Beamte (allgemein).
diese begründete Dienstverhältnis sind mithin
die für die Eigenschaft eines B. wesentlichen
Momente. Aicht wesentliche, wenn auch der
Regel nach anzutreffende Bestandteile des Be-
amtenverhältnisses sind dagegen: a) die Lebens-
länglichkeit der Anstellung; b) die Vereidigung;
c) der Bezug einer Besoldung; c) die obrig-
keitliche Natur der Dienstgeschäfte, da es sich
sehr wohl auch um solche technischer, wissen-
schaftlicher oder wirtschaftlicher Natur handeln
kann; e) die Dauer der Geschäfte. Jedoch
kann bei Hilfsarbeitern die Absicht der An-
steluung im Beamtenverhältnis nicht voraus-
gesetzt werden, wenn die Annahme bloß aus-
hilfsweise zur Befriedigung eines augenblick-
lich und vorübergehend auftretenden Bedürf-
nisses erfolgt ist.
II. Wird die Beamteneigenschaft einer Person
im Einzelfalle streitig, so steht, wenn es sich
um die Verfolgung vermögensrechtlicher An-
sprüche seitens derselben handelt, die Entschei-
dung darüber inzidenter den Gerichten zu (vogl.
G. vom 24. Mai 1861, betr. die Erweiterung
des Rechtsweges — GS. 241 — 8§§ 1 ff; RB.
§149). Merkmale der Beamteneigenschaft ent-
halten Erl. vom 1. Juni und 22. Nov. 1891
— M Bl. 1892 S. 37, 36). S. auch Rechtsweg.
III. Die Zivilbeamten werden in verschie-
dener Weise eingeteilt. Nach ihrer Tätigkeit
unterscheidet man höhere, Subaltern= und
Unterbeamte. Von den höheren B. wird eine
wissenschaftliche, von den Subalternbeam-
ten nur eine geschäftliche Vorbildung verlangt.
Zu den letzteren gehören alle diesenigen B.,
die bloß gewisse formale Geschäfte besorgen,
die zur Verwirklichung der amtlichen Funk-
tionen als Mittel dienen, niemals aber selbst
etwas beschließen oder anordnen, sondern nur
vollziehen, was ihnen vorgeschrieben wird.
Die Unterbeamten sind vorzugsweise zu
mechanischen Verrichtungen bestimmt (ogl. u. a.
Geschäftsinstr. für die Regierungen vom 23.Okt.
1817 — GS. 248 — § 50; KabO. vom 31. Dez.
1825 unter D NAr. IX — EG. 1826, 5). Eine
fernere Einteilung ist diejenige in die zum
Nichterstande gehörigen B. und in nichtrichter-
liche B. (vgl. BWll. Art. 87, 88, 98). Die letz-
teren zerfallen wiederum in unmittelbare und
mittelbare. Unmittelbare Staatsbeamte
sind diesenigen B., die ihr Amt unmittelbar
und allein vom Staate erhalten haben, mittel-
bare dagegen diejenigen, die ihre Berufung
durch einen Kommunalverband, durch eine
oclentlichrechtliche. organisch in die Verfassung
. Staates eingegliederte Korporation oder
urch sonstige Inhaber einer öffentlichen Ge-
oast oder gewisser Regierungsrechte (mediati-
sierte Fürsten, Standesherren, Gutsherren usw.)
strdalten haben und zu diesen in ein dem
Hatlichen Beamtenverhältnisse entsprechendes
#I enstverhältnis Hetreten sind (vgl. ALR.
* 10 § 69; O-#. 19, 429). Vorauzsgesetzt
rurd aber, daß der Staat eine solche Be-
uü fung zur Ausübung einer öffentlichrecht-
echen Funktion anerkennt. Auch die mittel-
Laren Staatsbeamten unterliegen daher der
ufficht des Staates, der sich vielfach vor-
behalten hat, ie
bestätien h , ihre Wahl oder Ernennung zu
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IV. Vach der jetzt vorherrschenden Ansicht ist
das Rechtsverhältnis der Staatsbeamten
nicht ein privatrechtliches Vertragsverhältnis,
sondern staatsrechtlicher Natur. Seine Be-
gründung erfolgt im öffentlichen Interesse durch
einen einseitigen Willensakt des Inhabers der
Staatsgewalt, nämlich das Anstellungsdekret,
dem allerdings eine Willenseinigung zwischen
dem Staate und dem Anzustellenden voran-
gehen muß. Das so begründete Verhältnis
hat eine rein staatsrechtliche Natur; das Wesen
des Staatsdienstes liegt in den vom Staate
aus bestimmten, einen rein öffentlichen Cha-
rakter tragenden Dienstfunktionen. Aber auch
das, was auf den ersten Blickh als etwas Pri-
vatrechtliches erscheint, wie der Anspruch des
B. auf Ersatz des durch die Amtsausübung
erlittenen Schadens, auf die zugesicherte Be-
soldung, auf die besondere Dienst= oder Stan-
desehre hat nach der von der Mehrzahl der
Staatsrechtslehrer vertretenen Auffassung einen
staatsrechtlichen Charakter, indem die Standes-
und Ehrenrechte notwendige äußere Bestand-
teile der Amtsgewalt bilden und die finan-
ziellen Ansprüche nicht Vertragsleistungen,
sondern eine staatliche Alimentation darstellen.
V. Das Staatsbeamtenverhältnis wird durch
einen beiderseitigen freien Willensakt be-
gründets; von seiten der Staatsregierung durch
Erteilung der Anstellung und von seiten des
Ernannten durch ihre Annahme. Die Ernen-
nung steht dem Könige zu (Vl. Art. 45, 47);
sie ist als ein Regierungsakt zu betrachten und
bedarf demgemäß der ministeriellen Gegen-
zeichnung. Sie erfolgt teils durch den König
unmittelbar, teils ist sie den obersten Verwal-
tungs= oder Provinzialbehörden übertragen.
Über die Anstellung der Staatsbeamten wird
in der Regel eine Bestallung (Patent) vom
Könige oder der mit der Besetzung der Stelle
beauftragten Behörde erteilt. Geschieht dies,
so beginnt mit der Behändigung der Bestal-
lung der amtliche Charakter des Angestellten,
der meistens auch noch besonders in das Amt
eingeführt wird. Allgemeine Bedingungen der
Anstellung sind: Staats= oder Reichsangehörig-
keit (RV. Art. 3), Vollbesitz der bürgerlichen
Ehrenrechte (StGB. §8§ 31, 34) und die erfor-
derliche Befähigung (AL#. II. 10 § 70; Bl.
Art. 4). Bei dem Vorhandensein dieser Be-
dingungen sind die öffentlichen Amter für alle
dazu Befähigten gleich zugänglich (Art. 4%O.);
doch ist auch Unbescholtenheit im weitern Sinne
zu denjenigen Erfordernissen zu rechnen, ohne
deren Vorhandensein niemand im Staatsdienste
angestellt werden Kann. Die Anstellung natu-
ralisierter -ichtdeutscher erfordert höhere Er-
mächtigung (KabO. vom 17. Okt. 1847 — MBl.
305; Ei#lseen. vom 21. Juli 1868 — MBl.
197). Was insbesondere die Befähigung an-
langt, so geht, seitdem der Staatsdienst sich
zu einem geregelten Organismus entwichelt
hat, der Anstellung meist eine Prüfung vor-
aus. Schon der § 70 U, 10 ALk. bestimmte,
daß niemanden ein Amt aufgetragen werden
soll, der sich dazu nicht hinlänglich qualifiziert
und Proben seiner Geschicklichkeit abgelegt
hat, und der folgende Paragraph verweist in
betreff der Frage, welche Vorbereitungen und
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