Ausländische Arbeiter — Auslegung.
den. Auf dem Gebiete der Invalidenver—
sicherung sind die A., sofern es sich nicht um
vorübergehende Dienstleistungen (s. d.) handelt,
den Inländern gleichfalls gleichgestellt, doch
unterliegen polnische Arbeiter russischer und
österreichischer Staatsangehörigkeit, denen der
Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte
Dauer behördlich gestattet ist, und die nach
Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren
müssen, der Versicherungspflicht nicht, wenn
sie in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben
oder in deren A-ebenbetrieben beschäftigt wer-
den (R#ek. vom 7. März 1901 — 3Bl. 78).
Die Arbeitgeber dieser A. haben nach Maßgabe
der Bek. des RVA. vom 31. Alärz 1902
(A. 18, 380) denjenigen Betrag an die Ver-
sicherungsanstalt zu zahlen, den sie für die
Versicherung der A. aus eigenen Mitteln
würden entrichten müssen, wenn die Ver-
sicherungspflicht bestände (Inv VG. § 4). A.
können, wenn sie ihren Wohnsitz im Deut-
schen Reiche aufgeben, mit dem dreifachen Be-
trage der Jahresrente abgefunden werden
(Inv VG. § 26). Bei ausländischen Binnen-
schiffen gilt als Beschäftigungsort des Perso-
nals der Sitz der Versicherungsanstalt, in deren
Bezirk das Schiff bei Uberfahren der Grenze
zuerst eintritt (Inv BG. § 65 Abf. 4).
VII. Wegen Ausstellung von Attesten an
A. s. Atteste.
Ausländische Arbeiter. Der Mangel an
einheimischen Arbeitskräften, welcher sich in den
letzten Jahrzehnten in Preußen wie in ganz
Deutschland, namentlich in den landwirtschaft-
lichen Betrieben, immer mehr fühlbar macht,
hat in immer gesteigertem Maße die Heran-
ziehung ausländischer Arbeitskräfte zur Folge
ehabt. Die Leutenot ist besonders groß im
sten der Monarchie, weil die dort einheimische
Arbeiterbevölkerung, angelockt. durch die besse-
ren Löhne der westlichen Provinzen, in immer
größerem Umfange alljährlich vom Frühjahr
bis zum Herbst nach dem Westen auf Arbeit
geht (sog. Sachsengängerei). Den Ersatz dieses
einheimischen Arbeiterdefizits stellt die slavische,
insbesondere die polnische Bevölkerung der
östlichen Nachbarn in Rußland und Galizien,
welche bei den weniger günstigen Erwerbsver-
hältnissen im eigenen Lande darauf angewiesen
ist, ihren Uberschuß auf Verdienst ins Ausland
zu schichen. Gründe nationaler Art haben es
erforderlich gemacht, den Zuzug der ausländi-
schen, im Inlande Arbeit suchenden polnischen
Arbeiter unter besondere Kontrollvorschriften
zu stellen, während die übrigen alljährlich
nach Preußen kommenden ausländischen Sai-
sonarbeiter (IJtaliener, Flämen, Ruthenen,
Ungarn usw.) nur der allgemeinen Ausländer-
kontrolle und den sonstigen allgemeinen poli-
zeilichen Vorschriften, insbesondere auf dem
Gebiete der Sanitäts= und Wohnungspolizei,
unterliegen. Die besonderen, für die pol-
nischen Arbeiter russischer und österreichischer
Staatsangehörigkeit erlassenen Kontrollvor-
schriften verfolgen den Zweck, den Zuzug auf
das durch die wirtschaftlichen Verhältnisse ge-
botene Maß zu beschränken und ihn so zu ge-
stalten, daß eine Seßhaftmachung der Zuziehen-
den vermieden wird. Unter diesen Gesichts-
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punkten sind eine Reihe fremdenpolizeilicher
Vorschriften erlassen worden, welche im wesent-
lichen folgendes besagen:
1. Die ausländischen polnischen Saisonarbei-
ter dürfen nur in der Zeit vom 1. Febr.
bis 20. Dez. jeden Jahres beschäftigt werden
und müssen nach Beendigung der Arbeitszeit
das Inland wieder verlassen (für die ober-
schlesische Montanindustrie ist diese sechs wöchent-
liche Karenzzeit auf das Frühjahr verleg.).
2. Sie dürfen in den 4 östlichen Grenz-
provinzen (Ostpreußen, Westpreußen, Posen
und Schlesien) in der Landwirtschaft und
deren A-ebenbetrieben, sowie in Hütten-
werken, Bergwerken und anderen in-
dustriellen Großbetrieben, in den übrigen
Landesteilen nur in landwirtschaftlichen Be-
trieben und deren Nebenbetrieben beschäftigt
werden. Die Beschäftigung im Gesindedienste
und im Handwerke ist unzulässig. Familien
sollen nur ausnahmsweise und nur insoweit
zugelassen werden, als ihnen Reine schulpflich-
tigen Kinder angehören.
3. Wegen der Legitimation der Saison-
arbeiter besagt der neue deutsch-russische Han-
delsvertrag vom 28./15. Juli 1904, daß russische
Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um
daselbst in landwirtschaftlichen Betrieben oder
Mebenbetrieben zu arbeiten, kostenfrei mit Le-
gitimationspapieren gültig vom 1. Febr. bis
20. Dez. neuen Stils versehen werden sollen,
welche in russischer und deutscher Sprache ab-
zufassen sind. Uber die Legitimation der österr.
Arbeiter sind keine besonderen Bestimmungen
erlassen.
4. Arbeitgeber, welche ausländische pol-
nische Saisonarbeiter beschäftigen, haben diese
von den übrigen Arbeitern abgesondert unter-
zubringen und für ihre ärztliche Untersuchung,
erforderlichenfalls auch für ihre Impfung Sorge
zu tragen. Wegen der Arbeiterversiche-
rung s. Ausländer VI.
Ausländische Behörden s. Behörden-
korrespondenz.
Auslandspässe s. Paßwesen und Paß-
pflicht, sowie Paßstempel.
Auslegung. I. Eine A. der Staatssteuer-
listen und -rollen über die Veranlagung der
Steuerpflichtigen mit Einkommen von mehr als
900 M. zur Einkommensteuer und über die
Veranlagung zur Ergänzungssteuer findet
nicht statt; die Benachrichtigung dieser Steuer-
pflichtigen über ihre Veranlagung erfolgt durch
verschlossene Zuschrift (Eink St G. 839; ErgSt G.
§ 32; AusfAnw. zu diesen Gesetzen Art. 60 ).
Dagegen wird die Steuerliste über die Ver-
anlagung der Steuerpflichtigen mit Einkommen
von nicht mehr als 900 M. zu fingierten Steuer-
sätzen 14 Tage öffentlich ausgelegt und der
Beginn der A. in ortsüblicher Weise bekannt-
gemacht; eine besondere Benachrichtigung über
diese Beranlagung erhalten die Steuerpflichtigen
nicht (Eink St G. 8 74, 75 Abs. 3; KG. 8 38;
AusfAnw. zum EinkStG. u. ErgStG. Art. 60 ID).
Bei der Gewerbesteuer erfolgt sowohl be—
sondere Benachrichtigung der Steuerpflichtigen
als auch A. der Gewerbesteuerrollen, letztere
während einer Woche im Alonat April;
und Zeit der A. sind eine Woche vor ihrem