Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ausreichend gekennzeichnet sind. An etats- 
mäßigen Beamten dieser Art sind vorhanden 
(die bei Kap. 65 Tit. 5 des Staatshaushalts- 
etats angeführten sind Unterbeamte): 
a) Als Aufsichtsbeamte: Dünenbeamte 
(Düneninspektor, Dünenmeister, Dünenauf- 
seher) afenbeamte (Hafenaufseher und 
Schleusenmeister, Hafenbauaufseher Hafen- 
pflanzungsaufseher, Polizeisergeant, Ballast- 
meister); Strom= und Kanalbeamte (Ober- 
bauwarte, am oberen Teile des Dortmund- 
Ems-Kanals, zur Uberwachungseiner zahlreichen 
Kunstbauten; Wasserbauwarte, an den ver- 
behrsreichen oder besonders schwierig zu unter- 
haltenden Wasserstraßen, dazu bestimmt, unter 
der Oberleitung der Wasserbauinspektoren die 
örtlichen bautechnischen, gelegentlich auch strom- 
und schiffahrtspolizeilichen Aufsichtsgeschäfte 
wahrzunehmen; Strommeister, Unterbeamte, 
die auf den schiffbaren Flüssen und Kanälen 
die strom- und schiffahrtspolizeiliche und die 
bautechnische Aufsicht — falls für letztere nicht 
besondere Wasserbauwarte angestellt sind — 
ausüben; Stachmeister, nur in der Prov. 
Hannover, mit ähnlichen Aufsichtsbefugnissen 
wie die Strommeister, doch zugleich bei den 
Wasserbauten werhktätig; analoberauf= 
seher und Flößereikontrolleure; Kanal- 
aufseher; Signalwärter — am Königs- 
berger Seekanal zur Gehung des Einfahrts- 
signals für Schiffe —; Buhnen= und 
Pflanzungsaufseher; Pflanzungsauf- 
seher; Buschwärter; Abgabenrevisoren, 
an den märk. Wasserstraßen angestellt zur 
Kontrolle des Verkehrs und der Abgabenhebe- 
stellen). Für die Strommeister und Brücken- 
wärter sind durch AE. vom 3. Juli 1854 
(Ml. 178) Uniformvorschriften erlassen wor- 
den. Den übrigen Beamten des Außendienstes 
der Wasserbauverwaltung dient als Amtsab- 
zeichen meist eine Dienstmütze, zum Teil auch 
ein Brustschild mit der Umschrift „Wasserbau- 
verwaltung“. 
b) Als Betriebsbeamte: 1. Beamte 
auf Schlepp= und Bereisungsdampfern 
und bei feststehenden Maschinenanlagen (Ma- 
schinen= und Baggermeister, Maschinenmeister, 
Maschinisten, aschinenmeistergehilfen, Ma- 
schinenwärter, Maschinenführer, Feuerwärter, 
Baggermeister, Schiffsführer, Leuchtfeuerschiffs- 
führer, Obersteuermann, Steuermänner, Werk- 
meister); 2. Leuchtfeuerbeamte (Leuchtfeuer- 
oberwärter, Leuchtfeuerwärter, Laternenwärter, 
A-ebelsignalwärter); 3. Schleusen-, Brücken-, 
Fähr-, Kranbeamte (SSchleusenmeister, Wehr- 
und Schleusenmeister, Wehrmeister, Schleusen- 
meistergehilfen, Brückenmeister, Brückenauf- 
seher, Schiffbrückenaufseher und Wärter, 
Brüchkenmatrosen, Brückenaufzieher, Fähr- 
meister, Fähraufseher, Kranmeister); 4. Bau- 
hofs= und Magazinbeamte (Bauhofsvor- 
steher, Lagerhofverwalter, Magazinverwalter, 
Materialienschreiber, Materialienaufseher, Bau- 
hofs= und Materialienwächter). 
In der Hochbauverwaltung sind als 
etatsmähige untere Aufsichtsbeamte nur vor- 
handen je ein Schloßaufseher, Schloßgärtner 
und Brunnenwärter. 
II. Die Ausbildung und die Prüfung 
  
Bauverwaltungsbeamte. 
A. der höheren B. (Baubeamteny) sind ge- 
regelt durch a) die Vorschriften über die Aus- 
bildung und Prüfung für den Staatsdienst 
im Baufache vom 1. Juli 1900 (BV.Zl. 325; 
EVBl. 420); b) die Anweisung zur Annahme 
und Ausbildung der Regierungsbauführer des 
Hochbaufachs und des Wasser= und des Straßen- 
baufachs vom 15. Febr. 1901 (MBl. 116; B- 
ZBl. S. 125, 133); c) die Bek. vom 27. Vov. 
1902, betr. I. die Ersetzung der Vorprüfung 
und der 1. Hauptprüfung für den Staatsdienst 
im Baufache durch die Diplomprüfung und 
II. die Zulassung der staatlich geprüften Bau- 
führer und Baumeister zur Doktor-Ingenieur- 
Promotion (BV.ZBl. 609; EBl. 540); ch die 
in Ausführung der Bek. zu c erlassene Bet. 
vom 10. Febr. 1903 (BV. ZBl. 89; EBl. 67). 
Vom 1. Okt. 1906 ab werden an die Stelle 
der Vorschriften a die unter Berücksichtigung 
der Bek. c u. d und der Bek. vom 19. Nov. 
1903 (ogl. unten) neuredigierten gleichnami- 
gen Vorschriften vom 1. April 1906 treten. 
uch die Anw. b wird neu herausgegeben 
werden. 
Die Anwärter für den Staatsdienst im Bau- 
fache im Bereiche der Bauverwaltung werden 
von dem Aldö A. aus den Baubeflissenen 
entnommen, die an einer technischen Hochschule 
in Preußen oder an den technischen Hochschulen 
in Braunschweig (ogl. Bek. vom 18. Nov. 1904 
— B#3Bl. 1904, 601; EVl. 367) oder in 
Darmstadt (vgl. Bek. vom 15. März 1906 — 
BV)Zl. 157; EVBl. 251) die Diplomprüfung 
(s. d.) bestanden und sich höchstens sechs Monate 
später bei dem MdöA. zur Ausbildung im 
Staatsbaudienste — entweder für die Foch- 
richtung des Hochbaues oder für die des 
Wasser= und Straßenbaues — gemeldet haben. 
Die zur Ausbildung zugelassenen Diplom- 
ingenieure haben sich bei dem Chef derjenigen 
Provinzialbehörde (die Hochbaubeflissenen bei 
dem Präsidenten einer Regierung bzw. bei 
dem Dirigenten der Ministerialbaukommission 
in Berlin, die Ingenieurbaubeflissenen bei 
dem Chef einer Strombauverwaltung bzw. 
der Dortmund-= Ems-Kanal-Verwaltung oder 
bei dem Präsidenten einer Regierung bzw. 
dem vorgenannten Dirigenten) zu melden, in 
deren Bezirk sie die praktische Ausbildung 
zu erlangen wünschen. Mit dem Anttritt 
des dreijährigen Ausbildungsdienstes — ein 
Jahr bei der Vorbereitung von Bauten, 
beim Baubetriebe usw., 18 Monate bei der 
Leitung von Bauausführungen (eventuell 
gegen Tagegeld), drei Monate im Bureau 
einer Bauinspektion und drei Monate bei 
einer Provinzialbehörde — erlangt der Bau- 
beflissene das Recht, während der Ausbildung 
den Titel Kgl. Regierungsbauführer mit 
dem durch AE. vom 11. Okt. 1886 (M l. 212) 
verliehenen Range der Referendare zu führen 
(ogl. Bek. vom 19. Nov. 1903 — BV ZBl. 589; 
El. 358). Für Baubeflissene, die bei dem 
Prüfungsamte in Darmstadt noch die erste 
auptprüfung abgelegt haben, gelten hin- 
sichtlich der Annahme zur praktischen Aus- 
bildung und der Ernennung zum Regierungs- 
bauführer noch die Bestimmungen in §88§8 26, 
27 der Vorschriften a während einer bis zum
	        
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