Bauverwaltungsbeamte.
und Entwässerungsangelegenheiten usw.), die
andere für den Hochbau und die nicht zum
Wasserbau gehörigen Angelegenheiten (Wege-
wesen, Baupolizei, Bebauungspläne, Flucht-
linienfestsetzung, Enteignungssachen usw.) am
1. April 1903 durch Zerlegung der bis da-
hin einzigen Bauabteilung errichtet worden
(ogl. Staatshaushaltsetat 1903, Erläute-
rungen zu Kap. 64 Tit. 2). Beiden Abteilungen
ist je ein technisches Bureau, der Wasserbau-
abteilung außerdem das Bureau für die
Hauptnivellements und die Landesan-
stalt für Gewässerkunde angegliedert, s.
auch Bauverwaltungsbeamte IA.
II. In der Provinzialinstanz werden die
Angelegenheiten der B. bei den Regierungen (in
Berlin bei der Ministerial-, Militär= und Bau-
kommission bzw. dem Polizeipräsidenten) und
bei den für die größeren Ströme eingerichteten
Strombauverwaltungen, bzw. bei der Verwal-
tung der märk. Wasserstraßen und der Dort-
mund-Ems-Kanal-Verwaltung (s. Strombau-=
verwaltungen) bearbeitet. (Wegen der Bau-
verwaltungsbehörden für den Schiffahrtskanal
vom Rhein zur Weser s. Kanalbaudirek-
tionen.) Die örtliche und sachliche Zuständig-
keit dieser Behörden, insbesondere die Dienst-
aufsicht, regeln vornehmlich die 88 2, 3, 21,
48 der Reg Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248)
in Verb. mit §§ 18, 42 LVS. (ogl. auch Z.
Tit. XX), das Dienstreglement für die Mini-
sterialbautzommission vom 17. Aug. 1822, die
Allg Bf. über die Strombau= und Schiffahrts-
polizeiverwaltungen vom 22. Jan. 1889 (M.-
Bl. 22) und der AE. vom 31. Dez. 1894 (GS.
1895, 43).
III. Die Leitung der örtlichen Geschäfte
erfolgt bei den Lokalbauinspektionen
(Wasser-, Hafen-, Kreis-, Hoch-, Polizeibauin=
spektionen), die für die verschiedenen Wasser-
und Hochbaukreise in den Bezirken der ein-
zelnen Provinzialbehörden eingesetzt sind. In
Bezirken mit zahlreichen Maschinenanlagen
ampfern, Baggern, Bauhöfen usw.) sind zur
Leitung des maschinentechnischen Betriebes
Maschinenbauinspektionen bzw. Ma-
schineninspektionen vorhanden. Für den
Dienstbetrieb bei den Bauinspektionen der
ochbauverwaltung ist die Dienstanweisung
für die Lokalbaubeamten der Staatshochbau-
verwaltung vom 1. Dez. 1898 (Verlag von
W. Ernst # Sohn, Berlin) maßgebend; die
Geschäftsführung der Bauinspektionen der
asserbauverwaltung ist durch allgemeine Ver-
fügungen (für den Dienstgebrauch gedruchkt)
geregelt, deren 16 ergangen sind.
auverwaltungsbeamte. I. Einteilung.
Höhere Beamte. An der Spitze der ge-
samten Bauverwaltung steht unter dem Md5o A.
n im besonderen mit der Leitung der Wasser-
auabteilung des Ministeriums beauftragter
nterstaatssekretär, dem zwei Ministerial=
irehtoren, davon einer als Leiter der Hoch-
dauabtellung, der andere zur Entlastung
es Unterstaatssekretärs in den Direktorial=
geschäften der Wasserbauabteilung, und die
rordeliche Zahl von vortragenden (Ver-
sealtun §-- und technischen) Räten beigegeben
on den technischen Räten (eheime
191
Bauräte, Geheime Oberbauräte) waren von
1880—1903 je einer des Hoch= und des Wasser-
baufachs unter der Dienstbezeichnung Ober-
baudirektor mit der ständigen Korrevision
der einschlägigen bautechnischen Sachen be-
traut; seit 1. April 1903 bekleidet der Ober-
baudirektor des Hochbaufachs, seit 1. April
1906 auch der des Wasserbaufachs zugleich die
Stellung des Ministerialdirektors bei der be-
treffenden Abteilung. Beiden ist je ein mit
der ständigen Korrevision der Verwaltungs-
sachen beauftragter Rat des Verwaltungsfachs
zugeteilt. In den technischen Bureaus der
Bauabteilungen sind Regierungs= und Bau-
räte als Vorsteher, sowie Bauinspektoren an-
gestellt, im Bureau für die Hauptnivellements
ein Vorsteher und ständige Hilfsarbeiter (Assi=
stenten).
Höhere Beamte der Bauverwaltung in der
Provinzialinstanz sind die Strombau-=
direktoren (die technischen Leiter der Strom-
bauverwaltungen, (. d.), der technische Leiter der
Dortmund-Ems-Kanal-Verwaltung und der
der Verwaltung der märk. Wasserstraßen, die
sämtlich den Amtstitel Oberbaurat (mit dem
Range der Oberregierungsräte) führen, ferner
die Regierungs= und Bauräte (zum Teil mit
dem Charakter als Geheimer Baurat ausge-
stattet) und die Land= bzw. Wasser= bzw. Ma-
schinenbauinspektoren und Maschineninspek-
toren, die als technische Dezernenten bei den
Provinzialbehörden angestellt sind.
Lokalbaubeamte, auch Ortsbaubeamte,
Bezirksbaubeamte genannt, sind die Wasser-,
Hafen-, Kreis-, Polizei-, Maschinenbauinspek-
toren und Maaschineninspektoren (zum Teil
mit dem Charakter als Baurat und Geheimer
Baurat ausgestattet). Auch bei größeren Bau-
ausführungen sind Regierungs= und Bauräte
und Bauinspektoren als örtliche Bauleiter in
sog. fliegenden Stellen tätig.
Außerdem werden in der Bauverwaltung
Regierungsbaumeister, das sind Re-
ierungsbauführer, die die Staatsprüfung
weite Hauptprüfung) bestanden haben, als
Anwärter für Bauinspektorstellen und zugleich
als Hilfsarbeiter bei den Bauinspektionen,
den Provinzialbehörden, in der Zentralinstanz
und bei Bauausführungen beschäftigt, ferner,
zumeist im Ausbildungsdienste. Regierungs-
bauführer ([s. unter Ausbildung und Prü-
fung der Beamten Abschnitt Allgemeine
Bauverwaltung).
B. Mittlere und Unterbeamte. Als
mittlere Beamte sind in der Zentralinstanz
Verwaltungssekretäre (Geheime expedierende
Sekretäre usw.) und technische Sekretäre (Ge-
heime Revisoren und Regierungsbausekretäre),
in der Provinzialinstanz Regierungsbausekre-
täre und Landmesser, bei den Lokalbauinspek-
tionen Landmesser und Bausekretäre angestellt
und Bausupernumerare (Anwärter für Bau-
sekretärstellen) tätig.
Den Lokalbaubeamten der Wasserbau-
verwaltung unterstehen ferner zahlreiche
Aufsichts= und Betriebsbeamte, die zum Teil
etatsmäßig angestellt, zum Teil nur mit Be-
amteneigenschaft ausgestattet und deren Auf-
gaben zumeist durch ihre Dienstbezeichnung