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ausreichend gekennzeichnet sind. An etats-
mäßigen Beamten dieser Art sind vorhanden
(die bei Kap. 65 Tit. 5 des Staatshaushalts-
etats angeführten sind Unterbeamte):
a) Als Aufsichtsbeamte: Dünenbeamte
(Düneninspektor, Dünenmeister, Dünenauf-
seher) afenbeamte (Hafenaufseher und
Schleusenmeister, Hafenbauaufseher Hafen-
pflanzungsaufseher, Polizeisergeant, Ballast-
meister); Strom= und Kanalbeamte (Ober-
bauwarte, am oberen Teile des Dortmund-
Ems-Kanals, zur Uberwachungseiner zahlreichen
Kunstbauten; Wasserbauwarte, an den ver-
behrsreichen oder besonders schwierig zu unter-
haltenden Wasserstraßen, dazu bestimmt, unter
der Oberleitung der Wasserbauinspektoren die
örtlichen bautechnischen, gelegentlich auch strom-
und schiffahrtspolizeilichen Aufsichtsgeschäfte
wahrzunehmen; Strommeister, Unterbeamte,
die auf den schiffbaren Flüssen und Kanälen
die strom- und schiffahrtspolizeiliche und die
bautechnische Aufsicht — falls für letztere nicht
besondere Wasserbauwarte angestellt sind —
ausüben; Stachmeister, nur in der Prov.
Hannover, mit ähnlichen Aufsichtsbefugnissen
wie die Strommeister, doch zugleich bei den
Wasserbauten werhktätig; analoberauf=
seher und Flößereikontrolleure; Kanal-
aufseher; Signalwärter — am Königs-
berger Seekanal zur Gehung des Einfahrts-
signals für Schiffe —; Buhnen= und
Pflanzungsaufseher; Pflanzungsauf-
seher; Buschwärter; Abgabenrevisoren,
an den märk. Wasserstraßen angestellt zur
Kontrolle des Verkehrs und der Abgabenhebe-
stellen). Für die Strommeister und Brücken-
wärter sind durch AE. vom 3. Juli 1854
(Ml. 178) Uniformvorschriften erlassen wor-
den. Den übrigen Beamten des Außendienstes
der Wasserbauverwaltung dient als Amtsab-
zeichen meist eine Dienstmütze, zum Teil auch
ein Brustschild mit der Umschrift „Wasserbau-
verwaltung“.
b) Als Betriebsbeamte: 1. Beamte
auf Schlepp= und Bereisungsdampfern
und bei feststehenden Maschinenanlagen (Ma-
schinen= und Baggermeister, Maschinenmeister,
Maschinisten, aschinenmeistergehilfen, Ma-
schinenwärter, Maschinenführer, Feuerwärter,
Baggermeister, Schiffsführer, Leuchtfeuerschiffs-
führer, Obersteuermann, Steuermänner, Werk-
meister); 2. Leuchtfeuerbeamte (Leuchtfeuer-
oberwärter, Leuchtfeuerwärter, Laternenwärter,
A-ebelsignalwärter); 3. Schleusen-, Brücken-,
Fähr-, Kranbeamte (SSchleusenmeister, Wehr-
und Schleusenmeister, Wehrmeister, Schleusen-
meistergehilfen, Brückenmeister, Brückenauf-
seher, Schiffbrückenaufseher und Wärter,
Brüchkenmatrosen, Brückenaufzieher, Fähr-
meister, Fähraufseher, Kranmeister); 4. Bau-
hofs= und Magazinbeamte (Bauhofsvor-
steher, Lagerhofverwalter, Magazinverwalter,
Materialienschreiber, Materialienaufseher, Bau-
hofs= und Materialienwächter).
In der Hochbauverwaltung sind als
etatsmähige untere Aufsichtsbeamte nur vor-
handen je ein Schloßaufseher, Schloßgärtner
und Brunnenwärter.
II. Die Ausbildung und die Prüfung
Bauverwaltungsbeamte.
A. der höheren B. (Baubeamteny) sind ge-
regelt durch a) die Vorschriften über die Aus-
bildung und Prüfung für den Staatsdienst
im Baufache vom 1. Juli 1900 (BV.Zl. 325;
EVBl. 420); b) die Anweisung zur Annahme
und Ausbildung der Regierungsbauführer des
Hochbaufachs und des Wasser= und des Straßen-
baufachs vom 15. Febr. 1901 (MBl. 116; B-
ZBl. S. 125, 133); c) die Bek. vom 27. Vov.
1902, betr. I. die Ersetzung der Vorprüfung
und der 1. Hauptprüfung für den Staatsdienst
im Baufache durch die Diplomprüfung und
II. die Zulassung der staatlich geprüften Bau-
führer und Baumeister zur Doktor-Ingenieur-
Promotion (BV.ZBl. 609; EBl. 540); ch die
in Ausführung der Bek. zu c erlassene Bet.
vom 10. Febr. 1903 (BV. ZBl. 89; EBl. 67).
Vom 1. Okt. 1906 ab werden an die Stelle
der Vorschriften a die unter Berücksichtigung
der Bek. c u. d und der Bek. vom 19. Nov.
1903 (ogl. unten) neuredigierten gleichnami-
gen Vorschriften vom 1. April 1906 treten.
uch die Anw. b wird neu herausgegeben
werden.
Die Anwärter für den Staatsdienst im Bau-
fache im Bereiche der Bauverwaltung werden
von dem Aldö A. aus den Baubeflissenen
entnommen, die an einer technischen Hochschule
in Preußen oder an den technischen Hochschulen
in Braunschweig (ogl. Bek. vom 18. Nov. 1904
— B#3Bl. 1904, 601; EVl. 367) oder in
Darmstadt (vgl. Bek. vom 15. März 1906 —
BV)Zl. 157; EVBl. 251) die Diplomprüfung
(s. d.) bestanden und sich höchstens sechs Monate
später bei dem MdöA. zur Ausbildung im
Staatsbaudienste — entweder für die Foch-
richtung des Hochbaues oder für die des
Wasser= und Straßenbaues — gemeldet haben.
Die zur Ausbildung zugelassenen Diplom-
ingenieure haben sich bei dem Chef derjenigen
Provinzialbehörde (die Hochbaubeflissenen bei
dem Präsidenten einer Regierung bzw. bei
dem Dirigenten der Ministerialbaukommission
in Berlin, die Ingenieurbaubeflissenen bei
dem Chef einer Strombauverwaltung bzw.
der Dortmund-= Ems-Kanal-Verwaltung oder
bei dem Präsidenten einer Regierung bzw.
dem vorgenannten Dirigenten) zu melden, in
deren Bezirk sie die praktische Ausbildung
zu erlangen wünschen. Mit dem Anttritt
des dreijährigen Ausbildungsdienstes — ein
Jahr bei der Vorbereitung von Bauten,
beim Baubetriebe usw., 18 Monate bei der
Leitung von Bauausführungen (eventuell
gegen Tagegeld), drei Monate im Bureau
einer Bauinspektion und drei Monate bei
einer Provinzialbehörde — erlangt der Bau-
beflissene das Recht, während der Ausbildung
den Titel Kgl. Regierungsbauführer mit
dem durch AE. vom 11. Okt. 1886 (M l. 212)
verliehenen Range der Referendare zu führen
(ogl. Bek. vom 19. Nov. 1903 — BV ZBl. 589;
El. 358). Für Baubeflissene, die bei dem
Prüfungsamte in Darmstadt noch die erste
auptprüfung abgelegt haben, gelten hin-
sichtlich der Annahme zur praktischen Aus-
bildung und der Ernennung zum Regierungs-
bauführer noch die Bestimmungen in §88§8 26,
27 der Vorschriften a während einer bis zum