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banken betreiben die unter Ziff. 2 u. 3 be—
zeichneten Geschäfte, Diskontobanken die Dis-
kontierung von Wechseln, Girobanken die
Vermittlung des Geldverkehrs zwischen ihren
Depositenkunden durch Umschreibung in deren
Kontis; Kreditbanken treiben aktive und pas-
sive Kreditgeschäfte, Hypothekenbanken die hy-
pothekarische Beleihung von Grundstüchken,
Lombardbanken die Kreditgewährung gegen
Faustpfand, Noten= oder Zettelbanken geben
Banknoten aus; Pfandbriefbanken sind Hy-
pothekenbanken, die die Mittel zur Gewährung
von Realkredit durch Ausgabe von Pfand-
briefen beschaffen. Heutzutage betreiben der
Regel nach alle Banken mehrere der vorbe-
zeichneten Geschäftsarten.
Banken, welche abgabepflichtige Kauf= und
sonstige Anschaffungsgeschäfte gewerbsmäßig
betreiben oder vermitteln, sind nach Alaßgabe
des RStemp G. der Stempelrevision unterwor-
fen. S. Reichsstempelgesetz Ug.
III. Eine besondere gesetzliche Regelung haben
im Deutschen Reiche die Notenbanken und die
Hypothekenbanken erfahren. Wegen der letz-
teren s. Hypothekenbanken.
Die Verhältnisse der Notenbanken sind
durch das Bankgesetz vom 14. Alärz 1875
(Ro#l. 177) geregelt. Aacc demselben kann die
Befugnis zur Ausgabe von Banknoten,
denen im Sinne des Bankgesetzes dassenige
Staatspapiergeld gleich geachtet wird, dessen
Ausgabe einem Banbkinstitut zur Verstärkung
seiner Betriebsmittel übertragen ist, nur durch 3
Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß
des Bankzgesetzes zulässigen Betrag der Noten-
ausgabe hinaus vereinbart werden (§ 1). Eine
Verpflichtung zur Annahme von Banknoten
besteht außer für die Bank selbst nicht und
kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz
nicht begründet werden (5 2). ANach Erlaß des
Gesetzes dürfen Banknoten nur auf Beträge
von 100, 200, 500, 1000 oder ein Vielfaches
von 1000 M. ausgefertigt werden (§ 3). Die
Bank muß ihre Noten jederzeit zum vollen
-ennwert einlösen oder in Zahlung nehmen,
für beschädigte Aoten Ersatz leisten, wenn ihr
ein größeres Stück als die Hälfte präsentiert
oder nachgewiesen wird, daß das fehlende, die
Hälfte oder mehr umfassende Stüchk vernichtet ist;
dagegen braucht für vernichtete oder verlorene
Aoten von ihr -ein Ersatz geleistet zu werden
E 4). Ihre in beschädigtem oder beschmutztem
Zustand eingezogene Noten darf die Bank
nicht wieder ausgeben (§ 5). Aufruf und Ein-
ziehung der Noten oder einer Gattung der-
selben bedarf der Genehmigung des Bundes-
rats, die nur beim Nachweise des Umlaufs
von Falsifikaten erteilt werden darf; befindet
sich ein größerer Teil der umlaufenden Noten
in beschädigtem oder beschmutztem Zustande,
oder hat die Bank die Befugnis zur Noten-
ausgabe verloren, so ordnet der Bundesrat
Aufruf und Einziehung an; sowohl im Falle
seiner Genehmigung wie in dem seiner Anord-
nung hat der Bundesrat die Modalitäten des
Aufrufs und der Einziehung zu bestimmen, und
diese Vorschriften sind durch das Reichsgesetz-
blatt zu veröffentlichen (6 6). Ausgeschlossen
vom Verkehr als Zahlungsmittel sind unbe-
Bankwesen.
dingt ausländische, d. h. außerdeutsche Bank-
noten, wenn sie ausschließlich oder neben einer
andern Wertbestimmung in Reichs= oder einer
deutschen Landeswährung ausgestellt sind (§ 11).
Soweit der Aotenumlauf einer Bank ihren
Barvorrat und den ihr in einer Anlage zum
Gesetz bestimmten Betrag übersteigt, unterliegt
er einer Reichssteuer von jährlich 5% ; als
Barvorrat gilt der in den Kassen der Bank
befindliche Vorrat an Rhursfähigem deutschem
Gelde, Reichskassenscheinen, Goldbarren und
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu
1392 Ml berechnet (6 9). Von den in der
Anlage zum Gesetz neben der Reichsbank auf-
geführten 32 Aotenbanken mit einem steuer-
freien ungedeckten Notenumlauf von 135 Mill.
M. haben das Motenrecht heute nur noch 5
(die Bayrische, Sächsische, Württembergische,
Badische und Braunschweigische Bank) mit
zusammen 71,6 Mill. steuerfreiem ungedechtem
Aotenumlauf. Zum Zweckh der Feststellung
der Steuer hat jede Notenbank am 7., 15.,
23. und Letzten jedes Monats ihren Barvorrat
und ihren Notenumlauf der Aufsichtsbehörde
zu deklarieren; die Steuer wird dann am
Jahresschlusse festgestellt (8 10).
Der Geschäftsbetrieb aller Notenbanken
unterliegt einer Reihe von gesetzlichen Ein-
schränkungen: es sind ihnen verboten das
Ak#zeptieren von Wechseln und Kauf oder
Verkauf von Waren und khurshabenden Pa-
pieren für eigene oder fremde Rechnung auf
eit sowie die Bürgschaftsleistung für solche
Geschäfte (§ 11); sie sind verpflichtet, den Stand
ihrer Aktiven, d. h. ihren Metallbestand und
Bestand an Reichskassenscheinen, Banknoten,
Wechseln, Lombardforderungen, Effekten und
sonstigen Aktiven und ihrer Passiven, d. i.
ihres Grundkapitals, Reservefonds, Noten-
umlaufs, ihrer täglich fälligen oder an eine
Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten
sowie der sonstigen Passiven, vom 7., 15., 23.
und Letzten jedes Monats im Beichsanzeiger
bekanntzumachen (§5 8). Privatnotenbanken
müssen außerdem, sofern sie dem Verbot von
Zweiganstalten und Agenten sowie von Be-
teiligung an Banktkgeschäften außerhalb des
Staates, der ihnen die Besugnis zur Noten-
ausgabe erteilt hat (6§ 42) und dem Ausschluß
ihrer Noten von der Verwendung zu Zahlun-
gen außerhalb dieses Staatsgebiets (§ 43) ent-
gehen wollen, folgende Bedingungen erfüllen:
1. sie dürfen nur nachstehende Geschäfte be-
treiben: a) Edelmetallhandel, b) Diskontierung,
Kauf und Verkauf von Wechseln mit längstens
3 Monat Verfallzeit und wechselmäßiger Haf-
tung dreier, mindestens aber zweier als zah-
lungsfähig bekannter Verpflichteter sowie von
spätestens nach 3 Monaten mit dem Nennwert
fälligen Schuldverschreibungen des eiches,
eines deutschen Staates oder deutscher kom-
munaler Korporationen; c) Lombarddarlehne
auf längstens 3 Monate gegen Gold oder
Silber in Barren oder Münzen, gegen gewisse
inländische zinsbare Schuldverschreibungen
(Reichs-, Staats= und Kommunalobligationen
mit längstens einfähriger Fälligkeit, vom Reiche
oder von einem Bundesstaate garantierte In-
haberpapiere, voll eingezahlte Eisenbahn.,