Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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22. April 1897 — AM#l. 95; Bestimmungen 
vom 17. Jan. 1905 — Mhl. 23 — 8 5). 
Im Beschlußverfahren hönnen die durch An- 
träge und unbegründete Einwendungen er- 
wachsenen Gebühren für Zeugen und Sach- 
verständige demjenigen zur Last gelegt werden, 
welcher den Antrag gestellt oder den Einwand 
erhoben hat, und behält es bei den Vorschriften 
der GewO. sein Bewenden (LV6. 8 124), val. 
§* 22 GewO. Die hierbei von den KrA. und 
Bez. festgesetzten Kosten und baren A. und 
zur Last gelegten A. sind nicht unmittelbar nach 
beendigter Instanz, sondern erst nach eingetre- 
tener Rechtskraft der Entscheidung bzw. des 
Beschlusses von den Pflichtigen einzuziehen (Bf. 
vom 26. Alai 1880 — M.Bil. 161; Zirkular vom 
27. Febr. 1884 — Mhl. 30; Bestimmungen vom 
17. Jan. 1903 §. 2). 
III. In denjenigen gerichtlichen Verfahren, 
in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen, 
sind ferner regelmäßig (Ausnahmen wiederum 
die Konflikts= und Kompetenzkonfliktssachen) 
auch die baren A. der einen Partei von 
der anderen zu erstatten. Im Verwaltungs- 
streitverfahren haben insoweit ebenfalls die 
für den Zivilprozeß geltenden Vorschriften (etzt 
ZPO. 8s8 91 ff.) zum Muster gedient. Es sind 
namentlich nach dem § 105 Abs. 1 Satz 1 LV. 
dem unterliegenden Teile die erforderlichen, d. i. 
nicht in überflüssiger Weise aufgewendeten, 
baren A. des obsiegenden Teiles zur Last zu 
legen; auch diese A. bleiben aber dem obsiegen- 
den Teile zur Last, soweit sie durch sein eigenes 
Verschulden veranlaßt sind (LV. § 104). Die 
Erstattung von Vertretungs= und Reisekosten 
findet indessen in erheblich beschränkterer Weise 
als im Zivilprozesse statt, indem nach dem noch 
fortgeltenden (OBd. 39, 458) Satz 2 des § 103 
Abs. 1 die Gebühren eines Rechtsanwalts in dem 
Verfahren vor den Kr. Gar nicht, in dem vor 
den BezA. und dem O#. nur insoweit zu er- 
statten sind, als sie für Wahrnehmung der münd- 
lichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte zu 
zahlen sind (Gebührenordnung für Rechtsan- 
wälte vom 7. Juli 1879/20. Mai 1898 — Rl. 
1898, 692 — § 43) — vgl. hierzu O##. 8, 428; 
40, 447 —, und indem weiter nach dem Satz 3 an 
baren A. für die persönliche Wahrnehmung der 
mündlichen Verhandlung vor dem BezA. und dem 
O. die obsiegende Partei nicht mehr in An- 
spruch nehmen kann, als die gesetzlichen Gebühren 
eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen 
haben würden, es sei denn, daß ihr persön- 
liches Erscheinen vor dem Gericht angeordnet 
war. Das Verhältnis des Rechtsanwalts zur 
aigenen Partei bestimmt sich lediglich nach der 
ebührenordnung für Rechtsanwälte (8 103 
Abs. 3), so daß der obsiegende Teil, wenn er 
sich eines Rechtsanwalts bedient, immer einen 
Teil der Kosten zusetzen muß. Die zu er- 
stattenden Parteiauslagen werden auf Antrag 
des Erstattungsberechtigten für alle Instanzen 
von demjenigen Gerichte festgesetzt, bei dem 
die Sache in erster Instanz anhängig gewesen 
ist (EVG. 8§ 108 Abs. 2). Entsprechend dem 
früheren § 94 3PO. (ogl. jetzt 3PO. 8 99). 
kann nach § 105 LV6. die Entscheidung, 
durch welche einer Partei die baren A. des 
Verfahrens oder die erforderlichen baren A. 
  
Ausland — Ausländer. 
der andern Partei auferlegt worden sind, nur 
gleichzeitig mit der Entscheidung in der Haupt- 
sache durch Berufung oder Revision angefochten 
werden; es ist jedoch die Anfechtung der Ent- 
scheidung über den Kostenpunkt im Wege des 
Anschlusses zulässig, wenn die Vorentscheidung 
in der Hauptsache von der Gegenpartei ange- 
fochten worden ist (OV.G. 33, 236). Gegen den 
Beschluß des KrA., durch welchen A. des 
Verfahrens oder des obsiegenden Teiles fest- 
gesetzt werden, findet innerhalb zweier Wochen 
die Beschwerde an den Bez A., gegen den in 
erster Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß 
des Bez A. innerhalb Fleicher rist die Be- 
schwerde an das OW. statt (LV. 8§ 108 
Abs. 3). Auch gegen Festsetzungsbeschlüsse der 
BezA. in Streitsachen zwischen Armenverbän- 
den geht die Deschwerde nicht an das BA5., 
sondern an das OVG. (v. Brauchitsch Bd. 1, 
19. Aufl., S. 136, Anm. 197). Im Beschluß- 
verfahren haben die Beteiligten weder anderen 
Beteiligten noch der Beschlußbehörde gegenüber 
ein Recht, den Ersatz ihrer baren A. zu fordern 
(LVE. F 124 Absf. 1). 
Ausland im staatsrechtlichen Sinne ist alles, 
was nicht zum Bundesgebiete (s. d.) gehört. 
Dementsprechend gelten auch, abgesehen von 
einzelnen, gesetzlich bestimmten Fällen die 
Schutzgebiete dem Reiche gegenüber als A., 
wenngleich sie völkerrechtlich ein Zubehör des 
Reiches bilden (s. Schutzgebiete D. In 
armenrechtlicher Beziehung gelten Bayern und 
Ellaß-Cothringen, in welchen beiden das UWG. 
(Röl. 1894, 259) nicht eingeführt ist, eben- 
falls als A. Nach Art. 3 Abs. 6 RB. haben 
alle Deutschen dem A. gegenüber gleichmäßig 
direkten Anspruch auf den Schutz des Reiches; 
derselbe wird, soweit nicht ausnahmsweise 
Landesgesandtschaften mit der Vertretung der 
Interessen ihrer speziellen Landesangehörigen 
betraut sind, durch die Gesandten und die 
Konsuln des Reiches (s. d.) ausgeübt. Wegen 
der Verfolgung im A. begangener Verbrechen 
und Vergehen vor deutschen Gerichten s. 8§ 4, 
5 u. 37 St B. Im A. begangene Ubertretun- 
gen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies 
durch besondere Gesetze oder durch Verträge 
angeordnet ist (§ 6 a. a. O.). 
Ausländer. I. A. im staatsrechtlichen 
Sinne sind, nachdem durch Art. 3 RNV. für 
ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat ge- 
schaffen worden ist, diesenigen Personen, welche 
die deutsche Reichsangehörigkeit (St Ang G. § 1) 
nicht besitzen, sei es, daß sie einem fremden 
Staate angehören oder staatenlos sind. Zu 
der letzteren Kategorie gehören auch die ehe- 
maligen Deutschen, welche die deutsche Reichs- 
angehörigkeit verloren, eine andere Staats- 
angehörigkeit aber nicht erworben oder wieder 
verloren haben. Auch sie sind im allgemeinen 
rechtlich den A. gleichgestellt, doch ist einer 
Reihe von Staaten gegenüber durch Staats- 
vertrag die Verpflichtung übernommen, wie 
die Staatsangehörigen selbst, so auch ehemalige 
Angehörige, wenn sie staatenlos sind, wieder 
in das Inland zu üÜbernehmen (s. Uber- 
nahmeverträge). Wegen der Riechtsver- 
hältnisse der Angehörigen der deutschen Schutz- 
gebiete s. d. I.
	        
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