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pflichtet. Gegen die Verfügung, welche die
rteilung einer Bauerlaubnis für eine solche
Anlage versagt, sind die BRechtsmittel aus
§8 127 ff. OB#. nur dann gegeben, wenn
erstere zugleich das Verbot der Errichtung
oder das Gebot der Beseitiung der Anlage
enthält (OV. 38, 353).
III. Aber die Zulässigkeit der Errich-
tung von Baulichkeiten im Bette von
Privatflüssen vgl. O. 18, 361, an den
Ufern öffentlicher Flüsse O. 14, 306,
im Uberschwemmungsgebiete von Ge-
wässern das G. zur Verhütung von Hoch-
wassergefahren vom 16. Aug. 1905 (G. 342),
s. Freihaltung der Uberschwemmungs-
gebiete.
Uber die Zulässigkeit polizeilichen Ein-
schreitens gegen die Verunstaltung von
Straßen und Plätzen durch B. s. Verun-
staltung der Straßen. Bestimmungen, wo-
nach Gebäude nur in einem gewissen Abstande
vom Rand öffentlicher Wege errichtet werden
dürfen, sind rechtlich zulässig (OVG. 26, 340;
29, 356). Wird die Bauerlaubnis versagt,
weil sich das geplante Bauwerk in das
Planum eines öffentlichen Weges hinein er-
strecken würde, so liegt eine Inanspruch-
nahme von Grund und Boden für den
öffentlichen Verkehr vor, wofür die Wege-
polizeibehörde zuständig und das Verfahren
gemäß § 56 3Z36. vorgeschrieben ist (OW.
43, 370).
IV. B. an Chausseen sind durch V. vom
17. Sept. 1827 (v. Kamptz 11, 771) von der
vorgängigen Genehmigung des Landrats ab-
hängig und müssen zehn Fuw, eventuell noch
weiter vom äußeren Grabenrande entfernt
bleiben (Erl. vom 10. Juni 1834 — ebd. S. 551;
vgl. auch OV. 11, 378). Zur Wahrnehmung
der Baupolizei ist jedoch nicht der Landrat,
sondern die Ortspolizeibehörde zuständig
(OVE. 18, 390). Der Landrat hat aber, so-
weit dabei chausseepolizeiliche Interessen in
Frage kommen, mitzuwirken (O. 43, 370).
Vgl. ferner über die Rechtsgültigkeit polizei-
licher Vorschriften, betr. die Errichtung solcher
Anbauten O. 4, 309; 11, 374; 26, 340.
Von Eisenbahnen müssen — nach den auf
Grund des Erl. vom 23. Juli 1892 (M .Bl. 351)
in allen Regierungsbezirken gleichlautend er-
lassenen Polizeiverordnungen — Gebäude und
Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen
Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz
oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen
Entzündung durch Funken gesichert sind, eine
von der Mitte des nächsten Schienengleises zu
berechnende Entfernung von mindestens 4m ein-
halten. Dasselbe gilt von Offnungen in Gebäu-
den, die nicht durch mindestens 1 cm starkes,
nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas
abgeschlossen sind. — Für Gebäude, Gebäude-
teile und Offnungen, die unterhalb der Ober-
kante der Schienen liegen, tritt an Stelle der
Entfernung von 4 m eine solche von 5 m.
Gebäude, Gebäudeteile und Offnungen, die
mehr als 7 m oberhalb der Oberkante der
Schienen liegen, sind den vorstehenden Be-
schränkungen nicht unterworfen. Bezüglich
der von Gebäuden mit weichen, nicht feuer-
Bauten.
sicheren Dächern und der von Offnungen in
Gebäuden, die zur Lagerung leicht entzünd-
licher Gegenstände bestimmt sind, ein zuhalten-
den Entfernungen s. Bedachungen.
V. Sonntagsruhe bei B. An Sonn-
und Festtagen dürfen Arbeiter bei B. aller-
Art, soweit nicht gesetzlich Ausnahmen zuge-
lassen sind (s. Sonntagsruhe im Gewerbe-
betriebe II) nicht beschäftigt werden. Zu
B. aller Art gehören Hoch-, Tief-, Wege-,
Eisenbahn= und Wasserbauten, sowie Erd-
arbeiten, sofern diese nicht Ausfluß eines land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, des Wein-
baus oder des Gartenbaus sind, ferner nicht
nur A-eubauten, sondern auch Ausbesserungs-
und Instandhaltungsarbeiten, z. B. auch
Schornsteinfegerarbeiten (AusfAnw. z. GewO.
vom 1. Mai 1904 Ar. 143 — HWMBl. 123).
Unter den Begriff fallen endlich nicht nur ##a
werbliche, sondern auch nichtgewerbliche B.,
und zwar sowohl die Regiebauten gewerblicher
Unternehmer zu gewerblichen Zwecken, als.
auch die Regiebauten Richtgewerbetreibender.
VI. Arbeiterversicherung bei B. Die
bei B. gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten
Arbeiter und Betriebsbeamten (s. d.), letztere mit
einem Jahresarbeitsverdienst von nicht mehr
als 2000 Ml., unterliegen der Krankenver-
sicherung, und zwar ohne Rüchsicht darauf,
ob es sich um gewerbsmäßig ausgeführte B.
handelt oder nicht, so daß auch B. der Ge-
meinden zur Erfüllung einer ihnen obliegenden
Verpflichtung und ferner Unterhaltungsarbeiten
an öffentlichen Wegen versichert sind (OV. 79,
351; OV. vom 3. März 1904— Arbeiterversor--
gung 21, 320; OME. vom 6. Febr. 1884). Es.
gehören zu den B. insbesondere Eisenbahn--,
anal-, Wege-, Strom--, Deich= und Festungs-
bauten (KVG. 8§ 69) und der Bau der Tele-
graphen. Für vorübergehende größere Bau-
betriebe können Baukrankenkassen (s. d.)
errichtet werden. Die bei B. gegen Lohn und
Gehalt beschäftigten Arbeiter und Betriebs-
beamten, letztere mit einem Gehalte von nicht
mehr als 3000 Ml., unterliegen der Unfall-
versicherung, und zwar diejenigen im Gewerbe-
betriebe der Bauhandwerker (s. d.), der Unter-
nehmer von Tüncher--, Verputzer-(Weißbinder-),
Gipser-, Stukkhateur-, Maler= (Anstreicher-,
Glaser-, Klempner-, Schlosser-, Lachkierer--,
Schreiner= (Tischler-), Einsetzer-, Anschläger-
arbeiten bei B. und der Unternehmer, die
das Bohnen der Fubböden, die Anbringung,
Abnahme oder Reparatur von Ofen und.
anderen Feuerungsanlagen, von Tapeten,
Wellenvorhängen und läden oder von Ven-
tilatoren bei B. besorgen oder andere Arbeiten
bei B. ausführen, welche ihrer Natur nach
der Ausführung von Hochbauten näher stehen
als die Ausführung von Tiefbauarbeiten, nach
GUBG. § 1 Abs. 1 Ar. 2 und nach R#Bek.
vom 22. Jan. 1885 (Röl. 13), vom 27. Mai
1886 (NGBl. 190), vom 14. Jan. 1888 (Ro-
Bl. 1), diejenigen bei Regiebauten der Post-,
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine= und Hee-
resverwaltungen nach GUVE. 8 1 Abf. 1
Ziff. 3, diesenigen bei land= und forstwirt-
schaftlichen Regiebauten und bei Hand= und
Spanndiensten nach LUVG. 8 1 Abs. 4, und