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Arbeiten der Handwerkslehrlinge werden nach
Maßgabe der Erl. vom 24. Arz 1880 (MIl.
95) und vom 30. April 1887 Staatszuschüsse
im Betrage von se 100 M. zur Bildung von
Staatspreisen zur Verfügung gestellt. Anträge
auf Bewilligung dieser Staatszuschüsse sind
spätestens zum 1. Sept. beim Regierungs-
präsidenten zu stellen und von diesem bis
zum 1. Okt. dem PÖMl. vorzulegen. Berüch-
sichtigt werden in erster Linie Innungen, so-
dann Gewerbevereine und in letzter Linie
Vereinigungen, die sich zur Abhaltung solcher
A. gebildet haben. Wegen Beantragung von
Staatsmedaillen für hervorragende gewerb-
liche Leistungen s. Erl. vom 29. Juli 1890.
III. Die Enscheidung in betreff der Bewilli-
gung von Frachtermäßigungen für die
Beschichung von A. ist der Eisenbahndirektion
des Ausstellungsortes übertragen, welche sich
zu diesem Zwecke mit dem Oberpräsidenten
zu benehmen hat (Erl. vom 8. März 1889).
Gegenstände, die aus dem freien Verkehr (s. d.).
des Inlandes zu öffentlichen Ausstellungen nach
dem Auslande gesandt sind und von dort
zurückkommen, oder die vom Auslande zu
öffentlichen Ausstellungen eingehen und dem-
nächst wieder ausgeführt werden, bleiben bei
Beobachtung der vorgeschriebenen Bedingungen
nach den §§ 113, 114 V.3G. zollfrei. Kunst-
sachen, die zu Kunstausstellungen ein-
gehen, sind nach §6 Ar. 11 ZollTG. auch ohne
Wo der Wiederausfuhr vom Eingangszolle
befreit.
Aussteuer s. Kinder III und Ehehinder-
nisse II.
ussteuerkassen sind Kassen, aus denen
im Falle der Verheiratung den berechtigten
Personen eine bestimmte Summe als Aussteuer
gezahlt wird. Beim Bestehen eines Rechts-
anspruchs ihrer Mitglieder auf die Zahlung
bedurften derartige Kassen vor Inkrafttreten
des G. über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 12. Mai 1901 (Rönl. 139)
nach der AfabO. vom 29. Sept. 1833 (GS. 121)
der Genehmigung des Oberpräsidenten und
unter bestimmten Voraussetzungen der zustän-
digen Minister. Die so genehmigten Kassen
sind in dem bisherigen Umfange bei Inkraft--
treten des genannten Gesetzes bestehen ge-
blieben. Aunmehr bedürfen A. zum Geschäfts-
betriebe der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde,
d. h., sofern der Betrieb sich auf Preußen
beschränkt, des Regierungspräsidenten, in
Berlin des Polizeipräsidenten (AusfV. vom
30. Juni 1901 — GS. 141), sonst des Auf-
sichtsamts für Privatversicherung (s. d.). Sie
können nur in den Formen von Versicherungs-
vereinen auf Gegenseitigkeit oder von Aktien=
gesellschaften gegründet werden (§ 6 a. a. O.).
Der Aufsicht durch die genannten Behörden
unterliegen auch diebei Inkrafttreten des Reichs-
gesetzes vorhanden gewesenen A. auf Gegenseitig-
keit. A. auf Gegenseitigkeit, die ihren Witglie-
dern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung
gewähren, unterliegen weder den Bestim-
mungen der Akab O. vom 29. Sept. 1833, noch dem
G. vom 12. Mai 1901. Im Sinne des letzteren
Gesetzes gehört nach § 6 Abs. 3 die Aussteuer-
versicherung zur Lebensversicherung (s. d.).
Aussteuer — Austritt aus der Kirche.
Austausch von Grundstüchen s. Unschäd-
lichkeitszeugnisse.
usternfang. Die A. gehören zur Familie der
Muscheltiere; sie leben im Meere auf den sog.
Austernbänken und nähren sich von mikrosko-
pischen Pflanzen und Tieren, die ihnen das ein-
gesogene Wasser zuführt. Die Laichzeit dauert
von Juni bis September. Während sich die A.
an den französischen und englischen KRüsten
reichlich vorfinden, kommen sie in den deutschen
Gewässern nur in der Nordsee vor; die Ver-
suche, sie in der Ostsee ein zubürgern, sind ge-
scheitert, hauptsächlich aus dem Grunde, weil
die angelegten Bänke wegen der Beweglichkeit
des Meeressandes in Rurzer Zeit versandeten.
In der Nordsee unterscheidet man drei Arten
von A., die im Wattenmeere an der Westküste
von Schleswig vorkommende Holsteiner A.,
die im freien Meere lebende, vielfach unter
dem Namen Holsteiner A. in den Handel
kommende wilde Nordseeauster, und die von
der bei Helgoland belegenen Bank stammende
Helgoländer A. An und für sich handelt
es sich bei den drei Gattungen um ein und
dieselbe Austerart, die Unterscheidung gründet
sich mur auf die Lage der Bänke in größerer
oder geringerer Wassertiefe und die hiermit
zusammenhängenden Besonderheiten in der
Ernährung und infolge davon auch der Be-
wertung. Die Holsteiner A. sind hochwertig
und wohlschmeckend, sie gehören zu den besten
Austersorten, die beiden anderen Gattungen
sind minderwertig. Das Recht zur Fischerei
auf Holsteiner A. steht als Regal dem Staate
zu und ist aus der Zeit der dänischen Herr-
schaft übertommen, das Autzungsrecht ist gegen-
wärtig verpachtet. Der Ertrag war früher sehr
erheblich und lieferte jährlich mehrere Millionen
Stück, ist aber in den letzten beiden Jahr-
zehnten zurückhgegangen, ohne daß der Grund
mit Sicherheit ermittelt werden konnte. Zur-
zeit scheint sich der Fang allmählich wieder zu
heben. Die Nordseeaustern unterliegen dem
freien Fischfange, die Helgoländer Bank wird
von den Fischern der Insel befischt.
Austräge. Zu den besonderen Gerichten
(s. Gerichte III u. IV), und zwar zu denen für
Strafsachen, gehören die A., vor welchen
die Häupter der vormals reichsunmittelbaren
standesherrlichen Familien in Strafsachen mit
Ausnahme der Amts= und Militärverbrechen,
einen privilegierten Gerichtsstand haben (Instr.
vom 30. Mai 1820 — GS. 81 — § 17; G.
vom 10. Juni 1854 — E5S. 363; V. vom
12. Nov. 1855 — GEs. 686 — 8§ 3; V. vom
26. Juni 1867 — GEG5S. S. 1073, 1085, 1094
— 88§ 7, 26, 25; G. vom 4. Dez. 1869 —
Offiz. Wochenbl. für Lauenburg, Extraausgabe;
E. z. GV. 8 7). Die Mitglieder standes-
herrlicher Familien, im Gegensatze zu den
Häuptern, haben das Privileg nicht mehr.
Ebenso kommen die Vorschriften des GWV.
und der St PO. in unveränderter Weise
* Anwendung, wenn ein standesherrliches
amilienhaupt von seinem BRechte auf einen
A. keinen Gebrauch macht. S. auch Reichs-
unmittelbare.
Austritt aus der Kirche. Das G. vom
14. Mai 1873 (GS. 207) regelt den A. aus