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stücksfläche, welcher nach der Bauordnung mit
Baulichkeiten besetzt werden darf, ist zumeist
sehr erheblich — in den Vororten von Berlin
auf drei Zehntel der Gesamtgrundstüchsfläche —
eingeschränkt (bezüglich der Rechtsgültigkeit
ogl. Pr VBl. 10, 510). Die Landhäuser selbst
dürfen gewöhnlich — abgesehen von einer in
beschränktem Umfange zugelassenen Ausnutzung
des Dach= und Kellergeschosses zu Wohn-
zwechen — nur zwei volle zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmte Geschosse
erhalten. In einzelnen Bauordnungen ist der
Grundsatz, für die Landhausbaugebiete den
Bauwich obligatorisch zu machen, durchbrochen
und die Errichtung von sog. Doppelhäusern
und Gebäudegruppen an Straßenecken, d. h.
der unmittelbare Anbau zweier Nachbarhäuser
bzw. der unmittelbare Anbau je eines Hauses
an ein Eckhaus (an jeder Straße) bei Ein-
schränkung der Gesamtlänge der zusammen-
gebauten Häuser gestattet worden. Die Doppel-
häuser und Gebäudegruppen haben gegen die
Nachbargrundstücke den sonst vorgeschriebenen
Bauwich zu halten. — Die BRechtsgültigkeit
von Baupolizeiverordnungen, welche einzelne
Bezirke für die landhausmäßige Bebauung
bestimmen, ist in O. 26, 327 anerkannt. —
Eine Polizeiverordnung, welche vorschreibt,
daß in einem bestimmten Bezirk nur „Wohn-
häuser“ errichtet werden dürfen, ist ungültig
(OV. 37, 401). — Polizeiverordnungen, nach
welchen in bestimmten Bezirken Reine „ge-
werblichen“ Anlagen hergestellt und betrieben
werden dürfen, verstoßen gegen das Prinzip
der Gewerbefreiheit (HewO. § 1) und sind
deshalb rechtsungültig (KG J. 23 C 13; O# .
41, 322; 42, 362). — Rechtsgültigkeit einer
Polizeiverwaltung, welche den Bauwich obli-
gatorisch macht s. OV. 23, 851. — Das Ver-
bot, im Gebiete der landhausmäßigen Be-
bauung Hinterhäuser zu errichten, verfolgt den
Zweck, Licht= und Luftzuführung sicherzustellen,
und ist rechtsgültig (OB. 41, 360).
Bauwich s. Bauweise I.
Bauzustand. I. Unterhaltung und Wie-
derherstellung vorhandener Bauten.
Aach ALR. I1, 8 § 37 ist der Eigentümer ver-
pflichtet, seine Gebäude, soweit es zur Erhal-
tung der Substanz und zur Verhütung alles
Schadens und Nachteils für das Publikum
notwendig ist, in baulichem Zustande zu unter-
halten. Für die Berechtigung des hiernach zu-
lässigen polizeilichen Einschreitens ist es gleich-
gültig, durch wen der den polizeilichen Inter-
essen zuwiderlaufende bauliche Zustand herbei-
geführt ist, ob durch den Eigentümer, einen
ritten oder den Zufall (O. 7, 351; 8, 330;
10, 180; 13, 326; 16, 393; 18, 414; 30, 213;
36, 400; Pr BBl. 8, 113; 10, 80; 16, 186). Die
polizeilliche Verfügung ist zwechmäßig in
erster Linie gegen den Eigentümer zu richten
(Pr Wl. 20, 322), kann indessen auch gegen
den Urheber des polizeiwidrigen Zustandes,
9 B. auch gegen den Mietek, erlassen werden
OVE. 3, 340; 11, 234; Pr VBl. 13, 351). Ein
polizeiliches Einschreiten gegen den unbeteilig
ten Nachbar ist nur beim Vorhandensein eines
Aotltandes zulässig (OV. 12, 306; 21, 416;
Bauwich — Beamte (allgemein).
II. Der Hauseigentümer, vor dessen Grund-
stück die Straße aufgehöht wird, kann von
der Polizeibehörde angehalten werden, die aus
Anlaß der Erhöhung des Straßenplanums an
seinem Hause notwendigen baulichen Abände-
rungen, z. B. die Erhöhung der Wände der
Kellerschächte, selbst vorzunehmen. Ob und in-
wieweit ihm ein Anspruch auf Erstattung der
ihm durch die baulichen Maßnahmen entstan-
denen Kosten zusteht, entscheiden die ordent-
lichen Gerichte.
III. Droht der Einsturz eines Gebäudes, so
eben (mangels besonderer Vorschriften in den
Baupolizeiverordnungen) die Vorschriften im
AR. 1I, 8 9§ 38, 39 die Grundlage für ein (nöti-
genfalls durch die Anwendung der Zwangs-
mittel unterstütztes) polizeiliches Einschreiten.
Beamte (allgemein). I. Die Vll. vom
31. Jan. 1850 hat in den Art. 87, 88, 90 die
wesentlichen Grundzüge des Rechtsverhältnisses
der richterlichen B. aufgestellt und im Art. 98
bestimmt, daß die besonderen Rechtsverhält-
nisse der nicht zum Richterstande gehörigen
Staatsbeamten durch ein Gesetz geregelt wer-
den sollte, welches, ohne die Regierung in der
Wahl der ausführenden Organe zwechwidrig
zu beschränken, den Staatsbeamten gegen will-
kürliche Entziehung von Amt und Einkommen
angemessenen Schutz gewährt. Das hier in Aus-
sicht gestellte „Staatsdienergesetz“ ist bisher in
Preußen noch nicht ergangen. Die Gesetzgebung
hat sich vielmehr auf die Regelung einzelner
Punkte des Beamtenrechts beschränkt, so ins-
besondere auf den Erlaß von Gesetzen über
die Disziplinarverhältnisse, das Pensionswesen,
die Witwen= und Waisenversorgung usw. In-
folgedessen bildet auch heute noch der 10. Titel
des II. Teils des ALR. die wesentliche Grund-
lage der preuß. Beamtengesetzgebung. Aber
weder die dort gegebenen Vorschriften noch die
später erlassenen einschlägigen Gesetze enthalten
eine Definition des Begriffs Beamter. Sie setzen
diesen Begriff vielmehr als bekannt voraus
und geben meistens nur die Merkmale an,
die bei jsemandem vorhanden sein müssen, um
ihn zu einem B. in ihrem Sinne zu machen
und als solchen ihren Bestimmungen zu un-
terwerfen (ogl. z. B. G., betreffend die Kautio-
nen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 —
BGBl. 161 — § 1; RB. vom 31. März 1873
— -Rs—l. 61 — § 1; StöB. 8 359). Um
den allgemeinen Begriff des B. festzustellen,
muß man deshalb auf die Lehren der Staats-
rechtswissenschaft, auf die Rechtsprechung sowie
auf die Reichs= bzw. Bundesstaatsdiener-Prag-
matik zurückhgehen. Danach kann im allge-
meinen derjenige als B. bezeichnet werden,
dem mittels Anstellung von seiten des Staats-
oberhauptes oder dessen verfassungsmäßig hier-
zu berufenen Organen unter Begründung eines
die besondere Pflicht zur Treue und zum Ge-
horsam gegen die Staatsgewalt und deren
Organe einschließenden Dienstverhältnisses die
Ausübung staatlicher Funktionen übertragen
worden ist. Die Wahrnehmung staatlicher
Funktionen, d. h. solcher Funktionen, die zur
Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen oder in
unmittelbarer Beziehung zu den Aufgaben des
Staates stehen, die Anstellung und das durch