Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Dieses umfaßt die Feststellung der Teilungs- 
gegenstände nach Begrenzung, Größe und 
Ertragsfähigkeit, die Feststellung der Be- 
teiligten und ihrer Rechte, sowie diejenige 
des Teilungsmaßstabes, endlich die Ausmitt- 
lung der Abfindungen. In dem sich an- 
schließenden Schlußverfahren wird der 
Teilungsplan entworfen, und sobald er von 
der Generalkommission genehmigt ist, sämt- 
lichen Beteiligten „eröffnet". Nachdem die 
hierbei etwa erhobenen Widersprüche nötigen- 
falls durch Entscheidung beseitigt sind, wird 
die Teilungsurkunde (Rezeß) entworfen und 
zur Vollziehung durch die Beteiligten gebracht. 
Der vollzogene Rezeß wird von der General- 
kommission bestätigt, wonächst die Abfindungen 
den Teilnehmern zur Benutzung überwiesen 
werden. Die Berichtigung des Grundbuchs 
hat die Generalkommission zu veranlassen. 
Hinsichtlich des Ansatzes und der Erhebung 
der Kosten sind im allgemeinen die Bestim- 
mungen des Rostengesetzes vom 24. Juni 1875 
(s. o.) maßgebend (G. vom 17. Jan. 1882 
§5 26 ff 
Ausfertigungen. I. A. im weiteren Sinne sind 
alle zur Weitergabe bestimmten, mit den Un- 
terschriften der hierzu berufenen Beamten ver- 
sehenen Reinschriften amtlicher Erlasse, Bescheide, 
Berichte usw. Im engeren Sinne werden hier- 
unter Reinschriften von Schriftstücken rechtlichen 
Inhalts verstanden, welche von den hierzu be- 
rechtigten Behörden und Beamten in besonders 
vorgeschriebenen Formen, insbesondere durch 
Beidrüchung des Amtssiegels, zu dem Zwecke 
und mit der Wirkung vollzogen werden, im 
Rechtsverkehr vollständig die Stelle der Ur- 
schrift zu ersetzen, während die Beibringung 
einer nur beglaubigten Abschrift vielfach nicht 
genügt. Uber die Form der A. bei Regierungen 
und Regierungspräsidenten s. § 31 Reg Instr. 
vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) und *“ vom 
31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5) VIII, sowie Zirk- 
Verf. vom 9. Febr. 1884 — M.Bl. 15 — unter lll; 
bei den Kr A. und den ihnen gleichstehenden 
Behörden, den BezA. und den Provinzial- 
räten s. § 15 Regulative vom 28. Febr. 1884 
(M Bl. S. 35, 37, 41); bei dem O#. 8§ 13 
bis 15 Regul. vom 22. Febr. 1892 (Ml. 133). 
II. A. von Schriftstüchen der Behörden und 
Beamten einschließlich der Notare und aus- 
schließlich der Schiedsmänner sind, sofern nicht 
für die Schriftstüche nach dem Stempeltarif 
ein anderer Stempel zu entrichten ist, mit 
1,50 M. zu versteuern. Befreit sind A. von 
Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge 
in Privatangelegenheiten und von Genehmi- 
gungen der zuständigen Behörden in Bau- 
sachen (TSt. 10 LSt.). 
usfertigungsamt ist diesenige Zoll= oder 
Steuerstelle, die zoll= oder steueramtliche 
überweisungspaptere — Ansagezettel (s. Zoll 
"B VII 3b), Begleitscheine (s. d. A), Begleitzettel 
(#. Zoll B VII1), Ubergangsscheine (s. d.), Ver- 
sendescheine (s. d.) — ausstellt. 
Ausfuhr. I. Allgemeines. A. ist die Ver- 
bringung eines Gegknstandes aus dem Inland 
in das Ausland. Unter der A- eines Landes 
wird ferner diejenige Warenmenge verstanden, 
die es nach anderen Ländern bzw. nach einem 
  
Ausfertigungen — Ausfuhr. 
bestimmten andern Lande absetzt. Je nach 
den klimatischen Verhältnissen eines Landes 
und der mehr oder weniger entwichelten in- 
dustriellen Tätigkeit seiner Bewohner überwie- 
gen bei der A. der einzelnen Länder mehr die 
Bodenerzeugnisse und Rohstoffe oder, wie z. B. 
in Deutschland, die Industrieerzeugnisse. Man 
spricht von einer aktiven oder passiven Handels- 
bilanz, je nachdem der Wert der Gesamtaus- 
fuhr größer oder kleiner ist als derjenige der 
Gesamteinfuhr. 
Die Volkswirtschaftslehre stand in früheren 
Zeiten auf dem Standpunkte der unbedingten 
Erwünschtheit einer aktiven Handelsbilanz 
(Merkantilsystem). Wenn dieser Standpunkt 
heute auch nicht mehr als maßgebend anerkannt 
wird, so wird doch die Pflege der Ausfuhr- 
industrie und des Ausfuhrhandels in den 
meisten Kulturstaaten und so auch in Deutsch- 
land als eine wichtige Aufgabe des Staates 
betrachtet. Die Entwichklung des Verkehrs der 
einzelnen Länder miteinander hat es mit sich 
gebracht. daß die vormals vielfach bestehenden 
eschränkungen der A. heute meist weggefallen 
sind und daß die A. sich im Gegenteil einer 
eihe von Begünstigungen zu erfreuen hat. 
II. Beschränkungen der A. Als solche 
treten besonders Ausfuhrverbote und Aus- 
fuhrzölle auf. Sie spielten in früherer Zeit 
(insbesondere unter der Herrschaft des Mer- 
kantilsystems die Ausfuhrbeschränkungen für 
Lebensmittel und Rohstoffe) eine bedeutende 
Rolle. Heute beruhen die Ausfuhrverbote, 
soweit sie als ständige Einrichtungen über- 
haupt noch vorkommen und nicht etwa aus 
besonderer Veranlassung — Krieg, Hungers- 
not ufw. — ergangen sind, in der Regel nicht 
mehr auf volkswirtschaftlichen, sondern auf 
sanitären und ähnlichen Gründen (Cz. B. das 
in Deutschland auf Grund der internationalen 
Reblauskonvention (s. Reblauskrankheit! 
erlassene Verbot der A. von Pflanzen und son- 
stigen Gegenständen des Wein= und Garten- 
baues, zurzeit das einzige in Deutschland gel- 
tende Ausfuhrverbot). Ausfuhr ¾ lle bestehen 
in Deutschland (wiewohl das B. Vorschriften 
für solche enthält) seit dem G. vom 7. Juli 1873 
— KRGBl. 241 — nicht mehr, wohl aber in 
einigen anderen Staaten (z. B. in Bußland, 
Italien, der Türkei). 
III. Begünstigungen der A. 1. Auf 
dem Gebiete der Zölle und indirekten 
Steuern. Eine je größere Bedeutung in 
einem Lande die Zölle und Verbrauchsteuern 
annehmen, um so mehr tritt die Motwendigkeit 
hervor, den Ausfuhrindustrien die Lasten, die 
ihnen jene Abgaben auferlegen, abzunehmen 
und sie dadurch im Auslande wettbewerbs- 
fähig zu machen oder zu erhalten. Dies geschieht 
a) dadurch, daß die betreffende Abgabe für die 
zur A. gelangenden Erzeugnisse unerhoben 
bleibt (Zoll= und Steuerbefreiung); b) da- 
durch, daß die bereits entrichtete Abgabe bei 
der A. ganz oder teilweise zurückerstattet wird 
(Zoll= und Steuervergütung, Bonifiha- 
tion, Exportbonifikation). 
Befreiungen kommen, abgesehen von den 
Zöllen, nur bei den Fabrikatsteuern ((. In- 
direkte Steuern unter h vor, während Ver-
	        
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