Bauliche Anlagen — Baumpflanzungen.
haben, übertragen werden, wenn dieselben für
die Erfüllung der Verpflichtung eine nach dem
Urteile der genannten Behörde ausreichende
Sicherheit bestellen (AVG. 8 70). Bauherren,
welche ihrer Verpflichtung nicht nachkommen,
haben den von ihnen beschäftigten Personen
für den Fall der Krankheit und im Falle des
Todes derselben ihren Hinterbliebenen die
gesetzlichen Mindestleistungen der Ortskranken-
kassen (s. d. II) aus eigenen Mitteln zu ge-
währen (KVG. 8 71). Das gleiche gilt, wenn
der Unternehmer für eine ordnungsmäßige
Rechnungs= und Kassenführung Sorge zu
tragen unterläßt und aus diesem Grunde die
Kasse geschlossen werden muß. Im übrigen
wird die Kasse bei Auflösung des Betriebs
geschlossen (KVeGS. § 72 Abs. 1, 2). Hinsichtlich
der Gewährung der Krankenunterstützung, der
Zahlung der Beiträge, der Vermögensverwal-
tung, der Errichtung des Statuts, der Organe,
der Auflösung der Kasse und ihrer Beaufsich-
tigung stehen die B. den Betriebskranken-
kassen gleich. Abweichungen bestehen nur
insofern, als über die Verwendung des Ver-
mögens der geschlossenen oder aufgelagten
Kasse das Statut mit der Maßgabe Bestim-
mung treffen muß, daß eine Verwendung
aAgunsten des Bauherrn ausgeschlossen ist
(&V0. §. 72 Abs. 3). Streitigkeiten über
Unterstützungsansprüche des Versicherten gegen
den Bauherrn, der eine B. nicht errichtet hat,
entscheidet die Aufsichtsbehörde, gegen deren
Entscheidung binnen vier Wochen die Klage
im ordentlichen Rechtswege zugelassen ist.
Ersatzansprüche werden durch den BezA. ent-
schieden (KSVeb. 8§ 58 Abs. 1, 2; § 72 Absk. 4;
V. vom 9. Aug. 1892 — Gs. 239 — §1; Ausf-
Anw. z. KV. vom 10. Juli 1892 Ziff. 53).
S. auch Selbstversicherung.
Bauliche Anlagen von Theatern, Zir-
kusgebäuden und öffentlichen Ver-
sammlungsräumen sind durch die auf An-
ordnung des MdöA. und des MI J. vom
12. Okt. 1889 (MBl. 180) in allen Regierungs-
bezirten sowie in Berlin gleichlautend er-
lassenen Polizeiverordnungen geregelt. Die
Entwürfe für Neubauten großer Theater, d. h.
von Theatern, welche auf Sitz= und Stehplätzen
mehr als 800 Zuschauer aufzunehmen ver-
mögen, solcher Zirkusgebäude, die mehr als
1000 Sitz= und Stehplätze erhalten sollen, und
solcher Versammlungsräume, welche mehr als
1200 Personen aufzunehmen vermögen, sind
vor Erteilung der Bauerlaubnis dem Mdöls#.
vorzulegen. Wenn die Baulichkeiten nur zeit-
weilig für einen sener Zweche hergestellt werden,
so daß sich ihre Benutzung höchstens auf wenige
Monate erstreckt, ist die Vorlegung nicht er-
forderlich (Vf. vom 15. Juni 1899). Aus An-
laß einer weiteren Vf. der Minister vom
25. Aug. 1903 sind in den einzelnen Regie-
rungsbezirten Nachtragspolizeiverordnungen
erlassen worden, nach denen die in den erst-
erlassenen Polizeiverordnungen vorgesehenen
Ausnahmen von den Ortspolizeibehörden er-
teilt werden können, zur Erteilung von Dis-
pensen (s. unter Baudispense) aber der Re-
Perungsprasident, auch im Falle des § 40 der
olizeiverordnungen, zuständig ist. Bis auf
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weiteres sollen nach Anordnung der Minister
die Entwürfe für Theaterbauten, für welche
ein Dispens erforderlich sein würde, vor der
Entscheidung über diesen dem Md . auch
dann vorgelegt werden, wenn die Einreichung
nicht bereits sonst — vgl. oben — erforderlich
wäre.
Baumaterialien s. Baustoffe.
Baumfrevel d. h. widerrechtliche Beschädigung
von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen ist strafbar
nach § 304 StEB., § 30 Nr. 5 des Feld= und
Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G. 230).
Baumpflanzungen sind, soweit sie zur
Sicherheit einer Wegeanlage oder ihrer Be-
nutzung nötig sind, Zubehörungen der öffent-
lichen Wege (Wegeordnung für Sachsen vom
11. Lult 1891 — GS. 316 — §6; Wegeordnung
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357
— § 5). Ihre Herstellung und Unterhaltung
bildet daher einen Teil der Wegebaulast (6§ 4, 5
bzw. 10, 11 der angeführten Gesetze und zahl-
reiche andere gesetzliche Vorschriften; vgl. Ger-
mershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 1, 44 Anm. 106).
In einigen Landesteilen sind die Eigentümer
der angrenzenden Grundstüche verpflichtet, in
bestimmter Entfernung von Chausseen und
anderen öffentlichen Wegen auf ihren Grund-
stüchken Bäume anzupflanzen. So im Gebiet
des westrheinischen Wegerechts (Bek. vom 16.Dez.
1811 Tit. VIII Art. 88) und in Teilen des
Reg.-Bez. Wiesbaden (Großh. hess. V. vom
17. März 1824 — Beg l. 125 — und § 13
der ministeriellen Instr. vom 11. Juli 1838 —
Reg Bl. 327; hessen-homb. G. vom 21. April
1865 — Arch. 943 — und V. der Landes-
regierung vom 28. April 1837 zu § 31 der
Feldfrevelordnung vom 16. Juli 1830 — Arch.
177 — sowie 8§8 5 der nassauischen V. vom
30. Sept. 1811 — Samml. der landesherrl.
Edikte 1817, 1, 203 — und vom 7. Jan. 1812
— a. a. O. 205). Wenn dies nicht der Fall,
ist die Wegepolizeibehörde in der Regel nicht
in der Lage, die mit Rüchsicht auf die Sicher-
heit des Weges erforderliche Anpflanzung von
Bäumen, etwa wegen seiner zu geringen Breite,
nicht auf dem Wege selbst, sondern auf den
angrenzenden Grundstücken anzuordnen (O#.
13, 315; vgl. auch 10, 209).
Behufs Trockenlegung der Wege ist mehr-
fach gesetzlich vorgeschrieben, daß Bäume unter
gewissen Umständen nur in einer bestimmten
Entfernung von den Wegen angepflanzt werden
dürfen. Vgl. u. a. § 40 Abs. 2 der Wegeord-
nung für Sachsen und § 37 Abs. 2 u. 3 der
Wegeordnung für Westpreußen.
Die Beseitigung von Bäumen und Hecken
kann unter dem Gesichtspunkte der Frei-
haltung des Weges von Verkehrshindernissen
oder auch der Wegeunterhaltung (Trockenlegung)
in Betracht Kkommen. Sie bildet einen Teil
der Wegebaulast. Vgl. die bei Germershausen
a. a. O. S. 31 Anm. 41 angezogenen Provin-
zialgesetze. Vielfach ist sie auch den Anliegern
als Beschränkung des Grundeigentums auf-
erlegt. Vgl. a. a. O. S. 532 Anm. 45. Wo dies
der Fall ist, erhalten die Eigentümer, wenn
Pflanzungen gelichtet oder fortgeschafft werden
müssen, nur dann Entschädigung, wenn eine
solche besonders vorgeschrieben ist (6 40 Abs. 3