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1902 — HMVBl. 417). Uber die Sicherung der
Forderungen der B. ist eine Gesetzesvorlage
in Vorbereitung. Die von B. gegen Lohn
oder Gehalt beschäftigten Arbeiter und Be-
triebsbeamten unterliegen der Kranken-, Un-
fall= und Invalidenversicherungspflicht (s.
Bauten).
Bauherr. Der Begriff B. ist nach Ansicht des
Reichsversicherungsamts nicht auf den Grund-
eigentümer zur Zeit des Baus beschränkt. B.
kann auch ein anderer als der Grundeigentümer
sein, sofern dieser andere infolge seiner Rechts-
oder Vertragsverhältnisse zu dem Grundeigen-
tümertatsächlich die Verfügung über den Bauhat.
Der Grundeigentümer, welcher sein Grundstückh
zum Zweck einer Bauausführung veräußert,
bleibt B., wenn die Veräußerung unter Be-
dingungen erfolgt ist, welche die Absicht des
Grundeigentümers erkennen lassen, durch die
Bauausführung einen den Wert des Grund-
stüchs übersteigenden Gewinn zu machen (Hand-
buch der Unfallversicherung S. 718). Bei den
Bauspekulationsgeschäften ist der Baustellen-
händler der B. (AM. 17, 603). Baugeld-
geber, die mit vermögenslosen Baununter-
nehmern Bauspehkulationsgeschäfte machen,
sind B. (AK. 18, 562). Das Reichsgericht
(Rch S. 45, 1) hat die Bedeutung des
Wortes B. im gewöhnlichen Sinne auf-
gefaßt und versteht darunter nur den Eigen-
tümer, der die Bebauung seines Grundstücks
vornimmt. Für das Bereich der Unfallver-
sicherung ist die Auslegung des Reichsversiche-
rungsamts allein maßgebend (BUV. §F 29
Abs. 3, § 44). Für weitergehende Baubetriebe
kann und muß unter Umständen der B. eine
Baukrankenkasse (s. d.) errichten. Die untere
Verwaltungsbehörde (s. d.) Kkann auf Antra
des Vorstands der Berufsgenossenschaft (s. 8
anordnen, daß der B. für die rückständigen
Beiträge des Bauunternehmers, dessen Zah—
lungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsver-
fahren festgestellt ist, während eines Jahres
nach deren Feststellung insoweit haftet, als sie
nach Erl. der Anordnung erwachsen sind (HUG.
§ 104). Auch bei Regiebauten von länger als
sechs Tagen haftet der B., ohne daß es einer
besonderen Anordnung bedarf, für die Prämien
und sonstigen Leistungen des zahlungsunfähigen
Unternehmers während eines Jahrs nach der
endgültigen Feststellung der betreffenden Ver-
bindlichkeit (Bu VG. 8 29 Abs. 1). Gegen zah-
lungsunfähige Bauunternehmer richtet sich auch
die Vorschrift des KVG. § 52 a (s. Kranken-
versicherung VI) und des Inr V. 8 142
(Invalidenversicherung VI 3a). S. auch
Baukrankenhkassen.
Bauhöfe sind nicht nur umschlossene Plätze,
auf denen Zimmerleute ihre Arbeit ver-
richten, die Gebäude zurichten und wo die
Baugeräte aufbewahrt werden, sondern auch
umschlossene Plätze, wo gewerbsmäßig Steine
als Material zur Errichtung von Gebäuden
bearbeitet werden. Auf Zimmerplätzen und
anderen B. dürfen an Sonn= und Festtagen
Arbeiter nicht beschäftigt werden (s. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetrieb). Für die
Beschäftigung von sugendlichen Arbeitern und
von Arbeiterinnen gelten dieselben Beschrän-
Bauherr — Baukrankenkassen.
kungen wie in Fabrikbetrieben (Gew O. 8 154
Abs. 2). S. Jugendliche Arbeiter, Ar-
beiterinnen. Sie unterstehen daher auch
der Gewerbeaussicht (GewO. 88 139b, 154
Abs. 2). B. sind stehende Gewerbebetriebe
im Sinne des &VE. 1; im übrigen s. Ver-
sicherungspflicht, Nebenbetriebe. Im
Bereiche der Wasserbauverwaltung werden
unter B. verstanden Anlagen mit Betriebs-
einrichtungen, in denen ständig Arbeiten zur
Erhaltung oder Ergänzung der Geräte aus-
geführt oder Bau-= und Betriebsstoffe für
den Bedarf anderer Dienststellen vorrätig ge-
halten werden, sowie Schiffswerften und die
zugehörigen Werkstätten. Ihre Verwaltung
ist geregelt durch die Allg Bf. Ar. 15 vom
24. Nov. 1904 (III A 11980).
Bauholz für Schulzwecke. NVach § 35
A#LR. II, 12 müssen im Geltungsbereich des
Ad#., jedoch mit Ausschluß der Prov. Ost-
und Westpreußen, „bei Bauen und Repara-
turen der Schulgebäude die Mlagisträte in
den Städten und die Gutsherrschaften auf dem
Lande die auf dem Gute oder Kämmereieigen-
tum, wo die Schule sich befindet, gewachsenen
oder gewonnenen Materialien, soweit solche hin-
reichend vorhanden sind und zum Baue not-
wendig sind, unentgeltlich verabfolgen“. Zu
diesen Baumaterialien gehört auch das B., so-
weit es bei forstwirtschaftlicher Behandlung des
Gutswaldes entbehrlich ist (Pr VBl. 12, 337).
In den Prov. Ost= und Westpreußen sind nach
* 44 der Schulordnung vom 11. Dez. 1845
(GS. 1846, 1) die Gutsherrn des Schulbezirks
verpflichtet, sofern nicht Verträge oder Her-
Kkommen ein anderes bestimmen, das zum Bau
erforderliche B. unentgeltlich herzugeben, oder
wenn dasselbe nicht innerhalb drei Meilen vom
Bauplatz angewiesen oder wegen Massivbaues
nicht in Natur verwendet werden kann, den
Geldwert desselben nach der Taxe zu ent-
richten. Besondere Verpflichtungen hat nach
§ 45 Nr. 2 a. a. O. der Fiskus in den
Domänendörfern. »
Baukonstruktionen. Die Vorschriften übet
B. sind in den einzelnen Baupolizeiverord-
nungen enthalten. Uber die Ausführung von
Konstruktionen aus Eisen und Beton hat der
Mdöl. durch Erl. vom 16. April 1904 Sonder“
vorschriften erlassen (bei Wilhelm Ernst & Sohn,
Berlin 1904).
Baukrankentkassen. Für die bei Eisenbahn“,
Kanal-, Wege-, Strom--, Deich= und Festungs
bauten sowie in anderen vorübergehenden
Baubetrieben beichältigten Personen haben die
Bauherren (s. d.) auf Anordnung der Regie-
rungspräsidenten (in Berlin des Oberpräsi-
denten) B. zu errichten, wenn sie zeitweilig
eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen
(8V60. 8 69). Soweit es sich um ständigt
Baubetriebe handelt, ist die Errichtung einer
Betriebskrankenkasse (s. d.) zulässig. Die P
haben juristische Persönlichkeit. Die Verpflich-
tung zur Errichtung einer B. kann der Bau-
herr mit Genehmigung des Regierungspräsi-
denten (in Berlin des Oberpräsidenten) aul
einen oder mehrere Unternehmer, welche die
Ausführung des Baues oder eines Teils
desselben für eigene Rechnung übernommen