Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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im vierten Jahre in eine Arbeiterabteilung ein— 
gestellt werden (RMilG. 8 18). Eine zeitige 
A. findet insofern statt, als diejenigen, welche 
wegen eines mit Zuchthaus oder dem Verluste 
der bürgerlichen Ehrenrechte, ferner mit Frei— 
heitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer 
oder einer entsprechenden Geldstrafe bedrohten 
Verbrechens oder Vergehens sich in Unter- 
suchung befinden, nicht vor deren Beendigung, 
sowie diejenigen, welche zu einer Freiheits— 
strafe oder zu einer in eine solche umgewan— 
delten Geldstrafe verurteilt sind, nicht vor 
deren Vollstreckung oder Erlaß in das Heer 
oder die Marine eingestellt werden. Doch 
muß im fünften Militärpflichtjahre über solche 
Personen endgültig entschieden werden (s. die 
obigen Zitate). 
usschließung von Gerichtspersonen. I. Es 
gibt Fälle, in denen eine Gerichtsperson (Richter 
oder Gerichtsschreiber, nicht auch ein Beamter 
der Staatsanwaltschaft) rechtlich — nicht tat- 
sächlich — (s. Behinderung)sich der Ausübung 
seines Amtes zu enthalten hat (ludex inhabilis, 
relative Unfähigkeit), so namentlich, wenn er 
selbst oder ein naher Angehöriger von ihm Partei 
ist s. Parteiinteresse. Uber die A. im Zivil- 
prozesse bestimmen die 88§ 41, 48, 49 8PO., über 
die im Strafprozesse die 88§ 22, 23, 31, 32 St- 
PO. Die A. findet sich bei fast allen sonstigen 
Arten von streitigen Verfahren sowie im Ver- 
fahren in Grundbuchsachen (GBO. 8 81 
Abs. 2) und im Verfahren der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, in dem letzteren mit der 
Ausdehnung, daß sich ein Richter auch wegen 
Befangenheit der Ausübung seines Amtes ent- 
halten nt (FGS. §§ 6, 170—173; Pr FG. 
rt. 1, 2). 
II. Für das Beschlußverfahren zennt 
das LV. eine Behinderung des Regierungs- 
präsidenten und des Verwaltungsgerichtsdirek= 
tors für den Vorsitz im Bez A. (s. Behinde- 
rung von Gerichtspersonen II und Be- 
zirksausschüsse). Außerdem wiederholt dafür 
der § 115 LV#. die Vorschriften über die Vor- 
aussetzungen der Unfähigkeit, welche im Ver- 
fahren vor dem Kr A. als Kommunalbehörde 
(Kr O. § 139 Abs. 1, 2) und in dem vor dem 
Provinzialausschuß (Prov O. § 54) gelten; 
es ist dem nur noch eine besondere Vorschrift 
für den Fall, daß Beschlußunfähigkeit ein- 
tritt, hin zugefügt (LV. 8 116). Diese letztere 
Vorschrift findet beim Kr A. ebenfalls An- 
wendung, so daß für ihn nur noch, wenn 
es sich um die Beschlußfassung in Kreis- 
kommunalangelegenheiten handelt, die Be- 
stimmung des § 139 Abs. 3 Kr O. anwendbar 
bleibt, wonach bei Beschlußunfähigkeit die 
Beschlußfassung durch den Kreistag erfolgt. 
III. Für die A. von Gerichtspersonen 
im Verwaltungsstreitverfahren finden 
die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeß- 
gesetze, also jetzt die §§ 41, 48, 49 3PO., sinn- 
gemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß, 
wenn das Gericht infolge des Ausscheidens 
beschlußunfähig wird, das im Instanzenzuge 
zunächst vorgesetzte Gericht das zuständige Ge- 
richt bestimmt (LV. 88 61, 62 Abs. . 
IV. Einem Ausschließungsgrunde ist ohne 
Rücksicht auf den Willen der Parteien von 
  
  
Ausschließung von Gerichtspersonen — Ausspielungen. 
Amts wegen Rechnung zu tragen. Die Parteien 
können jedoch auf sein Vorhandensein auf- 
merksam machen und, wenn es deswegen ein 
Ablehnungsrecht gibt (s. Ablehnung), auch 
von diesem Rechte Gebrauch machen. Die 
Mitwirkung einer kraft Gesetzes ausgeschlosse- 
nen Gerichtsperson ist ein wesentlicher Mangel 
des Verfahrens, welcher die Revision be- 
gründet. Im Verfahren der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit sind jedoch gerichtliche Handlungen 
nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie 
von einem Richter vorgenommen worden sind, 
der in der Ausübung des Richteramts kraft 
Gesetzes ausgeschlossen ist (F##. § 7). S. auch 
Behinderung. 
V. Abgesehen von Gerichtspersonen kommt 
noch eine A. auch anderer Personen vor, so 
z. B. der Stadtverordneten (St O. vom 30. Mai 
1853 § 44) und der Mitglieder des Kreistages 
wegen persönlichen Interesses (KrO. 8 122). 
Der A. ist ferner die Beteiligung verwandt, 
wegen deren z. B. sich die Zuständigkeit ab- 
weichend gestaltet (VG. 8§ 59; 36. § 56 Abs. 7 
usw.) — vgl. Gerichtsstand V — und ein 
iet nicht tätig sein Kann (Kr O. 8 57 
Ausschreibung s. Verdingung II. 
Ausschulung. Nach § 18 Ar. 12 Reg- 
Instr. vom 23. Okt. 1817 gebührt den Regie= 
rungen ohne höhere Genehmigung die Be- 
fugnis „Schulsozietäten einzurichten und zu 
verteilen, wo Ortschaften es wünschen oder Lokal- 
umstände es nötig machen". Der § 49 Z. be- 
stimmt am Ende: „Die der Schulaufsichtsbehörde 
nach Maßgabe des Gesetzes zustehende Befugnis 
zur Einrichtung neuer oder Teilung vorhan- 
dener Schulsozietäten bleibt unberührt“". Schul- 
sozietät in diesem Sinne ist der „Schulverband“ 
([. d.). Die Anordnung kann stillschweigend 
geschehen (OV. 12, 206), soll aus örtlichen, 
nicht aus persönlichen Gründen erfolgen (Erl. 
vom 12. Nov. 1873 — U Bl. 1874, 221), ist 
nicht an die Beibehaltung der politischen 
Eren der Ortschaften gebunden (Pr VWBil. 
Ausschüsse des B R. (s. d.); in Staats- 
steuersachen s. Ergänzungssteuer, Ge- 
werbesteuer. 
Ausschuß der preuß. Zentralgenossenschafts- 
kasse s. Zentralgenossenschaftskasse, der 
Verkehrsinteressenten s. Eisenbahnbeiräte. 
Ausspielungen. I. A. sind im weiteren 
Sinne alle Veranstaltungen, welche dem Pu- 
blikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die 
Hoffnung in Aussicht stellen, je nach dem Er- 
ebnisse einer wesentlich vom Zufall bedingten 
Behur oder eines ähnlichen Mittels (z. B. 
ürfeln, Ring= und Plattenwerfen u. dgl.) 
einen mehr oder weniger bestimmt bezeichneten 
Wertgegenstand oder Geldbetrag zu gewinnen 
(Rechtspr. des RE. 6, 261 ff.). In diesem wei- 
teren Sinne gehören zu den A. auch die Geld- 
lotterien („ Lotterie). Im engeren Sinne sind 
A. solche Veranstaltungen, bei denen die Ge- 
winne nicht in Geld, sondern in anderen Sachen 
bestehen R#St. 17,379; 29, 66ö). Nach §286 Absl. 2 
StGS. unterliegt die öffentliche Veranstaltung 
von A. beweglicher und unbeweglicher Sachen 
ohne obrigkeitliche Erlaubnis denselben Straf-
	        
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