Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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1902 — HMVBl. 417). Uber die Sicherung der 
Forderungen der B. ist eine Gesetzesvorlage 
in Vorbereitung. Die von B. gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigten Arbeiter und Be- 
triebsbeamten unterliegen der Kranken-, Un- 
fall= und Invalidenversicherungspflicht (s. 
Bauten). 
Bauherr. Der Begriff B. ist nach Ansicht des 
Reichsversicherungsamts nicht auf den Grund- 
eigentümer zur Zeit des Baus beschränkt. B. 
kann auch ein anderer als der Grundeigentümer 
sein, sofern dieser andere infolge seiner Rechts- 
oder Vertragsverhältnisse zu dem Grundeigen- 
tümertatsächlich die Verfügung über den Bauhat. 
Der Grundeigentümer, welcher sein Grundstückh 
zum Zweck einer Bauausführung veräußert, 
bleibt B., wenn die Veräußerung unter Be- 
dingungen erfolgt ist, welche die Absicht des 
Grundeigentümers erkennen lassen, durch die 
Bauausführung einen den Wert des Grund- 
stüchs übersteigenden Gewinn zu machen (Hand- 
buch der Unfallversicherung S. 718). Bei den 
Bauspekulationsgeschäften ist der Baustellen- 
händler der B. (AM. 17, 603). Baugeld- 
geber, die mit vermögenslosen Baununter- 
nehmern Bauspehkulationsgeschäfte machen, 
sind B. (AK. 18, 562). Das Reichsgericht 
(Rch S. 45, 1) hat die Bedeutung des 
Wortes B. im gewöhnlichen Sinne auf- 
gefaßt und versteht darunter nur den Eigen- 
tümer, der die Bebauung seines Grundstücks 
vornimmt. Für das Bereich der Unfallver- 
sicherung ist die Auslegung des Reichsversiche- 
rungsamts allein maßgebend (BUV. §F 29 
Abs. 3, § 44). Für weitergehende Baubetriebe 
kann und muß unter Umständen der B. eine 
Baukrankenkasse (s. d.) errichten. Die untere 
Verwaltungsbehörde (s. d.) Kkann auf Antra 
des Vorstands der Berufsgenossenschaft (s. 8 
anordnen, daß der B. für die rückständigen 
Beiträge des Bauunternehmers, dessen Zah— 
lungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsver- 
fahren festgestellt ist, während eines Jahres 
nach deren Feststellung insoweit haftet, als sie 
nach Erl. der Anordnung erwachsen sind (HUG. 
§ 104). Auch bei Regiebauten von länger als 
sechs Tagen haftet der B., ohne daß es einer 
besonderen Anordnung bedarf, für die Prämien 
und sonstigen Leistungen des zahlungsunfähigen 
Unternehmers während eines Jahrs nach der 
endgültigen Feststellung der betreffenden Ver- 
bindlichkeit (Bu VG. 8 29 Abs. 1). Gegen zah- 
lungsunfähige Bauunternehmer richtet sich auch 
die Vorschrift des KVG. § 52 a (s. Kranken- 
versicherung VI) und des Inr V. 8 142 
(Invalidenversicherung VI 3a). S. auch 
Baukrankenhkassen. 
Bauhöfe sind nicht nur umschlossene Plätze, 
auf denen Zimmerleute ihre Arbeit ver- 
richten, die Gebäude zurichten und wo die 
Baugeräte aufbewahrt werden, sondern auch 
umschlossene Plätze, wo gewerbsmäßig Steine 
als Material zur Errichtung von Gebäuden 
bearbeitet werden. Auf Zimmerplätzen und 
anderen B. dürfen an Sonn= und Festtagen 
Arbeiter nicht beschäftigt werden (s. Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetrieb). Für die 
Beschäftigung von sugendlichen Arbeitern und 
von Arbeiterinnen gelten dieselben Beschrän- 
  
  
Bauherr — Baukrankenkassen. 
kungen wie in Fabrikbetrieben (Gew O. 8 154 
Abs. 2). S. Jugendliche Arbeiter, Ar- 
beiterinnen. Sie unterstehen daher auch 
der Gewerbeaussicht (GewO. 88 139b, 154 
Abs. 2). B. sind stehende Gewerbebetriebe 
im Sinne des &VE. 1; im übrigen s. Ver- 
sicherungspflicht, Nebenbetriebe. Im 
Bereiche der Wasserbauverwaltung werden 
unter B. verstanden Anlagen mit Betriebs- 
einrichtungen, in denen ständig Arbeiten zur 
Erhaltung oder Ergänzung der Geräte aus- 
geführt oder Bau-= und Betriebsstoffe für 
den Bedarf anderer Dienststellen vorrätig ge- 
halten werden, sowie Schiffswerften und die 
zugehörigen Werkstätten. Ihre Verwaltung 
ist geregelt durch die Allg Bf. Ar. 15 vom 
24. Nov. 1904 (III A 11980). 
Bauholz für Schulzwecke. NVach § 35 
A#LR. II, 12 müssen im Geltungsbereich des 
Ad#., jedoch mit Ausschluß der Prov. Ost- 
und Westpreußen, „bei Bauen und Repara- 
turen der Schulgebäude die Mlagisträte in 
den Städten und die Gutsherrschaften auf dem 
Lande die auf dem Gute oder Kämmereieigen- 
tum, wo die Schule sich befindet, gewachsenen 
oder gewonnenen Materialien, soweit solche hin- 
reichend vorhanden sind und zum Baue not- 
wendig sind, unentgeltlich verabfolgen“. Zu 
diesen Baumaterialien gehört auch das B., so- 
weit es bei forstwirtschaftlicher Behandlung des 
Gutswaldes entbehrlich ist (Pr VBl. 12, 337). 
In den Prov. Ost= und Westpreußen sind nach 
* 44 der Schulordnung vom 11. Dez. 1845 
(GS. 1846, 1) die Gutsherrn des Schulbezirks 
verpflichtet, sofern nicht Verträge oder Her- 
Kkommen ein anderes bestimmen, das zum Bau 
erforderliche B. unentgeltlich herzugeben, oder 
wenn dasselbe nicht innerhalb drei Meilen vom 
Bauplatz angewiesen oder wegen Massivbaues 
nicht in Natur verwendet werden kann, den 
Geldwert desselben nach der Taxe zu ent- 
richten. Besondere Verpflichtungen hat nach 
§ 45 Nr. 2 a. a. O. der Fiskus in den 
Domänendörfern. » 
Baukonstruktionen. Die Vorschriften übet 
B. sind in den einzelnen Baupolizeiverord- 
nungen enthalten. Uber die Ausführung von 
Konstruktionen aus Eisen und Beton hat der 
Mdöl. durch Erl. vom 16. April 1904 Sonder“ 
vorschriften erlassen (bei Wilhelm Ernst & Sohn, 
Berlin 1904). 
Baukrankentkassen. Für die bei Eisenbahn“, 
Kanal-, Wege-, Strom--, Deich= und Festungs 
bauten sowie in anderen vorübergehenden 
Baubetrieben beichältigten Personen haben die 
Bauherren (s. d.) auf Anordnung der Regie- 
rungspräsidenten (in Berlin des Oberpräsi- 
denten) B. zu errichten, wenn sie zeitweilig 
eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen 
(8V60. 8 69). Soweit es sich um ständigt 
Baubetriebe handelt, ist die Errichtung einer 
Betriebskrankenkasse (s. d.) zulässig. Die P 
haben juristische Persönlichkeit. Die Verpflich- 
tung zur Errichtung einer B. kann der Bau- 
herr mit Genehmigung des Regierungspräsi- 
denten (in Berlin des Oberpräsidenten) aul 
einen oder mehrere Unternehmer, welche die 
Ausführung des Baues oder eines Teils 
desselben für eigene Rechnung übernommen
	        
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