Auseinandersetzungsverfahren in der Provinz Hannover.
diese Geschäfte auf eine besondere General-
Kkommission in Hannover übertragen worden,
deren Verfassung derjenigen der übrigen Gene-
ralkommissionen im allgemeinen entspricht. Da
auch an Stelle des hann. Md. in seiner
Eigenschaft als den Landdrosteien in Streitig-
keiten übergeordneten Berufungsinstanz das
Oberlandeskulturgericht getreten ist, so herrscht
betreffs Generalkommission und Oberlandes-
kulturgericht jetzt Ubereinstimmung mit den
alten Provinzen. Dagegen liegen in der
Lokalinstanz noch erhebliche Abweichungen
vor. In dieser Beziehung ist zwischen Real-
lastenablösungssachen einerseits und Gemein-
heitsteilungs= und Zusammenlegungssachen
andererseits zu unterscheiden. Für erstere sind
eine bestimmte Anzahl von Ablösungsdistrikten
für jeden Regierungsbezirk gebildet, und für
einen jeden solchen Distrikt wird ein der Rechte
kundiger Ablösungskommissar ernannt. Bei
diesem sind sowohl die gütlichen Vereinigungen
über Ablösungen behufs Rezeßbestätigung
vorzulegen, als auch die Provokationen auf
unfreiwillige Ablösungen anzubringen. Jede
Partei kann die Zuziehung eines von ihr
gewählten Beisitzers zu dem Verfahren ver-
langen, welcher mit dem Kommissar die er-
sorderlichen Entscheidungen erster Instanz kolle-
gialisch fällt. Diese Kommission ist den Be-
hörden erster Instanz gleichgestellt und führt
unter der oberen Leitung der Generalkom-
mission das ganze Geschäft zu Ende (V. vom
10. Nov. 1831 — Hann. GS. Abt. I S. 209 —
und vom 23. Juli 1833 — a. a. O. Abt. I
S. 147; ogl. auch die amtliche Darstellung in
der Z. f. Landeskulturgesetzgebung 18, 325).
Die Gemeinheitsteilungen, Servitutablösun-
gen und Verkoppelungen wurden früher eben-
falls durch Teilungskommissionen bearbeitet,
die aus einem Rechtskundigen (in der Regel
einem Mitgliede der Obrigkeit) und einem
Techniker bestanden, der aus der Zahl der
vom Ministerium angestellten und der Land-
drostei (Generalkommission) zur Verteilung in
ihrem Bezirk überwiesenen Landesökonomie-
beamten zu wählen war. Beide Beamte hatten
gleiche Rechte und Pflichten, entschieden ge-
meinschaftlich und besorgten die übrigen Ge-
# äfte je nach ihrer mehr rechtlichen oder
chnischen Natur einzeln. Ihre Meinungsver-
1 iedenheiten waren der Landdrostei (General-
dommission) vorzulegen. Die Kommission stand
lä Untergerichten gleich (G. vom 30. Juni.
* Hann. GS. Abt. I S. 145; G. vom
¾ ov. 1856 — a. a. O. Abt. I S. 437; G.
om 28. Dez. 1862 — a. a. O. Abt. I S. 415).
u vo"ß eine Sache der Teilungskommission über-
Ollen wurde, mußte vor der gewöhnlichen
berfrigkett der belegenen Sache“ ein „Vor-
neh abren stattfinden, in dem über die „Statt-
wurd gkeit“ des gestellten Antrags befunden
(66 6“ Durch das G. vom 17. Jan. 1883
missio cßsind an die Stelle der Teilungskom-
be treinen einzelne Kommissare getreten, so daß
fs der Gemeinheitsteilungen usw. jetzt
annähernd di
in den alten eselbe Organisation besteht, wie
rovinzen.
arbinstchtlich der Zuständigkeit besteht die
bweichung von dem altpreuß. Ver-
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fahren, daß einesteils in jedem Auseinander-
setzungsverfahren Streitigkeiten über die
Existenz und den Umfang der Ablösungs-
gegenstände, sowie Streitigkeiten über Be-
rechtigungen, welche unabhängig von einer
Teilung oder Ablösung hätten entstehen können
und dann in den Weg BRechtens gehört haben
würden, den ordentlichen Gerichten zur Ent-
scheidung zu überweisen sind (V. vom 10. Wo#v.
1831 § 45; AblO. vom 23. Juli 1833 § 288;
VfG. vom 30. Juni 1842 8 2) und daß
andernteils die Ablösungs= und die Teilungs-
kommission die erste Instanz bilden und eine
dementsprechende selbständige Entscheidungs-
befugnis haben.
II. Das Verfahren ist ebenfalls für Real-
lastenablösungen einerseits, Gemeinheitsteilun-
gen, Verkopplungen und Servitutablösungen
andererseits verschieden geordnet. Bei Sachen
der ersten Art hat die Ablösungskommission
die Regulierung zu bewirken, die Entschädigung
soweit nötig unter Zuziehung von Sachver-
ständigen zu ermitteln, entstehenden Streit
aber, sofern gütliche Beilegung nicht zu er-
reichen ist, zu instruieren und zu entscheiden.
Gegen eine solche Entscheidung findet der
Rekurs an die Generalkommission und gegen
deren Entscheidung bei Objekten über 600 M.
Rekurs an das Oberlandeskulturgericht statt
(V. vom 10. Aov. 1831 §§ 41—48; Abl O. vom
23. Juli 1833 8§§ 235 ff.; V. vom 16. Aug.
1867 § 2). Uber die Auseinandersetzung ist
ein Rezeß aufzunehmen und von der Ablösungs-
kommission zu bestätigen.
Das Verfahren in Gemeinheitsteilungs--,
Verkoppelungs= und Servitutablösungssachen
war früher geordnet durch die G. vom 30. Juni
1842 (Hann. GS. Abt. 1 S. 145), G. vom
8. Nov. 1856 (a. a. O. Abt. 1 S. 437), G. vom
28. Dez. 1862 (a. a. O. Abt. 1 S. 415) und G.
vom 13. Juni 1873 (GS. 357), ist aber durch
das G. vom 17. Jan. 1883 (GS. 7) erheblich
umgestaltet und mehr den Hauptgrundsätzen
des altpreuß. Verfahrens angepaßt worden.
Das Verfahren ist in allen Teilen von Amts
wegen zu leiten, und zwar liegt diese Leitung
dem Kommissar selbständig ob; gegen seine
„Entscheidungen", die er über alle streitigen,
durch Beschlüsse der Teilnehmer oder durch
Vergleiche nicht zu beseitigenden Gegenstände
zu erlassen hat, wobei subsidiär auch die Vor-
schriften der ZPO. zur Anwendung zu bringen
sind, findet die Berufung an die General-
kommission und gegen deren Entscheidung die
Berufung an das Oberlandeskulturgericht statt.
Solche Berufungen müssen binnen vier Wochen
beim Kommissar eingelegt und gerechtfertigt
werden (G. vom 17. Jan. 1872 § 24). Wird
ein Antrag, der schriftlich oder mündlich und
zwar bei der Generalkommission anzubringen
ist, gestellt, so wird zunächst ein Vorver-
fahren darüber eröffnet, ob er gesetzlich be-
gründet ist. Dieses Verfahren wird von dem
ommissar — nicht, wie früher, von der ordent-
lichen „Obrigkeit“ — geleitet und schließt mit
der Entscheidung der Generalkommission dar-
über ab, ob der Antrag „stattnehmig“ ist.
Ist die Stattnehmigkeit rechtskräftig ausge-
sprochen, so folgt das Hauptverfahren.
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