Bauentwürfe — Bauerlaubnis.
Abwägung der beteiligten vrivaten und öffent-
lichen Interessen billige Ermessen der Dis-
pensbehörde gestellt ist. Uber Dispensanträge
entscheidet gemäß § 145 Z3G. nach Alaßgabe
der Baupolizeiverordnungen der KrA., in
Stadtkreisen und in den zu einem Land-
kreise gehörigen Städten von mehr als 10000
Einw. der BezA., soweit die Dispensertei-
lung durch die Bauordnungen nicht anderen
Behörden zugewiesen ist. Verfügungen der
letzteren unterliegen der Anfechtung nur im
Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Zur Einlegung der Beschwerde gegen den
ispensbeschluß ist auch die zur Erteilung
der Bauerlaubnis zuständige Behörde befugt,
welcher der Beschluß zuzustellen ist. Der Be-
schluß des BezA. zweiter Instanz ist end-
gültig, gegen iden Beschluß dieser Behörde
in erster Instanz findet die Beschwerde an
den Mdö . statt. Dispensanträge werden
zwechmäßig bei den Ertspoligeibehörden, Be-
schwerden gemäß § 122 LWV. bei den Dis-
pensbehörden eingereicht. Auch während der
Bauausführung und noch nach derselben ist
die Erteilung von Dispensen zulässig (O.
29, 354; vgl. auch Erl. vom 21. Febr. 1896 —
Pr VWBl. 17, 276). Im Erlasse werden über-
dies die Ortspolizeibehörden besonders darauf
hingewiesen, da, wo Dispensbeschlüsse entgegen
ihrem Antrage ergehen, Beschwerde zu erheben,
wenn die für die Dispenserteilung angeführten
Gründe von ihnen nicht für zutreffend erachtet
werden. S. auch Anlagen (gewerbliche) I.
Bauentwürfe s. Bauanschläge; B. für
Chausseen s. Kunststraßen unter II.
Bauerlaubnis. I. Erteilung der B. (Bau-
genehmigung). Die B. wird von der Orts-
polizeibehörde (wegen der Ausnahmen s. Bau-
Polizei h in der Form eines schriftlichen
Bescheides, „Bauscheines“, dem Bauunter-
nehmer erteilt, wenn das Bauprojekt den
Vorschriften des öffentlichen Baurechts ent-
spricht. Maßgebend ist das zur Zeit der Ent-
scheidung über das Baugesuch geltende Bau-
recht. Der Bauunternehmer hat Reinen An-
ruch darauf, daß Beschränkungen der Bau-
eiheit, die erft nach Einreichung des Bau-
Huches in Kraft getreten sind, bei der
2 eurteilung seines Baugesuches außer Anwen-
kung bletben (OW. 5, 376; 6, 258; 8, 291;
140, 269; 12, 380; 14, 354; 30, 374; Pr VWBl.
*7, 196; 8, 318; OV. vom 3. Febr. 1891 —
2 115, vom 24. Febr. 1891 — IV 197, vom
10 Juni 1894 — IV 835, und vom 21. Febr.
ale 1 — IV380). Die B. ist nichts anderes
de die Erklärung der zuständigen Behörde,
dab dem beabsichtigten Bau Hindernisse in dem
lentlichen Rechte nicht entgegenstehen (OVG.
P. 1; 5, 379; 12, 369; 13, 394; 15, 525; 19,
* 20, 379; 23, 324). Der Bauschein ist dem-
z ch heine polizeiliche Verfügung, an welche
scht ein Zwangsverfahren (LVS. 8 132) an-
S##ben kann, weil er keine Anordnung im
mehne dieser Vorschrift enthält; er gehört viel-
die frel denjenigen Verfügungen, an welche
stmiretwillige Vornahme oder Ausübung be-
dem Tr. Handlungen geknüpft ist, und welche
pfli nternehmer zeine selbständigen Ver-
chtungen auferlegen.
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II. Allerdings können an die B. auch „An-
ordnungen“ in der Form von Bedingungen
angeschlossen werden, derart, daß der Unter-
nehmer, wenn er überhaupt von der B. Ge-
brauch machen will, an gewisse — gleichviel
ob seinen Plänen entsprechende oder wider-
sprechende — Schranken gebunden wird. Diese
in der Praxis „Baubedingungen" genann-
ten Anordnungen müssen sich mit dem bestehen-
den öffentlichen Baurechte in Ubereinstimmung
bringen lassen, auch muß der praktische Anlaß
u ihnen im Bauprojekte selbst gegeben sein
Occl. 23 S. 323 ff., 334). Unzulässig ist es, die
Erteilung der B. an die Bedingung zu knüpfen:
daß zuvor die Baupolizeigebühren ((. d.)
gezahlt werden (OVe. 33, 414), daß vorher die
zum Straßenland benötigten Grundflächen an
die Gemeinde unentgeltlich abgetreten werden
(OTr. 41, 95; Str A. 35, 60), oder daß die den
Anliegern gemäß § 15 des Straßen- und Bau-
fluchtengesetzes ortsstatutarisch obliegenden Lei-
stungen erfüllt bzw. sichergestellt sind (OV.
4, 364; 19, 242; Entsch, vom 24. Okt. 1894 — IV
1295, vom 27. April 1895 — IV 655, vom
18. Nov. 1878 — I 1085 — und vom 6. Febr.
1879 — II 343; Pr VBl. 15, 603). In der Regel
werden die Baubedingungen zum Bauscheine
gestellt, um dem Unternehmer die Beobachtung
gewisser, im Bauprojekte nicht beobachteter
bzw. bei der Bauausführung noch zu beobach-
tender Vorschriften des öffentlichen Baurechtes
zur Pflicht zu machen. Die Baupolizeibehörde
ist indessen keineswegs zur Aufnahme solcher
Baubedingungen in den Bauschein verpflich-
tet (Pr VWBl. 11, 575). Die Baubedingun-
gen sind ihrem rechtlichen Charakter nach
polizeiliche Verfügungen, können als solche
zurückgenommen und im BRechtsmittelwege an-
gegriffen werden. Aach Verabsäumung recht-
zeitiger Anfechtung sind sie für den Beteiligten
rechtsverbindlich und bilden infolgedessen eine
Grundlage für das weitere Vorgehen der Po-
lizei (OV. 37, 405; 39, 360 ff.; 40, 360). Uber
die Wirkungen einer bedingt erteilten B.
egen den Besitznachfolger des ursprünglichen
auherrn vgl. O. 2, 356; 12, 366; 13, 424;
20, 398; 23, 833; Pr VBl. 7, 197; 12 S. 303,
511; Baltz, Baupolizeirecht, 3. Aufl., S. 107
bis 109.
III. Die B. wird vorbehaltlich der Bechte
Dritter erteilt, auch wenn dies nicht im Bau-
scheine ausdrücklich erklärt ist. Privatrecht-
liche Streitigkeiten über den Baugrund,
Bechte von Grundstücken (Fensterrecht, Servi-
tuten, grundbuchliche Eintragungen, antichre-
tisches Pfandrecht) hat die Baupolizeibehörde
in der Regel nicht zu beachten (OV. 2, 448;
5, 360; 6, 304; 45, 409). Doch sollen die Po-
lizeibehörden (AL. 1, 8 5 68 und Md JE. vom
6. April 1835 — v. Kamptz 19, 497) die ihnen
bekannten nachbarlichen Verhältnissenicht
unberüchsichtigt lassen und streitende Aachbarn
zu vereinigen versuchen (vgl. Baltz a. a. O.
S. 98). Die Erteilung der B. kann von Dritten,
insbesondere vom Nachbar, jedoch nur durch
Anrufen der Aufsichtsbehörde angegriffen wer-
den (Pr VBl. 8, 261; 9 S. 143, 174; 11, 411;
12, 570; 13, 262; 14, 378; O##. vom 4. Okt.
1889 — IV 461 — und vom 5. Mai 1891 —
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