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der Wegeordnung für Sachsen). Das bloße
Ausschneiden überhängender Zweige ist Sache
der Anlieger (8 40 Abs. 1 ebd. und 8 137
Abs. 1 der Wegeordnung für Westpreußen
u. a. m.). Unter gewissen Voraussetzungen kann
auch durch Polizeiverordnung die Freihaltung
eines Austrochnungsstreifens vorgeschrieben
werden (O. 11, 377).
Die A#utzung der auf öffentlichen Wegen ge-
pflanzten Bäume steht in der Regel dem-
senigen u, der den Weg im Eigenbesitz hat
(Bö. § 872). Vgl. auch § 9 der Wegeord-
nung für Sachsen. Wegen der B. in den
Uberschwemmungsgebieten s. Freihaltung
der Uberschwemmungsgebiete.
Baumschulen (Landesbaumschulen). Die
Anzucht, Verschulung und erforderlichenfalls
Beredelung des für Baumpflanzungen erforder-
lichen Pflanzmaterials ist im allgemeinen der
Privattätigkeit überlassen. Als staatliche An-
stalt allgemeiner Art besteht nur die Landes-
baumschule zu Engers a. Rh., die indessen
jetzt vorzugsweise den Versuchen zur Rebenver-
edelung dient (s. Reblauskrantkheit). B. zu
Unterrichtszwecken sind bei den Lehranstalten
für Gartenbau eingerichtet (s. Landwirtschaft-
licher Unterricht). Offentliche B. zum Ver-
kauf von Pflanzmaterial an jedermann sind
mehrfach von Provinzen und Kreisen einge-
richtet, sowohl selbständig wie in Verbindung
mit den zur Anzucht des eigenen Bedarfs an
Pflanzmaterial (besonders für die Wegebe-
pflanzung) vorhandenen Anlagen.
Bauplatzsteuer ist eine besondere Steuer,
mit welcher die Gemeinden nach § 27 Abs. 2
und § 58 RVW. ohne Rüchsicht auf ihren
Finanzbedarf diesenigen Liegenschaften belegen
können, welche durch die Festsetzung von Bau-
fluchtlinien nach dem G., betr. die Anlegung
und Veränderung von Straßen und Plätzen,
vom 2. Juli 1875 (GS. 561) in ihrem Werte
erhöht worden sind. Die Heranziehung von
Liegenschaften an Fluchtlinien, die vor diesem
Gesetze festgestellt sind, ist unzulässig (OV#.
30, 67; 38, 109). Die Heranziehung, welche
durch Steuerordnung zu regeln ist, darf nur
nach Alaßgabe des Wertzuwachses erfolgen,
den das Grundstück durch die Festsetzung der
Baufluchtlinien erfahren hat. Wegen dieser
Beschränkungen hat die B. keinerlei Anklang
bei den Gemeinden gefunden und ist, wo sie
eingeführt war, meist wieder aufgehoben. Ihr
Ziel, angemessene Besteuerung der Bauplätze,
läßt sich besser auf dem Wege einer Gemeinde-
grundsteuer nach dem gemeinen Wert erreichen.
Baupolizei. I. Die B. ist dersenige Zweig
der allgemeinen Polizei, welchem die Anwen-
dung der Rechtsgrundsätze des Baupolizei-
rechtes dem bauenden Publikum und den
Bauten gegenüber obliegt. Zuständig zur
Handhabung der B. ist die Ortspolizeibe-
hörde. Bestehen in einer Ortschaft nebenein-
ander kgl. und kommunale Polizeiverwal-
tungen, so richtet sich die Zuständigkeit zur
Ausübung der B. nach den vom MId J. und
Md7ö,A. erlassenen Regulativen (O. 23, 315;
27, 386; 39, 368; 41, 362). Bei Bauten an
Chausseen ist die Ortspolizeibehörde an die
Mitwirkung des Landrats gebunden, soweit
Baumschulen — Baupolizeigebühren.
chausseepolizeiliche Interessen in Betracht kom-
men. Beschränkt oder verweigert der Landrat
die Bauerlaubnis, so gilt der Baubescheid als
eine polizeiliche Berfügung des Landrats auch
bezüglich der Rechtsmittel (OV. 43, 374). Die
Erteilung der Bauerlaubnis zur Errichtung von
Gebäuden auf dem Deichkörper gehört zur Zu-
ständigkeit der örtlichen Deichpolizei (O#.
45, 332). S. auch Bauten.
II. Die Tätigkeit der B. betrifft in der
Hauptsache die Hochbauten, doch können auch
Brücken-, Straßen= und Tiefbauten baupolizei-
liche Interessen berühren und die Beteiligung
der B. fordern (OV#. 5, 360). Uberhaupt ist
die sachliche Abgrenzung des Gebietes der B.
ungemein schwierig, weil letztere zahlreiche und
innige Berührungspunkte mit anderen Polizei-
zweigen, insbesondere der Wege-(Verkehrs-),
Sicherheits-, Gesundheits= und Feuerpolizei
hat (OV. 36, 403). Entscheidend für die
sachliche Zuständigkeit ist das überwiegende
polizeiliche Motiv; so kommt z. B. einer poli-
zeilichen Verfügung nicht schon deshalb der
Charakter einer baupolizeilichen Verfügung
zu, weil sie eine bauliche Alaßnahme fordert,
zumal die Notwendigkeit einer solchen sich auf
Gebieten ergeben kann, die nicht zur B. ge-
hören, z. B. auf dem Gebiete der Gesundheits-
polizei (OVG. 5, 366; 23, 315; 27, 396). Be-
züglich der Abgrenzung der B. von dem
Gebiete der Sicherheits= und Feuerpolizei vgl.
OW. 34, 368; 41, 362; 45, 409.
III. Ist die Ortspolizeibehörde den Polizei-
zweigen nach unter verschiedene Behörden ge-
teilt, wird insbesondere die Baupolizeibehörde
von einer besonderen Behörde verwaltet, und
konkurrieren bei notwendigem polizeilichen
Einschreiten die Interessen der B. mit anderen
Zweigen der Polizei, so ist dennoch regelmäßig
immer nur eine der in Betracht kommenden
Behörden zum Erlaß einer einheitlichen orts-
polizeilichen Verfügung zuständig (O#. 23,
315; 27, 389). Wichtig wegen der Wahl der
Rechtsmittel ist die Unterscheidung, ob eine
polizeiliche Anordnung den Charakter einer
baupolizeilichen oder straßenbaupolizeilichen
(wegepolizeilichen) Verfügung hat (s. Wege-
vdo lizei); im ersteren Galloe greifen die
echtsmittel aus §§ 127 ff. LV., im letzteren
Falle die Rechtsmittel aus § 56 3G. Platz.
(OV. 37, 338; 38, 31; 145, 409). Zum Amt der
B. gehört in erster Linie die Prüfung und
Genehmigung der Baugesuche und die Beauf-
sichtigung der Bauten. S. die betreffenden
Artikel und wegen der Kosten bei kommunaler
Baupolizeiverwaltung in kgl. Polizeibezirken
Polizeikosten.
Baupolizeibehörden s. Baupolizei I.
Baupolizeigebühren. I. B. sind Verwal-
tungsgebühren (vgl. den Artikel Gebühren),
welche seitens der die Baupolizei verwaltenden
öffentlichrechtlichen Verbände als Entgelt für
die Inanspruchnahme dieses Zweiges ihrer
Tätigkeit erhoben werden. Ihre Erhebung
ist zulässig „für die Genehmigung und Beauf-
sichtigung von Aeubauten, Umbauten und
anderen baulichen Herstellungen“ (KA. 8§ 6;
AE. vom 30. Dez. 1895 — G. 1896. 8).
II. Den Gemeinden, den Amtsbezirken im