Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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(z. B. Berg-, Jagd--, Fischerei-, Wasserrecht usw.) 
und hinsichtlich anderer Materien dem Landes- 
gesetze die weitere Ausgestaltung oder Ergän- 
#ung vorbehalten ist (z. B.beim Grundbuchwesen 
eschränkungen des Eigentums). In Preußen 
ist deshalb das AG. vom 20. Sept. 1899 (GS. 
177) ergangen (s. Bürgerliches Gesetzbuch). 
Andere preuß. A. aus der gleichen Zeit sind z. B. 
die zum G. über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung vom 23. Sept. 1899 (GS. 
291), zum HGSB. vom 24. Sept. 1899 (GS. 303) 
und zur GB0O. vom 26. Sept. 1899 (GS. 307). 
Das preuß. G. über die freiwillige Gerichts- 
barkeit vom 21. Sept. 1899 (GS. 249) ist zu 
einem Teile ein bloßes A., zum andern aber 
nicht, weil es neben der Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil- 
ligen Gerichtsbarkeit eine selbständige Regelung 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Preußen 
enthält. Deshalb ist bei ihm die Bezeichnung 
als A. vermieden worden. 
Die A. stehen sachlich zu den Reichsgesetzen 
in einem ähnlichen Verhältnisse wie die Aus- 
führungewerordnungen zu den Landesgesetzen 
s. Berordnungen, auch Einführungs- 
gesetze). 
usfuhrverbote, Ausfuhrzölle s. Aus- 
fuhr II. 
Ausfuhrzuschüsse bei der Zuckersteuer, 
seit der Brüsseler Konvention weggefallen, s. 
Zuckersteuer II. 
Ausgangsabgaben (gleichbedeutend mit 
Ausfuhrzöllen) s. Ausfuhr II. 
Ausgleichsfonds nennt man im allgemeinen 
Fonds, die dazu bestimmt sind, Fehlbeträge 
oder Minderüberschüsse, welche sich in einzelnen 
Rechnungsperioden in einem öffentlichen Haus- 
halt oder einzelnen Zweigen eines solchen er- 
geben, durch Zuschüsse auszugleichen, und deren 
Syeisung regelmäßig aus den Ucberschüssen 
anderer Rechnungsperioden erfolgt. Ihre Auf- 
gabe besteht somit darin, die Schwankhungen 
in den Ergebnissen der öffentlichen Haushalte 
abzuschwächen. 
llgemeine A. in diesem Sinne bestehen 
weder im Reiche, wo ihre Aufgabe durch die 
Matrikularbeiträge der einzelnen Bundes- 
staaten geleistet wird, noch in Preußen, ob- 
wohl gerade dessen Staatshaushalt infolge 
seiner starken Basierung auf Betriebsverwal- 
tungen, deren Ergebnisse von den wirtschaft- 
lichen Verhältnissen und anderen bei der 
Aufstellung des Voranschlags nicht voraus- 
zusehenden Zufälligkeiten in besonderem Maße 
abhängen, derartigen Schwankungen in sehr 
hohem Grade unterliegt. 
Dagegen ist in Preußen, nachdem die in 
dem Entwurfe des sog. „Eisenbahngarantie- 
Heletzes! (L. d.) vorgeschlagene Bildung eines 
eservefonds zur Verzinsung und Tilgung 
der Eisenbahnschulden vom Landtag abge- 
lehnt war, durch G. vom 3. Mai 1903 
(GS. 155) ein A. für die Eisenbahnver- 
waltung begründet, dessen Aufgaben aber 
vorzugsweise andere als die der Ausgleichung 
von Fehlbeträgen oder Minderüberschüssen des 
Staatshaushalts oder der Eisenbahnverwal- 
tung sind. Denn dieser A. ist nach dem ge- 
dachten Gesetz zu verwenden, und zwar der- 
  
Ausfuhrverbote — Aushang bei Eheschließungen. 
gestalt, daß der Verwendungszweck zu 1 den 
Vorrang vor dem zu 2, der zu 2 den Vorrang 
vor dem zu 3 hat, 1. zur Bildung oder Er- 
gänzung eines außeretatsmäßigen Dispositions- 
fonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe 
von 30000000 M. für Vermehrung der Be- 
triebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der 
Bahnanlagen sowie für Grunderwerbungen 
behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen 
im Falle eines nicht vorauszusehenden Be- 
dürfnisses der Staatseisenbahnen bei zu er- 
wartender Verkehrssteigerung; 2. zur Aus- 
gleichung eines rechnungsmäßigen Miinder- 
Überschusses der Staatseisenbahnverwaltung, 
aber nur insoweit dieser nicht durch einen et- 
waigen Uberschuß im gesamten übrigen Staats- 
haushalt gedecht wird; 3. zur Verstärkung der 
echungsmittel im Staatshauzghaltsetat be- 
hufs angemessener Ausgestaltung des Extra- 
ordinariums der Eisenbahnverwaltung nach 
näherer Bestimmung des jeweiligen Staats- 
haushaltsetats (Art. 1 § 3a). Dieser A. dient 
also vorzugsweise dazu, für die Eisenbahn- 
verwaltung ohne Rüchsicht auf die Lage der 
Staatsfinanzen ausreichende Mittel für Er- 
weiterung und Verbesserung ihrer Anlagen 
und Betriebsmittel sicherzustellen. 
Zur Bildung und Ergänzung dieses A. sind 
die Uberschüsse des Staatshaushalts, die sich 
nach der Jahresrechnung ergeben, zu verwen- 
den, bis der Bestand des A. 200000000 M. 
erreicht; nur soweit jene Uberschüsse hierzu 
nicht erforderlich sind, weil der A. diese Höhe 
erreicht hat, sind sie fortan zur Tilgung von 
Staatsschulden bzw. Verrechnung auf bewil- 
ligte Anleihen zu verwenden (Art. 1 § 3), wäh- 
rend sie bis dahin gemäß § 3 des G. vom 
8. AMärz 1897, betr. die Tilgung von Staats- 
schulden, unverkürzt hierfür zu verwenden 
waren (s. Staatsanleihen IV). Zur erst- 
maligen Speisung des A. wurden, da solche 
Uberschüsse nicht vorhanden waren, 30000000 M. 
durch Anleihe bereit gestellt (Art. 10. 
Der A. wird vom Finanzminister verwaltet; 
seine Verwendung zu den Zwecken der Eisen- 
bahnverwaltung, d. i. dem ersten und dritten 
seiner drei Zwecke, erfolgt jedoch durch diesen 
und den AkdöA. Einnahmen und Ausgaben 
des A. werden in einer Anlage zur Ubersicht 
von den Staatseinnahmen und -ausgaben 
jedes Etatsjahres nachgewiesen, über die Ver- 
wendung des außeretatsmäßigen Dispositions- 
fonds der Eisenbahnverwaltung, zu dessen 
Speisung der A. in erster Reihe dient, wird 
dem Landtag alljährlich Rechnung gelegt (Art.] 
8§ 3b u. 30c). 
Formell ist die Anordnung des G. vom 
3. Mai 1903 die, daß nach Art. I desselben 
der § 3 des G. vom 8. März 1897, betr. die Til- 
ung von Staatsschulden, durch die neuen 
3—3c ersetzt wird. 
Aushang bei Eheschließungen. Die Be- 
kanntmachung des Aufgebots (s. d.) hat zu 
erfolgen 1. in der Gemeinde oder in den 
Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsitz haben, 2. wenn einer der Verlobten 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb 
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in 
der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts,
	        
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