Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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banken betreiben die unter Ziff. 2 u. 3 be— 
zeichneten Geschäfte, Diskontobanken die Dis- 
kontierung von Wechseln, Girobanken die 
Vermittlung des Geldverkehrs zwischen ihren 
Depositenkunden durch Umschreibung in deren 
Kontis; Kreditbanken treiben aktive und pas- 
sive Kreditgeschäfte, Hypothekenbanken die hy- 
pothekarische Beleihung von Grundstüchken, 
Lombardbanken die Kreditgewährung gegen 
Faustpfand, Noten= oder Zettelbanken geben 
Banknoten aus; Pfandbriefbanken sind Hy- 
pothekenbanken, die die Mittel zur Gewährung 
von Realkredit durch Ausgabe von Pfand- 
briefen beschaffen. Heutzutage betreiben der 
Regel nach alle Banken mehrere der vorbe- 
zeichneten Geschäftsarten. 
Banken, welche abgabepflichtige Kauf= und 
sonstige Anschaffungsgeschäfte gewerbsmäßig 
betreiben oder vermitteln, sind nach Alaßgabe 
des RStemp G. der Stempelrevision unterwor- 
fen. S. Reichsstempelgesetz Ug. 
III. Eine besondere gesetzliche Regelung haben 
im Deutschen Reiche die Notenbanken und die 
Hypothekenbanken erfahren. Wegen der letz- 
teren s. Hypothekenbanken. 
Die Verhältnisse der Notenbanken sind 
durch das Bankgesetz vom 14. Alärz 1875 
(Ro#l. 177) geregelt. Aacc demselben kann die 
Befugnis zur Ausgabe von Banknoten, 
denen im Sinne des Bankgesetzes dassenige 
Staatspapiergeld gleich geachtet wird, dessen 
Ausgabe einem Banbkinstitut zur Verstärkung 
seiner Betriebsmittel übertragen ist, nur durch 3 
Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß 
des Bankzgesetzes zulässigen Betrag der Noten- 
ausgabe hinaus vereinbart werden (§ 1). Eine 
Verpflichtung zur Annahme von Banknoten 
besteht außer für die Bank selbst nicht und 
kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz 
nicht begründet werden (5 2). ANach Erlaß des 
Gesetzes dürfen Banknoten nur auf Beträge 
von 100, 200, 500, 1000 oder ein Vielfaches 
von 1000 M. ausgefertigt werden (§ 3). Die 
Bank muß ihre Noten jederzeit zum vollen 
-ennwert einlösen oder in Zahlung nehmen, 
für beschädigte Aoten Ersatz leisten, wenn ihr 
ein größeres Stück als die Hälfte präsentiert 
oder nachgewiesen wird, daß das fehlende, die 
Hälfte oder mehr umfassende Stüchk vernichtet ist; 
dagegen braucht für vernichtete oder verlorene 
Aoten von ihr -ein Ersatz geleistet zu werden 
E 4). Ihre in beschädigtem oder beschmutztem 
Zustand eingezogene Noten darf die Bank 
nicht wieder ausgeben (§ 5). Aufruf und Ein- 
ziehung der Noten oder einer Gattung der- 
selben bedarf der Genehmigung des Bundes- 
rats, die nur beim Nachweise des Umlaufs 
von Falsifikaten erteilt werden darf; befindet 
sich ein größerer Teil der umlaufenden Noten 
in beschädigtem oder beschmutztem Zustande, 
oder hat die Bank die Befugnis zur Noten- 
ausgabe verloren, so ordnet der Bundesrat 
Aufruf und Einziehung an; sowohl im Falle 
seiner Genehmigung wie in dem seiner Anord- 
nung hat der Bundesrat die Modalitäten des 
Aufrufs und der Einziehung zu bestimmen, und 
diese Vorschriften sind durch das Reichsgesetz- 
blatt zu veröffentlichen (6 6). Ausgeschlossen 
vom Verkehr als Zahlungsmittel sind unbe- 
  
  
Bankwesen. 
dingt ausländische, d. h. außerdeutsche Bank- 
noten, wenn sie ausschließlich oder neben einer 
andern Wertbestimmung in Reichs= oder einer 
deutschen Landeswährung ausgestellt sind (§ 11). 
Soweit der Aotenumlauf einer Bank ihren 
Barvorrat und den ihr in einer Anlage zum 
Gesetz bestimmten Betrag übersteigt, unterliegt 
er einer Reichssteuer von jährlich 5% ; als 
Barvorrat gilt der in den Kassen der Bank 
befindliche Vorrat an Rhursfähigem deutschem 
Gelde, Reichskassenscheinen, Goldbarren und 
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 
1392 Ml berechnet (6 9). Von den in der 
Anlage zum Gesetz neben der Reichsbank auf- 
geführten 32 Aotenbanken mit einem steuer- 
freien ungedeckten Notenumlauf von 135 Mill. 
M. haben das Motenrecht heute nur noch 5 
(die Bayrische, Sächsische, Württembergische, 
Badische und Braunschweigische Bank) mit 
zusammen 71,6 Mill. steuerfreiem ungedechtem 
Aotenumlauf. Zum Zweckh der Feststellung 
der Steuer hat jede Notenbank am 7., 15., 
23. und Letzten jedes Monats ihren Barvorrat 
und ihren Notenumlauf der Aufsichtsbehörde 
zu deklarieren; die Steuer wird dann am 
Jahresschlusse festgestellt (8 10). 
Der Geschäftsbetrieb aller Notenbanken 
unterliegt einer Reihe von gesetzlichen Ein- 
schränkungen: es sind ihnen verboten das 
Ak#zeptieren von Wechseln und Kauf oder 
Verkauf von Waren und khurshabenden Pa- 
pieren für eigene oder fremde Rechnung auf 
eit sowie die Bürgschaftsleistung für solche 
Geschäfte (§ 11); sie sind verpflichtet, den Stand 
ihrer Aktiven, d. h. ihren Metallbestand und 
Bestand an Reichskassenscheinen, Banknoten, 
Wechseln, Lombardforderungen, Effekten und 
sonstigen Aktiven und ihrer Passiven, d. i. 
ihres Grundkapitals, Reservefonds, Noten- 
umlaufs, ihrer täglich fälligen oder an eine 
Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten 
sowie der sonstigen Passiven, vom 7., 15., 23. 
und Letzten jedes Monats im Beichsanzeiger 
bekanntzumachen (§5 8). Privatnotenbanken 
müssen außerdem, sofern sie dem Verbot von 
Zweiganstalten und Agenten sowie von Be- 
teiligung an Banktkgeschäften außerhalb des 
Staates, der ihnen die Besugnis zur Noten- 
ausgabe erteilt hat (6§ 42) und dem Ausschluß 
ihrer Noten von der Verwendung zu Zahlun- 
gen außerhalb dieses Staatsgebiets (§ 43) ent- 
gehen wollen, folgende Bedingungen erfüllen: 
1. sie dürfen nur nachstehende Geschäfte be- 
treiben: a) Edelmetallhandel, b) Diskontierung, 
Kauf und Verkauf von Wechseln mit längstens 
3 Monat Verfallzeit und wechselmäßiger Haf- 
tung dreier, mindestens aber zweier als zah- 
lungsfähig bekannter Verpflichteter sowie von 
spätestens nach 3 Monaten mit dem Nennwert 
fälligen Schuldverschreibungen des eiches, 
eines deutschen Staates oder deutscher kom- 
munaler Korporationen; c) Lombarddarlehne 
auf längstens 3 Monate gegen Gold oder 
Silber in Barren oder Münzen, gegen gewisse 
inländische zinsbare Schuldverschreibungen 
(Reichs-, Staats= und Kommunalobligationen 
mit längstens einfähriger Fälligkeit, vom Reiche 
oder von einem Bundesstaate garantierte In- 
haberpapiere, voll eingezahlte Eisenbahn.,
	        
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