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Dieses umfaßt die Feststellung der Teilungs-
gegenstände nach Begrenzung, Größe und
Ertragsfähigkeit, die Feststellung der Be-
teiligten und ihrer Rechte, sowie diejenige
des Teilungsmaßstabes, endlich die Ausmitt-
lung der Abfindungen. In dem sich an-
schließenden Schlußverfahren wird der
Teilungsplan entworfen, und sobald er von
der Generalkommission genehmigt ist, sämt-
lichen Beteiligten „eröffnet". Nachdem die
hierbei etwa erhobenen Widersprüche nötigen-
falls durch Entscheidung beseitigt sind, wird
die Teilungsurkunde (Rezeß) entworfen und
zur Vollziehung durch die Beteiligten gebracht.
Der vollzogene Rezeß wird von der General-
kommission bestätigt, wonächst die Abfindungen
den Teilnehmern zur Benutzung überwiesen
werden. Die Berichtigung des Grundbuchs
hat die Generalkommission zu veranlassen.
Hinsichtlich des Ansatzes und der Erhebung
der Kosten sind im allgemeinen die Bestim-
mungen des Rostengesetzes vom 24. Juni 1875
(s. o.) maßgebend (G. vom 17. Jan. 1882
§5 26 ff
Ausfertigungen. I. A. im weiteren Sinne sind
alle zur Weitergabe bestimmten, mit den Un-
terschriften der hierzu berufenen Beamten ver-
sehenen Reinschriften amtlicher Erlasse, Bescheide,
Berichte usw. Im engeren Sinne werden hier-
unter Reinschriften von Schriftstücken rechtlichen
Inhalts verstanden, welche von den hierzu be-
rechtigten Behörden und Beamten in besonders
vorgeschriebenen Formen, insbesondere durch
Beidrüchung des Amtssiegels, zu dem Zwecke
und mit der Wirkung vollzogen werden, im
Rechtsverkehr vollständig die Stelle der Ur-
schrift zu ersetzen, während die Beibringung
einer nur beglaubigten Abschrift vielfach nicht
genügt. Uber die Form der A. bei Regierungen
und Regierungspräsidenten s. § 31 Reg Instr.
vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) und *“ vom
31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5) VIII, sowie Zirk-
Verf. vom 9. Febr. 1884 — M.Bl. 15 — unter lll;
bei den Kr A. und den ihnen gleichstehenden
Behörden, den BezA. und den Provinzial-
räten s. § 15 Regulative vom 28. Febr. 1884
(M Bl. S. 35, 37, 41); bei dem O#. 8§ 13
bis 15 Regul. vom 22. Febr. 1892 (Ml. 133).
II. A. von Schriftstüchen der Behörden und
Beamten einschließlich der Notare und aus-
schließlich der Schiedsmänner sind, sofern nicht
für die Schriftstüche nach dem Stempeltarif
ein anderer Stempel zu entrichten ist, mit
1,50 M. zu versteuern. Befreit sind A. von
Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge
in Privatangelegenheiten und von Genehmi-
gungen der zuständigen Behörden in Bau-
sachen (TSt. 10 LSt.).
usfertigungsamt ist diesenige Zoll= oder
Steuerstelle, die zoll= oder steueramtliche
überweisungspaptere — Ansagezettel (s. Zoll
"B VII 3b), Begleitscheine (s. d. A), Begleitzettel
(#. Zoll B VII1), Ubergangsscheine (s. d.), Ver-
sendescheine (s. d.) — ausstellt.
Ausfuhr. I. Allgemeines. A. ist die Ver-
bringung eines Gegknstandes aus dem Inland
in das Ausland. Unter der A- eines Landes
wird ferner diejenige Warenmenge verstanden,
die es nach anderen Ländern bzw. nach einem
Ausfertigungen — Ausfuhr.
bestimmten andern Lande absetzt. Je nach
den klimatischen Verhältnissen eines Landes
und der mehr oder weniger entwichelten in-
dustriellen Tätigkeit seiner Bewohner überwie-
gen bei der A. der einzelnen Länder mehr die
Bodenerzeugnisse und Rohstoffe oder, wie z. B.
in Deutschland, die Industrieerzeugnisse. Man
spricht von einer aktiven oder passiven Handels-
bilanz, je nachdem der Wert der Gesamtaus-
fuhr größer oder kleiner ist als derjenige der
Gesamteinfuhr.
Die Volkswirtschaftslehre stand in früheren
Zeiten auf dem Standpunkte der unbedingten
Erwünschtheit einer aktiven Handelsbilanz
(Merkantilsystem). Wenn dieser Standpunkt
heute auch nicht mehr als maßgebend anerkannt
wird, so wird doch die Pflege der Ausfuhr-
industrie und des Ausfuhrhandels in den
meisten Kulturstaaten und so auch in Deutsch-
land als eine wichtige Aufgabe des Staates
betrachtet. Die Entwichklung des Verkehrs der
einzelnen Länder miteinander hat es mit sich
gebracht. daß die vormals vielfach bestehenden
eschränkungen der A. heute meist weggefallen
sind und daß die A. sich im Gegenteil einer
eihe von Begünstigungen zu erfreuen hat.
II. Beschränkungen der A. Als solche
treten besonders Ausfuhrverbote und Aus-
fuhrzölle auf. Sie spielten in früherer Zeit
(insbesondere unter der Herrschaft des Mer-
kantilsystems die Ausfuhrbeschränkungen für
Lebensmittel und Rohstoffe) eine bedeutende
Rolle. Heute beruhen die Ausfuhrverbote,
soweit sie als ständige Einrichtungen über-
haupt noch vorkommen und nicht etwa aus
besonderer Veranlassung — Krieg, Hungers-
not ufw. — ergangen sind, in der Regel nicht
mehr auf volkswirtschaftlichen, sondern auf
sanitären und ähnlichen Gründen (Cz. B. das
in Deutschland auf Grund der internationalen
Reblauskonvention (s. Reblauskrankheit!
erlassene Verbot der A. von Pflanzen und son-
stigen Gegenständen des Wein= und Garten-
baues, zurzeit das einzige in Deutschland gel-
tende Ausfuhrverbot). Ausfuhr ¾ lle bestehen
in Deutschland (wiewohl das B. Vorschriften
für solche enthält) seit dem G. vom 7. Juli 1873
— KRGBl. 241 — nicht mehr, wohl aber in
einigen anderen Staaten (z. B. in Bußland,
Italien, der Türkei).
III. Begünstigungen der A. 1. Auf
dem Gebiete der Zölle und indirekten
Steuern. Eine je größere Bedeutung in
einem Lande die Zölle und Verbrauchsteuern
annehmen, um so mehr tritt die Motwendigkeit
hervor, den Ausfuhrindustrien die Lasten, die
ihnen jene Abgaben auferlegen, abzunehmen
und sie dadurch im Auslande wettbewerbs-
fähig zu machen oder zu erhalten. Dies geschieht
a) dadurch, daß die betreffende Abgabe für die
zur A. gelangenden Erzeugnisse unerhoben
bleibt (Zoll= und Steuerbefreiung); b) da-
durch, daß die bereits entrichtete Abgabe bei
der A. ganz oder teilweise zurückerstattet wird
(Zoll= und Steuervergütung, Bonifiha-
tion, Exportbonifikation).
Befreiungen kommen, abgesehen von den
Zöllen, nur bei den Fabrikatsteuern ((. In-
direkte Steuern unter h vor, während Ver-