Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Aushebung — Auslagen. 
3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz 
innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt 
bat: auch in der Gemeinde seines früheren 
ohnsitzes. Die Bekanntmachung hat die Vor- 
und Familiennamen, den Stand oder das Ge- 
werbe und den Wohnort der Verlobten und 
ihrer Eltern zu enthalten. Sie ist während 
zweier Wochen, d. i. volle 14 Kalendertage 
hindurch (Erl. vom 14. Okt. 1877 — Ml. 270), 
an dem Rats= oder Gemeindehaus oder an 
der sonstigen zu Bekanntmachungen der Ge- 
meindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen. 
Ist einer der Orte, an welchem hiernach das 
Aufgebot bekanntzumachen ist, im Auslande 
belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte 
zu bewirkenden Aushanges die Behannt- 
machung einmal in ein Blatt einzurücken, 
welches in dem ausländischen Orte erscheint 
oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist in 
diesem Falle nicht vor Ablauf zweier Wochen 
nach dem Cage der Ausgabe der betreffenden 
Aummer des Blattes zulässig. Der Einrückung 
in ein ausländisches Blatt bedarf es nicht, 
wenn eine Bescheinigung der betreffenden aus- 
ländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, 
daß ihr von dem Bestehen eines Ehehinder- 
nisses nichts bekannt sei (PSt G. vom 6. Febr. 
1875 — Rl. 23 — 88§ 46, 47). 
die Vf., betr. die Bescheinigungen über den 
erfolgten Aushang der standesamtlichen Auf- 
gebote, vom 26. Juni 1901 (MPl. 192) und 
vom 25. Febr. 1902 (MBl. 40). 
Aushebung ist derjenige Teil des Ersatz= 
geschäfts, in welchem von der Oberersatz- 
kommission über die von der Ersatzkommission 
vorgemusterten und zur A. in Vorschlag ge- 
brachten Mitlitärpflichtigen der Landbevöl- 
kerung (Vorstellungsliste E WdO. 8§ 50), ferner 
über die Militärpflichtigen der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung (Vorstel- 
lungsliste FP), über die wegen geistiger und 
Rkörperlicher Gebrechen auszumusternden Per- 
sonen (8), sowie die zum Landsturm I. Aufge- 
bots (C) und zur Ersatzreserve (D) in Vorschlag 
gebrachten Militärpflichtigen endgültig Ent- 
scheidung getroffen und die Ausgehobenen den 
verschiedenen Truppenteilen, bzw. der Marine 
zugewiesen werden (W. 88 69—74). S. auch 
Militärersatz wesen l. 
Auskunfteien sind Unternehmungen, welche 
Informationen über Vermögensverhältnisse 
oder persönliche Angelegenheiten erteilen. Als 
wichtiges Sicherungsmittel für den modernen 
Kreditverkehr sind die „Kaufmännischen A. her- 
vorzuheben, welche NAachrichten über den Ge- 
schäftsbetrieb, die wirtschaftliche Lage und die 
RKreditfähigkeit von Gewerbetreibenden sam- 
meln und darüber Auskunft geben. S. im 
brigen Rechrsangelegenheiten (gewerbs- 
hühige Besorgung fremder Rechtsangelegen- 
n). 
Auskunftserteilung. Die Polizeibehörden 
sind befugt, Tatsachen, die ihnen amtlich be- 
kannt geworden sind, auch Privatpersonen 
mitzuteilen, für welche aus der Vichtkennt- 
5 dieser Tatsachen eine Gefahr entstehen 
Gn, mag diese Gefahr ihr Leben, ihre 
beesundbheit, ihr Eigentum oder ihre Ehre 
treffen (OVG. vom 17. Nov. 1899 
Vgl. auch A 
  
151 
I1 1902). S. im übrigen Einwohner- 
meldeämter. 
Auskunftspersonen (Vertrauensmän- 
ner) konnte nach Art. III des G. vom 12. März: 
1877, betr. Abänderungen der gesetzlichen Vor- 
schriften über die Veranlagung der Grund- 
steuer, der Klassen= und klassifizierten Ein- 
kommensteuer (GS. 19), der zur Einkommen- 
steuer Veranlagte bei der Remonstration zu 
dem Zweckhe namhaft machen, durch ihre Ver- 
mittelung der Einschätzungskommission die 
Uberzeugung von seiner Uberbürdung zu ver- 
schaffen. Ihre Anhörung mußte erfolgen, wenn 
die Kommission nicht ohne weiteres seinen An- 
gaben folgen wollte. Das EinkStG. vom 
24. Juni 1891 hat dieses Beweismittel nicht 
übernommen; hierauf gerichtete Anträge der 
Steuerpflichtigen bleiben daher unberüchsichtigt 
(OV## t. 1, 1860). 
Auslagen. I. Den Laienbeisitzern verschiedener 
Behörden wird eine Entschädigung für die 
ihnen erwachsenden A. gewährt. Wegen der- 
jenigen der Schöffen und Geschworenen 
s. Schöffengerichte und Schwurgerichte, 
und wegen der der Beisitzer der Gewerbe= und 
der Kaufmannzsgerichte diese Artikel. Die Kreis- 
ausschußmitglieder erhalten Ersatz der baren 
uslagen in der vom Kreistage zu bestim- 
menden Höhe (rO. vom 12. Dez. 1872 § 164 
Abs. 2, ebenso die übrigen Kreisordnungen), 
die gewählten Mitglieder der BezA. und deren 
Stellvertreter Tagegelder und Reisekosten nach 
den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse 
bestehenden glleslichen Bestimmungen (LV6. 
§ 34 Abs. 1). Uber sonstige Entschädigungen f. 
B. 8§ 44 GEU BG., § 46 LU., § 44 SU V., 
0 92 Inv V., § 19 Abs. 3 des G., betr. die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 
5. Juli 1900 — Ril. 335. 
II. Während das Verfahren in Konflikts= 
und in Kompetenzkonfliktssachen wie ge- 
bühren= so auch auslagenfrei ist (s. die Artikel 
Kompetenzkonflikte II und Konflikte IH 
und II kommen für die sonstigen gericht- 
lichen Verfahren (Zivil= und Straf- 
prozeß, Verfahren vor den Gewerbe- 
und den Kaufmannsgerichten, Verfah- 
ren in Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, Verfahren vor den 
Dorfgerichten und den Ortsgerichten, 
Verwaltungsstreitverfahren) grundsätz- 
lich sowohl Gebühren als A. und für das Be- 
schlußverfahren zwar nicht Gebühren (ein 
Kostenpauschgquantum), aber gewisse A. zum An- 
satze (ogl. die Artikel Kosten und Armenrecht). 
Nach 103 Abs. 1 LVG. insbesondere sind 
dem unterliegenden Teile die baren A. des 
Verfahrens zur Last zu legen; nach § 104 
bleiben sie jedoch dem obsiegenden Teile zur 
Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden 
entstanden sind. Die baren A. des Verfahrens 
werden mit den Kosten (Gebühren) für jede 
Instanz von dem Gerichte festgesetzt, bei dem 
die Sache selbst anhängig gewesen ist (LV. 
§ 108 Abs. 1). Von Einziehung der bei 
dem O#. und den BezA. in Verwal- 
tungsstreitsachen entstehenden baren A. ist 
in den Fällen abzusehen, in denen sie der 
Staatskasse zur Last fallen (Runderlaß vom
	        
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