Ausweichen — Ausweisungen.
die Etats= und Kassensachen. Der zweiten Ab-
teilung sind insbesondere die Angelegenheiten
des Handels und Verkehrs, die Auswande-
rungsangelegenheiten, die Medizinal-, Vete-
rinär= und Quarantänesachen, der dritten
Abteilung die Rechtssachen völkerrechtlicher,
staats= und privatrechtlicher Natur, die Staats-
hoheits-, Polizei- und Militärangelegenheiten,
darunter Auslieferungs-, Ausweisungs= und
Übernahmesachen u. a. Huyeteilt. Die frühere
vierte Abteilung, die Kolonialabteilung,
ist in ein selbständiges Rolonialamt (s. d.)
umgewandelt worden. Vom A. A. ressortieren
die kais. Vertretungen im Auslande sowie
die Konsulate; ferner bestehen unter dem
A. A. als besondere Organisationen die Prü-
fungskommission für das diplomatische Examen,
der Beirat für das Auswanderungswesen,
das Archäologische Institut, die Römisch-Ger-
manische Kommission (s. die betreffenden Spe-
zialartikel). Die Kassengeschäfte des A. A. und
der ihm unterstehenden Behörden und Beamten
werden von einer besonderen Kasse — der
Legationskasse — besorgt. Für die Behand-
lung seiner Geschäfte sind auch jetzt noch die
Vorschriften in der Preuß V. vom 27. Okt. 1810
(GS. 3) als maßgebend anzusehen.
Ausweichen. I. Die Vorschriften über das
A. von Fuhrwerken auf den öffentlichen Wegen
beruhen in Preußen, soweit sie nicht in all-
gemeinen oder provinziellen Sondergesetzen
enthalten sind (vgl. Reichspostgesetz vom 28. Okt.
1871 Gl. 347 — 8 19; HannG. über
die Wegegeldshebung, den Gebrauch der Chaus-
seen und die Wegepolizei vom 4. Dez. 1834
— Hann GSS. 319 — § 22; G., betr. wege-
polizeiliche Vorschriften für die Prov. Schles-
wig-Holstein mit Ausnahme des Herzogtums
Lauenburg vom 15. Juni 1885 — GS. 289 —
§ 16; Kurhess V. vom 2. März 1819, das Weg-
betr., Nr. 11, u. a. m.), auf der durch
LR. II. 17 §5 10 der Polizei anvertrauten
Fürsorge für die Erhaltung der öffentlichen
Buhe, Sicherheit und Ordnung auf den öffent-
lichen Wegen. Insbesondere auf § 6b des G.
vom 11. März 1850 über die Polizeiverwal-
tung, wodurch der Polizei die Fürsorge für
die Leichtigheit des Verkehrs auf den Straßen
übertragen ist.
Nach Erlaß des G. vom 29. Mai 1901 (GS.
135), durch welches Ziff. 8 der zusätzlichen Vor-
schriften zu dem durch Akab O. vom 29. Febr.
½ genehmigten Tarif zur Erhebung des
hausseegeldes und einige in den vormals
großherzogl. und landgräfl. hess. Gebiets-
en des Reg.-Bez. Wiesbaden geltende Be-
mmungen aufgehoben worden sind, ist durch
Hrovinzielle Polizeiverordnungen in sämt-
ichen Provinzen das A. der Fuhrwerke gleich-
mäßig geregelt. Danach haben Fuhrwerkbe,
ne sich begegnen, rechts auszuweichen. Das
5 erholen hat in der Weise zu geschehen,
—* das vordere Fuhrwerk auf gegebenes
Veichen so weit auf der rechten Seite auszu-
cichen hat, daß das nachfolgende zur linken
eite vorbeifahren kann. . auch Fahr-
rdnung.
I. Wegen des A. von Schiffen s. Schiffs-
unfälle, Deraßvon-Schiff ö Schiff
—
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Ausweisungen. I. A. sind polizeiliche Sicher-
heitsmaßregeln, durch welche die dadurch be-
troffenen Personen zur Aufrechterhaltung der
staatlichen oder kommunalen Ordnung aus
bestimmten Gebieten zwangsweise entfernt
werden. Es ist zu unterscheiden zwischen A.
aus dem Gemeindebezirke, aus dem
Staatsgebiete und aus dem Reichs-
gebiete, ferner zwischen der A. von Reichs-
angehörigen und Reichsausländern.
Vach der Einführung eines gemeinsamen In-
digenats für ganz Deutschland durch Art. 3 RV.
ist die Ausweisung eines Reichsangehö-
rigen aus dem Reichsgebiet überhaupt
nicht zulässig, und aus dem Getbiete eines
Bundesstaates oder eines Gemeinde-
bezirkes nur aus den in dem Freizüg G. vom
1. Kor.P 1867 (BEl. 55) bezeichneten Gründen
(s. hierüber Freizügigkeitsgesetz III, IV).
Insoweit Reichsangehörige aus einem Ge-
meindebezirke oder aus einem Staatsgebiete
ausgewiesen werden können, unterliegen diesen
Maßnahmen auch die Reichsausländer und die
ihnen gleichzuachtenden staatenlosen Personen.
Die A. der Reichsausländer ist aber anderer-
seits an die Bedingungen des Freizüg G. nicht
gebunden, da dieses Gesetz die Bestimmungen
üÜüber die Fremden olizei ausdrücklich unberührt
läßt (6§ 12 Abf. 3 uch die spätere Reichs-
gesetzgebung hat von der ihr nach Art. 4 RV.
zustehenden Befugnis zur Regelung der Frem-
denpolizei nur hinsichtlich der A. von Reichs-
ausländern aus dem Reichsgebiete Gebrauch
gemacht, während sie in die Befugnis der ein-
zelnen Landesregierungen, Reichsausländer
aus ihren Staatsgebieten auszuweisen,
nicht eingegriffen hat.
. A. von Reichsausländern aus dem
Reichsgebiete (BReichsverweisungen).
Die gesetzlichen Grundlagen für die Reichs-
verweisungen enthält das StcB. Die früheren
Spezialbestimmungen des 8§8 1 des G., betr. die
Verhinderung der unbefugten Ausübung von
Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874 (REBl. 43),
des § 2 des G., betr. den Orden der Gesell-
schaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (R#l. 255) und
des § 22 des G., betr. die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie (Rl.351)
sind aufgehoben.
1. Nach § 38 StB. kann neben einer Frei-
heitsstrafe in den durch das Gesetz vorgesehenen
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizeiauf=
sicht erkannt werden, welche nach § 39 Ziff. 2
Ausländern gegenüber die Wirkung hat, daß
die höhere Landespolizeibehörde befugt ist, den
Ausländer aus dem Bundesgebiet zu verweisen
([. im übrigen Polizeiaussicht).
2. Nach §5 284 Abs. 2 StG# B. ist die Landes-
polizeibehörde befugt, einen Ausländer, welcher
wegen gewerbsmäßigen Elüchsspieles rechts-
kräftig verurteilt ist, aus dem Bundesgebiete
zu verweisen.
3. Nach § 362 St B. kann bei Verurteilung
auf Grund des § 361 Nr. 3—8 Landstreichen,
Betteln, Müßiggang, gewerbsmäßige Unzucht
usw. zugleich die verurteilte Person nach Ver-
büßung der Strafe der Landespolizei-
behörde überwiesen werden. Ausländern
gegenüber erhält diese die Befugnis, dieselben