Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Arbeiten der Handwerkslehrlinge werden nach 
Maßgabe der Erl. vom 24. Arz 1880 (MIl. 
95) und vom 30. April 1887 Staatszuschüsse 
im Betrage von se 100 M. zur Bildung von 
Staatspreisen zur Verfügung gestellt. Anträge 
auf Bewilligung dieser Staatszuschüsse sind 
spätestens zum 1. Sept. beim Regierungs- 
präsidenten zu stellen und von diesem bis 
zum 1. Okt. dem PÖMl. vorzulegen. Berüch- 
sichtigt werden in erster Linie Innungen, so- 
dann Gewerbevereine und in letzter Linie 
Vereinigungen, die sich zur Abhaltung solcher 
A. gebildet haben. Wegen Beantragung von 
Staatsmedaillen für hervorragende gewerb- 
liche Leistungen s. Erl. vom 29. Juli 1890. 
III. Die Enscheidung in betreff der Bewilli- 
gung von Frachtermäßigungen für die 
Beschichung von A. ist der Eisenbahndirektion 
des Ausstellungsortes übertragen, welche sich 
zu diesem Zwecke mit dem Oberpräsidenten 
zu benehmen hat (Erl. vom 8. März 1889). 
Gegenstände, die aus dem freien Verkehr (s. d.). 
des Inlandes zu öffentlichen Ausstellungen nach 
dem Auslande gesandt sind und von dort 
zurückkommen, oder die vom Auslande zu 
öffentlichen Ausstellungen eingehen und dem- 
nächst wieder ausgeführt werden, bleiben bei 
Beobachtung der vorgeschriebenen Bedingungen 
nach den §§ 113, 114 V.3G. zollfrei. Kunst- 
sachen, die zu Kunstausstellungen ein- 
gehen, sind nach §6 Ar. 11 ZollTG. auch ohne 
Wo der Wiederausfuhr vom Eingangszolle 
befreit. 
Aussteuer s. Kinder III und Ehehinder- 
nisse II. 
ussteuerkassen sind Kassen, aus denen 
im Falle der Verheiratung den berechtigten 
Personen eine bestimmte Summe als Aussteuer 
gezahlt wird. Beim Bestehen eines Rechts- 
anspruchs ihrer Mitglieder auf die Zahlung 
bedurften derartige Kassen vor Inkrafttreten 
des G. über die privaten Versicherungsunter- 
nehmungen vom 12. Mai 1901 (Rönl. 139) 
nach der AfabO. vom 29. Sept. 1833 (GS. 121) 
der Genehmigung des Oberpräsidenten und 
unter bestimmten Voraussetzungen der zustän- 
digen Minister. Die so genehmigten Kassen 
sind in dem bisherigen Umfange bei Inkraft-- 
treten des genannten Gesetzes bestehen ge- 
blieben. Aunmehr bedürfen A. zum Geschäfts- 
betriebe der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, 
d. h., sofern der Betrieb sich auf Preußen 
beschränkt, des Regierungspräsidenten, in 
Berlin des Polizeipräsidenten (AusfV. vom 
30. Juni 1901 — GS. 141), sonst des Auf- 
sichtsamts für Privatversicherung (s. d.). Sie 
können nur in den Formen von Versicherungs- 
vereinen auf Gegenseitigkeit oder von Aktien= 
gesellschaften gegründet werden (§ 6 a. a. O.). 
Der Aufsicht durch die genannten Behörden 
unterliegen auch diebei Inkrafttreten des Reichs- 
gesetzes vorhanden gewesenen A. auf Gegenseitig- 
keit. A. auf Gegenseitigkeit, die ihren Witglie- 
dern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung 
gewähren, unterliegen weder den Bestim- 
mungen der Akab O. vom 29. Sept. 1833, noch dem 
G. vom 12. Mai 1901. Im Sinne des letzteren 
Gesetzes gehört nach § 6 Abs. 3 die Aussteuer- 
versicherung zur Lebensversicherung (s. d.). 
  
  
  
Aussteuer — Austritt aus der Kirche. 
Austausch von Grundstüchen s. Unschäd- 
lichkeitszeugnisse. 
usternfang. Die A. gehören zur Familie der 
Muscheltiere; sie leben im Meere auf den sog. 
Austernbänken und nähren sich von mikrosko- 
pischen Pflanzen und Tieren, die ihnen das ein- 
gesogene Wasser zuführt. Die Laichzeit dauert 
von Juni bis September. Während sich die A. 
an den französischen und englischen KRüsten 
reichlich vorfinden, kommen sie in den deutschen 
Gewässern nur in der Nordsee vor; die Ver- 
suche, sie in der Ostsee ein zubürgern, sind ge- 
scheitert, hauptsächlich aus dem Grunde, weil 
die angelegten Bänke wegen der Beweglichkeit 
des Meeressandes in Rurzer Zeit versandeten. 
In der Nordsee unterscheidet man drei Arten 
von A., die im Wattenmeere an der Westküste 
von Schleswig vorkommende Holsteiner A., 
die im freien Meere lebende, vielfach unter 
dem Namen Holsteiner A. in den Handel 
kommende wilde Nordseeauster, und die von 
der bei Helgoland belegenen Bank stammende 
Helgoländer A. An und für sich handelt 
es sich bei den drei Gattungen um ein und 
dieselbe Austerart, die Unterscheidung gründet 
sich mur auf die Lage der Bänke in größerer 
oder geringerer Wassertiefe und die hiermit 
zusammenhängenden Besonderheiten in der 
Ernährung und infolge davon auch der Be- 
wertung. Die Holsteiner A. sind hochwertig 
und wohlschmeckend, sie gehören zu den besten 
Austersorten, die beiden anderen Gattungen 
sind minderwertig. Das Recht zur Fischerei 
auf Holsteiner A. steht als Regal dem Staate 
zu und ist aus der Zeit der dänischen Herr- 
schaft übertommen, das Autzungsrecht ist gegen- 
wärtig verpachtet. Der Ertrag war früher sehr 
erheblich und lieferte jährlich mehrere Millionen 
Stück, ist aber in den letzten beiden Jahr- 
zehnten zurückhgegangen, ohne daß der Grund 
mit Sicherheit ermittelt werden konnte. Zur- 
zeit scheint sich der Fang allmählich wieder zu 
heben. Die Nordseeaustern unterliegen dem 
freien Fischfange, die Helgoländer Bank wird 
von den Fischern der Insel befischt. 
Austräge. Zu den besonderen Gerichten 
(s. Gerichte III u. IV), und zwar zu denen für 
Strafsachen, gehören die A., vor welchen 
die Häupter der vormals reichsunmittelbaren 
standesherrlichen Familien in Strafsachen mit 
Ausnahme der Amts= und Militärverbrechen, 
einen privilegierten Gerichtsstand haben (Instr. 
vom 30. Mai 1820 — GS. 81 — § 17; G. 
vom 10. Juni 1854 — E5S. 363; V. vom 
12. Nov. 1855 — GEs. 686 — 8§ 3; V. vom 
26. Juni 1867 — GEG5S. S. 1073, 1085, 1094 
— 88§ 7, 26, 25; G. vom 4. Dez. 1869 — 
Offiz. Wochenbl. für Lauenburg, Extraausgabe; 
E. z. GV. 8 7). Die Mitglieder standes- 
herrlicher Familien, im Gegensatze zu den 
Häuptern, haben das Privileg nicht mehr. 
Ebenso kommen die Vorschriften des GWV. 
und der St PO. in unveränderter Weise 
* Anwendung, wenn ein standesherrliches 
amilienhaupt von seinem BRechte auf einen 
A. keinen Gebrauch macht. S. auch Reichs- 
unmittelbare. 
Austritt aus der Kirche. Das G. vom 
14. Mai 1873 (GS. 207) regelt den A. aus
	        
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