Bauten.
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
ihrem Unlande oder aus ihren Gewässern,
sowie deren Ermittlung durch Schürfen, Bohren
usw. daselbst nach Anordnung der Behörde
gegen Ersatz des einfachen Wertes gefallen zu
lassen. Voraussetzung dafür ist, daß 1. der
Wegebaupflichtige diese Materialien in brauch-
barer Beschaffenheit und in angemessener Nähe
auf eigenen Grundstücken nicht fördern kann
und daß 2. der Grundeigentümer sie nicht
sofort oder in nächster Zeit selbst gebraucht.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet
die Behörde.
Der Wert der B., sofern sie einen solchen
nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt
besitzen, ist ohne Berüchsichtigung der durch
den Wegebau etwa verursachten Wertsteigerung
zu ermitteln. Wo der Schaden einschließlich
der entzogenen Autzung und etwa bereits
wirtschaftlich aufgewendeter Auslagen für
Werbung, Sammlung und Bereitung größer
ist als der Materialwert, ist dieser Schaden
zu ersetzen.
Ferner schreibt § 52 a. a. O. vor, daß der
Eigentümer eines Grundstückss, das haupt-
sächlich zur Gewinnung eines B. bestimmt ist,
die Abtretung des Grundstüchs gegen Wert-
ersatz an den Unternehmer verlangen kann,
wenn dieser es für den Wegebau so stark in
Anspruch nimmt, daß es von ihm selbst er-
giebig nicht genutzt werden kann.
Das Verfahren, welches in Ermangelung
gütlicher Einigung Platz zu greifen hat,
ordnet § 53 a. a. O. Danach hat der Kr.
(ZG. § 151) auf Grund vollständiger Erörte-
rung zwischen dem Unternehmer und dem
Eigentümer eine Entscheidung zu treffen
aà) über die nach Gegenstand und Umfang
genau zu bezeichnenden Rechte des Unter-
nehmers gegen den Eigentümer, b) über die
vorläufige Festsetzung der Entschädigung auf
Grund sachverständiger Abschätzung oder ge-
eignetenfalls der dafür zu bestellenden Sicher-
heit. Gegen die Entscheidung zu a steht beiden
Teilen binnen zwei Wochen nach der Zu-
stellung die Beschwerde an den BezA. zu
(3G. 8 150; LVE. 88 115, 121). Gegen die
Feststellung der Entschädigung zu b steht
binnen 90 Tagen, die von der Zustellung
der Entscheidung des BezA. an laufen,
der nechteweg. offen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung, die Beschreitung des
Rechtsweges nicht. er Unternehmer khann
die Rechte zu 1 erst nach erfolgter Einweisung
ausüben, welche nur nach Zahlung oder
Sicherstellung der Entschädigung erfolgt.
Die Entnahme von B. aus den Grund-
stüchen der Uferanlieger für Zwecke des
Strombaus regelt § 3 des Strombaugesetzes
vom 20. Aug. 1883 (GS. 333).
Bauten, Bauliche Anlagen, Baulich-
keiten. I. Es fehlt bislang in der Judikatur
an einer Definition der Begriffe „Bauten“,
„bauliche Anlagen“, „Baulichkeiten". Gemein-
hin wird darunter alles verstanden, was im
technischen Sinne gebaut wird, also nicht nur
Gebäude, Häuser, sondern auch Schuppen,
Gartenhallen, Denkmäler, Mauern, RKanäle
usw. Ob Einfriedigungen, insbesondere Zäune,
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als B. zu gelten haben, hängt von ihrer
Konstruktion ab (ogl. hierzu O#. 10, 300;
12, 366; Pr VBl. 4, 321 und die Ausführungen
bei Baltz, Baupolizeirecht, 3. Aufl., S. 310 ff.).
Einfriedigungen, gleichviel welcher Konstruktion,
werden grundsätzlich nicht von dem Verbote
des § 11 des Straßen= und Baufluchtengesetzes,
über die Baufluchtlinien hinaus zu bauen,
betroffen, gelten also nicht als eine Bebauung
im Sinne der Vorschrift a. a. O. (vgl. Fried-
richs Kommentar zum Straßen= und Bau-
fluchtengesetz, 5. Aufl., S. 83). Jedenfalls
gehören zu den B. und baulichen Anlagen
die Gebäude; bezüglich des Begriffs „Ge-
bäude“ vgl. RöSt. 10, 103; Str A. 48, 240;
DdJ3Z. 8, 455.
II. „Zum Schaden oder zur Unsicherheit
des gemeinen Wesens“ soll nach ALR.
I. 8 § 66 kein Bau und k-eine bauliche Ver-
änderung vorgenommen werden. Notwendige
Voraussetzung des hiernach zulässigen polizei-
lichen Einschreitens ist jedoch, daß der Bau
als solcher tatsächlich gemeinschädlich oder
gemeingefährlich ist. Die bloße Möglichkeit
einer Schädigung oder Gefährdung genügt
nicht (OV. 9, 377; 14, 30; 24, 343; Pr VMBl.
3, 361; 7, 206; 8, 362; 14, 429). — Ob und
inwieweit es zur Errichtung der B. der Bau-
erlaubnis (s. d.) bedarf, ergibt sich aus den
einzelnen Baupolizeiverordnungen. Sind B.
ohne die erforderliche Bauerlaubnis oder ab-
weichend von den Vorschriften der Bauerlaub-
nis errichtet worden, so verfällt der Bauherr
(Bauunternehmer) nach § 367 Ziff. 15 St GB.
der Bestrafung. Zudem hat die Polizei, nö-
tigenfalls durch Anwendung von Zwangs-
mitteln (LVG. 8§ 132), dafür zu sorgen, daß
die B. mit den Vorschriften des öffentlichen
Baurechtes in Ubereinstimmung gebracht
(ALR. I, 8 8 71; Pr VBl. 7, 230) oder, wenn
dies nicht möglich ist, beseitigt werden (ALsk.
1, 8 § 56). Für das Einschreiten der Polizei
gegen solche B. gibt der MdöAE. vom 21. Febr.
1896 (Pr VBl. 17, 275) die Direktive (vgl. im
übrigen hierzu OG. 1, 326; 5, 389; 6, 292;
11, 374; 12, 316; 13 S. 391, 400; 24, 342;
PrVBl. 6, 28; 7 S. 36, 213, 236; 8, 231;
9, 382; 11, 546; 15, 27; 17 S. 157, 186). Die
Berechtigung der Polizeibehörde, gegen B.,
die den Vorschriften des öffentlichen Baurechts
nicht entsprechen, einzuschreiten, geht durch
Zeitablauf nicht verloren (O#. 18, 379).
Bereits vorhandenen und „zu Recht“ bestehen-
den Anlagen, d. h. solchen B. gegenüber,
welche den bei ihrer Errichtung gültigen Bau-
vorschriften entsprechen, können die zurzeit
gültigen — neuen — Bauvorschriften nur in-
soweit zur Anwendung gebracht werden, als
polizeiliche Gründe, insbesondere solche der
öffentlichen Sicherheit dies dringend notwendig
machen (PrBBl. 22, 528). Auf vorhandene,
nicht „zu Recht- bestehende Anlagen können
die neueren Bauvorschriften jederzeit ange-
wendet werden (OVS. 4, 350; 5, 379; 18, 109;
PrVBl. 9 S. 262, 279; 23, 713). Bedarf es
zur Errichtung eines Baues, einer baulichen
nlage, nach der Baupolizeiordnung keiner
Bauerlaubnis, so ist die Baupolizeibehörde
auch nicht zur Erteilung eines Bauscheines ver-