Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Außereheliche Kinder — Auszüge aus Standesregistern. 
s. Ubernahmeverträge. Im allgemeinen 
wird bei der Beschlußfassung darüber, welche 
Art der A. im einzelnen Falle angezeigt er- 
scheint, davon auszugehen sein, daß das Ver- 
fahren der A. mittels Zwangspasses nur in 
solchen Fällen zur Anwendung zu kommen 
hat, in denen nach Lage der Verhältnisse er- 
wartet werden darf, daß durch dieses Verfahren 
der Erfolg — tatsächliches Verlassen des Reichs- 
gebietes seitens des Ausgewiesenen — nicht in 
Frage gestellt wird. Andernfalls ist die A. 
zweckmäßiger im Wege des Transports zu 
bewirken (Erl. vom 5. März 1902 — MBl. 71). 
Die A. durch Bekanntmachung der Aus- 
weisungsverfügung wird vorzugsweise dann 
Platz greifen, wenn es sich um Staatenlose 
oder um solche Personen handelt, deren Staats- 
angehörigkeit nicht mit Sicherheit aufgeklärt 
werden Rkann, so daß die Ubernahme seitens 
des fremden Staates auf Schwierigkeiten 
stoßen würde. Die Bek. vom 10. Dez. 1890 
soll im allgemeinen auch bei den Landesver- 
weisungen entsprechende Berücksichtigung fin- 
den (Erl. vom 28. Okt. 1904 — Ml. 258). 
3. Die Veröffentlichung der Reichs- 
verweisungen erfolgt im Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, dem Deutschen Fahndungs- 
blatte und dem Zentralpolizeiblatte, die Be- 
kanntmachung der Landesverweisungen 
nur in dem letzteren Blatte und in gewissen 
Fällen außerdem noch in dem zuständigen 
Regierungsamtsblatte (vugl. Erl. vom 5. Aug. 
1902 — Ml. 160). Das statistische Jahrbuch 
für das Deutsche Reich bringt jährlich eine 
Zusammenstellung der Reichsverweisungen nach 
den einzelnen sie begründenden Paragraphen 
des StGB. 
4. Die Kosten der Reichsverweisungen sind 
Landespolizeikosten, welche vom Staate zu 
zahlen sind, ebenso die Kosten der Landes- 
verweisungen, und zwar auch dann, wenn diese 
von der Ortspolizeibehörde angeordnet ist. Der- 
artige A. von Ausländern aus dem Staats- 
gebiete durch die Ortspolizeibehörden erfolgen 
nicht sowohl im speziellen örtlichen Interesse, 
als vielmehr im allgemeinen staatlichen In- 
teresse. Die entstehenden Kosten sind daher 
als Kosten der Landespolizei zu behandeln 
(Erl. vom 20. Febr. 1900 — MBl. 137). Wer- 
den durch einen Transport mehrere Bundes- 
staaten berührt, so trägt seder Bundesstaat die 
Rosten insoweit, als dieselben zur Beförderung 
durch sein Gebiet aufzuwenden sind. Dies 
gilt sowohl für die Reichsverweisungen als 
auch für die Landesverweisungen (Bek. vom 
10. Dez. 1890 § 17; Bo##eschl. vom 30. Mai 
1891 — MBl. 23). Die Kosten des Transportes 
eines aus dem Beichsgebiet Ausgewiesenen 
durch außerdeutsches Gebiet oder über See 
trägt das Reich (Bek. vom 10. Dez. 1890 § 17 
bs. 2), bei Landesverweisungen der ausweisende 
Eühnt (Runderlaß vom 3. April 1904 — Ml. 
5. Bestrafung. Nach § 361 Ar. 2 StGB. 
wird mit Haft bestraft, wer, nachdem er des 
undesgebiets oder des Gebiets eines Bundes- 
Raates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurüch- 
ehrt. Um dieser Strafe des Bannbruches zu 
verfallen, muß der Ausgewiesene tatsächlich — 
  
  
167 
sei es freiwillig, sei es gezwmungen — das ver- 
wehrte Gebiet verlassen haben. Eine wieder- 
holte Rüchkehr des Ausgewiesenen bleibt straf- 
bar so lange, als die A. aufrechterhalten wird. 
V. Abschiebungen und Heimschaffun- 
gen. Nicht alle durch staatliche Organe be- 
wirkte Entfernungen von Ausländern aus 
dem Staats= oder Reichsgebiet erfolgen auf 
Grund vorangegangener polizeilicher Aus- 
weisungsverfügungen. Im Gegenteil, zahl- 
reiche der an den Grenzen sich legitimations- 
oder beschäftigungslos umhertreibenden Aus- 
länder werden ohne ein solches förmliches 
Verfahren abgeschoben, indem sie den aus- 
wärtigen Grenzbehörden zugeführt werden. 
Desgleichen werden häufig auch durch die 
staatlichen Organe Heimschaffungen hilfsbedürf- 
tiger Ausländer veranlaßt, namentlich auf 
Antrag inländischer Armenverbände, ohne daß 
damit ein offizielles Ausweisungsverfahren 
verbunden würde. Bei solchen Abschiebungen 
und Heimschaffungen muß jedoch im Falle des 
Widerstandes des Transportaten das förmliche 
Ausweisungsverfahren nachgeholt werden, da 
andernfalls weder die Möglichkeit der An- 
wendung von Zwangsmitteln zur Durchführung 
des Transportes vorliegt, noch die Bestrafung 
wegen Bannbruches im Falle der Bückkehr 
berbeigefübrt werden kann. 
VI. Wegen A. armenrechtlich Hilfsbedürftiger 
s. Ubernahme II. 
Außereheliche Kinder s. Uneheliche Kin- 
der sowie Erbschaftssteuer Hd. 
Außerkhurssetzung und dementsprechend 
Wiederinkurssetzung von Schuldverschrei- 
bungen auf den Inhaber Inhaberpapieren) 
findet nach dem Inkrafttreten des Be. nicht 
mehr statt. Vorher erfolgte A. haben mit 
diesem Zeitpunkt ihre Wirkung verloren. 
Auszahlung der Unfallentschädigungen, 
sowie der Alters= und Invalidenrenten 
durch die Post s. Postkassen. 
Auszeichnungen s. Titel und Orden. 
Auszüge aus Standesregistern. Wegen 
des Rechts auf solche und ihrer Beweiskraft 
s. Personenstandsregister. Für Fahnen- 
flüchtige und ausgewanderte Militärpflichtige 
dürfen A. nur erteilt werden, wenn sie nicht 
deren persönlichen Interessen dienen sollen 
(Erl. vom 2. Dez. 1898 — UMl. 262). Der 
A. muß regelmäßig mit dem Haupt= oder 
-ebenregister gleichlautend und mit der Unter- 
schrift und dem Dienstsiegel des Standesbe- 
amten oder des zuständigen Gerichtsbeamten 
versehen sein und nicht bloß den ganzen In- 
halt der Eintragung enthalten, sondern auch 
die dazugehörigen Schänzungen und Berich- 
tigungen erhalten (PSt G. vom 6. Febr. 1875 
— NGl. 23 — 8§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3). Ab- 
gekürzte A. sind nur zulässig, wenn sie be- 
sonders zugelassen sind, und nur in der Form, 
in welcher sie zugelassen sind. Solches ist ge- 
schehen für alle in Ersatzangelegenheiten, z. B. 
für den freiwilligen Eintritt in das Heer, in 
das Kadettenkorps, in eine Unteroffizierschule 
oder für dergleichen militärische Zwecke 
auszustellenden Geburtszeugnisse, insbesondere 
auch für die bei Mmeldungen zur Stamm- 
rolle gemäß § 25 Nr. 5 WdO. vorzulegenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.