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klärungen abgeben. Aber auch wenn das
nicht der Fall ist, kann doch die Sache noch
im Regulierungsverfahren durchgeführt
werden. Wenn nämlich die Beteiligten trotz
ordnungsmäßiger Ladung im Termine nicht
erscheinen oder zwar erscheinen aber nicht ver-
handeln, tritt das Bersäumnisverfahren
ein. Einer Androhung der gesetzlichen Folgen
der Versäumung bedarf es nicht; es genühgt,
wenn in der Vorladung der Gegenstand der
bevorstehenden Verhandlung nur im allge-
meinen mitgeteilt und die Gelegenheit be-
kanntgemacht wird, wo die Urkunde, auf
die sie sich beziehen soll, in der Nähe des
Ortes der Begzulierung. zngseben werden
kann (V. 17 § 145; 3PO. § 231). Gegen den
Säumigen wird dann angenommen, daß er
die vom Gegenteile angegebenen Gerechtsame,
ebenso auch die vorgelegten Register, Berech-
nungen, Gutachten u. dgl. m. anerkenne und
es auf die gesetzmäßige Regulierung durch
den Kommissar ankommen lasse. Einer aus-
drücklichen Feststellung dieser Folgen der Ver-
säumnis bedarf es nicht, vielmehr wird den
weiteren Verhandlungen das aus der Ver-
säumnis sich Ergebende als feststehend zugrunde
gelegt. Nur muß, wenn neue Termine an-
beraumt werden, dem in dem früheren Termin
Ausgebliebenen hiervon Nachricht gegeben, und
wenn er erscheint, er auch über die in seiner
Abwesenheit vorgenommenen Verhandlungen
gebort werden; er muß aber die durch sein
usbleiben entstandenen nutzlosen Kosten tragen
und den Gegnern erstatten (V. 17 § 153). Der
Generalkommission steht aber auch frei, den
Eintritt der Versäumnisfolgen durch ein Urteil
auszusprechen, das der Rechtskraft fähig ist
und mit dem Rechtsmittel der Berufung an-
gefochten werden kann (G. 80/99 § 56). Der
Regel nach wird ein solches Bersäumnisurteil
erst nach der Planvorlegung erlassen.
Entstehen im Laufe des Verfahrens Streitig-
keiten darüber, wie es bis zur Ausführung
der Sache mit dem Besitze, der Verwaltung
und Autzung der zur Auseinandersetzung ge-
hörigen Gegenstände zu halten sei, so Rkann
der Kommissar oder auch die Generalkom-
mission dieserhalb („im Namen des Königs“)
ein „Interimistikum“ erlassen, d. h. einst-
weilige Anordnungen unter Androhung von
Geldstrafen treffen. Gegen ein solches In-
terimistinum findet sofortige Beschwerde und
zwar, wenn es vom Kommissar erlassen war,
an die Generalkommission, wenn es von
dieser erlassen war, an das Oberlandeskultur-
gericht statt; eine weitere Beschwerde findet
nicht statt.
III. Streitverfahren. Treten im Laufe
der Regulierung Streitpunkte ein, die nicht
durch Mehrheitsbeschlüsse der Beteiligten oder
durch gütliche Vereinigung beseitigt werden
können, so sind diese im Streitverfahren zu
erledigen; es macht dabei Reinen Unterschied,
ob es sich um streitige Angelegenheiten auf
privatrechtlichem Gebiet — für die außerhalb
des A. die ordentlichen Gerichte zuständig sein
würden — oder um solche des öffentlichen
Rechts — die sonst zur Entscheidung der Ver-
waltungsgerichte gehören würden — handelt.
Auseinandersetzungsverfahren mit Ausschluß der Prov. Hannover.
Ausgenommen sind jedoch die Streitigkeiten
über die Bonitierung, für die nur ein be-
sonders geordnetes schiedsrichterliches Ver-
fahren zugelassen ist (V. 34 §8 31 ff.; Instr.
vom 12. Okt. 1835 bei v. Kamptz 19, 975).
Für das Streitverfahren sind die Vorschriften
der V. 17 und V. 34 maßgebend; wo diese
nicht ausreichen, war früher auf die Bestim-
mungen der A#. und ist jetzt auf die der
ZPO. zurüchzugreifen (G. 80/99). Die beson-
deren Vorschriften der Agrargesetze gehen aber
vor, die der 3PO. haben nur subsidiäre Gel-
tung. Die Hauptabweichungen von dem Ziodil-
prozeß zeigen sich darin, daß im Streitver-
fahren kein Parteibetrieb herrscht und die
Prinzipien der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit
und Offentlichteit nicht zur Anwendung
kommen; dagegen finden fast alle Vorschriften
Anwendung, die weniger den Prozeßgang als
das materielle Prozeßrecht betreffen, z. B. die-
senigen, welche die Wahrung ungpartelischer
Rechtspflege, die Prozeßfähigkeit, die Verhält-
nisse der Streitgenossenschaft, die Verpflichtung
zur Tragung der Prozeßkosten, die Zwangs-
vollstrechung betreffen, insbesondere aber die
Vorschriften über die Zulässigkeit und Wirkung
der Beweismittel und über die Bechtsmittel-
Den Beteiligten steht zwar die Befugnis
zu, eine selbständige Klage zu erheben; in
Wirklichkeit kommt das aber kaum vor, weil
der Kommissar im Regulierungsverfahren die
streitigen Punkte, deren Entscheidung es zur
Durchführung des Verfahrens bedarf, von
Amts wegen festzustellen und zur richterlichen
Entscheidung vorzubereiten, den Streit zu
„instruieren“ hat. Die Beteiligten haben die
in dieser Beziehung von ihnen verlangten
Erklärungen bei Vermeidung der Folgen der
Versäumnis abzugeben, es ist aber nicht ein-
mal erforderlich, daß eine Partei gegen die
andere als Kläger auftrete, wenngleich in der
Regel Parteien gebildet werden (V. 34 8 17).
Auch der Fortgang des Streitverfahrens hängt
nicht von den Parteien ab, ist vielmehr von
dem Kommissar zu betreiben; ja nicht einma
die Anträge sind für die Auseinandersetzungs-
behörde maßgebend; denn da sie stets ein be-
stimmtes, positives Ergebnis herbeizuführen
hat, wird sie unter Umständen auch über
einen streitigen Anspruch erkennen müssen,
wenn ein Parteiantrag nicht vorliegen sollte.
Wird hiernach das Streitverfahren in einer
besonderen Schärfe von der Ingquisitions
maxime beherrscht, so entbehrt es der IUn-
mittelbarkeit, Mündlichkeit und Offentlichkeit
insofern, als die Generalkommission die erste
Instanz bildet; eine mündliche Verhandlung
vor ihr als dem erkennenden Richter finde!
aber nicht statt; vielmehr werden alle „Ver-
handlungen vor dem die „Instrution be-
wirkenden Kommissar geführt und entscheide
die Generalkommission lediglich auf Grun
der Akten. In dem Instruktionsverfahre,
bat der Kommissar die Erklärung der
teiligten über alle streitigen Punkte herbe,
zuführen und nötigenfalls Beweis zu. erhebee
Soweit es hierbei auf landwirtschaftli
Gegenstände ankommt, bedarf es außer seinen
eigenen Gutachten keines Gutachtens ein