Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauverwaltungsbeamte. 
und Entwässerungsangelegenheiten usw.), die 
andere für den Hochbau und die nicht zum 
Wasserbau gehörigen Angelegenheiten (Wege- 
wesen, Baupolizei, Bebauungspläne, Flucht- 
linienfestsetzung, Enteignungssachen usw.) am 
1. April 1903 durch Zerlegung der bis da- 
hin einzigen Bauabteilung errichtet worden 
(ogl. Staatshaushaltsetat 1903, Erläute- 
rungen zu Kap. 64 Tit. 2). Beiden Abteilungen 
ist je ein technisches Bureau, der Wasserbau- 
abteilung außerdem das Bureau für die 
Hauptnivellements und die Landesan- 
stalt für Gewässerkunde angegliedert, s. 
auch Bauverwaltungsbeamte IA. 
II. In der Provinzialinstanz werden die 
Angelegenheiten der B. bei den Regierungen (in 
Berlin bei der Ministerial-, Militär= und Bau- 
kommission bzw. dem Polizeipräsidenten) und 
bei den für die größeren Ströme eingerichteten 
Strombauverwaltungen, bzw. bei der Verwal- 
tung der märk. Wasserstraßen und der Dort- 
mund-Ems-Kanal-Verwaltung (s. Strombau-= 
verwaltungen) bearbeitet. (Wegen der Bau- 
verwaltungsbehörden für den Schiffahrtskanal 
vom Rhein zur Weser s. Kanalbaudirek- 
tionen.) Die örtliche und sachliche Zuständig- 
keit dieser Behörden, insbesondere die Dienst- 
aufsicht, regeln vornehmlich die 88 2, 3, 21, 
48 der Reg Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) 
in Verb. mit §§ 18, 42 LVS. (ogl. auch Z. 
Tit. XX), das Dienstreglement für die Mini- 
sterialbautzommission vom 17. Aug. 1822, die 
Allg Bf. über die Strombau= und Schiffahrts- 
polizeiverwaltungen vom 22. Jan. 1889 (M.- 
Bl. 22) und der AE. vom 31. Dez. 1894 (GS. 
1895, 43). 
III. Die Leitung der örtlichen Geschäfte 
erfolgt bei den Lokalbauinspektionen 
(Wasser-, Hafen-, Kreis-, Hoch-, Polizeibauin= 
spektionen), die für die verschiedenen Wasser- 
und Hochbaukreise in den Bezirken der ein- 
zelnen Provinzialbehörden eingesetzt sind. In 
Bezirken mit zahlreichen Maschinenanlagen 
ampfern, Baggern, Bauhöfen usw.) sind zur 
Leitung des maschinentechnischen Betriebes 
Maschinenbauinspektionen bzw. Ma- 
schineninspektionen vorhanden. Für den 
Dienstbetrieb bei den Bauinspektionen der 
ochbauverwaltung ist die Dienstanweisung 
für die Lokalbaubeamten der Staatshochbau- 
verwaltung vom 1. Dez. 1898 (Verlag von 
W. Ernst # Sohn, Berlin) maßgebend; die 
Geschäftsführung der Bauinspektionen der 
asserbauverwaltung ist durch allgemeine Ver- 
fügungen (für den Dienstgebrauch gedruchkt) 
geregelt, deren 16 ergangen sind. 
auverwaltungsbeamte. I. Einteilung. 
Höhere Beamte. An der Spitze der ge- 
samten Bauverwaltung steht unter dem Md5o A. 
n im besonderen mit der Leitung der Wasser- 
auabteilung des Ministeriums beauftragter 
nterstaatssekretär, dem zwei Ministerial= 
irehtoren, davon einer als Leiter der Hoch- 
dauabtellung, der andere zur Entlastung 
es Unterstaatssekretärs in den Direktorial= 
geschäften der Wasserbauabteilung, und die 
rordeliche Zahl von vortragenden (Ver- 
sealtun §-- und technischen) Räten beigegeben 
on den technischen Räten (eheime 
  
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Bauräte, Geheime Oberbauräte) waren von 
1880—1903 je einer des Hoch= und des Wasser- 
baufachs unter der Dienstbezeichnung Ober- 
baudirektor mit der ständigen Korrevision 
der einschlägigen bautechnischen Sachen be- 
traut; seit 1. April 1903 bekleidet der Ober- 
baudirektor des Hochbaufachs, seit 1. April 
1906 auch der des Wasserbaufachs zugleich die 
Stellung des Ministerialdirektors bei der be- 
treffenden Abteilung. Beiden ist je ein mit 
der ständigen Korrevision der Verwaltungs- 
sachen beauftragter Rat des Verwaltungsfachs 
zugeteilt. In den technischen Bureaus der 
Bauabteilungen sind Regierungs= und Bau- 
räte als Vorsteher, sowie Bauinspektoren an- 
gestellt, im Bureau für die Hauptnivellements 
ein Vorsteher und ständige Hilfsarbeiter (Assi= 
stenten). 
Höhere Beamte der Bauverwaltung in der 
Provinzialinstanz sind die Strombau-= 
direktoren (die technischen Leiter der Strom- 
bauverwaltungen, (. d.), der technische Leiter der 
Dortmund-Ems-Kanal-Verwaltung und der 
der Verwaltung der märk. Wasserstraßen, die 
sämtlich den Amtstitel Oberbaurat (mit dem 
Range der Oberregierungsräte) führen, ferner 
die Regierungs= und Bauräte (zum Teil mit 
dem Charakter als Geheimer Baurat ausge- 
stattet) und die Land= bzw. Wasser= bzw. Ma- 
schinenbauinspektoren und Maschineninspek- 
toren, die als technische Dezernenten bei den 
Provinzialbehörden angestellt sind. 
Lokalbaubeamte, auch Ortsbaubeamte, 
Bezirksbaubeamte genannt, sind die Wasser-, 
Hafen-, Kreis-, Polizei-, Maschinenbauinspek- 
toren und Maaschineninspektoren (zum Teil 
mit dem Charakter als Baurat und Geheimer 
Baurat ausgestattet). Auch bei größeren Bau- 
ausführungen sind Regierungs= und Bauräte 
und Bauinspektoren als örtliche Bauleiter in 
sog. fliegenden Stellen tätig. 
Außerdem werden in der Bauverwaltung 
Regierungsbaumeister, das sind Re- 
ierungsbauführer, die die Staatsprüfung 
weite Hauptprüfung) bestanden haben, als 
Anwärter für Bauinspektorstellen und zugleich 
als Hilfsarbeiter bei den Bauinspektionen, 
den Provinzialbehörden, in der Zentralinstanz 
und bei Bauausführungen beschäftigt, ferner, 
zumeist im Ausbildungsdienste. Regierungs- 
bauführer ([s. unter Ausbildung und Prü- 
fung der Beamten Abschnitt Allgemeine 
Bauverwaltung). 
B. Mittlere und Unterbeamte. Als 
mittlere Beamte sind in der Zentralinstanz 
Verwaltungssekretäre (Geheime expedierende 
Sekretäre usw.) und technische Sekretäre (Ge- 
heime Revisoren und Regierungsbausekretäre), 
in der Provinzialinstanz Regierungsbausekre- 
täre und Landmesser, bei den Lokalbauinspek- 
tionen Landmesser und Bausekretäre angestellt 
und Bausupernumerare (Anwärter für Bau- 
sekretärstellen) tätig. 
Den Lokalbaubeamten der Wasserbau- 
verwaltung unterstehen ferner zahlreiche 
Aufsichts= und Betriebsbeamte, die zum Teil 
etatsmäßig angestellt, zum Teil nur mit Be- 
amteneigenschaft ausgestattet und deren Auf- 
gaben zumeist durch ihre Dienstbezeichnung 
 
	        
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