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22. April 1897 — AM#l. 95; Bestimmungen
vom 17. Jan. 1905 — Mhl. 23 — 8 5).
Im Beschlußverfahren hönnen die durch An-
träge und unbegründete Einwendungen er-
wachsenen Gebühren für Zeugen und Sach-
verständige demjenigen zur Last gelegt werden,
welcher den Antrag gestellt oder den Einwand
erhoben hat, und behält es bei den Vorschriften
der GewO. sein Bewenden (LV6. 8 124), val.
§* 22 GewO. Die hierbei von den KrA. und
Bez. festgesetzten Kosten und baren A. und
zur Last gelegten A. sind nicht unmittelbar nach
beendigter Instanz, sondern erst nach eingetre-
tener Rechtskraft der Entscheidung bzw. des
Beschlusses von den Pflichtigen einzuziehen (Bf.
vom 26. Alai 1880 — M.Bil. 161; Zirkular vom
27. Febr. 1884 — Mhl. 30; Bestimmungen vom
17. Jan. 1903 §. 2).
III. In denjenigen gerichtlichen Verfahren,
in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen,
sind ferner regelmäßig (Ausnahmen wiederum
die Konflikts= und Kompetenzkonfliktssachen)
auch die baren A. der einen Partei von
der anderen zu erstatten. Im Verwaltungs-
streitverfahren haben insoweit ebenfalls die
für den Zivilprozeß geltenden Vorschriften (etzt
ZPO. 8s8 91 ff.) zum Muster gedient. Es sind
namentlich nach dem § 105 Abs. 1 Satz 1 LV.
dem unterliegenden Teile die erforderlichen, d. i.
nicht in überflüssiger Weise aufgewendeten,
baren A. des obsiegenden Teiles zur Last zu
legen; auch diese A. bleiben aber dem obsiegen-
den Teile zur Last, soweit sie durch sein eigenes
Verschulden veranlaßt sind (LV. § 104). Die
Erstattung von Vertretungs= und Reisekosten
findet indessen in erheblich beschränkterer Weise
als im Zivilprozesse statt, indem nach dem noch
fortgeltenden (OBd. 39, 458) Satz 2 des § 103
Abs. 1 die Gebühren eines Rechtsanwalts in dem
Verfahren vor den Kr. Gar nicht, in dem vor
den BezA. und dem O#. nur insoweit zu er-
statten sind, als sie für Wahrnehmung der münd-
lichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte zu
zahlen sind (Gebührenordnung für Rechtsan-
wälte vom 7. Juli 1879/20. Mai 1898 — Rl.
1898, 692 — § 43) — vgl. hierzu O##. 8, 428;
40, 447 —, und indem weiter nach dem Satz 3 an
baren A. für die persönliche Wahrnehmung der
mündlichen Verhandlung vor dem BezA. und dem
O. die obsiegende Partei nicht mehr in An-
spruch nehmen kann, als die gesetzlichen Gebühren
eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen
haben würden, es sei denn, daß ihr persön-
liches Erscheinen vor dem Gericht angeordnet
war. Das Verhältnis des Rechtsanwalts zur
aigenen Partei bestimmt sich lediglich nach der
ebührenordnung für Rechtsanwälte (8 103
Abs. 3), so daß der obsiegende Teil, wenn er
sich eines Rechtsanwalts bedient, immer einen
Teil der Kosten zusetzen muß. Die zu er-
stattenden Parteiauslagen werden auf Antrag
des Erstattungsberechtigten für alle Instanzen
von demjenigen Gerichte festgesetzt, bei dem
die Sache in erster Instanz anhängig gewesen
ist (EVG. 8§ 108 Abs. 2). Entsprechend dem
früheren § 94 3PO. (ogl. jetzt 3PO. 8 99).
kann nach § 105 LV6. die Entscheidung,
durch welche einer Partei die baren A. des
Verfahrens oder die erforderlichen baren A.
Ausland — Ausländer.
der andern Partei auferlegt worden sind, nur
gleichzeitig mit der Entscheidung in der Haupt-
sache durch Berufung oder Revision angefochten
werden; es ist jedoch die Anfechtung der Ent-
scheidung über den Kostenpunkt im Wege des
Anschlusses zulässig, wenn die Vorentscheidung
in der Hauptsache von der Gegenpartei ange-
fochten worden ist (OV.G. 33, 236). Gegen den
Beschluß des KrA., durch welchen A. des
Verfahrens oder des obsiegenden Teiles fest-
gesetzt werden, findet innerhalb zweier Wochen
die Beschwerde an den Bez A., gegen den in
erster Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß
des Bez A. innerhalb Fleicher rist die Be-
schwerde an das OW. statt (LV. 8§ 108
Abs. 3). Auch gegen Festsetzungsbeschlüsse der
BezA. in Streitsachen zwischen Armenverbän-
den geht die Deschwerde nicht an das BA5.,
sondern an das OVG. (v. Brauchitsch Bd. 1,
19. Aufl., S. 136, Anm. 197). Im Beschluß-
verfahren haben die Beteiligten weder anderen
Beteiligten noch der Beschlußbehörde gegenüber
ein Recht, den Ersatz ihrer baren A. zu fordern
(LVE. F 124 Absf. 1).
Ausland im staatsrechtlichen Sinne ist alles,
was nicht zum Bundesgebiete (s. d.) gehört.
Dementsprechend gelten auch, abgesehen von
einzelnen, gesetzlich bestimmten Fällen die
Schutzgebiete dem Reiche gegenüber als A.,
wenngleich sie völkerrechtlich ein Zubehör des
Reiches bilden (s. Schutzgebiete D. In
armenrechtlicher Beziehung gelten Bayern und
Ellaß-Cothringen, in welchen beiden das UWG.
(Röl. 1894, 259) nicht eingeführt ist, eben-
falls als A. Nach Art. 3 Abs. 6 RB. haben
alle Deutschen dem A. gegenüber gleichmäßig
direkten Anspruch auf den Schutz des Reiches;
derselbe wird, soweit nicht ausnahmsweise
Landesgesandtschaften mit der Vertretung der
Interessen ihrer speziellen Landesangehörigen
betraut sind, durch die Gesandten und die
Konsuln des Reiches (s. d.) ausgeübt. Wegen
der Verfolgung im A. begangener Verbrechen
und Vergehen vor deutschen Gerichten s. 8§ 4,
5 u. 37 St B. Im A. begangene Ubertretun-
gen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies
durch besondere Gesetze oder durch Verträge
angeordnet ist (§ 6 a. a. O.).
Ausländer. I. A. im staatsrechtlichen
Sinne sind, nachdem durch Art. 3 RNV. für
ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat ge-
schaffen worden ist, diesenigen Personen, welche
die deutsche Reichsangehörigkeit (St Ang G. § 1)
nicht besitzen, sei es, daß sie einem fremden
Staate angehören oder staatenlos sind. Zu
der letzteren Kategorie gehören auch die ehe-
maligen Deutschen, welche die deutsche Reichs-
angehörigkeit verloren, eine andere Staats-
angehörigkeit aber nicht erworben oder wieder
verloren haben. Auch sie sind im allgemeinen
rechtlich den A. gleichgestellt, doch ist einer
Reihe von Staaten gegenüber durch Staats-
vertrag die Verpflichtung übernommen, wie
die Staatsangehörigen selbst, so auch ehemalige
Angehörige, wenn sie staatenlos sind, wieder
in das Inland zu üÜbernehmen (s. Uber-
nahmeverträge). Wegen der Riechtsver-
hältnisse der Angehörigen der deutschen Schutz-
gebiete s. d. I.