Auslosung — Ausschließung vom Wilitärdienste.
haben meistens diese sog. belg. Attentats-
klausel aufgenommen. Der deutsch-russische
Auslieferungsvertrag geht noch über die At-
tentatsklausel hinaus. Er bestimmt, daß der
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beim Ersatzgeschäft befunden werden, sind aus-
zumnstern- d. h. vom Dienste im Heere, im
andsturm und in der Marine befreit (RNMiil-
G. § 15; W0O. § 38). S. auch Wehrpflicht
Umstand, daß das Verbrechen oder Vergehen, 2
in einer politischen Absicht begangen ist, in
keinem Falle als Grund dienen soll, um die A.
abzulehnen. Der Grund dieser Sonderbestim-
mung ist in der Entstehungsgeschichte des Ver-
trages zu suchen, welcher unmittelbar nach der
Ermordung des Zaren Alexander II. abge-
schlossen wurde und seine Spitze gegen den
internationalen Anarchismus richtete. Unter
denselben Voraussetzungen, unter denen die
A. bewilligt wird, ist nach den meisten Ver-
trägen auch die Durchlieferung der aus
dritten Staaten Auszuliefernden zu gestatten.
Wegen der Al solcher Personen, welche ihre
militärischen Pflichten verletzt haben
(Deserteure, Refractaire), auf Grund der
sog. Kartellkonventionen (. d.
IV. Hinsichtlich des Auslieferungsver-
fahrens ist in den meisten Verträgen be-
stimmt, daß der Auslieferungsantrag auf
diplomatischem Wege zu stellen ist und zur
Voraussetzung hat, daß eine gerichtliche Ver-
urteilung oder ein richterlicher Haftbefehl vor-
liegt. Uber den Antrag entscheidet die Mini-
sterialinstanz. Außerdem kann — vielfach
auch auf direktem Wege — die vorläufige
Festnahme beantragt werden, deren Dauer je-
doch zeitlich beschränkt ist. Die Polizeibehörden
sind durch Runderlaß vom 29. Okt. 1897 (ML1.
214) angewiesen, derartigen Ersuchen, falls die
Ausländereigenschaft des Verfolgten festgestellt
ist, stattzugeben, im übrigen aber sofort dem
Minister unmittelbar Anzeige zu erstatten.
Ohne ministerielle Genehmigung darf zeine
A. erfolgen. Wegen der Kosten ist im allge-
meinen in den Verträgen festgesetzt, daß der
ersuchte Staat die Auslieferungskosten insoweit
trägt, als sie in seinem Gebiete erwachsen sind,
die übrigen Kosten trägt der ersuchende Staat.
Auslosung ist eine Form der allmählichen
Tilgung der durch Ausgabe von Inhaber-
papieren aufgenommenen Anleihen. Die zu
den einzelnen Tilgungsterminen zum Nenn-
wert oder einem andern bei der Emission be-
stimmten Kurse einzulösenden Stücke werden
durch das Los bestimmt und öffentlich aufgeboten.
Diese Art der Tilgung hat für den Gläubiger den
Vachteil, genötigt zu sein, die Verlosungslisten
zu kontrollieren, und je nachdem der Tages-
kurs über oder unter dem Rückzahlungskurse
Ausnahmetarife s. Eisenb ahntarife.
Auspfarrung s. Parochien II.
Ausrufen von Druchschriften und Bil-
dern s. Druchschriftenverbreitung, Bil-
der und Bildwerke.
Aussatz (Lepra) gehört wegen seiner leichten
Ubertragbarkeit und seines fast ausnahmlos
tödlichen Ausganges zu den gemeingefährlichen
Krankheiten des G. vom 30. Juni 1900 (R-=
Bl. 306), betr. Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten; vgl. auch die R#AusfBek. dazu
vom 21. Febr. 1904 (Röl. 67) unter IV und
Erl. vom 12. Sept. 1904 (MM.!B#B#l#353)
Anl. 4. Jede Erkrankung und jeder Todes-
fall ist unverzüglich der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen (§ 1 a. a. O.). Diese hat sofort
durch den beamteten Arzt (Kreisarzt) die nähere
örtliche Ermittelung vorzunehmen und die
erforderlichen Schutzmaßregeln gegen die
Verbreitung anzuordnen; zu vorläufigen An-
ordnungen bei Gefahr im Verzuge ist auch der
beamtete Arzt befugt (8§8§ 8, 9 a. a. O.); zum
Zwecke der Seuchenermittelung kRann auch ort-
schafts= oder bezirksweise die amtliche Leichen-
schau jeder Leiche angeordnet werden. Als Schutz-
maßregel gegen die Verbreitung ist für Kranke,
Krankheitsverdächtige und Anstechungsverdäch-
tige die polizeiliche Absonderung von anderen
Lersonen zulässig (§ 14 des G.); Kranke und
rankheitsverdächtige müssen nach Ar. IV, 2
der RAusfBek. (s. oben) abgesondert werden
und zwar nach Erl. vom 12. Sept. 1904 Anl. 4
zu § 8 in der Regel durch Uberführung in das
Kgl. Lepraheim zu Memel, sofern sie in ihrer
Behausung nicht wirksam abgesondert werden
können; s. das. auch wegen der Eisenbahnbe-
förderung zu § 18. Weitere Schutzmaßregeln
für die betroffene Ortschaft, Marktverkehr
usw. s. 88 15 ff. des G. Uber Verfahren und
Behörden, Entschädigungen und Kosten s. außer
den bezüglichen Vorschriften des Gesetzes 8828ff.
das G., betr. Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, vom 28. Aug. 1905 (GS. 373)
88 12 ff., 14 ff., 25 ff., sowie AusfE. dazu
vom 7. Okt. 1905 (MMIBl. 389). S. auch Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten.
Ausschank ist das Feilhalten von Getränken
zum Genuß auf der Stelle. S. Schanbwirt-
steht, finanziellen Nachteil oder Vorteil, für den schaf
Schuldner je nach dem Verhältnis des Tages-
kurses zum Rückhzahlungskurse Vorteil oder
Lachteil. Die gegenüberstehende Form der Til-
gung ist freihändiger Ankauf der Stücke an
der Börse zum Tageskurse. Vgl. die Artikel
Gemeindeanleihen, Reichsanleihen,
Staatsanleihen, Tilgung. Wegen der
militärischen A. s. Losung.
Ausmärker s. Forensen.
Ausmusterung. Mitlitärpflichtige, welche
wegen Börperlicher oder geistiger Gebrechen
sowohl zum Dienste mit der Waffe als auch
zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen-
den Dienst ohne Waffe dauernd untauglich
aft.
Ausschließung vom Militärdienste trifft
diesenigen Wehrpflichtigen, welche zu Zucht-
hausstrafe (StGB. 8§ 31) verurteilt sind, oder
gegen die auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste
im Heere oder der Mlarine erkannt ist (§ 37),
desgleichen diesenigen Wehrpflichtigen, wel-
chen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind (§ 34), wenn die Aberkennung ihre Wir-
kung noch über das fünfte Militärjahr hinaus
äußert (WO. 8§§ 37 u. 30; s. auch Wehrpflicht
III. 2). Personen, welche sich nicht im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, im Laufe des
fünften Militärpflichtjahres aber wieder in den
Besitz derselben gelangen würden, könnenbereits