Bankwesen.
Stamm- und Stammprioritätsaktien, sowie
Prioritätsobligationen im Betriebe befindlicher
deutscher Eisenbahnen, Pfandbriefe und andere
auf Grund von Darlehnen an inländische Kom-
munalkorporationen oder gegen Ubernahme der
Garantie einer solchen ausgestellte Inhaber-
schuldverschreibungen landschaftlicher, kommu-
naler oder anderer unter Staatsaufssicht stehen-
der Bodenkreditinstitute und hypothekenbanken
auf Aktien) bis zu 3¾/¾ ihres Kurswerts, gegen
ausländische zinstragende Staatspapiere und
staatlich garantierte Eisenbahnprioritätsobli-
gationen auf den Inhaber bis zu 50% des
urswerts, gegen Wechsel mit anerkannt
soliden Verpflichteten bis zu 95% des Kurs-
werts, oder gegen im Inland lagernde Kauf-
mannswaren bis zu 2/ ihres Werts; d) Handel
mit den zu c genannten inländischen Schuldver-
schreibungen, aber nur bis zur Höhe der Hälfte
des Grundkapitals und der Reserven der Bank;
die übrigen der Reichsbank im 8 13 a. a. O.
gestatteten Geschäfte (s. Artikel Reichsbank)
dürfen sie nicht treiben; 2. von dem 4½/2 %
des Grundkapitals übersteigenden Jahresge-
winn sind mindestens 20% dem Reservefonds
zuzuführen, bis dieser 1/4 des Grundkapitals
erreicht; 3. für ½ ihres Notenumlaufs ist
Dechung in Rursfähigem deutschem Gelde,
Reichskassenscheinen, Goldbarren (zu 1392 M.
das Pfund fein), für den Rest in bankfähigen
Wechseln bereit zu halten; 4. ihre Aoten müssen
in Berlin und Frankfurt a. M. an einer vom
Bundesrat genehmigten Stelle spätestens an
dem auf die Präsentation folgenden Tage ein-
elöst werden; 5. die Banken müssen an ihrem
itze und bei ihren Zweiganstalten in Städten
mit mehr als 80000 Einwohnern die im
ganzen Reiche zugelassenen Noten anderer,
ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachtommen-
den deutschen Banken zum Nennwert in Zah-
lung nehmen, dürfen sie aber, sofern es nicht
solche der Reichsbank sind, nur zur Einlösung
oder zu Zahlungen an die Bank, die sie aus-
egeben hat, selbst oder endlich zu solchen am
itze der letzteren verwenden; 6. sie haben auf
ein etwaiges Widerspruchsrecht gegen neue
No#tenprivklegien oder gegen die Aufhebung
der Verpflichtung eines Bundesstaats, ihre
Noten in Zahlung zu nehmen, zu verzichten;
7. sie haben sich ohne Entschädigungsanspruch
einem am 1. Jan. 1891 und alsdann von 10
zu 10 Jahren ab mit einjähriger Kündigungs-
frist eintretenden Kündigungsrecht des Bundes-
rats und der eigenen Landesregierung zu
unterwerfen; jedoch soll der Bundesrat von
diesem Rechte nur bei Zuwiderhandlungen der
Bank gegen das Bankgesetz oder behufs Ver-
einheitlichung des Notenbankwesens Gebrauch
machen. Ausgenommen von der Verpflichtung
zu 2 sind nur Banken, die bis zum 1. Jan.
5 76 nachgewiesen haben, daß ihr Notenumlauf
as am 1. Jan. 1874 eingezahlte Grundkapital
acht übersteigt; diese Banken haben auch das
t, im ganzen Reiche Zweiganstalten und
genten zu halten, und es kann ihnen die
7 ortführung einzelner nicht unter Ziff. 1 fallen-
der Formen der Kreditgewährung vom Bundes-
dat gestattet werden (6 44). Durch Art. 7 82
er Aovelle zum Banhgesetz vom 7. Juni 1899
175
(Rel. 311) ist endlich den Privatnotenbanken
bei Vermeidung der Kündigung des Noten-
rechts vom 1. Jan. 1901 ab die Verpflichtung
auferlegt, von diesem Zeitpunkt ab, sofern der
bekanntgemachte Reichsbankdiskont 4% oder
mehr beträgt, nicht unter diesem, sonst nicht
unter einem um 10% hinter diesem, wenn
aber die Reichsbank selbst unter ihn hinunter-
geht, nicht unter einem um ½/8% hinter dem
von dieser bewilligten Satze zu diskontieren.
Bankengegenüber, deren Notenausgabeprivileg
schon vor Erlaß des Bankgesetzes einem Recht
zur Kündigung unterlag, ist diese Kündigung
zu dem frühesten hiernach zulässigen Termine
kraft Gesetzes eingetreten, sofern sie ihren
Aotenumlauf nicht auf ihr am 1. Jan. 1874
eingezahltes Grundkapital beschränkt und sich
den vorstehend unter Ziff. 1—7 aufgeführten
Beschränkungen unterworfen haben (E 46). In
formeller Beziehung unterliegen Statutenände-
rungen, welche das Grundkapital, den Reserve-
fonds, den Geschäftskreis, die Aotendechung
und die Dauer der Notenausgabe betreffen,
unbeschadet weitergehender landesgesetzlicher
oder konzessionsmäßiger Beschränkungen der
Bank der Genehmigung des Bundesrats (§ 42),
und dem Reichskanzler steht, wieder unbeschadet
weitergehender Aufsichtsrechte der Landesregie-
rungen, das Recht einer, nötigenfalls durch
kommissarische Einsichtnahme von den Büchern,
Geschäftslokalen und Kassenbeständen der No-
tenbanken auszuübenden Kontrolle der Ein-
haltung der gesetzlichen Bestimmungen zu (8 48).
Die Privatnotenbanken verlieren das
Recht der Aotenausgabe durch: 1. Ablauf
der Zeitdauer, für die es erteilt ist, 2. Verzicht,
3. Konkurs, 4. Berfügung der Landesregierung
nach Maßgabe des Statuts oder Privilegs,
5. ein auf Klage des Reichskanzlers oder der
Landesregierung ergehendes gerichtliches Urteil
wegen a) Verletzung der Vorschriften über die
;otendechung, das Quantum des NAotenum-
laufs, das Umlaufsgebiet und die zulässigen
Geschäfte, b) -ichteinlösung der Aoten am Sitz
der Bank am Tage der Präsentation, an der
Einlösungsstelle in Berlin oder Frankfurt a. M.
bis zum Ablaufe des folgenden Tages, an
andern Einlösungsstellen innerhalb dreier Tage,
Ic) Verlust von mindestens einem Drittel des
Grundkapitals (§§ 49, 50). In den Fällen
zu 5 hat die Bank sechs Monate nach BRechts-
kraft des Urteils an die vom Reichskanzler
bezeichnete Kasse am Sitze der Bank den
-ennwert der noch umlaufenden Noten einzu-
zahlen, der ihr nur nach Mlaßgabe der weiter
eingelösten und von ihr an diese abgeführten
Ab#ten zurüchgezahlt wird. Die Einzahlung
wird durch einen vom Gericht bestimmten
Kurator überwacht, der, wenn die Bank ihren
Verpflichtungen hinsichtlich der Einziehung der
-Abten nicht nachkommt, die Liquidation der
Bank zu beantragen hat (65§ 51—53).
Gesetzwidrige Ausgabe und Verwendung
von Banknoten und sonstigen auf den Inhaber
lautenden unverzinslichen Schuldverschreibun-
gen, Zuwiderhandlungen gegen die Be-
schränkung der sich den Mormatiobestimmungen
nicht unterwerfenden Notenbanken auf den
einzelnen Bundesstaat (6 42), unrichtige Ver-