Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ausstand — Ausstellungen. 
bestimmungen, wie die Veranstaltung nicht 
erlaubter Lotterien. 
II. Die obrigkeitliche Erlaubnis wird er- 
teilt von dem Oberpräsidenten für den Umfang 
seines Berwaltungsbezirks, darüber hinaus von 
dem Md J.; ausgenommen sind jedoch A. gering- 
fügiger Gegenstände, welche bei Volksbelusti= 
gungen vorgenommen werden, und zu welchen 
die Genehmigung von den Ortspolizeibehörden 
erteilt werden darf (AE. vom 2. Nov. 1868 — 
GS. 991). Die Grundsätze, nach welchen die Ge- 
nehmigung von A. zu erteilen ist, finden sich 
in der Kab O. vom 20. März 1827 (GS. 29) und 
in den Erl. vom 14. Nov. 1868 (MBl. 304), 
vom 11. April 1876 (M Bl. 113) und vom 
25. April 1904 (MBl. 119). Hervorzuheben ist 
aus denselben, daß A. von Grundstücken 
nicht zuzulassen sind und daß ebensowenig 
bares Geld oder solche Gewinne von edlem 
Metall ausgesetzt werden dürfen, bei denen 
der Wert der Bearbeitung nur nebensächlich 
ist. Auch ist auf den Losen ein Vermerk auf- 
zudruchen, daß „eine Auszahlung der Ge- 
winne in Geld auzggeschlossen ist.“ Im 
übrigen kann die Erlaubnis zu öffentlichen 
A. beweglicher Gegenstände insbesondere zur 
Ausführung wohltätiger, gemeinnütziger und 
patriotischer Zwecke oder zur Beförderung des 
Kunstfleißes erteilt werden. 
III. Nach § 566 GewO. ist das Feildieten 
von Waren im Umherziehen in der Art, daß 
dieselben im Wege der A. abgesetzt werden, 
nicht gestattet. Wandergewerbescheine zum 
Feilbieten von Waren mittels A. sind des- 
halb nicht zu erteilen (AusfAnw. z. Gew. 
Ziff. 68 Abs. 3). 
IV. Offentlich veranstaltete A. unterliegen 
der Feichestempelabgabe, sofern der Gesamt- 
preis der Lose einer A. die Summe von 100 M. 
übersteigt. A. zu ausschließlich mildtätigen 
Zwecken genießen Steuerfreiheit, sofern der 
Gesamtpreis der Lose die Summe von 25000 M. 
nicht übersteigt (s. TSt. 5 zum G. betr. Ab- 
änderung des RStempb#. vom 14. Juni 1900 
— 66S. 260 — unter Lotterielose). Ob der 
Erlös unmittelbar an hilfsbedürftige Personen 
verteilt oder Anstalten zufließt, welche sich die 
Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe 
stellen, ist dabei ohne Bedeutung. In Aus- 
t genommene A. — auch die zu mildtätigen 
wechen — sind spätestens 30 Tage nach 
mpfang der obrigkeitlichen Erlaubnis vom 
Zeranstalter der Steuerbehörde anzumelden; 
über die etwaige Steuerfreiheit der A. für 
mildtätige Zwecke entscheidet die Steuerdirektiv= 
behörde. Wegen der Stempelsteuerpflicht für 
bei Jahrmärkten und Volksbelustigungen 
. Ziff. 51 AusfBest. des BN. vom 21. Juni 1900 
(3. 335). S. auch Reichsstempelgesetz. 
Ausstand ist die Bezeichnung für die zeit- 
velse Befreiung vom Antritt des Miilitär- 
enstes aus Rücksichten für bürgerliche, 
Usbildungs-, Berufsverhältnisse usw. (I. 
rehrpflicht, zurüchstellungen, Militär= 
eklamationeny). 
Ausstände (gewerbliche) s. Arbeits ein- 
stellungen. 
Aus a 
ginsestattungegut f. Heiratsgut, sowie 
  
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Ausstellungen. I. Landwirtschaftliche 
A. werden von den Landwirtschaftskammern 
und mit Zustimmung derselben von den land- 
wirtschaftlichen Vereinen, vereinzelt auch von 
Zuchtverbänden und Herdbuchgesellschaften, 
außerdem von der Deutschen Landwirt- 
schaftsgesellschaft, veranlaßt. Die ersteren 
veranstalten Kreis-(Bezirks-) und Provinzial- 
ausstellungen, die Deutsche Landwirtschafts- 
gesellschaft seit dem Jahre 1887 allgemeine 
deutsche Wanderausstellungen in Deutschland. 
Allgemeine Anordnungen über das landwirt- 
schaftliche Ausstellungswesen bestehen nicht. 
Die Prämiierungsbestimmungen sind unter 
Berückhsichtigung der örtlichen Verhältnisse in 
den Bezirken der einzelnen Landwirtschafts- 
kammern verschiedenartig geregelt; sie be- 
dürfen der Genehmigung des Mf'L. Im 
übrigen ist das landwirtschaftliche Aus- 
stellungsweseen und hiermit die Ausführung der 
Prämiierungen den Landwirtschaftskammern 
und landwirtschaftlichen Vereinen überlassen 
und wird von diesen selbständig betrieben. 
Die Prämiierungen erfolgen bei Pferden in 
der Form von Ehrenpreisen, Geldprämien 
oder von Freidechscheinen. Die Grundzüge 
der Prämierung von Pferdezuchtmaterial sind 
im Jahre 1875 von der Landespferdezucht- 
kommission aufgestellt und sind auch heute 
noch mit einer im Jahre 1889 bewirkten Ab- 
änderung gültig (s. 2. Supplementheft der landw. 
Jahrb. von 1877 S. 264). Zur Prämiierung 
von Rindvieh, Schweinen, Schafen, 
Ziegen, Geflügel und landwirtschaft- 
lichen Maschinen werden Ehrenpreise und 
Geldprämien bewilligt. Einheitliche Grund- 
züge sind nur zur Prämiierung von Rindvieh 
vom Landesökonomiekollegium unterm 17. Vov. 
1891 aufgestellt, ministeriell genehmigt und den 
landwirtschaftlichen Zentralvereinen zur Beach- 
tung mitgeteilt worden (Landw. Jahrb. Bd. 2 
der statistischen Beiträge 1892 S. 206—210). 
Die Prämlierungen auf den Ausstellungen der 
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft erfolgen 
nach der von ihr festgesetzten Schauordnung. 
. Gewerbliche A. Den Bestrebungen 
der Handwerkskammern auf Abhaltung von 
A. ist durch Erl. vom 30. Jan. 1905 (HMhl. 
43) entgegengetreten. Für die Beseitigung der 
Mißstände im Ausstellungswesen, insbesondere 
zur Behämpfung der Schwindelausstellungen, 
sind im Erl. vom 5. April 1904 (HPM.Bl. 98; 
Ml. 136) den Behörden Anweisungen erteilt. 
Nach RGErk. vom 283. Febr. 1905 (PM Bil. 170) 
können Unternehmer von Schwindelausstel- 
lungen wegen Betrugs bestraft werden. Die 
Reklame mit Auszeichnungen, die von Ver- 
anstaltern der Schwindelausstellungen verliehen 
sind, ohne daß ein ernsthafter Wettbewerb vor 
der Offentlichkeit vorausgegangen ist, kann als 
unlauterer Wettbewerb (s. d.) bestraft werden 
(Erl. vom 2. Febr. 1906 — HM.Hl. 74). Uber 
sede gewerbliche Ausstellung, die von größerer 
Bedeutung ist oder bei der lbelstände hervor- 
etreten sind, haben die Oberpräsidenten dem 
M. zu berichten (Erl. vom 19. Febr. 1904 
— 5MWBl. 106). Eine wichtige Maßnahme 
zur Förderung der Ausbildung der Lehrlinge 
bilden die A. von Lehrlingsarbeiten. A. von
	        
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