Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bankwesen. 
Stamm- und Stammprioritätsaktien, sowie 
Prioritätsobligationen im Betriebe befindlicher 
deutscher Eisenbahnen, Pfandbriefe und andere 
auf Grund von Darlehnen an inländische Kom- 
munalkorporationen oder gegen Ubernahme der 
Garantie einer solchen ausgestellte Inhaber- 
schuldverschreibungen landschaftlicher, kommu- 
naler oder anderer unter Staatsaufssicht stehen- 
der Bodenkreditinstitute und hypothekenbanken 
auf Aktien) bis zu 3¾/¾ ihres Kurswerts, gegen 
ausländische zinstragende Staatspapiere und 
staatlich garantierte Eisenbahnprioritätsobli- 
gationen auf den Inhaber bis zu 50% des 
urswerts, gegen Wechsel mit anerkannt 
soliden Verpflichteten bis zu 95% des Kurs- 
werts, oder gegen im Inland lagernde Kauf- 
mannswaren bis zu 2/ ihres Werts; d) Handel 
mit den zu c genannten inländischen Schuldver- 
schreibungen, aber nur bis zur Höhe der Hälfte 
des Grundkapitals und der Reserven der Bank; 
die übrigen der Reichsbank im 8 13 a. a. O. 
gestatteten Geschäfte (s. Artikel Reichsbank) 
dürfen sie nicht treiben; 2. von dem 4½/2 % 
des Grundkapitals übersteigenden Jahresge- 
winn sind mindestens 20% dem Reservefonds 
zuzuführen, bis dieser 1/4 des Grundkapitals 
erreicht; 3. für ½ ihres Notenumlaufs ist 
Dechung in Rursfähigem deutschem Gelde, 
Reichskassenscheinen, Goldbarren (zu 1392 M. 
das Pfund fein), für den Rest in bankfähigen 
Wechseln bereit zu halten; 4. ihre Aoten müssen 
in Berlin und Frankfurt a. M. an einer vom 
Bundesrat genehmigten Stelle spätestens an 
dem auf die Präsentation folgenden Tage ein- 
elöst werden; 5. die Banken müssen an ihrem 
itze und bei ihren Zweiganstalten in Städten 
mit mehr als 80000 Einwohnern die im 
ganzen Reiche zugelassenen Noten anderer, 
ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachtommen- 
den deutschen Banken zum Nennwert in Zah- 
lung nehmen, dürfen sie aber, sofern es nicht 
solche der Reichsbank sind, nur zur Einlösung 
oder zu Zahlungen an die Bank, die sie aus- 
egeben hat, selbst oder endlich zu solchen am 
itze der letzteren verwenden; 6. sie haben auf 
ein etwaiges Widerspruchsrecht gegen neue 
No#tenprivklegien oder gegen die Aufhebung 
der Verpflichtung eines Bundesstaats, ihre 
Noten in Zahlung zu nehmen, zu verzichten; 
7. sie haben sich ohne Entschädigungsanspruch 
einem am 1. Jan. 1891 und alsdann von 10 
zu 10 Jahren ab mit einjähriger Kündigungs- 
frist eintretenden Kündigungsrecht des Bundes- 
rats und der eigenen Landesregierung zu 
unterwerfen; jedoch soll der Bundesrat von 
diesem Rechte nur bei Zuwiderhandlungen der 
Bank gegen das Bankgesetz oder behufs Ver- 
einheitlichung des Notenbankwesens Gebrauch 
machen. Ausgenommen von der Verpflichtung 
zu 2 sind nur Banken, die bis zum 1. Jan. 
5 76 nachgewiesen haben, daß ihr Notenumlauf 
as am 1. Jan. 1874 eingezahlte Grundkapital 
acht übersteigt; diese Banken haben auch das 
t, im ganzen Reiche Zweiganstalten und 
genten zu halten, und es kann ihnen die 
7 ortführung einzelner nicht unter Ziff. 1 fallen- 
der Formen der Kreditgewährung vom Bundes- 
dat gestattet werden (6 44). Durch Art. 7 82 
er Aovelle zum Banhgesetz vom 7. Juni 1899 
  
175 
(Rel. 311) ist endlich den Privatnotenbanken 
bei Vermeidung der Kündigung des Noten- 
rechts vom 1. Jan. 1901 ab die Verpflichtung 
auferlegt, von diesem Zeitpunkt ab, sofern der 
bekanntgemachte Reichsbankdiskont 4% oder 
mehr beträgt, nicht unter diesem, sonst nicht 
unter einem um 10% hinter diesem, wenn 
aber die Reichsbank selbst unter ihn hinunter- 
geht, nicht unter einem um ½/8% hinter dem 
von dieser bewilligten Satze zu diskontieren. 
Bankengegenüber, deren Notenausgabeprivileg 
schon vor Erlaß des Bankgesetzes einem Recht 
zur Kündigung unterlag, ist diese Kündigung 
zu dem frühesten hiernach zulässigen Termine 
kraft Gesetzes eingetreten, sofern sie ihren 
Aotenumlauf nicht auf ihr am 1. Jan. 1874 
eingezahltes Grundkapital beschränkt und sich 
den vorstehend unter Ziff. 1—7 aufgeführten 
Beschränkungen unterworfen haben (E 46). In 
formeller Beziehung unterliegen Statutenände- 
rungen, welche das Grundkapital, den Reserve- 
fonds, den Geschäftskreis, die Aotendechung 
und die Dauer der Notenausgabe betreffen, 
unbeschadet weitergehender landesgesetzlicher 
oder konzessionsmäßiger Beschränkungen der 
Bank der Genehmigung des Bundesrats (§ 42), 
und dem Reichskanzler steht, wieder unbeschadet 
weitergehender Aufsichtsrechte der Landesregie- 
rungen, das Recht einer, nötigenfalls durch 
kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, 
Geschäftslokalen und Kassenbeständen der No- 
tenbanken auszuübenden Kontrolle der Ein- 
haltung der gesetzlichen Bestimmungen zu (8 48). 
Die Privatnotenbanken verlieren das 
Recht der Aotenausgabe durch: 1. Ablauf 
der Zeitdauer, für die es erteilt ist, 2. Verzicht, 
3. Konkurs, 4. Berfügung der Landesregierung 
nach Maßgabe des Statuts oder Privilegs, 
5. ein auf Klage des Reichskanzlers oder der 
Landesregierung ergehendes gerichtliches Urteil 
wegen a) Verletzung der Vorschriften über die 
;otendechung, das Quantum des NAotenum- 
laufs, das Umlaufsgebiet und die zulässigen 
Geschäfte, b) -ichteinlösung der Aoten am Sitz 
der Bank am Tage der Präsentation, an der 
Einlösungsstelle in Berlin oder Frankfurt a. M. 
bis zum Ablaufe des folgenden Tages, an 
andern Einlösungsstellen innerhalb dreier Tage, 
Ic) Verlust von mindestens einem Drittel des 
Grundkapitals (§§ 49, 50). In den Fällen 
zu 5 hat die Bank sechs Monate nach BRechts- 
kraft des Urteils an die vom Reichskanzler 
bezeichnete Kasse am Sitze der Bank den 
-ennwert der noch umlaufenden Noten einzu- 
zahlen, der ihr nur nach Mlaßgabe der weiter 
eingelösten und von ihr an diese abgeführten 
Ab#ten zurüchgezahlt wird. Die Einzahlung 
wird durch einen vom Gericht bestimmten 
Kurator überwacht, der, wenn die Bank ihren 
Verpflichtungen hinsichtlich der Einziehung der 
-Abten nicht nachkommt, die Liquidation der 
Bank zu beantragen hat (65§ 51—53). 
Gesetzwidrige Ausgabe und Verwendung 
von Banknoten und sonstigen auf den Inhaber 
lautenden unverzinslichen Schuldverschreibun- 
gen, Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
schränkung der sich den Mormatiobestimmungen 
nicht unterwerfenden Notenbanken auf den 
einzelnen Bundesstaat (6 42), unrichtige Ver-
	        
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