Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauliche Anlagen — Baumpflanzungen. 
haben, übertragen werden, wenn dieselben für 
die Erfüllung der Verpflichtung eine nach dem 
Urteile der genannten Behörde ausreichende 
Sicherheit bestellen (AVG. 8 70). Bauherren, 
welche ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, 
haben den von ihnen beschäftigten Personen 
für den Fall der Krankheit und im Falle des 
Todes derselben ihren Hinterbliebenen die 
gesetzlichen Mindestleistungen der Ortskranken- 
kassen (s. d. II) aus eigenen Mitteln zu ge- 
währen (KVG. 8 71). Das gleiche gilt, wenn 
der Unternehmer für eine ordnungsmäßige 
Rechnungs= und Kassenführung Sorge zu 
tragen unterläßt und aus diesem Grunde die 
Kasse geschlossen werden muß. Im übrigen 
wird die Kasse bei Auflösung des Betriebs 
geschlossen (KVeGS. § 72 Abs. 1, 2). Hinsichtlich 
der Gewährung der Krankenunterstützung, der 
Zahlung der Beiträge, der Vermögensverwal- 
tung, der Errichtung des Statuts, der Organe, 
der Auflösung der Kasse und ihrer Beaufsich- 
tigung stehen die B. den Betriebskranken- 
kassen gleich. Abweichungen bestehen nur 
insofern, als über die Verwendung des Ver- 
mögens der geschlossenen oder aufgelagten 
Kasse das Statut mit der Maßgabe Bestim- 
mung treffen muß, daß eine Verwendung 
aAgunsten des Bauherrn ausgeschlossen ist 
(&V0. §. 72 Abs. 3). Streitigkeiten über 
Unterstützungsansprüche des Versicherten gegen 
den Bauherrn, der eine B. nicht errichtet hat, 
entscheidet die Aufsichtsbehörde, gegen deren 
Entscheidung binnen vier Wochen die Klage 
im ordentlichen Rechtswege zugelassen ist. 
Ersatzansprüche werden durch den BezA. ent- 
schieden (KSVeb. 8§ 58 Abs. 1, 2; § 72 Absk. 4; 
V. vom 9. Aug. 1892 — Gs. 239 — §1; Ausf- 
Anw. z. KV. vom 10. Juli 1892 Ziff. 53). 
S. auch Selbstversicherung. 
Bauliche Anlagen von Theatern, Zir- 
kusgebäuden und öffentlichen Ver- 
sammlungsräumen sind durch die auf An- 
ordnung des MdöA. und des MI J. vom 
12. Okt. 1889 (MBl. 180) in allen Regierungs- 
bezirten sowie in Berlin gleichlautend er- 
lassenen Polizeiverordnungen geregelt. Die 
Entwürfe für Neubauten großer Theater, d. h. 
von Theatern, welche auf Sitz= und Stehplätzen 
mehr als 800 Zuschauer aufzunehmen ver- 
mögen, solcher Zirkusgebäude, die mehr als 
1000 Sitz= und Stehplätze erhalten sollen, und 
solcher Versammlungsräume, welche mehr als 
1200 Personen aufzunehmen vermögen, sind 
vor Erteilung der Bauerlaubnis dem Mdöls#. 
vorzulegen. Wenn die Baulichkeiten nur zeit- 
weilig für einen sener Zweche hergestellt werden, 
so daß sich ihre Benutzung höchstens auf wenige 
Monate erstreckt, ist die Vorlegung nicht er- 
forderlich (Vf. vom 15. Juni 1899). Aus An- 
laß einer weiteren Vf. der Minister vom 
25. Aug. 1903 sind in den einzelnen Regie- 
rungsbezirten Nachtragspolizeiverordnungen 
erlassen worden, nach denen die in den erst- 
erlassenen Polizeiverordnungen vorgesehenen 
Ausnahmen von den Ortspolizeibehörden er- 
teilt werden können, zur Erteilung von Dis- 
pensen (s. unter Baudispense) aber der Re- 
Perungsprasident, auch im Falle des § 40 der 
olizeiverordnungen, zuständig ist. Bis auf 
  
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weiteres sollen nach Anordnung der Minister 
die Entwürfe für Theaterbauten, für welche 
ein Dispens erforderlich sein würde, vor der 
Entscheidung über diesen dem Md . auch 
dann vorgelegt werden, wenn die Einreichung 
nicht bereits sonst — vgl. oben — erforderlich 
wäre. 
Baumaterialien s. Baustoffe. 
Baumfrevel d. h. widerrechtliche Beschädigung 
von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen ist strafbar 
nach § 304 StEB., § 30 Nr. 5 des Feld= und 
Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G. 230). 
Baumpflanzungen sind, soweit sie zur 
Sicherheit einer Wegeanlage oder ihrer Be- 
nutzung nötig sind, Zubehörungen der öffent- 
lichen Wege (Wegeordnung für Sachsen vom 
11. Lult 1891 — GS. 316 — §6; Wegeordnung 
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 
— § 5). Ihre Herstellung und Unterhaltung 
bildet daher einen Teil der Wegebaulast (6§ 4, 5 
bzw. 10, 11 der angeführten Gesetze und zahl- 
reiche andere gesetzliche Vorschriften; vgl. Ger- 
mershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 1, 44 Anm. 106). 
In einigen Landesteilen sind die Eigentümer 
der angrenzenden Grundstüche verpflichtet, in 
bestimmter Entfernung von Chausseen und 
anderen öffentlichen Wegen auf ihren Grund- 
stüchken Bäume anzupflanzen. So im Gebiet 
des westrheinischen Wegerechts (Bek. vom 16.Dez. 
1811 Tit. VIII Art. 88) und in Teilen des 
Reg.-Bez. Wiesbaden (Großh. hess. V. vom 
17. März 1824 — Beg l. 125 — und § 13 
der ministeriellen Instr. vom 11. Juli 1838 — 
Reg Bl. 327; hessen-homb. G. vom 21. April 
1865 — Arch. 943 — und V. der Landes- 
regierung vom 28. April 1837 zu § 31 der 
Feldfrevelordnung vom 16. Juli 1830 — Arch. 
177 — sowie 8§8 5 der nassauischen V. vom 
30. Sept. 1811 — Samml. der landesherrl. 
Edikte 1817, 1, 203 — und vom 7. Jan. 1812 
— a. a. O. 205). Wenn dies nicht der Fall, 
ist die Wegepolizeibehörde in der Regel nicht 
in der Lage, die mit Rüchsicht auf die Sicher- 
heit des Weges erforderliche Anpflanzung von 
Bäumen, etwa wegen seiner zu geringen Breite, 
nicht auf dem Wege selbst, sondern auf den 
angrenzenden Grundstücken anzuordnen (O#. 
13, 315; vgl. auch 10, 209). 
Behufs Trockenlegung der Wege ist mehr- 
fach gesetzlich vorgeschrieben, daß Bäume unter 
gewissen Umständen nur in einer bestimmten 
Entfernung von den Wegen angepflanzt werden 
dürfen. Vgl. u. a. § 40 Abs. 2 der Wegeord- 
nung für Sachsen und § 37 Abs. 2 u. 3 der 
Wegeordnung für Westpreußen. 
Die Beseitigung von Bäumen und Hecken 
kann unter dem Gesichtspunkte der Frei- 
haltung des Weges von Verkehrshindernissen 
oder auch der Wegeunterhaltung (Trockenlegung) 
in Betracht Kkommen. Sie bildet einen Teil 
der Wegebaulast. Vgl. die bei Germershausen 
a. a. O. S. 31 Anm. 41 angezogenen Provin- 
zialgesetze. Vielfach ist sie auch den Anliegern 
als Beschränkung des Grundeigentums auf- 
erlegt. Vgl. a. a. O. S. 532 Anm. 45. Wo dies 
der Fall ist, erhalten die Eigentümer, wenn 
Pflanzungen gelichtet oder fortgeschafft werden 
müssen, nur dann Entschädigung, wenn eine 
solche besonders vorgeschrieben ist (6 40 Abs. 3
	        
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