Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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klärungen abgeben. Aber auch wenn das 
nicht der Fall ist, kann doch die Sache noch 
im Regulierungsverfahren durchgeführt 
werden. Wenn nämlich die Beteiligten trotz 
ordnungsmäßiger Ladung im Termine nicht 
erscheinen oder zwar erscheinen aber nicht ver- 
handeln, tritt das Bersäumnisverfahren 
ein. Einer Androhung der gesetzlichen Folgen 
der Versäumung bedarf es nicht; es genühgt, 
wenn in der Vorladung der Gegenstand der 
bevorstehenden Verhandlung nur im allge- 
meinen mitgeteilt und die Gelegenheit be- 
kanntgemacht wird, wo die Urkunde, auf 
die sie sich beziehen soll, in der Nähe des 
Ortes der Begzulierung. zngseben werden 
kann (V. 17 § 145; 3PO. § 231). Gegen den 
Säumigen wird dann angenommen, daß er 
die vom Gegenteile angegebenen Gerechtsame, 
ebenso auch die vorgelegten Register, Berech- 
nungen, Gutachten u. dgl. m. anerkenne und 
es auf die gesetzmäßige Regulierung durch 
den Kommissar ankommen lasse. Einer aus- 
drücklichen Feststellung dieser Folgen der Ver- 
säumnis bedarf es nicht, vielmehr wird den 
weiteren Verhandlungen das aus der Ver- 
säumnis sich Ergebende als feststehend zugrunde 
gelegt. Nur muß, wenn neue Termine an- 
beraumt werden, dem in dem früheren Termin 
Ausgebliebenen hiervon Nachricht gegeben, und 
wenn er erscheint, er auch über die in seiner 
Abwesenheit vorgenommenen Verhandlungen 
gebort werden; er muß aber die durch sein 
usbleiben entstandenen nutzlosen Kosten tragen 
und den Gegnern erstatten (V. 17 § 153). Der 
Generalkommission steht aber auch frei, den 
Eintritt der Versäumnisfolgen durch ein Urteil 
auszusprechen, das der Rechtskraft fähig ist 
und mit dem Rechtsmittel der Berufung an- 
gefochten werden kann (G. 80/99 § 56). Der 
Regel nach wird ein solches Bersäumnisurteil 
erst nach der Planvorlegung erlassen. 
Entstehen im Laufe des Verfahrens Streitig- 
keiten darüber, wie es bis zur Ausführung 
der Sache mit dem Besitze, der Verwaltung 
und Autzung der zur Auseinandersetzung ge- 
hörigen Gegenstände zu halten sei, so Rkann 
der Kommissar oder auch die Generalkom- 
mission dieserhalb („im Namen des Königs“) 
ein „Interimistikum“ erlassen, d. h. einst- 
weilige Anordnungen unter Androhung von 
Geldstrafen treffen. Gegen ein solches In- 
terimistinum findet sofortige Beschwerde und 
zwar, wenn es vom Kommissar erlassen war, 
an die Generalkommission, wenn es von 
dieser erlassen war, an das Oberlandeskultur- 
gericht statt; eine weitere Beschwerde findet 
nicht statt. 
III. Streitverfahren. Treten im Laufe 
der Regulierung Streitpunkte ein, die nicht 
durch Mehrheitsbeschlüsse der Beteiligten oder 
durch gütliche Vereinigung beseitigt werden 
können, so sind diese im Streitverfahren zu 
erledigen; es macht dabei Reinen Unterschied, 
ob es sich um streitige Angelegenheiten auf 
privatrechtlichem Gebiet — für die außerhalb 
des A. die ordentlichen Gerichte zuständig sein 
würden — oder um solche des öffentlichen 
Rechts — die sonst zur Entscheidung der Ver- 
waltungsgerichte gehören würden — handelt. 
  
Auseinandersetzungsverfahren mit Ausschluß der Prov. Hannover. 
Ausgenommen sind jedoch die Streitigkeiten 
über die Bonitierung, für die nur ein be- 
sonders geordnetes schiedsrichterliches Ver- 
fahren zugelassen ist (V. 34 §8 31 ff.; Instr. 
vom 12. Okt. 1835 bei v. Kamptz 19, 975). 
Für das Streitverfahren sind die Vorschriften 
der V. 17 und V. 34 maßgebend; wo diese 
nicht ausreichen, war früher auf die Bestim- 
mungen der A#. und ist jetzt auf die der 
ZPO. zurüchzugreifen (G. 80/99). Die beson- 
deren Vorschriften der Agrargesetze gehen aber 
vor, die der 3PO. haben nur subsidiäre Gel- 
tung. Die Hauptabweichungen von dem Ziodil- 
prozeß zeigen sich darin, daß im Streitver- 
fahren kein Parteibetrieb herrscht und die 
Prinzipien der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit 
und Offentlichteit nicht zur Anwendung 
kommen; dagegen finden fast alle Vorschriften 
Anwendung, die weniger den Prozeßgang als 
das materielle Prozeßrecht betreffen, z. B. die- 
senigen, welche die Wahrung ungpartelischer 
Rechtspflege, die Prozeßfähigkeit, die Verhält- 
nisse der Streitgenossenschaft, die Verpflichtung 
zur Tragung der Prozeßkosten, die Zwangs- 
vollstrechung betreffen, insbesondere aber die 
Vorschriften über die Zulässigkeit und Wirkung 
der Beweismittel und über die Bechtsmittel- 
Den Beteiligten steht zwar die Befugnis 
zu, eine selbständige Klage zu erheben; in 
Wirklichkeit kommt das aber kaum vor, weil 
der Kommissar im Regulierungsverfahren die 
streitigen Punkte, deren Entscheidung es zur 
Durchführung des Verfahrens bedarf, von 
Amts wegen festzustellen und zur richterlichen 
Entscheidung vorzubereiten, den Streit zu 
„instruieren“ hat. Die Beteiligten haben die 
in dieser Beziehung von ihnen verlangten 
Erklärungen bei Vermeidung der Folgen der 
Versäumnis abzugeben, es ist aber nicht ein- 
mal erforderlich, daß eine Partei gegen die 
andere als Kläger auftrete, wenngleich in der 
Regel Parteien gebildet werden (V. 34 8 17). 
Auch der Fortgang des Streitverfahrens hängt 
nicht von den Parteien ab, ist vielmehr von 
dem Kommissar zu betreiben; ja nicht einma 
die Anträge sind für die Auseinandersetzungs- 
behörde maßgebend; denn da sie stets ein be- 
stimmtes, positives Ergebnis herbeizuführen 
hat, wird sie unter Umständen auch über 
einen streitigen Anspruch erkennen müssen, 
wenn ein Parteiantrag nicht vorliegen sollte. 
Wird hiernach das Streitverfahren in einer 
besonderen Schärfe von der Ingquisitions 
maxime beherrscht, so entbehrt es der IUn- 
mittelbarkeit, Mündlichkeit und Offentlichkeit 
insofern, als die Generalkommission die erste 
Instanz bildet; eine mündliche Verhandlung 
vor ihr als dem erkennenden Richter finde! 
aber nicht statt; vielmehr werden alle „Ver- 
handlungen vor dem die „Instrution be- 
wirkenden Kommissar geführt und entscheide 
die Generalkommission lediglich auf Grun 
der Akten. In dem Instruktionsverfahre, 
bat der Kommissar die Erklärung der 
teiligten über alle streitigen Punkte herbe, 
zuführen und nötigenfalls Beweis zu. erhebee 
Soweit es hierbei auf landwirtschaftli 
Gegenstände ankommt, bedarf es außer seinen 
eigenen Gutachten keines Gutachtens ein 
 
	        
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