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Bahnsteige, Rampen, Ladebühnen, Brücken-
wagen, Stationsnamen, Stationsuhren) finden
sich in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. Nov. 1904 (s. d.) Abschn. II §§ 6—26.
S. auch Kleinbahnen unter II u. III.
Bahneinheiten (G. über die B. vom 11. Juni
1902) s. Pfandrecht an Privateisenbah-
nen und Kleinbahnen.
Bahngrundbücher s. Pfandrecht an Pri-
vateisenbahnen und Kleinbahnen.
Bahnordnung für die Aebenbahnen
Deutschlands ist aufgehoben durch die Eisen-
bahn-Bau= und Betriebsordnung vom 8. Nov.
1904 (s. d.).
Bahnpolizei. Aufgabe der Eisenbahnpolizei
ist die Fürlorge für die Sicherheit und Ord-
nung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahn-
verkehrs. Ihr liegt die Fürsorge für die be-
triebssichere und ordnungsmäßige Beschaffen-
heit der Bahnanlage (s. d.), für die ordnungs-
mäßige Handhabung des Betriebes und Be-
achtung der Vorsichtsmaßregeln, die für die
Betriebssicherheit erforderlich sind, für die Auf-
rechterhaltung der Ordnung unter den Reisen-
den, den Versendern und Empfängern von Gü-
tern ob. Sie beginnt mit Eröffnung des Bahn-
betriebs, sie schließt die Tätigkeit der mit ande-
ren polizeilichen Funktionen betrauten Behörden
auf der Bahn und den Bahnanlagen nicht aus
(insbesondere der Ortspolizeibehörden) und ist
andererseite nicht beschränkt auf das Bahn-
gebiet.
Für die B. gelten die allgemeinen Rechts-
normen, insbesondere aber die auf Grund
der Art. 42 u. 43 V. vom Bundesrat am
4. Nov. 1904 erlassene Eisenbahn -Bau= und
Betriebsordnung (Rol. 387), die in den
88 74—76 über die Bahnpolizei Bestimmung
trifft. Danach sind Eisenbahnpolizeibeamte
die Eisenbahnbetriebsbeamten (s. d.), ferner
Pförtner, Bahnsteigschaffner und Wächter. Sie
müssen mindestens 21 Jahre alt und unbe-
scholten sein, auch die Eigenschaften und die
Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert.
Sie sind zu vereidigen oder durch Handschlag
an Eides Statt zu verpflichten und erlangen
dadurch die Rechte eines öffentlichen Polizei-
beamten. Ihr Amtsbereich umfaßt das ge-
samte Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen
sie beschäftigt werden, und die Maßnahmen,
die zur Handhabung der für den Eisenbahn-
betrieb geltenden Polizeiverordnungen erfor-
derlich sind. Bahnpolizeibeamte müssen bei
Ausübung des Dienstes Uniform oder ein
Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft ver-
sehen sein. Sie sind befugt, jeden vorläufig
festzunehmen, der auf der Ubertretung einer
für das Publikum erlassenen Bestimmung
# 77—81) oder bei einer sonstigen strafbaren
Handlung betroffen oder unmittelbar danach
verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig
ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Bahn-
polizeibeamte und sonstige Polizeibeamte sind
verpflichtet, sich gegenseitig bei der Ausübung
ihres Dienstes zu unterstützen.
Uber die an die Eisenbahnbetriebs= und
Polizeibeamten zu stellenden besonderen An-
forderungen s. Bestimmungen des BR. vom
Bahneinheiten — Bankett.
8. März 1906 (RGBl. 391). S. auch Klein-
bahn en unter IV.
ahnwirtschaften innerhalb der Bahnsteig-
sperre sind gemäß § 6 GewO. nicht genehmi-
gungspflichtig (Erl. vom 27. Juli 1905 —
AM3l. 134), desgleichen unterliegt der Bahn-
hofsbuchhandel innerhalb der Sperre nicht
den Vorschriften über Sonntagsruhe und Sonn-
tagsheiligung (Erl. vom 25. Juli 1905 —
M l. 136).
Baken s. Seezeichenwesen.
Bakteriologische Untersuchungen haben
insbesondere für die endgültige Feststellung ge-
meingefährlicher, anstechender Krankheiten (l. d.)
in neuerer Zeit eine besondere Bedeutung er-
langt. Sie sind vorgeschrieben bei Pest (B#-
Anw. vom 3. Juli 1902 — MM.il. 1903, 24
— 8§ 14, in Verb. mit Erl. vom 26. Nov. 1902
— MM.Bl. 54), bei Cholera (RkAusfAnw.
vom 21. Febr. 1904 — Rl. 67 — zum G.
betr. Bekämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten Nr. I, 1 u. 2, in Verb. mit Erl. vom
12. Sept. 1904 — MIMBl. 353 — Anl. I zu
| 16), bei Aussatz s. dens. Erl. Anl. 4 zu
5. Außerdem soll, falls es nach Lage des
Falles zur endgültigen Feststellung erforderlich
ist, die b. U. auch bei den im § 1 des G., betr.
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 (GS. 373) genannten Erkran-
kungen stattfinden (s. AusfErl. vom 7. Okt.
1905 — MM.Bl. 389 — zu § 6 Abs. 4). So-
weit wie bei Pest, Cholera und Aussatz die
b. U. nicht besonderen Sachverständigen bzw.
besonderen medizinischen Instituten übertragen
ist, hat sie in der Regel der beamtete Arzt
auszuführen; die Kosten trägt nach § 25 des
G. vom 28. Aug. 1905 die Staatskasse (s. auch
Ausf Anw. loben] zu § 25). Bei der zunehmen-
den Bedeutung b. U. für die Feststellung der
wichtigeren Krankheiten ist neuerdings die
Schaffung von Untersuchungsämtern in größe-
ren Städten für jeden Regierungsbezirk nach
dem Vorgange der Stadt Halle a. S. angeregt.
Balley Brandenburg des Johanniterordens
s. Johanniterorden.
Ballonfahrten (für Registrierungs-
zwecke) s. Observatorien bei Potsdam.
Bancroft-Verträge s. mehrfache Staats-
angebork#gneit.
andenschmuggel ist eine Konterbande oder
Zolldefraudation (s. Zoll B X), zu deren ge-
meinschaftlicher Ausführung sich drei oder mehr
Personen verbunden haben. Werden drei
oder mehr Personen in Ausübung eines der-
artigen Vergehens betroffen, so wird bis zum
Beweise des Gegenteils angenommen, daß sie
sich zur gemeinschaftlichen Ausübung verbunden
haben. Beim B. wird die gewöhnliche Strafe
der Konterbande oder Defraudation durch
Freiheitsstrafen verschärft (V80. F 140).
Banken s. Bankwesen, Reichsbank, Hy-
pothekenbanken, Landeskulturrenten-
banken, Rentenbanken.
Bankett. B. sind die für den Fußgänger-
verkehr oder die Lagerung von Wegebaustoffen
bestimmten, nicht zur befestigten Fahrbahn ge-
hörigen Teile befestigter Wege, insbesondere
der Chausseen (&G. vom 18. März 1895 — KGJ.
16, 396), oder, wie § 14 HannG. vom 4. Dez.