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(z. B. Berg-, Jagd--, Fischerei-, Wasserrecht usw.)
und hinsichtlich anderer Materien dem Landes-
gesetze die weitere Ausgestaltung oder Ergän-
#ung vorbehalten ist (z. B.beim Grundbuchwesen
eschränkungen des Eigentums). In Preußen
ist deshalb das AG. vom 20. Sept. 1899 (GS.
177) ergangen (s. Bürgerliches Gesetzbuch).
Andere preuß. A. aus der gleichen Zeit sind z. B.
die zum G. über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung vom 23. Sept. 1899 (GS.
291), zum HGSB. vom 24. Sept. 1899 (GS. 303)
und zur GB0O. vom 26. Sept. 1899 (GS. 307).
Das preuß. G. über die freiwillige Gerichts-
barkeit vom 21. Sept. 1899 (GS. 249) ist zu
einem Teile ein bloßes A., zum andern aber
nicht, weil es neben der Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit eine selbständige Regelung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Preußen
enthält. Deshalb ist bei ihm die Bezeichnung
als A. vermieden worden.
Die A. stehen sachlich zu den Reichsgesetzen
in einem ähnlichen Verhältnisse wie die Aus-
führungewerordnungen zu den Landesgesetzen
s. Berordnungen, auch Einführungs-
gesetze).
usfuhrverbote, Ausfuhrzölle s. Aus-
fuhr II.
Ausfuhrzuschüsse bei der Zuckersteuer,
seit der Brüsseler Konvention weggefallen, s.
Zuckersteuer II.
Ausgangsabgaben (gleichbedeutend mit
Ausfuhrzöllen) s. Ausfuhr II.
Ausgleichsfonds nennt man im allgemeinen
Fonds, die dazu bestimmt sind, Fehlbeträge
oder Minderüberschüsse, welche sich in einzelnen
Rechnungsperioden in einem öffentlichen Haus-
halt oder einzelnen Zweigen eines solchen er-
geben, durch Zuschüsse auszugleichen, und deren
Syeisung regelmäßig aus den Ucberschüssen
anderer Rechnungsperioden erfolgt. Ihre Auf-
gabe besteht somit darin, die Schwankhungen
in den Ergebnissen der öffentlichen Haushalte
abzuschwächen.
llgemeine A. in diesem Sinne bestehen
weder im Reiche, wo ihre Aufgabe durch die
Matrikularbeiträge der einzelnen Bundes-
staaten geleistet wird, noch in Preußen, ob-
wohl gerade dessen Staatshaushalt infolge
seiner starken Basierung auf Betriebsverwal-
tungen, deren Ergebnisse von den wirtschaft-
lichen Verhältnissen und anderen bei der
Aufstellung des Voranschlags nicht voraus-
zusehenden Zufälligkeiten in besonderem Maße
abhängen, derartigen Schwankungen in sehr
hohem Grade unterliegt.
Dagegen ist in Preußen, nachdem die in
dem Entwurfe des sog. „Eisenbahngarantie-
Heletzes! (L. d.) vorgeschlagene Bildung eines
eservefonds zur Verzinsung und Tilgung
der Eisenbahnschulden vom Landtag abge-
lehnt war, durch G. vom 3. Mai 1903
(GS. 155) ein A. für die Eisenbahnver-
waltung begründet, dessen Aufgaben aber
vorzugsweise andere als die der Ausgleichung
von Fehlbeträgen oder Minderüberschüssen des
Staatshaushalts oder der Eisenbahnverwal-
tung sind. Denn dieser A. ist nach dem ge-
dachten Gesetz zu verwenden, und zwar der-
Ausfuhrverbote — Aushang bei Eheschließungen.
gestalt, daß der Verwendungszweck zu 1 den
Vorrang vor dem zu 2, der zu 2 den Vorrang
vor dem zu 3 hat, 1. zur Bildung oder Er-
gänzung eines außeretatsmäßigen Dispositions-
fonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe
von 30000000 M. für Vermehrung der Be-
triebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der
Bahnanlagen sowie für Grunderwerbungen
behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen
im Falle eines nicht vorauszusehenden Be-
dürfnisses der Staatseisenbahnen bei zu er-
wartender Verkehrssteigerung; 2. zur Aus-
gleichung eines rechnungsmäßigen Miinder-
Überschusses der Staatseisenbahnverwaltung,
aber nur insoweit dieser nicht durch einen et-
waigen Uberschuß im gesamten übrigen Staats-
haushalt gedecht wird; 3. zur Verstärkung der
echungsmittel im Staatshauzghaltsetat be-
hufs angemessener Ausgestaltung des Extra-
ordinariums der Eisenbahnverwaltung nach
näherer Bestimmung des jeweiligen Staats-
haushaltsetats (Art. 1 § 3a). Dieser A. dient
also vorzugsweise dazu, für die Eisenbahn-
verwaltung ohne Rüchsicht auf die Lage der
Staatsfinanzen ausreichende Mittel für Er-
weiterung und Verbesserung ihrer Anlagen
und Betriebsmittel sicherzustellen.
Zur Bildung und Ergänzung dieses A. sind
die Uberschüsse des Staatshaushalts, die sich
nach der Jahresrechnung ergeben, zu verwen-
den, bis der Bestand des A. 200000000 M.
erreicht; nur soweit jene Uberschüsse hierzu
nicht erforderlich sind, weil der A. diese Höhe
erreicht hat, sind sie fortan zur Tilgung von
Staatsschulden bzw. Verrechnung auf bewil-
ligte Anleihen zu verwenden (Art. 1 § 3), wäh-
rend sie bis dahin gemäß § 3 des G. vom
8. AMärz 1897, betr. die Tilgung von Staats-
schulden, unverkürzt hierfür zu verwenden
waren (s. Staatsanleihen IV). Zur erst-
maligen Speisung des A. wurden, da solche
Uberschüsse nicht vorhanden waren, 30000000 M.
durch Anleihe bereit gestellt (Art. 10.
Der A. wird vom Finanzminister verwaltet;
seine Verwendung zu den Zwecken der Eisen-
bahnverwaltung, d. i. dem ersten und dritten
seiner drei Zwecke, erfolgt jedoch durch diesen
und den AkdöA. Einnahmen und Ausgaben
des A. werden in einer Anlage zur Ubersicht
von den Staatseinnahmen und -ausgaben
jedes Etatsjahres nachgewiesen, über die Ver-
wendung des außeretatsmäßigen Dispositions-
fonds der Eisenbahnverwaltung, zu dessen
Speisung der A. in erster Reihe dient, wird
dem Landtag alljährlich Rechnung gelegt (Art.]
8§ 3b u. 30c).
Formell ist die Anordnung des G. vom
3. Mai 1903 die, daß nach Art. I desselben
der § 3 des G. vom 8. März 1897, betr. die Til-
ung von Staatsschulden, durch die neuen
3—3c ersetzt wird.
Aushang bei Eheschließungen. Die Be-
kanntmachung des Aufgebots (s. d.) hat zu
erfolgen 1. in der Gemeinde oder in den
Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren
Wohnsitz haben, 2. wenn einer der Verlobten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in
der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts,