Außereheliche Kinder — Auszüge aus Standesregistern.
s. Ubernahmeverträge. Im allgemeinen
wird bei der Beschlußfassung darüber, welche
Art der A. im einzelnen Falle angezeigt er-
scheint, davon auszugehen sein, daß das Ver-
fahren der A. mittels Zwangspasses nur in
solchen Fällen zur Anwendung zu kommen
hat, in denen nach Lage der Verhältnisse er-
wartet werden darf, daß durch dieses Verfahren
der Erfolg — tatsächliches Verlassen des Reichs-
gebietes seitens des Ausgewiesenen — nicht in
Frage gestellt wird. Andernfalls ist die A.
zweckmäßiger im Wege des Transports zu
bewirken (Erl. vom 5. März 1902 — MBl. 71).
Die A. durch Bekanntmachung der Aus-
weisungsverfügung wird vorzugsweise dann
Platz greifen, wenn es sich um Staatenlose
oder um solche Personen handelt, deren Staats-
angehörigkeit nicht mit Sicherheit aufgeklärt
werden Rkann, so daß die Ubernahme seitens
des fremden Staates auf Schwierigkeiten
stoßen würde. Die Bek. vom 10. Dez. 1890
soll im allgemeinen auch bei den Landesver-
weisungen entsprechende Berücksichtigung fin-
den (Erl. vom 28. Okt. 1904 — Ml. 258).
3. Die Veröffentlichung der Reichs-
verweisungen erfolgt im Zentralblatt für
das Deutsche Reich, dem Deutschen Fahndungs-
blatte und dem Zentralpolizeiblatte, die Be-
kanntmachung der Landesverweisungen
nur in dem letzteren Blatte und in gewissen
Fällen außerdem noch in dem zuständigen
Regierungsamtsblatte (vugl. Erl. vom 5. Aug.
1902 — Ml. 160). Das statistische Jahrbuch
für das Deutsche Reich bringt jährlich eine
Zusammenstellung der Reichsverweisungen nach
den einzelnen sie begründenden Paragraphen
des StGB.
4. Die Kosten der Reichsverweisungen sind
Landespolizeikosten, welche vom Staate zu
zahlen sind, ebenso die Kosten der Landes-
verweisungen, und zwar auch dann, wenn diese
von der Ortspolizeibehörde angeordnet ist. Der-
artige A. von Ausländern aus dem Staats-
gebiete durch die Ortspolizeibehörden erfolgen
nicht sowohl im speziellen örtlichen Interesse,
als vielmehr im allgemeinen staatlichen In-
teresse. Die entstehenden Kosten sind daher
als Kosten der Landespolizei zu behandeln
(Erl. vom 20. Febr. 1900 — MBl. 137). Wer-
den durch einen Transport mehrere Bundes-
staaten berührt, so trägt seder Bundesstaat die
Rosten insoweit, als dieselben zur Beförderung
durch sein Gebiet aufzuwenden sind. Dies
gilt sowohl für die Reichsverweisungen als
auch für die Landesverweisungen (Bek. vom
10. Dez. 1890 § 17; Bo##eschl. vom 30. Mai
1891 — MBl. 23). Die Kosten des Transportes
eines aus dem Beichsgebiet Ausgewiesenen
durch außerdeutsches Gebiet oder über See
trägt das Reich (Bek. vom 10. Dez. 1890 § 17
bs. 2), bei Landesverweisungen der ausweisende
Eühnt (Runderlaß vom 3. April 1904 — Ml.
5. Bestrafung. Nach § 361 Ar. 2 StGB.
wird mit Haft bestraft, wer, nachdem er des
undesgebiets oder des Gebiets eines Bundes-
Raates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurüch-
ehrt. Um dieser Strafe des Bannbruches zu
verfallen, muß der Ausgewiesene tatsächlich —
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sei es freiwillig, sei es gezwmungen — das ver-
wehrte Gebiet verlassen haben. Eine wieder-
holte Rüchkehr des Ausgewiesenen bleibt straf-
bar so lange, als die A. aufrechterhalten wird.
V. Abschiebungen und Heimschaffun-
gen. Nicht alle durch staatliche Organe be-
wirkte Entfernungen von Ausländern aus
dem Staats= oder Reichsgebiet erfolgen auf
Grund vorangegangener polizeilicher Aus-
weisungsverfügungen. Im Gegenteil, zahl-
reiche der an den Grenzen sich legitimations-
oder beschäftigungslos umhertreibenden Aus-
länder werden ohne ein solches förmliches
Verfahren abgeschoben, indem sie den aus-
wärtigen Grenzbehörden zugeführt werden.
Desgleichen werden häufig auch durch die
staatlichen Organe Heimschaffungen hilfsbedürf-
tiger Ausländer veranlaßt, namentlich auf
Antrag inländischer Armenverbände, ohne daß
damit ein offizielles Ausweisungsverfahren
verbunden würde. Bei solchen Abschiebungen
und Heimschaffungen muß jedoch im Falle des
Widerstandes des Transportaten das förmliche
Ausweisungsverfahren nachgeholt werden, da
andernfalls weder die Möglichkeit der An-
wendung von Zwangsmitteln zur Durchführung
des Transportes vorliegt, noch die Bestrafung
wegen Bannbruches im Falle der Bückkehr
berbeigefübrt werden kann.
VI. Wegen A. armenrechtlich Hilfsbedürftiger
s. Ubernahme II.
Außereheliche Kinder s. Uneheliche Kin-
der sowie Erbschaftssteuer Hd.
Außerkhurssetzung und dementsprechend
Wiederinkurssetzung von Schuldverschrei-
bungen auf den Inhaber Inhaberpapieren)
findet nach dem Inkrafttreten des Be. nicht
mehr statt. Vorher erfolgte A. haben mit
diesem Zeitpunkt ihre Wirkung verloren.
Auszahlung der Unfallentschädigungen,
sowie der Alters= und Invalidenrenten
durch die Post s. Postkassen.
Auszeichnungen s. Titel und Orden.
Auszüge aus Standesregistern. Wegen
des Rechts auf solche und ihrer Beweiskraft
s. Personenstandsregister. Für Fahnen-
flüchtige und ausgewanderte Militärpflichtige
dürfen A. nur erteilt werden, wenn sie nicht
deren persönlichen Interessen dienen sollen
(Erl. vom 2. Dez. 1898 — UMl. 262). Der
A. muß regelmäßig mit dem Haupt= oder
-ebenregister gleichlautend und mit der Unter-
schrift und dem Dienstsiegel des Standesbe-
amten oder des zuständigen Gerichtsbeamten
versehen sein und nicht bloß den ganzen In-
halt der Eintragung enthalten, sondern auch
die dazugehörigen Schänzungen und Berich-
tigungen erhalten (PSt G. vom 6. Febr. 1875
— NGl. 23 — 8§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3). Ab-
gekürzte A. sind nur zulässig, wenn sie be-
sonders zugelassen sind, und nur in der Form,
in welcher sie zugelassen sind. Solches ist ge-
schehen für alle in Ersatzangelegenheiten, z. B.
für den freiwilligen Eintritt in das Heer, in
das Kadettenkorps, in eine Unteroffizierschule
oder für dergleichen militärische Zwecke
auszustellenden Geburtszeugnisse, insbesondere
auch für die bei Mmeldungen zur Stamm-
rolle gemäß § 25 Nr. 5 WdO. vorzulegenden