Badeanstalten — Bahnanlagen.
Badeanstalten. Zu den B. gehören auch
Anstalten, in denen das Baden nicht Selbst-
zweck ist, sondern auf Anordnung eines Arztes
oder Naturarztes zu Kurzwecken als Heil-
mittel zur Anwendung gelangt, sofern es sich
nicht um Krankenanstalten oder Bäder in
Gastwirtschaften handelt (OV. 46, 349). Der
gewerbsmäßige Betrieb von B. ist zwar frei,
doch haben Personen, die B. gewerbsmäßig
betreiben wollen, der Ortspolizeibehörde bei
der Eröffnung eine besondere Anzeige zu er-
statten (Gew O. § 35 Abs. 6). Die Unterlassung
der Anzeige ist nach GewO. 8§ 148 Abs. 1 Ziff. 4
strafbar. Der Gewerbebetrieb kann untersagt
werden (s. Untersagung von Gewerbe-
betrieben). B. sind Werktkstätten (s. d.) im
Sinne der GewO. 8 105b Abs. 1 (HÖME. vom
17. Mai 1893), doch finden die Bestimmun-
gen über die Sonntagsruhe (s. d.) auf die
Verabreichung von Bädern zu Heilzwecken
keine Anwendung (R. vom 8. April 1905 —
HWVBl. 153). Im übrigen hann die Beschäf-
tigung von Arbeitern an allen Sonn= und
Festtagen (s. d.) nach GewO. § 105 durch den
Regierungspräsidenten (im LPB. Berlin durch
den Polizeipräsidenten) gestattet werden. Wenn
es sich nicht um B. handelt, die nur in den
wärmeren Jahreszeiten betrieben werden, sind
die Arbeiter, sobald die Sonntagsarbeiten
länger als drei Stunden dauern, entweder an
jedem dritten Sonntage für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens
in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends oder in jeder Woche während der zwei-
ten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spä-
testens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder
Arbeit freizulassen. Wenn die Arbeiter durch
die Sonntagsarbeiten am Besuche des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an
jedem dritten Sonntage die zum Besuche des
Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben
(AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 Ziff. 165
— HMBl. 123).
Für die Beschäftigung von sugendlichen Ar-
beitern (s. d.) und von Arbeiterinnen (s. d.) in
B., die als Motorwerkstätten (s. d.) anzusehen
sind, gelten die für die Beschäftigung dieser
Personen in Fabriken maßgebenden Bestim-
mungen; wenn jedoch in der B. regelmäßig
weniger als zehn Personen beschäftigt werden,
so können nicht mehr schulpflichtige Kinder (s. d.)
unter 14 Jahren täglich zehn Stunden be-
schäftigt werden, auch genügt es, wenn den
mehr als täglich sechs Stunden beschäftigten
jugendlichen Arbeitern nur eine einundeinhalb-
stündige Arbeitspause gewährt wird. Arbeite-
rinnen, die ausschließlich oder vorwiegend mit
der Bereitung der Bäder und der Bedienung
des Publihums beschäftigt werden, dürfen auch
in der Bachtzeit (8½ Uhr abends bis 5½ Uhr
morgens) und täglich mehr als elf Stunden,
an Sonnabenden und Vorabenden von Fest-
tagen täglich mehr als zehn Stunden beschäf-
tigt werden (A#Bek. vom 13. Juli 1900 I, H
— BN#. 565). Auf den Teil des Betriebes
der B., in dem zu Heilzwecken dienende
Bäder und Massagen verabfolgt werden, fin-
den die Bestimmungen der GewO. Tit. VII
keine Anwendung (RE. vom 8. April 1905
171
— H#I. 153). In Anlagen zur Bereitung
von Braunkohlenteer und Gewinnung von
Photogen, Solaröl, Schmieröl, Paraffin usw.
(s. Teer) ist die Einrichtung von B. für die
Arbeiter mit Badezwang vorgeschrieben (Techn.
Anl. ls. d.] Ar. 3). Volksbäder sind von der
Gewerbesteuer befreit (Gew St G. vom 24. Juni
1891 — G. 205).
Badeorte und Bäder. Die Heilbäder, teils
Mineralbäder, Fichtennadelbäder, Moorbäder
usw. und Wasserheilanstalten, teils Seebäder,
stehen überwiegend im Eigentum und Betriebe
von Gemeinden, Gesellschaften und Privatperso-
nen. Wegen der staatlichen Heilbäder und Brun-
nen s. Domänenbesitz IV. Eines besonderen
esetzlichen Schutzes genießen bisher weder die
Heilbäder noch die Heilquellen, ausgenommen
das bei überwiegenden Gründen des öffentlichen
Interesses ihnen zuzubilligende Schürfverbot
des § 4 Abs. 2 des Allg. Berggesetzes; vgl. auch
§§ 196—203 das. Die Aufsuchung und Gewin-
nung von Solgquellen ist den besonderen Vor-
schriften des Allg. Berggesetzes unterstellt (81 das.
am Schlusse und für Hannover Novelle vom-
26. Juni 1904 — G. 135). Polizeilicher Schutz
im Wege der Polizeiverordnung oder der poli-
zeilichen Verfügung kann den Bädern teils
als Eigentumsschutz nach § 6 lit. a des G.
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(GS. 265), teils als Fürsorge gegen gemein-
schädliche oder gemeingefährliche Handlungen
nach § 6 lit. g gewährt werden und es bestehen
mehrfache dahin gehende Polizeiverordnungen.
Der Betrieb in den Heilbädern unterliegt zum
Schutze des sie besuchenden Publikums der
medizinalpolizeilichen Aufsicht des Kreisarztes
(G. vom 16. Sept. 1899 § 6 Nr. 3 — GS. 172
— und Dienst Anw. für die Kreisärzte vom
23. März 1901 — MMI. 2; vgl. auch 88 107
bis 109 das.). Uber die an die Einrichtung
zu stellenden Anforderungen (. auch Erl.
vom 8. Okt. 1898 — AMll. 198). Für die Her-
stellung und Unterhaltung der in Badeorten
zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen
können die Gemeinden Rurtaxen erheben (KAG.
vom 14. Juli 1893 — GS. 152 — § 12). Wegen
Untersagung des Gewerbebetriebes, sowie wegen
der Sonntagsruhe in Badeorten f. Unter-
sagung des Gewerbetriebes und Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe. Uber die
Besteuerung des Wanderlagerbetriebes in
Badeorten s. § 3 Ar. 2 des G. vom 27. Febr.
1880 (GS. 174.
Bahnanlagen. Zu diesen gehören alle
beim Bau einer Bahn vorkommenden Anlagen,
einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber
ausschließlich der Fahrzeuge. Alan unscheidet
die B. der freien Streche und der Stationen.
Die Bestimmungen über die einzelnen B.
(Stationen, Bahnhöfe, Haltepunkte, Blockstellen,
Eleise, Richtungs= und MAeigungsverhältnisse,
Bahnkörper, Spurweite, Gleislage, Umgrenzung
des lichten Raumes, Bahnkreuzungen, Wasser-
stationen und Wasserkrane, Oberbauund Brücken
und deren Tragfähigkeit, Abteilungszeiger, A-ei-
gungszeiger, Einfriedigungen, Schranken, War-
nungstafeln, Telegraphen, Fernsprecher und
Läutewerke, Drehscheiben und Schiebebühnen,
Signale und Signalsicherung, Strechkenblochung,