Aushebung — Auslagen.
3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz
innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt
bat: auch in der Gemeinde seines früheren
ohnsitzes. Die Bekanntmachung hat die Vor-
und Familiennamen, den Stand oder das Ge-
werbe und den Wohnort der Verlobten und
ihrer Eltern zu enthalten. Sie ist während
zweier Wochen, d. i. volle 14 Kalendertage
hindurch (Erl. vom 14. Okt. 1877 — Ml. 270),
an dem Rats= oder Gemeindehaus oder an
der sonstigen zu Bekanntmachungen der Ge-
meindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen.
Ist einer der Orte, an welchem hiernach das
Aufgebot bekanntzumachen ist, im Auslande
belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte
zu bewirkenden Aushanges die Behannt-
machung einmal in ein Blatt einzurücken,
welches in dem ausländischen Orte erscheint
oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist in
diesem Falle nicht vor Ablauf zweier Wochen
nach dem Cage der Ausgabe der betreffenden
Aummer des Blattes zulässig. Der Einrückung
in ein ausländisches Blatt bedarf es nicht,
wenn eine Bescheinigung der betreffenden aus-
ländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird,
daß ihr von dem Bestehen eines Ehehinder-
nisses nichts bekannt sei (PSt G. vom 6. Febr.
1875 — Rl. 23 — 88§ 46, 47).
die Vf., betr. die Bescheinigungen über den
erfolgten Aushang der standesamtlichen Auf-
gebote, vom 26. Juni 1901 (MPl. 192) und
vom 25. Febr. 1902 (MBl. 40).
Aushebung ist derjenige Teil des Ersatz=
geschäfts, in welchem von der Oberersatz-
kommission über die von der Ersatzkommission
vorgemusterten und zur A. in Vorschlag ge-
brachten Mitlitärpflichtigen der Landbevöl-
kerung (Vorstellungsliste E WdO. 8§ 50), ferner
über die Militärpflichtigen der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung (Vorstel-
lungsliste FP), über die wegen geistiger und
Rkörperlicher Gebrechen auszumusternden Per-
sonen (8), sowie die zum Landsturm I. Aufge-
bots (C) und zur Ersatzreserve (D) in Vorschlag
gebrachten Militärpflichtigen endgültig Ent-
scheidung getroffen und die Ausgehobenen den
verschiedenen Truppenteilen, bzw. der Marine
zugewiesen werden (W. 88 69—74). S. auch
Militärersatz wesen l.
Auskunfteien sind Unternehmungen, welche
Informationen über Vermögensverhältnisse
oder persönliche Angelegenheiten erteilen. Als
wichtiges Sicherungsmittel für den modernen
Kreditverkehr sind die „Kaufmännischen A. her-
vorzuheben, welche NAachrichten über den Ge-
schäftsbetrieb, die wirtschaftliche Lage und die
RKreditfähigkeit von Gewerbetreibenden sam-
meln und darüber Auskunft geben. S. im
brigen Rechrsangelegenheiten (gewerbs-
hühige Besorgung fremder Rechtsangelegen-
n).
Auskunftserteilung. Die Polizeibehörden
sind befugt, Tatsachen, die ihnen amtlich be-
kannt geworden sind, auch Privatpersonen
mitzuteilen, für welche aus der Vichtkennt-
5 dieser Tatsachen eine Gefahr entstehen
Gn, mag diese Gefahr ihr Leben, ihre
beesundbheit, ihr Eigentum oder ihre Ehre
treffen (OVG. vom 17. Nov. 1899
Vgl. auch A
151
I1 1902). S. im übrigen Einwohner-
meldeämter.
Auskunftspersonen (Vertrauensmän-
ner) konnte nach Art. III des G. vom 12. März:
1877, betr. Abänderungen der gesetzlichen Vor-
schriften über die Veranlagung der Grund-
steuer, der Klassen= und klassifizierten Ein-
kommensteuer (GS. 19), der zur Einkommen-
steuer Veranlagte bei der Remonstration zu
dem Zweckhe namhaft machen, durch ihre Ver-
mittelung der Einschätzungskommission die
Uberzeugung von seiner Uberbürdung zu ver-
schaffen. Ihre Anhörung mußte erfolgen, wenn
die Kommission nicht ohne weiteres seinen An-
gaben folgen wollte. Das EinkStG. vom
24. Juni 1891 hat dieses Beweismittel nicht
übernommen; hierauf gerichtete Anträge der
Steuerpflichtigen bleiben daher unberüchsichtigt
(OV## t. 1, 1860).
Auslagen. I. Den Laienbeisitzern verschiedener
Behörden wird eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenden A. gewährt. Wegen der-
jenigen der Schöffen und Geschworenen
s. Schöffengerichte und Schwurgerichte,
und wegen der der Beisitzer der Gewerbe= und
der Kaufmannzsgerichte diese Artikel. Die Kreis-
ausschußmitglieder erhalten Ersatz der baren
uslagen in der vom Kreistage zu bestim-
menden Höhe (rO. vom 12. Dez. 1872 § 164
Abs. 2, ebenso die übrigen Kreisordnungen),
die gewählten Mitglieder der BezA. und deren
Stellvertreter Tagegelder und Reisekosten nach
den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse
bestehenden glleslichen Bestimmungen (LV6.
§ 34 Abs. 1). Uber sonstige Entschädigungen f.
B. 8§ 44 GEU BG., § 46 LU., § 44 SU V.,
0 92 Inv V., § 19 Abs. 3 des G., betr. die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom
5. Juli 1900 — Ril. 335.
II. Während das Verfahren in Konflikts=
und in Kompetenzkonfliktssachen wie ge-
bühren= so auch auslagenfrei ist (s. die Artikel
Kompetenzkonflikte II und Konflikte IH
und II kommen für die sonstigen gericht-
lichen Verfahren (Zivil= und Straf-
prozeß, Verfahren vor den Gewerbe-
und den Kaufmannsgerichten, Verfah-
ren in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, Verfahren vor den
Dorfgerichten und den Ortsgerichten,
Verwaltungsstreitverfahren) grundsätz-
lich sowohl Gebühren als A. und für das Be-
schlußverfahren zwar nicht Gebühren (ein
Kostenpauschgquantum), aber gewisse A. zum An-
satze (ogl. die Artikel Kosten und Armenrecht).
Nach 103 Abs. 1 LVG. insbesondere sind
dem unterliegenden Teile die baren A. des
Verfahrens zur Last zu legen; nach § 104
bleiben sie jedoch dem obsiegenden Teile zur
Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden
entstanden sind. Die baren A. des Verfahrens
werden mit den Kosten (Gebühren) für jede
Instanz von dem Gerichte festgesetzt, bei dem
die Sache selbst anhängig gewesen ist (LV.
§ 108 Abs. 1). Von Einziehung der bei
dem O#. und den BezA. in Verwal-
tungsstreitsachen entstehenden baren A. ist
in den Fällen abzusehen, in denen sie der
Staatskasse zur Last fallen (Runderlaß vom