Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auslosung — Ausschließung vom Wilitärdienste. 
haben meistens diese sog. belg. Attentats- 
klausel aufgenommen. Der deutsch-russische 
Auslieferungsvertrag geht noch über die At- 
tentatsklausel hinaus. Er bestimmt, daß der 
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beim Ersatzgeschäft befunden werden, sind aus- 
zumnstern- d. h. vom Dienste im Heere, im 
andsturm und in der Marine befreit (RNMiil- 
G. § 15; W0O. § 38). S. auch Wehrpflicht 
Umstand, daß das Verbrechen oder Vergehen, 2 
in einer politischen Absicht begangen ist, in 
keinem Falle als Grund dienen soll, um die A. 
abzulehnen. Der Grund dieser Sonderbestim- 
mung ist in der Entstehungsgeschichte des Ver- 
trages zu suchen, welcher unmittelbar nach der 
Ermordung des Zaren Alexander II. abge- 
schlossen wurde und seine Spitze gegen den 
internationalen Anarchismus richtete. Unter 
denselben Voraussetzungen, unter denen die 
A. bewilligt wird, ist nach den meisten Ver- 
trägen auch die Durchlieferung der aus 
dritten Staaten Auszuliefernden zu gestatten. 
Wegen der Al solcher Personen, welche ihre 
militärischen Pflichten verletzt haben 
(Deserteure, Refractaire), auf Grund der 
sog. Kartellkonventionen (. d. 
IV. Hinsichtlich des Auslieferungsver- 
fahrens ist in den meisten Verträgen be- 
stimmt, daß der Auslieferungsantrag auf 
diplomatischem Wege zu stellen ist und zur 
Voraussetzung hat, daß eine gerichtliche Ver- 
urteilung oder ein richterlicher Haftbefehl vor- 
liegt. Uber den Antrag entscheidet die Mini- 
sterialinstanz. Außerdem kann — vielfach 
auch auf direktem Wege — die vorläufige 
Festnahme beantragt werden, deren Dauer je- 
doch zeitlich beschränkt ist. Die Polizeibehörden 
sind durch Runderlaß vom 29. Okt. 1897 (ML1. 
214) angewiesen, derartigen Ersuchen, falls die 
Ausländereigenschaft des Verfolgten festgestellt 
ist, stattzugeben, im übrigen aber sofort dem 
Minister unmittelbar Anzeige zu erstatten. 
Ohne ministerielle Genehmigung darf zeine 
A. erfolgen. Wegen der Kosten ist im allge- 
meinen in den Verträgen festgesetzt, daß der 
ersuchte Staat die Auslieferungskosten insoweit 
trägt, als sie in seinem Gebiete erwachsen sind, 
die übrigen Kosten trägt der ersuchende Staat. 
Auslosung ist eine Form der allmählichen 
Tilgung der durch Ausgabe von Inhaber- 
papieren aufgenommenen Anleihen. Die zu 
den einzelnen Tilgungsterminen zum Nenn- 
wert oder einem andern bei der Emission be- 
stimmten Kurse einzulösenden Stücke werden 
durch das Los bestimmt und öffentlich aufgeboten. 
Diese Art der Tilgung hat für den Gläubiger den 
Vachteil, genötigt zu sein, die Verlosungslisten 
zu kontrollieren, und je nachdem der Tages- 
kurs über oder unter dem Rückzahlungskurse 
Ausnahmetarife s. Eisenb ahntarife. 
Auspfarrung s. Parochien II. 
Ausrufen von Druchschriften und Bil- 
dern s. Druchschriftenverbreitung, Bil- 
der und Bildwerke. 
Aussatz (Lepra) gehört wegen seiner leichten 
Ubertragbarkeit und seines fast ausnahmlos 
tödlichen Ausganges zu den gemeingefährlichen 
Krankheiten des G. vom 30. Juni 1900 (R-= 
Bl. 306), betr. Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten; vgl. auch die R#AusfBek. dazu 
vom 21. Febr. 1904 (Röl. 67) unter IV und 
Erl. vom 12. Sept. 1904 (MM.!B#B#l#353) 
Anl. 4. Jede Erkrankung und jeder Todes- 
fall ist unverzüglich der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen (§ 1 a. a. O.). Diese hat sofort 
durch den beamteten Arzt (Kreisarzt) die nähere 
örtliche Ermittelung vorzunehmen und die 
erforderlichen Schutzmaßregeln gegen die 
Verbreitung anzuordnen; zu vorläufigen An- 
ordnungen bei Gefahr im Verzuge ist auch der 
beamtete Arzt befugt (8§8§ 8, 9 a. a. O.); zum 
Zwecke der Seuchenermittelung kRann auch ort- 
schafts= oder bezirksweise die amtliche Leichen- 
schau jeder Leiche angeordnet werden. Als Schutz- 
maßregel gegen die Verbreitung ist für Kranke, 
Krankheitsverdächtige und Anstechungsverdäch- 
tige die polizeiliche Absonderung von anderen 
Lersonen zulässig (§ 14 des G.); Kranke und 
rankheitsverdächtige müssen nach Ar. IV, 2 
der RAusfBek. (s. oben) abgesondert werden 
und zwar nach Erl. vom 12. Sept. 1904 Anl. 4 
zu § 8 in der Regel durch Uberführung in das 
Kgl. Lepraheim zu Memel, sofern sie in ihrer 
Behausung nicht wirksam abgesondert werden 
können; s. das. auch wegen der Eisenbahnbe- 
förderung zu § 18. Weitere Schutzmaßregeln 
für die betroffene Ortschaft, Marktverkehr 
usw. s. 88 15 ff. des G. Uber Verfahren und 
Behörden, Entschädigungen und Kosten s. außer 
den bezüglichen Vorschriften des Gesetzes 8828ff. 
das G., betr. Bekämpfung übertragbarer 
Krankheiten, vom 28. Aug. 1905 (GS. 373) 
88 12 ff., 14 ff., 25 ff., sowie AusfE. dazu 
vom 7. Okt. 1905 (MMIBl. 389). S. auch Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten. 
Ausschank ist das Feilhalten von Getränken 
zum Genuß auf der Stelle. S. Schanbwirt- 
steht, finanziellen Nachteil oder Vorteil, für den schaf 
Schuldner je nach dem Verhältnis des Tages- 
kurses zum Rückhzahlungskurse Vorteil oder 
Lachteil. Die gegenüberstehende Form der Til- 
gung ist freihändiger Ankauf der Stücke an 
der Börse zum Tageskurse. Vgl. die Artikel 
Gemeindeanleihen, Reichsanleihen, 
Staatsanleihen, Tilgung. Wegen der 
militärischen A. s. Losung. 
Ausmärker s. Forensen. 
Ausmusterung. Mitlitärpflichtige, welche 
wegen Börperlicher oder geistiger Gebrechen 
sowohl zum Dienste mit der Waffe als auch 
zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen- 
den Dienst ohne Waffe dauernd untauglich 
  
aft. 
Ausschließung vom Militärdienste trifft 
diesenigen Wehrpflichtigen, welche zu Zucht- 
hausstrafe (StGB. 8§ 31) verurteilt sind, oder 
gegen die auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste 
im Heere oder der Mlarine erkannt ist (§ 37), 
desgleichen diesenigen Wehrpflichtigen, wel- 
chen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
sind (§ 34), wenn die Aberkennung ihre Wir- 
kung noch über das fünfte Militärjahr hinaus 
äußert (WO. 8§§ 37 u. 30; s. auch Wehrpflicht 
III. 2). Personen, welche sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, im Laufe des 
fünften Militärpflichtjahres aber wieder in den 
Besitz derselben gelangen würden, könnenbereits
	        
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