnisse, die bei vor-
schriftsmäßiger Ausführung der Auseinander-
setzung in ihrer bisherigen Lage nicht ver-
bleiben können, zu ordnen und alle obrig-
keitlichen Festsetzungen zu treffen, deren es
bedarf, um die durch ihr Eingreifen in Un-
ordnung geratenen Verhältnisse zu einem ge-
ordneten Zustande zurüchzuführen (V. vom
20. Juni 1817 §§ 3, 32, 154; V. vom 30. Juni
1834 § 7; vgl. auch Deblaration vom 30. Juli
1842 — GS. 245). Sie treten daher im Laufe
eines Auseinandersetzungsverfahrens durchweg
nicht nur an die Stelle der außerhalb eines
solchen zuständigen ordentlichen Verwaltungs-
behörden, sondern auch an die der Gerichte,
und haben also insbesondere entstehende Streitig-
Rkeiten richterlich zu entscheiden. Sie sind auch
Auseinandersetzungsbehörden.
befugt, ihre Bermittlung auf solche Geschäfte
sowohl unter den Hauptparteien, als auch
zwischen diesen und dritten Personen auszu-
dehnen, deren Regulierung zwar in keinem
notwendigen Zusammenhange mit dem Haupt-
gegenstande, der anhängigen Auseinander-
setzung steht, aber zu deren besseren Regulierung
dienlich ist, das aber nur, wenn die unmittel-
baren Teilnehmer des Hauptgeschäfts und
außerdem mindestens ein Viertel der an dem
A-ebengeschäfte Beteiligten — nach dem Werte
der Teilnehmungsrechte berechnet — mit Vor-
nahme einer solchen Regulierung einverstanden
sind. Für solche Aebengeschäfte gelten dieselben
Vorschriften wie für das Hauptgeschäft (V. vom
30. Juni 1834 § 8). Sind Streitigkeiten, deren
Entscheidung zur Zuständigkeit der General=
kommission gehört, bei den ordentlichen Ge—
richten anhängig geworden, so hat das Gericht,
wenn es sich von dem Vorhandensein der Zu-
ständigkeit der Generalkommission überzeugt,
das Verfahren durch Beschluß einzustellen und
die Sache an die A. abzugeben. Bestehen
weifel wegen der Zuständigkeit, so ist die
eneralkommission zur Erhebung des Kom-
petenzkonfliktes gemäß der V. vom 1. Aug.
1879 (GS. 573) und dem G. vom 22. Mai
1902 (GS. 145) befugt. Zuständigkeitsstreitig-
keiten zwischen den ordentlichen Verwaltungs-
und den Auseinandersetzungsbehörden sind ge-
mäß § 113 LVS#. zu entscheiden.
Die Generalkommissionen sind nicht nur
verpflichtet, für gesetzmäßige und unparteiische
Regulierung zu sorgen, sondern sie haben auch
von Amts wegen das landespolizeiliche und
fiskalische Interesse des Staates sowie das
der entfernteren Teilnehmer, die nicht selbst
zugezogen zu werden brauchen, als der ein-
getragenen Gläubiger, der Lehns= und Fidei-
kommißfolger und -anwärter, wahrzunehmen
(V. vom 20. Juni 1817 8§§ 4 u. 45). Zwar ist
ihnen auch die Ausübung des den Provinzial-
behörden zustehenden Oberaufsichtsrechtes über
das Vermögen der Korporationen und öffent-
lichen Anstalten übertragen; doch hat das nur
noch geringe Bedeutung, weil hiervon der
Fiskus und die von ihm ressortierenden An-
stalten ausgeschlossen sind, die Rechte der geist-
lichen und milden Institute von den ordentlichen
Behörden wahrgenommen werden (G. vom
27. April 1872 — GS. 417 — § 11) und bei
Beaussichtigung der Stadt= und Dorfgemeinden
die ordentlichen Aufsichtsbehörden ein kon-
kurrierendes Aufsichtsrecht haben (V. vom
20. Juni 1817 88 4, 17, 18, 44; V. vom 30. Juni
1834 §§ 10, 11). Die Zuständigkeit der Ge-
neralkommission erlischt, wenn die Bestätigung
des über die Auseinandersetzung aufzunehmen“
den Rezesses und die Ausführung der Sache,
d. h. die Herstellung des in dem Rezesse neu-
geordneten Zustandes zusammentreffen; wegen
einzelner gesetzlich näher bestimmten, sowie
wegen ausdrücklich vorbehaltener Punkte kann
jedoch auch noch später eine Nachregulierur,
stattfinden (V. vom 20. Juni 1817 8S8 20, 22
171; V. vom 30. Juni 1834 8 12). .
2. Spezialkommissionen. Als Lohme
beamte der Generalkommission sind besonde t
„Spezialkommissare“ tätig. Diese haben kein