158
im vierten Jahre in eine Arbeiterabteilung ein—
gestellt werden (RMilG. 8 18). Eine zeitige
A. findet insofern statt, als diejenigen, welche
wegen eines mit Zuchthaus oder dem Verluste
der bürgerlichen Ehrenrechte, ferner mit Frei—
heitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer
oder einer entsprechenden Geldstrafe bedrohten
Verbrechens oder Vergehens sich in Unter-
suchung befinden, nicht vor deren Beendigung,
sowie diejenigen, welche zu einer Freiheits—
strafe oder zu einer in eine solche umgewan—
delten Geldstrafe verurteilt sind, nicht vor
deren Vollstreckung oder Erlaß in das Heer
oder die Marine eingestellt werden. Doch
muß im fünften Militärpflichtjahre über solche
Personen endgültig entschieden werden (s. die
obigen Zitate).
usschließung von Gerichtspersonen. I. Es
gibt Fälle, in denen eine Gerichtsperson (Richter
oder Gerichtsschreiber, nicht auch ein Beamter
der Staatsanwaltschaft) rechtlich — nicht tat-
sächlich — (s. Behinderung)sich der Ausübung
seines Amtes zu enthalten hat (ludex inhabilis,
relative Unfähigkeit), so namentlich, wenn er
selbst oder ein naher Angehöriger von ihm Partei
ist s. Parteiinteresse. Uber die A. im Zivil-
prozesse bestimmen die 88§ 41, 48, 49 8PO., über
die im Strafprozesse die 88§ 22, 23, 31, 32 St-
PO. Die A. findet sich bei fast allen sonstigen
Arten von streitigen Verfahren sowie im Ver-
fahren in Grundbuchsachen (GBO. 8 81
Abs. 2) und im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, in dem letzteren mit der
Ausdehnung, daß sich ein Richter auch wegen
Befangenheit der Ausübung seines Amtes ent-
halten nt (FGS. §§ 6, 170—173; Pr FG.
rt. 1, 2).
II. Für das Beschlußverfahren zennt
das LV. eine Behinderung des Regierungs-
präsidenten und des Verwaltungsgerichtsdirek=
tors für den Vorsitz im Bez A. (s. Behinde-
rung von Gerichtspersonen II und Be-
zirksausschüsse). Außerdem wiederholt dafür
der § 115 LV#. die Vorschriften über die Vor-
aussetzungen der Unfähigkeit, welche im Ver-
fahren vor dem Kr A. als Kommunalbehörde
(Kr O. § 139 Abs. 1, 2) und in dem vor dem
Provinzialausschuß (Prov O. § 54) gelten;
es ist dem nur noch eine besondere Vorschrift
für den Fall, daß Beschlußunfähigkeit ein-
tritt, hin zugefügt (LV. 8 116). Diese letztere
Vorschrift findet beim Kr A. ebenfalls An-
wendung, so daß für ihn nur noch, wenn
es sich um die Beschlußfassung in Kreis-
kommunalangelegenheiten handelt, die Be-
stimmung des § 139 Abs. 3 Kr O. anwendbar
bleibt, wonach bei Beschlußunfähigkeit die
Beschlußfassung durch den Kreistag erfolgt.
III. Für die A. von Gerichtspersonen
im Verwaltungsstreitverfahren finden
die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeß-
gesetze, also jetzt die §§ 41, 48, 49 3PO., sinn-
gemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß,
wenn das Gericht infolge des Ausscheidens
beschlußunfähig wird, das im Instanzenzuge
zunächst vorgesetzte Gericht das zuständige Ge-
richt bestimmt (LV. 88 61, 62 Abs. .
IV. Einem Ausschließungsgrunde ist ohne
Rücksicht auf den Willen der Parteien von
Ausschließung von Gerichtspersonen — Ausspielungen.
Amts wegen Rechnung zu tragen. Die Parteien
können jedoch auf sein Vorhandensein auf-
merksam machen und, wenn es deswegen ein
Ablehnungsrecht gibt (s. Ablehnung), auch
von diesem Rechte Gebrauch machen. Die
Mitwirkung einer kraft Gesetzes ausgeschlosse-
nen Gerichtsperson ist ein wesentlicher Mangel
des Verfahrens, welcher die Revision be-
gründet. Im Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit sind jedoch gerichtliche Handlungen
nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie
von einem Richter vorgenommen worden sind,
der in der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen ist (F##. § 7). S. auch
Behinderung.
V. Abgesehen von Gerichtspersonen kommt
noch eine A. auch anderer Personen vor, so
z. B. der Stadtverordneten (St O. vom 30. Mai
1853 § 44) und der Mitglieder des Kreistages
wegen persönlichen Interesses (KrO. 8 122).
Der A. ist ferner die Beteiligung verwandt,
wegen deren z. B. sich die Zuständigkeit ab-
weichend gestaltet (VG. 8§ 59; 36. § 56 Abs. 7
usw.) — vgl. Gerichtsstand V — und ein
iet nicht tätig sein Kann (Kr O. 8 57
Ausschreibung s. Verdingung II.
Ausschulung. Nach § 18 Ar. 12 Reg-
Instr. vom 23. Okt. 1817 gebührt den Regie=
rungen ohne höhere Genehmigung die Be-
fugnis „Schulsozietäten einzurichten und zu
verteilen, wo Ortschaften es wünschen oder Lokal-
umstände es nötig machen". Der § 49 Z. be-
stimmt am Ende: „Die der Schulaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Gesetzes zustehende Befugnis
zur Einrichtung neuer oder Teilung vorhan-
dener Schulsozietäten bleibt unberührt“". Schul-
sozietät in diesem Sinne ist der „Schulverband“
([. d.). Die Anordnung kann stillschweigend
geschehen (OV. 12, 206), soll aus örtlichen,
nicht aus persönlichen Gründen erfolgen (Erl.
vom 12. Nov. 1873 — U Bl. 1874, 221), ist
nicht an die Beibehaltung der politischen
Eren der Ortschaften gebunden (Pr VWBil.
Ausschüsse des B R. (s. d.); in Staats-
steuersachen s. Ergänzungssteuer, Ge-
werbesteuer.
Ausschuß der preuß. Zentralgenossenschafts-
kasse s. Zentralgenossenschaftskasse, der
Verkehrsinteressenten s. Eisenbahnbeiräte.
Ausspielungen. I. A. sind im weiteren
Sinne alle Veranstaltungen, welche dem Pu-
blikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die
Hoffnung in Aussicht stellen, je nach dem Er-
ebnisse einer wesentlich vom Zufall bedingten
Behur oder eines ähnlichen Mittels (z. B.
ürfeln, Ring= und Plattenwerfen u. dgl.)
einen mehr oder weniger bestimmt bezeichneten
Wertgegenstand oder Geldbetrag zu gewinnen
(Rechtspr. des RE. 6, 261 ff.). In diesem wei-
teren Sinne gehören zu den A. auch die Geld-
lotterien („ Lotterie). Im engeren Sinne sind
A. solche Veranstaltungen, bei denen die Ge-
winne nicht in Geld, sondern in anderen Sachen
bestehen R#St. 17,379; 29, 66ö). Nach §286 Absl. 2
StGS. unterliegt die öffentliche Veranstaltung
von A. beweglicher und unbeweglicher Sachen
ohne obrigkeitliche Erlaubnis denselben Straf-