186 Bauprämien
ordnungen) enthalten die allgemein gül-
tigen, die Baupolizei (s. d.) regelnden Vor-
schriften. Die Baupolizeibehörden sind beim
Erlaß ihrer einzelnen Anordnungen — Ver-
fügungen — nicht lediglich auf die Bestim-
mungen der B., welche hauptsächlich die bau-
technischen Anforderungen feststellen, beschränkt;
ihre Schranken sind vielmehr diesenigen, welche
das Gesetz (AL. II, 17 § 10) der Handhabung
der Polizei überhaunt zieht. Es liegt ihnen
also auch auf dem Gebiete der Baupolizei der
Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Ruhe ob; sie haben überdies (ALs.
I. 8 §§ 66, 71) alles, was zum Schaden oder
zur Unsicherheit des gemeinen Wesens dienen
kann, zu verhindern. Daraus ergibt sich, daß
die Baupolizeibehörden jede durch die Wahr-
nehmung berechtigter polizeilicher Interessen
überhaupt begründete polizeiliche Anordnung
in Form einer polizeilichen Verfügung
treffen dürfen (OV. 2, 431; 11, 366 ff.; 12, 391
— Pr . 10, 602); vgl. Baltz, Baupolizeirecht,
3. Aufl., S. 77).
II. Die B. müssen ihrer Form nach den
Vorschriften in §§ 136 ff. LV. entsprechen. Die
Bezeichnung „Bauordnung“ stellt die Rechts-
gültigkeit der Berordnung als Polizeiverord-
mung nicht in Frage (O#. 27, 414; 31, 357
und Ml l. 1893, 30). Die einzelnen Vorschriften
müssen sich aus Spezialvorschriften von Ge-
setzen (so ALR. I, 8 88 66, 71), aus dem all-
emeinen polizeilichen Rechtsgrundsatz II, 17
q 10 a. a. O. oder aus den Bestimmungen in
6 b. k und g des G. über die Polizeiver=
waltung vom 11. März 1850 — GS. 256 (G.
vom 20. Sept. 1867 — GS. 1529) rechtfertigen
lassen (OVG. 8, 327; 11, 365; 23, 349; Rosin,
Polizeiverordnungsrecht, 2. Aufll., § 23). S.
Polizeiverordnung und Polizeiverord-
mungsrecht.
Bauprämien zum Chausseebau s.
Chausseebauten II.
Baurecht. I. B. im subsektiven Sinne ist
das Recht der Baufreiheit, B. im objektiven
Sinne umfaßt die Normen, denen die Bauten
gesetzlich — d. h. durch Reichs= und Landes-
gesetze, Ortsstatute und Polizeiverordnungen —
unterworfen sind (ogl. E BGB. Art.2 Mot. III;
S. 258 ff.). Soweit die Normen privatrechtlicher
Vatur sind, wird von privatem B. im obsektiven
Sinne, übrigens von öffentlichem B. im objek-
tiven Sinne — Baupolizeirecht — gesprochen.
II. Das Recht der Baufreiheit gründet
sich auf § 903 B0B.: „Der Eigentümer einer
Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache
nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen“, insbesondere aber
auf AL. 1, 8 § 56 (ogl. EGBB. Art. 124;
A. z. B#S. Art. 89): „In der Regel ist jeder
Eigentümer seinen Grund und Boden mit Ge-
bäuden zu besetzen befugt.“ Der Baufreiheit
sind sedoch im privatrechtlichen Interesse Dritter
sowie im öffentlichen Interesse zugunsten des
Gemeinwohles Beschränkungen auferlegt. Pri-
vatrechtliche Beschränkungen enthalten die Vor-
chriften in §§ 906—922 BEB. und die nach
rt. 89 AG. z. BSB. in Kraft gebliebenen
Vorschriften des ALR. I, 8, 88 125—128, 131,
— Baustoffe.
133, 137—140, 142—144, 146—148, 152, 153,
155, 156, 162—167, 169—174, 185 und 186,
sowie die Bestimmungen in Art. 664, 674—680
Rhein BGS . (s. unter Aachbarrecht). Offent-
liche Beschränkungen sind durch Reichsgesetze,
Landesgesetze, Ortsstatute und Polizeiverord-
nungen festgesetzt, nämlich: 1. Durch fol-
gende BReichsgesetze: a) das Rayongesetz vom
21. Dez. 1871 (Röl. 459); b) die Gewyd.
§§ 16—27 (genehmigungspflichtige Anlagen),
§ 30b (bauliche Anforderungen an Privat-
kkranken-, Pivatentbindungs= und Privat-
irrenanstalten), § 33 Ziff. 2 (Beschaffenheit der
zum Gast= und Schanbwirtschaftsbetriebe be-
stimmten Räumlichkeiten) und §§ 120 a bis 120e
(Einrichtung der Arbeitsräume in gewerblichen
Betriebsstätten). 2. Durch folgende Landesge-
setze (ogl. EGBGB. Art. 111, 124: a) ALcR.
I. 8 § 33 (Verbot der Zerstörung von Bauten,
soweit die Erhaltung zum Besten des gemeinen
Wesens erforderlich) — s. unter Stadtmauern;
88 33—59 (Pflichten des Eigentümers zur bau-
lichen Unterhaltung seiner Gebäude); 88 65,
69, 71, 72 (polizeiliches Einschreiten gegen die
Errichtung und Veränderung von Bauten, die
dem gemeinen Wesen schädlich oder gefährlich
sind oder die Straße verunstalten) — s. unter
Verunstaltung von Straßen undöffent-
lichen Plätzen; §8 73—82 (Verbot der Er-
richtung von baulichen Anlagen, die den
Verkehr hindern oder gefährden u. a. m.);
b) Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli
1875 (6. 561) — s. unter Straßen= und Bau-
fluchtliniengesetz;c) Ansiedelungsgesetz vom
10. Aug. 1904 (GS. 227) §5§ 18—20 — (. unter
Ansiedelungen; d) Feld= und Forstpolizei-
gesetz vom 1. April 1880 (GS. 230) §§ 47 u.
48; e) G. zur Verhütung von Hochwasserge-
fahren vom 16. Aug. 1905 (GS. 372) —s. Frei-
haltung der Aterschwemmungsgebtete)
f) G., betr. die Umlegung von Grundstüchen
in Frankfurt a. M., vom 28. Juli 1902 (GS.
195) — s. unter Umlegungen. 3. Durch
Ortsstatute. In Betracht kommen die auf
Grund des § 12 des Straßen= und Bau-
fluchtengesetzes erlassenen Ortsstatute betreffend
den Anbau an unfertigen Straßen (s. unter
Ortsstatutarisches Bauverbot und
Straßen= und Baufluchtliniengesetz).
4. Durch Polizeiverordnungen, insbesondere die
Baupolizeiverordnungen, die — je nach der Be-
hörde, welche sie erlassen hat — Orts-, Kreis-
usw. Polizeiverordnungen sind (s. unter Bau-
polizeiverordnungen).
Baurevisionen s. Beaufsichtigung der
Bauten.
Bauschsätze s. Pauschsätze.
Baustoffe. In betreff der Entnahme
von B. legen §§ 50, 51 des Enteignungs-
gesetzes vom 11. Juni 1874 (GS. 221) unter
Beseitigung aller diesen Gegenstand be-
treffenden anderweiten Bestimmungen den
Grundeigentümern allgemein als gesetzliche
Eigentumsbeschränkung die Verpflichtung auf,
sich unter eigener Kontrolle die Entnahme der
zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher
Wege, nicht auch der Eisenbahnen, erforder-
lichen Feld= und Bruchsteine, Kies, Rasen,
Sand, Lehm und anderer Erde aus ihren