Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ausweichen — Ausweisungen. 
die Etats= und Kassensachen. Der zweiten Ab- 
teilung sind insbesondere die Angelegenheiten 
des Handels und Verkehrs, die Auswande- 
rungsangelegenheiten, die Medizinal-, Vete- 
rinär= und Quarantänesachen, der dritten 
Abteilung die Rechtssachen völkerrechtlicher, 
staats= und privatrechtlicher Natur, die Staats- 
hoheits-, Polizei- und Militärangelegenheiten, 
darunter Auslieferungs-, Ausweisungs= und 
Übernahmesachen u. a. Huyeteilt. Die frühere 
vierte Abteilung, die Kolonialabteilung, 
ist in ein selbständiges Rolonialamt (s. d.) 
umgewandelt worden. Vom A. A. ressortieren 
die kais. Vertretungen im Auslande sowie 
die Konsulate; ferner bestehen unter dem 
A. A. als besondere Organisationen die Prü- 
fungskommission für das diplomatische Examen, 
der Beirat für das Auswanderungswesen, 
das Archäologische Institut, die Römisch-Ger- 
manische Kommission (s. die betreffenden Spe- 
zialartikel). Die Kassengeschäfte des A. A. und 
der ihm unterstehenden Behörden und Beamten 
werden von einer besonderen Kasse — der 
Legationskasse — besorgt. Für die Behand- 
lung seiner Geschäfte sind auch jetzt noch die 
Vorschriften in der Preuß V. vom 27. Okt. 1810 
(GS. 3) als maßgebend anzusehen. 
Ausweichen. I. Die Vorschriften über das 
A. von Fuhrwerken auf den öffentlichen Wegen 
beruhen in Preußen, soweit sie nicht in all- 
gemeinen oder provinziellen Sondergesetzen 
enthalten sind (vgl. Reichspostgesetz vom 28. Okt. 
1871 Gl. 347 — 8 19; HannG. über 
die Wegegeldshebung, den Gebrauch der Chaus- 
seen und die Wegepolizei vom 4. Dez. 1834 
— Hann GSS. 319 — § 22; G., betr. wege- 
polizeiliche Vorschriften für die Prov. Schles- 
wig-Holstein mit Ausnahme des Herzogtums 
Lauenburg vom 15. Juni 1885 — GS. 289 — 
§ 16; Kurhess V. vom 2. März 1819, das Weg- 
betr., Nr. 11, u. a. m.), auf der durch 
LR. II. 17 §5 10 der Polizei anvertrauten 
Fürsorge für die Erhaltung der öffentlichen 
Buhe, Sicherheit und Ordnung auf den öffent- 
lichen Wegen. Insbesondere auf § 6b des G. 
vom 11. März 1850 über die Polizeiverwal- 
tung, wodurch der Polizei die Fürsorge für 
die Leichtigheit des Verkehrs auf den Straßen 
übertragen ist. 
Nach Erlaß des G. vom 29. Mai 1901 (GS. 
135), durch welches Ziff. 8 der zusätzlichen Vor- 
schriften zu dem durch Akab O. vom 29. Febr. 
½ genehmigten Tarif zur Erhebung des 
hausseegeldes und einige in den vormals 
großherzogl. und landgräfl. hess. Gebiets- 
en des Reg.-Bez. Wiesbaden geltende Be- 
mmungen aufgehoben worden sind, ist durch 
Hrovinzielle Polizeiverordnungen in sämt- 
ichen Provinzen das A. der Fuhrwerke gleich- 
mäßig geregelt. Danach haben Fuhrwerkbe, 
ne sich begegnen, rechts auszuweichen. Das 
5 erholen hat in der Weise zu geschehen, 
—* das vordere Fuhrwerk auf gegebenes 
Veichen so weit auf der rechten Seite auszu- 
cichen hat, daß das nachfolgende zur linken 
eite vorbeifahren kann. . auch Fahr- 
rdnung. 
I. Wegen des A. von Schiffen s. Schiffs- 
unfälle, Deraßvon-Schiff ö Schiff 
— 
  
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Ausweisungen. I. A. sind polizeiliche Sicher- 
heitsmaßregeln, durch welche die dadurch be- 
troffenen Personen zur Aufrechterhaltung der 
staatlichen oder kommunalen Ordnung aus 
bestimmten Gebieten zwangsweise entfernt 
werden. Es ist zu unterscheiden zwischen A. 
aus dem Gemeindebezirke, aus dem 
Staatsgebiete und aus dem Reichs- 
gebiete, ferner zwischen der A. von Reichs- 
angehörigen und Reichsausländern. 
Vach der Einführung eines gemeinsamen In- 
digenats für ganz Deutschland durch Art. 3 RV. 
ist die Ausweisung eines Reichsangehö- 
rigen aus dem Reichsgebiet überhaupt 
nicht zulässig, und aus dem Getbiete eines 
Bundesstaates oder eines Gemeinde- 
bezirkes nur aus den in dem Freizüg G. vom 
1. Kor.P 1867 (BEl. 55) bezeichneten Gründen 
(s. hierüber Freizügigkeitsgesetz III, IV). 
Insoweit Reichsangehörige aus einem Ge- 
meindebezirke oder aus einem Staatsgebiete 
ausgewiesen werden können, unterliegen diesen 
Maßnahmen auch die Reichsausländer und die 
ihnen gleichzuachtenden staatenlosen Personen. 
Die A. der Reichsausländer ist aber anderer- 
seits an die Bedingungen des Freizüg G. nicht 
gebunden, da dieses Gesetz die Bestimmungen 
üÜüber die Fremden olizei ausdrücklich unberührt 
läßt (6§ 12 Abf. 3 uch die spätere Reichs- 
gesetzgebung hat von der ihr nach Art. 4 RV. 
zustehenden Befugnis zur Regelung der Frem- 
denpolizei nur hinsichtlich der A. von Reichs- 
ausländern aus dem Reichsgebiete Gebrauch 
gemacht, während sie in die Befugnis der ein- 
zelnen Landesregierungen, Reichsausländer 
aus ihren Staatsgebieten auszuweisen, 
nicht eingegriffen hat. 
. A. von Reichsausländern aus dem 
Reichsgebiete (BReichsverweisungen). 
Die gesetzlichen Grundlagen für die Reichs- 
verweisungen enthält das StcB. Die früheren 
Spezialbestimmungen des 8§8 1 des G., betr. die 
Verhinderung der unbefugten Ausübung von 
Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874 (REBl. 43), 
des § 2 des G., betr. den Orden der Gesell- 
schaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (R#l. 255) und 
des § 22 des G., betr. die gemeingefährlichen 
Bestrebungen der Sozialdemokratie (Rl.351) 
sind aufgehoben. 
1. Nach § 38 StB. kann neben einer Frei- 
heitsstrafe in den durch das Gesetz vorgesehenen 
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizeiauf= 
sicht erkannt werden, welche nach § 39 Ziff. 2 
Ausländern gegenüber die Wirkung hat, daß 
die höhere Landespolizeibehörde befugt ist, den 
Ausländer aus dem Bundesgebiet zu verweisen 
([. im übrigen Polizeiaussicht). 
2. Nach §5 284 Abs. 2 StG# B. ist die Landes- 
polizeibehörde befugt, einen Ausländer, welcher 
wegen gewerbsmäßigen Elüchsspieles rechts- 
kräftig verurteilt ist, aus dem Bundesgebiete 
zu verweisen. 
3. Nach § 362 St B. kann bei Verurteilung 
auf Grund des § 361 Nr. 3—8 Landstreichen, 
Betteln, Müßiggang, gewerbsmäßige Unzucht 
usw. zugleich die verurteilte Person nach Ver- 
büßung der Strafe der Landespolizei- 
behörde überwiesen werden. Ausländern 
gegenüber erhält diese die Befugnis, dieselben
	        
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