Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Beginn in ortsüblicher Weise bekanntzumachen; 
auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ist aber die 
A. ohne Einfluß (Gew St. 8§ 31, 32; AusfAnw. 
hierzu Art. 40). Eine A. der Warenhaus- 
steuerrolle findet nicht statt (Ausf Anw. zum 
Warenhaussteuergesetz Art. 26 Abs. 3). 
In der Gemeindebesteuerung erfolgt bei 
Erhebung von besonderen Gemeindesteuern, 
nicht von Zuschlägen bzw. Prozenten der Staats- 
bzw. staatlich veranlagten Steuern, die Benach- 
richtigung der Steuerpflichtigen durch zwei- 
wöchige A. der Hebeliste, sofern nicht durch 
Gemeindebeschluß besondere Mitteilung an je- 
den einzelnen Pflichtigen angeordnet ist (KAG. 
§ 65 Abs. 2 u. 4). Auch die Unterverteilung 
der Kreissteuern auf die einzelnen Pflichtigen 
muß durch A. oder Bekanntmachung der Hebe- 
liste boer besondere Mitteilung erfolgen (OV. 
1, 74). 
II. Wegen A. von Wählerlisten s. Abge- 
ordnetenhaus II., Reichstagswahlen I, 
Gemeindewahlen, Stadtverordneten- 
wahlen; Wahlen zur Handelskammer (. d. 
IV3; zur Handwerkskammer daselbst IV; 
wegen A. des Plans bei Enteignungen da- 
selbst Vla, bei Strombauten s. Flüsse (öffent- 
liche) IV; von Jagdpachtverträgens. Jagd- 
bezirke IIc. 
uslieferungen. I. Die A. flüchtiger Ver- 
brecher ist ein Akt internationaler Rechts- 
hilfe, eine völkerrechtliche Pflicht des Zufluchts- 
staates, soweit sie durch besondere Ausliefe- 
rungsverträge begründet ist (Liszt, Völkerrecht, 
3. Aufl., S. 257). Ohne solche Verträge steht 
jedem Staate das Recht zu, ausländische flüch- 
tige Verbrecher in seinem Gebiete zu dulden, 
ein Asyl zu gewähren. Das Asylrecht ist somit 
völkerrechtlich betrachtet ein Recht des Zu- 
fluchtsstaates, während ein Asylrecht des aus- 
ländischen Flüchtlings nicht besteht. Von der 
Ausweisung unterscheidet sich die A. dadurch, 
daß sie auf Antrag und im Interesse des 
Heimatsstaates erfolgt, während die Aus- 
weisung von dem Staate, in welchem sich der 
Auszuweisende aufhält, im eigenen Interesse 
angeordnet wird, weil das eigene Staatswohl 
die Entfernung des betreffenden Ausländers 
erfordert. 
II. Die Voraussetzungen der A. und 
das Auslieferungsverfahren sind durch 
eine große Zahl von Einzelverträgen geregelt, 
—F denen die nachstehenden die wichtigsten 
nd: 
1. Beschluß der deutschen Bundesver— 
sammlung vom 26. Jan. 1854 wegen gegen- 
seitiger A. von Verbrechern usw. (G. 359 ff., 
555). Derselbe hat jetzt noch Gültigkeit in 
bezug auf Osterreich-Ungarn. 
2. Auslieferungsverträge Preußens: a) mit 
Frankreich vom 21. Juni 1845 (GS. 579), er- 
weitert durch Gegenseitigheitserklärungen (ogl. 
Allg. Vf. vom 23. Sept. 1899 — M.l. 185); 
b) mit den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika vom 16. Juni 1852 (GS. 1853, 645); 
e) mit Spanien vom 5. Jan. 1860 (GS. 129); 
d) mit Rußland vom 13. Jan. 1885 (abgedruckt 
in Ar. 20 des Beichsanzeigers vom 23. Jan. 
1885). 
3. Auslieferungsverträge des Deutschen 
  
Auslieferungen. 
Reiches: a) mit Italien vom 31. Okt. 1871 
(Röl. 446); b) mit Großbritannien vom 
14. Mai 1872 (Röl. 229); c) mit der Schweiz. 
vom 24. Jan. 1874 (Rl. 113); c) mit Belgien 
vom 24. Dez. 1874 (REGl. 73); c) mit Luxem- 
burg vom 9. März 1876 (REl. 223); mit 
Schweden und Norwegen vom 19. Jan. 1878 
(Ro#l. 110); g) mit Großbritannien, betr. die 
Deutschen Schutzgebiete, vom 5. Mai 1894 
(RohBl. 535); h) mit den Niederlanden vom 
31. Dez. 1896 (Röl. 1897, 731). 
Wie aus vorstehender Zusammenstellung er- 
sichtlich, werden nach Errichtung des Deutschen 
Reiches die Auslieferungsverträge in der Regel 
vom BReiche abgeschloffen. Dieselben bedürfen 
nach Art. 11 . in Verb. mit Art. 4 Ziff. 1 
der Zustimmung des BR. und der Genehmigung 
des RT. Die Zuständigkeit der Einzelstaaten ist 
durch die Reichsverfassung jedoch nicht beseitigt, 
und Preußen hat auch — ebenso wie Bayern — 
noch im Jahre 1885 einen Auslieferungsvertrag 
mit Rußland abgeschlossen. In Preußen be- 
dürfen derartige Verträge nach Art. 48 Vl. 
nicht der Zustimmung des Landtages. 
III. Grundsätzlich werden die eigenen 
Staatsangehörigen nicht ausgeliefert, 
und zwar auch dann nicht, wenn das Ver- 
brechen im Auslande begangen ist. Ferner 
ist die A. im allgemeinen ausgeschlossen, wenn 
nach dem Rechte des ersuchten Staates die 
Verjährung eingetreten ist, auch wenn die Tat 
nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates 
noch nicht verjährt ist. Endlich darf nach dem 
Grundsatze der „Spezialität“ der Ausgelieferte 
nur wegen derjenigen Tat abgeurteilt werden, 
wegen deren die A. beantragt und bewilligt 
ist. Stimmen die Auslieferungsverträge in 
diesen allgemeinen Grundsätzen im wesentlichen 
überein, so weichen sie doch hinsichtlich des 
Umfanges der A. erheblich voneinander ab. 
Am weitesten geht der Osterreich-Ungarn gegen- 
über noch wirksame Bundesbeschluß vom 
26. Jan. 1854, nach welchem die A. wegen 
aller gemeinen Verbrechen und Vergehen (mit 
Ausnahme der Abgabedefraudationen und der 
Ubertretungen von Polizei= und Finanzgesetzen) 
zu erfolgen hat, welche auch nach dem Straf- 
rechte des ersuchten Teiles als solche anzusehen 
sind. In der großen Mehrzahl der übrigen 
Verträge wird die Auslieferungspflicht da- 
egen auf bestimmt bezeichnete Verbrechen und 
ergehen beschränkt. Wegen Ubertretungen, 
Zoll= und Steuerkontraventionen wird in der 
Regel nicht ausgeliefert. Abweichend hiervon 
setzt der preuß.-russ. Auslieferungsvertrag für 
eine Anzahl von Verbrechen (Hochverrat, Mord, 
verbotene Herstellung usw. von Sprengstoffen) 
die Auslieferungspflicht fest, während es im 
übrigen den freundnachbarlichen Erwägungen 
der beiden Staaten überlassen wird, ob auch 
wegen anderen Verbrechen und Vergehen den 
Auslieferungsanträgen Folge gegeben werden 
soll. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die A. 
wegen politischer Delikte, doch ist dieser Grund- 
satz insofern durchbrochen, als der Königs- 
mord in den neueren Verträgen von dem den 
politischen Verbrechern im allgemeinen gewähr- 
ten Alylrecht ausgeschlossen wird. Auch die 
deutschen, seit 1874 abgeschlossenen Verträge
	        
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