Ausstand — Ausstellungen.
bestimmungen, wie die Veranstaltung nicht
erlaubter Lotterien.
II. Die obrigkeitliche Erlaubnis wird er-
teilt von dem Oberpräsidenten für den Umfang
seines Berwaltungsbezirks, darüber hinaus von
dem Md J.; ausgenommen sind jedoch A. gering-
fügiger Gegenstände, welche bei Volksbelusti=
gungen vorgenommen werden, und zu welchen
die Genehmigung von den Ortspolizeibehörden
erteilt werden darf (AE. vom 2. Nov. 1868 —
GS. 991). Die Grundsätze, nach welchen die Ge-
nehmigung von A. zu erteilen ist, finden sich
in der Kab O. vom 20. März 1827 (GS. 29) und
in den Erl. vom 14. Nov. 1868 (MBl. 304),
vom 11. April 1876 (M Bl. 113) und vom
25. April 1904 (MBl. 119). Hervorzuheben ist
aus denselben, daß A. von Grundstücken
nicht zuzulassen sind und daß ebensowenig
bares Geld oder solche Gewinne von edlem
Metall ausgesetzt werden dürfen, bei denen
der Wert der Bearbeitung nur nebensächlich
ist. Auch ist auf den Losen ein Vermerk auf-
zudruchen, daß „eine Auszahlung der Ge-
winne in Geld auzggeschlossen ist.“ Im
übrigen kann die Erlaubnis zu öffentlichen
A. beweglicher Gegenstände insbesondere zur
Ausführung wohltätiger, gemeinnütziger und
patriotischer Zwecke oder zur Beförderung des
Kunstfleißes erteilt werden.
III. Nach § 566 GewO. ist das Feildieten
von Waren im Umherziehen in der Art, daß
dieselben im Wege der A. abgesetzt werden,
nicht gestattet. Wandergewerbescheine zum
Feilbieten von Waren mittels A. sind des-
halb nicht zu erteilen (AusfAnw. z. Gew.
Ziff. 68 Abs. 3).
IV. Offentlich veranstaltete A. unterliegen
der Feichestempelabgabe, sofern der Gesamt-
preis der Lose einer A. die Summe von 100 M.
übersteigt. A. zu ausschließlich mildtätigen
Zwecken genießen Steuerfreiheit, sofern der
Gesamtpreis der Lose die Summe von 25000 M.
nicht übersteigt (s. TSt. 5 zum G. betr. Ab-
änderung des RStempb#. vom 14. Juni 1900
— 66S. 260 — unter Lotterielose). Ob der
Erlös unmittelbar an hilfsbedürftige Personen
verteilt oder Anstalten zufließt, welche sich die
Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe
stellen, ist dabei ohne Bedeutung. In Aus-
t genommene A. — auch die zu mildtätigen
wechen — sind spätestens 30 Tage nach
mpfang der obrigkeitlichen Erlaubnis vom
Zeranstalter der Steuerbehörde anzumelden;
über die etwaige Steuerfreiheit der A. für
mildtätige Zwecke entscheidet die Steuerdirektiv=
behörde. Wegen der Stempelsteuerpflicht für
bei Jahrmärkten und Volksbelustigungen
. Ziff. 51 AusfBest. des BN. vom 21. Juni 1900
(3. 335). S. auch Reichsstempelgesetz.
Ausstand ist die Bezeichnung für die zeit-
velse Befreiung vom Antritt des Miilitär-
enstes aus Rücksichten für bürgerliche,
Usbildungs-, Berufsverhältnisse usw. (I.
rehrpflicht, zurüchstellungen, Militär=
eklamationeny).
Ausstände (gewerbliche) s. Arbeits ein-
stellungen.
Aus a
ginsestattungegut f. Heiratsgut, sowie
159
Ausstellungen. I. Landwirtschaftliche
A. werden von den Landwirtschaftskammern
und mit Zustimmung derselben von den land-
wirtschaftlichen Vereinen, vereinzelt auch von
Zuchtverbänden und Herdbuchgesellschaften,
außerdem von der Deutschen Landwirt-
schaftsgesellschaft, veranlaßt. Die ersteren
veranstalten Kreis-(Bezirks-) und Provinzial-
ausstellungen, die Deutsche Landwirtschafts-
gesellschaft seit dem Jahre 1887 allgemeine
deutsche Wanderausstellungen in Deutschland.
Allgemeine Anordnungen über das landwirt-
schaftliche Ausstellungswesen bestehen nicht.
Die Prämiierungsbestimmungen sind unter
Berückhsichtigung der örtlichen Verhältnisse in
den Bezirken der einzelnen Landwirtschafts-
kammern verschiedenartig geregelt; sie be-
dürfen der Genehmigung des Mf'L. Im
übrigen ist das landwirtschaftliche Aus-
stellungsweseen und hiermit die Ausführung der
Prämiierungen den Landwirtschaftskammern
und landwirtschaftlichen Vereinen überlassen
und wird von diesen selbständig betrieben.
Die Prämiierungen erfolgen bei Pferden in
der Form von Ehrenpreisen, Geldprämien
oder von Freidechscheinen. Die Grundzüge
der Prämierung von Pferdezuchtmaterial sind
im Jahre 1875 von der Landespferdezucht-
kommission aufgestellt und sind auch heute
noch mit einer im Jahre 1889 bewirkten Ab-
änderung gültig (s. 2. Supplementheft der landw.
Jahrb. von 1877 S. 264). Zur Prämiierung
von Rindvieh, Schweinen, Schafen,
Ziegen, Geflügel und landwirtschaft-
lichen Maschinen werden Ehrenpreise und
Geldprämien bewilligt. Einheitliche Grund-
züge sind nur zur Prämiierung von Rindvieh
vom Landesökonomiekollegium unterm 17. Vov.
1891 aufgestellt, ministeriell genehmigt und den
landwirtschaftlichen Zentralvereinen zur Beach-
tung mitgeteilt worden (Landw. Jahrb. Bd. 2
der statistischen Beiträge 1892 S. 206—210).
Die Prämlierungen auf den Ausstellungen der
Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft erfolgen
nach der von ihr festgesetzten Schauordnung.
. Gewerbliche A. Den Bestrebungen
der Handwerkskammern auf Abhaltung von
A. ist durch Erl. vom 30. Jan. 1905 (HMhl.
43) entgegengetreten. Für die Beseitigung der
Mißstände im Ausstellungswesen, insbesondere
zur Behämpfung der Schwindelausstellungen,
sind im Erl. vom 5. April 1904 (HPM.Bl. 98;
Ml. 136) den Behörden Anweisungen erteilt.
Nach RGErk. vom 283. Febr. 1905 (PM Bil. 170)
können Unternehmer von Schwindelausstel-
lungen wegen Betrugs bestraft werden. Die
Reklame mit Auszeichnungen, die von Ver-
anstaltern der Schwindelausstellungen verliehen
sind, ohne daß ein ernsthafter Wettbewerb vor
der Offentlichkeit vorausgegangen ist, kann als
unlauterer Wettbewerb (s. d.) bestraft werden
(Erl. vom 2. Febr. 1906 — HM.Hl. 74). Uber
sede gewerbliche Ausstellung, die von größerer
Bedeutung ist oder bei der lbelstände hervor-
etreten sind, haben die Oberpräsidenten dem
M. zu berichten (Erl. vom 19. Febr. 1904
— 5MWBl. 106). Eine wichtige Maßnahme
zur Förderung der Ausbildung der Lehrlinge
bilden die A. von Lehrlingsarbeiten. A. von