Auseinandersetzungsbehörden.
örtlich abgegrenzten, festen Geschäftsbezirke,
vielmehr werden Stellen im Verwaltungswege
je nach Bedarf eingerichtet. Spezialkommissare
werden in der Regel dauernd und aus,schließ-
lich angestellt; ausnahmsweise können auch
Staats= und Gemeindebeamte sowie die Mit-
glieder der Generalkommission mit der Wahr-
nehmung der Geschäfte eines Spezialkommis-
sars beauftragt werden (Abl G. vom 2. Alärz
1850 — GS. 77 — § 108; ErgG. vom 2. März
1850 — GS. 139 — Art. 15). Die Berufs-
kommissare sind entweder Juristen (Regierungs-
assessoren und -räte) oder landwirtschaftliche
Techniker (Okonomiekommissare und eräte);
für letztere ist ministeriell ein besonderer Aus-
bildungsgang vorgeschrieben. Die Juristen
müssen sich die erforderlichen landwirtschaftlichen
Kenntnisse erwerben, und erhalten, wenn sie
diese nachgewiesen haben, die „technische Qua-
lifikation“ (ersten oder zweiten Grades) be-
sonders beigelegt. Erst dann sind sie zur selb-
ständigen Abgabe landwirtschaftlicher Gutachten
befähigt. Die Spezialkommissare sind nicht-
richterliche Beamte und unterstehen dem Dis-
ziplinargesetz vom 21. Juli 1852 (G S. 465).
Die Auseinandersetzungen werden der Regel
nach durch Verhandlungen an Ort und Stelle
vorgenommen. Ohne Auftrag der General-
kommission dürfen aber die Kommissare sich
solchen Auseinandersetzungen nicht unterziehen,
wie sie überhaupt nur die Organe der Ge-
neralkommission sind und deren Leitung in
jeder Beziehung unterstehen. Eine selbständige
Entscheidungsbefugnis steht ihnen — ausge-
nommen den einzigen Fall des Erlasses eines
Interimistiums (s. Auseinandersetzungsver-
fahren unter II a. E.) — nicht zu. Sie sind
befugt, zum Zwecke der Erfüllung ihrer
Mlichten ohne Rüchfrage bei der General-
kommission alles dasjenige zu verfügen und
von den Parteien und jedem Dritten zu for-
dern, was behufs der ordnungsmäßigen Re-
gelung der ihnen übertragenen Geschäfte er-
rorderlich ist. Streitigkeiten haben sie zur
tscheidung der Generalkommission vorzube-
deiten, zu „instruieren“ (V. vom 20. Juni 1817
7 954q G. vom 18. Febr. 1880 und 22. Sept.
99 — GS. 284 — 5 78).
d Zur Ausführung der Messungsarbeiten wer-
urn den Kommissaren von der Generalkom-
mission besondere Vermessungsbeamte über-
wesen. die hinsichtlich der Leitung der Geschäfte
ihm ommissaren unterstellt sind, aber zu
i in keinem Disziplinarverhältnisse stehen.
* tinem Kommissar mehrere Vermessungs-
einene zugeteilt sind, wird der Regel nach
der uwon ihnen die Geschäftsleitung betreffs
hre Nigen übertragen („Oberlandmesser“).
durch echte und Pflichten sind durchweg
regeh esondere ministerielle Anweisungen ge-
3. Kreisvermittlun «
. « gsbehörden. Zur
klorgerung gütlicher Auseinandersetzungen
jedem nach 2 der V. vom 30. Juni 1834 in
gebilder reise eine „Kreisvermittlungsbehörde“
-Kreis und zu dem Zwecke zwei bis sechs
1 verordnete durch den Kreistag gewählt
werdenon der Generalkommission bestätigt
Diese werden aber für eine solche
141
vermittelnde Tätigkeit schon lange nicht mehr
verwendet; dagegen werden sie noch als Gut-
achter, insbesondere bei Planstreitigkeiten, so-
wie zur Abgabe von Gutachten darüber, ob
von einer beantragten Zusammenlegung eine
erhebliche Verbesserung der Landeskultur zu
erwarten, im Geltungsgebiet des G. vom
2. April 1872 (GS. 329) in Anspruch genom-
men. Die Kreisvermittlungsbehörden üben ihre
Tätigkeit unter der Leitung der Landräte und
der Generalkommissionen aber nur auf An-
rufen der Beteiligten aus. Die einzelnen
Kreisverordneten können ferner mit der Er-
ledigung kommissarischer Geschäfte beauftragt
werden (V. vom 30. Juni 1834 § 19), Miit-
glieder eines Schiedsgerichts bei Streitigkeiten.
Über die Bonitierung (a. a. O. § 32) sein und
endlich als Sachverständige bei der Abschätzung
von Rentengütern zugezogen werden (G. vom
7. Juli 1891 — GS. 279 — § 9).
4. Oberlandeskulturgericht. Das Ober-
landeskulturgericht hat seinen Sitz in Berlin
und besteht aus einem Präsidenten und min-
destens acht Mitgliedern, welche sämtlich mit
der landwirtschaftlichen Gewerbslehre vertraut
und der Mehrzahl nach zum Richteramte be-
fähigt sein müssen. Präsident und Mitglieder
werden vom Könige ernannt. Jedes Miitglied
hat bei Beratungen, einerlei, ob es sich um
juristische oder landwirtschaftlich-technische An-
gelegenheiten handelt, eine Stimme, bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden. Das Gericht entscheidet in der Be-
setzung von mindestens fünf Richtern mit
Einschluß des Vorsitzenden. Auf Präsident
und Mitglieder finden die Bestimmungen des
Disziplinargesetzes vom 7. Mai 1851 (G. 218)
§8 65—69 Anwendung.
Das Oberlandeskulturgericht ist zuständig
für die Berufung gegen Entscheidungen der
Generalkommissionen, sowie für das Rechts-
mittel der Beschwerde — nicht zu verwechseln
mit der Beschwerde im Aufsichtswege — gegen
Entscheidungen der Generalkommissionen. Ihm
kann aber auch die Entscheidung auf Be-
schwerden im Aufsichtswege — für die sonst
der Minister zuständig ist — von diesem in
einzelnen Fällen übertragen werden. Das
Oberlandeskulturgericht ist die letzte Instanz
für Streitigkeiten in eigentlichen Auseinander-
setzungsangelegenheiten; nur soweit Streitig-
keiten über solche Rechtsverhältnisse zu ent-
scheiden sind, welche außerhalb eines Aus-
einandersetzungsverfahrens Gegenstand eines
Rechtsstreites hätten werden können und dann
in den ordentlichen Rechtsweg gehört hätten,
ist gegen die Entscheidung des Oberlandes-
kulturgerichts die Revision an das Peichs=
gericht zulässig (G. vom 18. Febr. 1880/22. Sept.
1899 § 66; V. vom 26. Sept. 1879 — RGBl.
287 — §5 1). Solche Fälle kommen nur selten
vor; seit Einführung dieser Zuständigkeit des
Reichsgerichts im Jahre 1880 sind an dieses
nur 174 Revisionen gegen Berufungsurteile
des Oberlandeskulturgerichts gelangt, von
denen 143 als unbegründet zurückgewiesen,
31 dagegen als begründet erklärt worden sind.
Durch besondere Gesetze sind dem Oberlandes-
kulturgericht auch noch einige Michtauseinander=