Bauarbeiter — Baudarlehne an Baugenossenschaften.
mälern bei einem Kostenbetrage von mehr
als 5000 M. und die zugehörigen Anschläge
bei einem Kostenbetrage von mehr als 10000 M.
Die Entwürfe und Anschläge zu den nicht
ausschließlich für Rechnung der Staatskasse
auszuführenden Bauten bedürfen gleichfalls
der Superrevision, wenn der aus Staatsfonds
zu leistende Beitrag oder das Gnadengeschenk
die vorstehend angegebenen Beträge von
30000 M. bzw. 5000 M. bzw. 10000 M. über-
steigt. In demselben Umfange unterliegen der
Superrevision die Entwürfe und Anschläge zu
denjenigen Bauten, deren Kosten aus Stif-
tungsfonds, die unter Staatsverwaltung
stehen, ganz oder teilweise gedecht werden
(Erl. vom 20. Juni 1880 — M. Bl. 177).
Die Superrevision erfolgt: a) im Mdg A.
hinsichtlich der Entwürfe und Kostenanschläge
zu N-Neu= und Beparaturbauten von Pfar-
reien, Küstereien, Volksschulen und
Wirtschaftsgebäuden, sowie hinsichtlich der
Stiftungsbauten; b) im M L. hinsichtlich
aller Hochbauten der Domänen= und Forst-
verwaltung, der Bäder und Gestüts-
verwaltung unter Aitwirkung des Mdôö#.
in besonderen Fällen; ch im HMl. hinsichtlich
dersjenigen Bauten, welche den Betriebszwecken
der Bergverwaltung dienen; d) im übrigen
im Mdö . (vgl. Dienstanweisung für die Lokal-
baubeamten der Staatshochbauverwaltung
9§§ 144—147).
Inwieweit wichtige Entwürfe von Bau-
unternehmungen seitens der durch den W.
vom 7. Mai 1880 (GS. 261) eingesetzten Aka-
demie des Bauwesens (s. d.) zu beurteilen
sind, ergibt sich aus dem Erl. vom 13. Sept.
1881 (AU#Bl. 1882, 331).
Die Abrechnung der beendigten Bauausfüh-
rungen erfolgt durch Revisionsnachwei-
sungen, wenn Abweichungen von den An-
schlägen eingetreten sind, oder eine Uberschrei-
tung des Anschlags stattgefunden hat. Uber
die Einrichtung der Revisionsnachweisungen
für Hochbauten ist durch den Erl. vom 20. Okt.
1880 (M Bl. 278) das Aähere bestimmt. Für
Wasserbauten gelten die Bestimmungen der
Allg Bf. Nr. 10 vom 5. MAlärz 1901 (s. oben
„Die preuß. Baufonds“ von O. Heinemann,
S. 406). Die Revisionsnachweisung unterliegt
der Superrevision in den für die Superrevision
der Anschläge vorgeschriebenen Fällen. Im
übrigen s. unter Staatsbauten.
Bauarbeiter. I. Die in der Gew O. 8§#§ 105 bis
133f im Interesse des Arbeiterschutzes (s. d.) er-
lassenen Vorschriften finden auch auf die Bau-
arbeiter in ihrer Eigenschaft als gewerbliche
Arbeiter Anwendung. Dagegen sind die Vor-
schriften in §S# 134—139b a. a. O. über die
Verhältnisse der Fabrikarbeiter und die ge-
werbepolizeiliche Aufsicht gemäß § 154 Abs. 2
a. a. O. im Baugewerbe nur auf Arbeiter in
Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen (s. d.),
nicht auf die bei Bauten (s. d.) beschäftigten
Arbeiter anwendbar, da die zur Ausdehnung
der Vorschriften notwendige Kais. V. E 154
Abs. 4 a. a. O.) bislang nicht ergangen ist.
Es führen danach die Aussicht über die Zimmer-
höfe und Bauhöfe die Gewerbeaufsichtsbeam-
ten, über die Bauten die Ortspolizeibehörden,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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die ihrerseits selbständig die notwendigen An-
ordnungen (vgl. auch 120a—d a. a. O.) treffen;
(Baltz, Baupoktzeirecht= 3. Aufl., S. 476 ff.).
Aach Kinderschutz G. 4, 12 ist die Beschäf-
tigung von Kindern (s. d.) auf Bauten aller
Art verboten. Im übrigen kommen für den
Arbeiterschutz auf Bauten die auf Grund des
Erl. vom 7. Juli 1899 (Münchgesang, Das
Bauwesen, S. 400 ff.) in allen Regierungs-
bezirken erlassenen Polizeiverordnungen, be-
treffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten (An-
forderung von Arbeiterunterkunftsräumen
bei größeren Bauten; Errichtung einer der
Anzahl der Arbeiter entsprechenden Fob
von Aborten; Verbot, Stuktkateur-, Putz-
und Töpferarbeiten im Winter in Räumen
vorzunehmen, die nicht durch Türen und Fenster
verschlossen sind; Verbot, in Räumen zu
arbeiten, in denen offene Koksfeuer ohne Ab-
leitung der entstehenden Gase brennen), sowie
die von den einzelnen Baugewerksberufs-
genossenschaften erlassenen Unfallverhütungs-=
vorschriften in Betracht. Vgl. auch § 10 Abs. 2
der vom M . erlassenen „Allgemeinen Ver-
tragsbestimmungen“ (MBl. 1885 S. 155, 240;
1897, 190) in der durch den Erl. vom 22. Juni
1899 (MIBl. 148) abgeänderten Fassung. Durch
Erl. vom 27. Febr. 1903 (HM!Bil. 77 ist an-
geordnet worden, daß in größeren Ortschaften
eine in hürzeren Zwischenräumen aufeinander-
folgende außerterminliche Uberwachung der
Bauausführungen im Interesse des Schutzes
der B. gegen Krankheit und Unfälle statt-
findet. S. im übrigen Bauten V u. VI.
II. Die zunächst für die Beschäftigung von
Handarbeitern beim Bau von Eisenbahnen
erlassene V. vom 21. Dez. 1846 (GS. 1847, 21),
die sodann auch für die neuen Landesteile
in Kraft gesetzt ist (s. Eisenbahnarbeiter),
kann gemäß 8 26 auch auf andere staatliche
Bauausführungen (Kanal= und Chaussee-
bauten usw.) Anwendung finden, welche
von den Regierungspräsidenten dazu geeignet
befunden werden. Uber die Anwendung
der Bestimmungen auf derartige Bauten der
Kreise, Amts-, Wege-Verbände oder Ge-
meinden beschließt der Regierungspräsident
unter Zustimmung des BezA., bei Bauten
des Provinzialverbandes der Oberpräsident
unter Zustimmung des Provinztalrates (36.
l 144), für den Stadtkreis Berlin der Ober-
prästbent
aubedingungen s. Bauerlaubnis
unter I.
Baubeschränkungen s. Bauerlaubnis,
Baupolizei, Baupolizeiverordnungen,
Baurecht, Bauten, Bauweise, Nachbar-
recht.
Bau und Betrieb von Privatgeleisen s.
Privatanschlußbahnen.
Baudarlehne an Baugenossenschaften ge-
währt der preuß. Staat aus den durch die G.,
betr. die Bereitstellung von Staatsmitteln zur
Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von
Arbeitern, die in staatlichen Betrieben be-
schäftigt sind, und von gering besoldeten
Staatsbeamten, vom 13. Aug. 1895 (GS. 521),
2. Juli 1898 (GS. 177), 23. Aug. 1899 (GS. 165),
9. Juli 1900 (G S. 293), 16. April 1902 (GS. 81),
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