Auswanderungswesen.
der Erlaubnis des Reichskanzlers unter Zu—
stimmung des Bundesrats (Z8 1, 2). Dieselbe
wird in der Regel nur an Reichsangehörige,
an ausländische Personen oder Gesellschaften
aber nur unter besonderen Bedingungen erteilt,
welche die ordnungsmäßige Geschäftsführung
garantieren sollen (§§ 3, 4). Die Unternehmer
haben eine Sicherheit von mindestens 50000 M.
zu bestellen und im Falle beabsichtigter über-
seeischer Beförderung den Aachweis zu führen,
daß sie Reeder sind (6§ 5). Die Konzessions-
erteilung ist in das Ermessen der Behörden
gestellt, einen Anspruch darauf haben weder
Reichsangehörige noch Ausländer. Gegen-
wärtig sind elf Unternehmer konzessioniert,
und zwar sechs deutsche und fünf auswärtige.
Die hauptsächlichsten deutschen Unternehmer
sind der Norddeutsche Lloyd zu Bremen, die
Hamburg-Amerika-Linie zu Hamburg und die
Firma F. Mißler zu Bremen. Die Erlaubnis
ist mur für bestimmte Länder, Teile von solchen
oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer
Beförderung nur für bestimmte Einschiffungs-
häfen zu erteilen (§ 6). Von den elf kon-
zessionierten Unternehmern dürfen die deutschen
Unternehmer nach dem Inhalte der Konzessions-
urkunden übereinstimmend — mit nur geringen
Abweichungen — Auswanderer befördern nach
Nordamerika, bestimmten Teilen von Süd-
amerika, Afrika, Australien und nach Groß=
britannien, während die ausländischen Unter-
nehmer nur nach den Vereinigten Staaten von
Nordamerika befördern dürfen. Die Erlaub-
nis berechtigt den Unternehmer zum Geschäfts-
betriebe im ganzen Reichsgebiet, jedoch muß er
sich dabei außerhalb des Gemeindebezirkes
seiner gewerblichen Aiederlassung der Vermitt-
lung seiner Agenten (§ 11) bedienen (§ 8). Die
dem Unternehmer erteilte Erlaubnis kann
unter Zustimmung des Bundesrats vom Reichs-
kanzler jederzeit beschränkt oder widerrufen
werden (§ 10).
b) Wer bei der Beförderung von Auswan-
derern durch Vorbereitung, Vermittlung oder
Abschluß des Beförderungsvertrags mitwirken
will (Agent), bedarf hierzu einer von der
dböheren Verwaltungsbehörde (in Preußen Re-
Verungspräsidenten bzw. Polizeipräsident in
Derlin) zu erteilenden Erlaubnis (88 11, 12).
ie Erlaubnts darf nur an Reichsangehörige
reteilt werden, welche in dem Bezirke der
onzessionierenden Behörde ihre gewerbliche
eitederlassung oder Wohnsitz haben und von
maeem konzessionierten Unternehmer bevoll-
urchtigt sind. Die Erlaubnis darf nicht er-
sünn werden bei Unzuverlässigkeit des Mach-
guchenden und wenn das Bedürfnis an Agenten
dden betreffenden Verwaltungsbezirke schon
Rrdecht ist 6 13). Der Agent hat eine Sicher-
Er r mindestens 1500 M. zu stellen (§ 14).
kon arf in der Regel nur in dem Bezirke der
u zessionterenden Behörde Geschäfte betreiben
urhunsschließlich für den in der Erlaubnis-
7 nde benannten Unternehmer (§8 15, 10).
widerlaubnis kann jederzeit beschränkt oder
rmieesi werden (8 18).
Agente## Sicherheiten der Unternehmer und
beir! ern haften für alle durch den Geschäfts-
den Behörden und den Auswanderern
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gegenüber begründeten Verbindlichkeiten, so-
wie für Geldstrafen und KRosten (§ 20). Die
dem Bundesrat vorbehaltenen näheren Be-
stimmungen über den Geschäftsbetrieb der
Unternehmer und Agenten und deren
Beaussichtigung namentlich hinsichtlich der
Bücher und Listenführung, sowie hinsichtlich
der Sicherheitsbestellung (§ 21) sind in der
Bek. vom 14. Müärz 1898 (Rl. 39 ff.) er-
lassen worden. Die Genehmigungen zum
Gewerbebetriebe der Auswanderungsunter-
nehmer und agenten unterliegen einer Stem-
pelsteuer von 100 M., bei Beschränkung auf
die Dauer eines Jahres 25 M. (LStG. TöSt. 22j).
d) Der Unternehmer darf Auswanderer nur
befördern auf Grund eines vorher abgeschlossenen
schriftlichen Vertrages. Den Auswan-
derern darf nicht die Verpflichtung auferlegt
werden, den Beförderungspreis oder einen Teil
desselben oder ihnen geleistete Vorschüsse nach
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen
oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit ab-
uverdienen; ebensowenig dürfen sie in der
ahl ihres Aufenthaltsortes oder ihrer Be-
schäftigung im Bestimmungslande beschränkt
werden (§ 22). Verboten ist die Beförderung
sowie der Abschluß von Verträgen über die
Beförderung: a. von Wehrpflichtigen im Alter
vom vollendeten 17. bis zum vollendeten
25. Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungs-
urkunde oder ein Zeugnis der Ersatzkommission
darüber beigebracht haben, daß ihrer Aus-
wanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht
kein Hindernis entgegensteht; J. von Personen,
deren Verhaftung oder Festnahme von einer
Gerichts= oder Polizeibehörde angeordnet ist;
7. von Reichsangehörigen, für welche von
fremden Regierungen oder von Rolonisations-=
gesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen
der Beförderungspreis ganz oder teilweise be-
ahlt wird, oder Vorschüsse geleistet werden.
usnahmen hönnen vom Reichskanzler zu-
gelassen werden (§ 23). Verbotswidrige Aus-
wanderungen hönnen polizeilich verhindert
werden (§ 24).
e) Für die überseeische Beförderung,
während welcher die Auswanderer ihre Person
und ihre Habe für längere Zeit einem See-
schiffe anvertrauen müssen und in ihrem Wohl-
ergehen vollständig von der Einrichtung und
Führung des Schiffes abhängig sind, sind be-
londere Schutzvorschriften erlassen, welche den
uswanderern einerseits eine pünktliche Be-
förderung nach dem Bestimmungsorte, anderer-
seits eine angemessene Unterkunft und Ver-
pflegung während der Reise sichern. Hierhin
gehören die Bestimmungen über die Verpflich-
tung der Unternehmer, überseeische Auswan-
derer bis zur Landung in dem Bestimmungs-
hafen zu befördern (§ 25), ferner das Verbot
des Verkaufes von Fahrscheinen über den Be-
stimmungsort hinaus (§ 20), sowie die Ver-
pflichtung des Unternehmers, die Auswanderer
wegen Verzögerung der Beförderung oder bei
gerechtfertigtem Richtantritt der Reise schadlos
zu halten (§8 27—30). Vereinbarungen, welche
diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind rechts-
ungültig (8 31). Der Unternehmer kann zu
einer Sicherstellung der genannten Ansprüche
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