Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauweise. 
31. Dez. 1906 reichenden Ubergangszeit (vgl. 
die Bek. vom 9. Jan. 1901 — BV3Bl. 41; 
EBl. 61 und vom 15. AMärz 1906 — B- 
3Bl. 157; EVBl. 251). 
Aach Beendigung der Ausbildung, und zwar 
spätestens binnen vier Jahren nach dem Ein— 
tritt, hat der Bauführer die Zulassung zu 
der vor dem technischen Oberprüfungsamte 
(s. d.) abzulegenden Staatsprüfung zu be— 
antragen. Aach bestandener Prüfung kann 
er seine Ernennung zum Regierungsbau— 
meister bei dem Mdöd. nachsuchen, falls er 
nicht lediglich im eigenen Interesse ohne An— 
wartschaft auf Verwendung im Staatsdienste 
zur Ausbildung zugelassen war (vgl. Bek. vom 
i9. Aov. 1903 — BVZBl. 589; EVBl. 358). 
Die Regierungsbaumeister werden dem Chef 
einer Provinzialbehörde zur Beschäftigung 
überwiesen (s. auch Staatlich geprüfter 
Baumeister und Bauverwaltung,). 
B. Die mittleren und die Unterbe- 
amtenstellen der allgemeinen Bauverwal- 
tung sind mit Ausnahme derjenigen, welche 
besondere Vorkenntnisse erfordern, den Mili- 
täranwärtern ((. d.) vorbehalten. Allge- 
meine Ausbildungs= und Prüfungsvorschriften 
bestehen: 
a) Für die technischen Bureaubeamten 
— Bausupernumerare, Bausekretäre und Be- 
gierungsbausekretäre — (Bestimmungen, betr. 
die technischen Bureaubeamten der allgemeinen 
Bauverwaltung, vom 10. Alrz 1903; Erl. vom 
gleichen Tage und vom 27. Febr. 1905). Hier- 
nach müssen die Anwärter für den technischen 
Bureaudienst — abgesehen von etwa zuge- 
lassenen ehemaligen Oberfeuerwerkern oder 
Wallmeistern — in der Regel die Berechtigung 
zum einj.-freiw. Militärdienst und stets das 
Reifezeugnis einer anerkannten Baugewerk- 
schule erworben haben. Nach Einberufung in 
den Staatsdienst haben sie als Bausuper- 
numerare einen dreijährigen, entgeltlichen Vor- 
bereitungsdienst — 18 Monate bei einer Bau- 
inspektion, 12 Monate bei Bauausführungen, 
6 Menate bei einer Provinzialbehörde — 
durchzumachen, bevor sie als Bausekretäre an- 
gestellt werden. Für die spätere Beförderung 
zum Regierungsbausekretär ist das Bestehen 
einer Prüfung Vorbedingung. 
b) Für Wasserbauwarte (Vorschriften 
über die Ausbildung und Prüfung der Wasser- 
bauwarte vom 6. Dez. 1897, abgedruckt in den 
Reg ABl. von 1898 bzw. 1899, und Erl. vom 
16. Aug. 1901 — M. 217). Als Anwärter 
werden zugelassen: Zivilpersonen mit aus- 
reichenden technischen Kenntnissen, in erster 
eihe Bewerber, die das Reifezeugnis einer 
anerkannten Baugewerkschule, insbesondere 
einer Tiefbauabteilung einer solchen, besitzen, 
ferner Oberfeuerwerkher und technisch vorge- 
bildete Unteroffiziere von den Pionieren, der 
Artillerie und den Eisenbahntruppen. Nach 
längstens dreieinvierteljährigem Vorbereitungs- 
dienst — im Wasserbaudienste bei Stromregulie- 
rungs= oder Kanalbau= und Unterhaltungs- 
arbeiten, im Baggerbetriebe (drei Monate) und 
m Bureau einer Waserbauinspestion (drei 
Monate) —, während dessen eine Vergütung ge- 
währt werden kann, ist eine Prüfung abzulegen. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußlschen Verwaltung. 
  
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c) Für Strommeister (Erl. vom 14. April 
1882 — AMl#l. 77). Bewerber müssen den 
Zivilversorgungsschein besitzen. Sie haben 
eine Annahmeprüfung (Vorprüfung, in der sie 
sich im allgemeinen über ihre Schul= usw. 
Bildung auszuweisen haben) abzulegen und 
darauf eine in der Regel einjährige informa- 
torische Beschäftigung (Lehrzeit), während welcher 
eine Vergütung gewährt werden kann, durch- 
zumachen, die in der Strommeisteranwärter- 
prüfung ihren Abschluß findet. Die näheren 
Bedingungen für die Zulassung und die Prü- 
fungsanforderungen sind für jeden Anstellungs- 
bezirk besonders durch die zuständige Provin- 
zialbehörde festgesetzt und in den Regierungs- 
amtsblättern bekanntgemacht. NAach bestandener 
Anwärterprüfung wird Bewerber als Stellen- 
anwärter vorgemerkt und meist bis zum Ein- 
rüchen in eine freie Stelle als Bauaufseher 
weiter beschäftigt. 
d) Außerdem I betreffs der Beamten auf 
seegehenden ampfschiffen durch Erl. 
vom 14. Mai 1898 — III 5355 — bestimmt, 
daß Bewerber um Schiffsführerstellen 
mindestens das Zeugnis über die Befähigung 
als Schiffer auf kleiner Fahrt, Bewerber um 
Steuermannsstellen in der Regel dasselbe 
oder das Zeugnis über die Befähigung als 
Seesteuermann auf deutschen Kauffahrtei- 
schiffen besitzen müssen. Von den Maschinen- 
beamten wird mindestens das Befähigungs- 
zeugnis als Maschinist dritter Klasse auf 
Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte 
verlangt. S. Seeschiffer, Seesteuerleute, 
Waschinisten auf Seedampfschiffen. 
Bauweise. I. Je nachdem durch die Bau- 
polizeiverordnungen die Bebauung der ein- 
zelnen Grundstüche von TAachbargrenze bis zu 
ANachbargrenze gestattet, oder die Einhaltung 
eines Abstandes der Gebäude von den zeit- 
lichen Nachbargrenzen — Bauwich — vor- 
geschrieben ist, wird zwischen geschlossener 
und offener B. unterschieden. Hauptzweckh 
der offenen B. ist die Herbeiführung einer 
reichlicheren, den hygienischen Jtrressen förder- 
lichen Luftzuführung in das Innere der Bau- 
blöche. In der Regel wird für die der offenen 
B. vorbehaltenen Gebiete die Anlage von 
Vorgärten gefordert, auch die zulässige Be- 
bauung der Grundstücke sowie die zulässige 
Höhe und Geschoßzahl der Gebäude einge- 
schränkt, um einer unerwünscht starken Be- 
siedelung der Gebiete, insbesondere der Er- 
richtung sog. Mletskasernen vorzubeugen. 
II. Am weitesten in der Durchführung der 
Grundsätze der offenen B. — und damit in 
der Einführung von Baubeschränkungen — 
geht die sog. landhausmäßige B. Sie ist 
für Bezirke vorgeschrieben, die dem geräusch- 
vollen Verkehrsleben und Gewerbebetriebe 
entzogen worden und ausschließlich als ruhige 
Wohnviertel dienen sollen. Im Landhaus- 
baugebiet ist grundsätzlich die Herstellung von 
Anlagen, welche starken Rauch oder Ruß, 
üble Gerüche oder schädliche Ausdünstungen 
oder ungewöhnliches Geräusch verursachen, 
verboten (vgl. OVG. 34, 394; 37, 401); die 
bebauungsfähige (bebaubare) Fläche der Grund- 
stüche, d. h. derjenige Teil der Gesamtgrund- 
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