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Prüfungen dazu vorhergehen müssen, auf die
nach Verschiedenheit der Fächer und Stufen der
Staatsbedienungen erlassenen speziellen Gesetze
und Instruktionen. Auch nach VII. Art. 4
sollen die öffentlichen Amter unter Einhal-
tung der von den Gesetzen festgestellten Be-
dingungen nur für alle dazu Befähigten gleich
zugänglich sein. Die Prüfungen zum Staats-
dienste sind nach dessen verschiedenen Zweigen
und je nachdem es sich um die Anstellungen
im höheren oder niederen Dienste handelt, ver-
schieden. Bei dem höheren Staatsdienste wird
eine höhere wissenschaftliche Ausbildung und
eine vollständige Kenntnis des besonderen
Faches in allen seinen Teilen verlangt, beim
niederen Staatsdienste eine ausreichende all-
gemeine Bildung und eine Kenntnis des be-
sonderen Faches in seiner unteren Verwaltung.
S. die, die einzelnen Beamtenkategorien
behandelnden Artikel, sowie Verwal-
tungsdienst (Befähigung zum höheren). Der
Anstellung geht bisweilen auch eine Probe-
dienstleistung voraus; bei den Unterbeamten
wird eine solche nur dann verlangt, wenn es
sich um die Besetzung von Stellen handelt,
die nicht auf rein mechanische Dienstverrich-
tungen beschränkt sind.
VI. Mit der Anstellung verleiht der Staat
dem B. besondere Vorrechte, die sich auf die
Ausübung seiner Amtsfunktionen beziehen
und teils sein Verhältnis zum Staat, teils zu
den Untergebenen betreffen. Von den letzteren
hat er den verfassungsmäßigen Gehorsam gegen
seine amtlichen Verfügungen zu fordern (A#.
II. 13 § 16; s. Amtshandlungen). Die be-
sonderen Vorrechte der B. sind im übrigen
teils Ehren-, teils Vermögensrechte. Zu den
ersteren gehören: Rang, Titel, Uniform usw.
(Titel, Uniform), die letzteren beziehen
sich auf die Gemeindebesteuerung (s. Beamte,
Gemeindebesteuerung), Vollstreckung von
Exekutionen im Zivilprozeß und im Verwal-
tungszwangsverfahren, Beschlagnahme von
Besoldungen usw. (s. d.). Die vermögensrecht-
lichen Ansprüche des B. gegen den Staat be-
stehen in dem Rechte auf ein entsprechendes
Diensteinkommen, die gesetzlichen und regle-
mentsmäßigen Kompetenzen bei Dienstreisen
und Versetzungen, eine demnächstige Pension
beim Ausscheiden aus dem Staatsdienste so-
wie auf Versorgung der Witwen und Waisen
( die betr. Artikel). Dagegen steht Reinem
B. ein Anspruch auf Beförderung zu. Uber
die Besetzung erledigter Stellen ist ausschließ-
lich von der vorgesetzten Behörde zu befinden,
welche dabei in erster Linie die dienstlichen
Interessen sowie die Dienstleistungen der in
Betracht kommenden B. zu berüchsichtigen hat
und in Reiner Weise an deren Dienstalter ge-
bunden ist (Erl. vom 18. April 1889; St Mé.
vom 1. April 1893). Wegen der Unfallfür-
sorge für Beamte s. Beamte (Versiche-
kung
Die Pflichten der Staatsbeamten be-
stehen im allgemeinen in der gesteigerten Be-
kätigung. der allen Staatsangehörigen oblie-
genden Treue und Gehorsam gegen den Landes-
herrn und die Regierung An: II. 10 § 2)
sowie in der gewissenhaften und gesetzmäßigen
Beamte (Gemeindebesteuerung).
Verwaltung ihrer Amter (l. auch Dienstver-
geben Das für die Staatsdiener begründete
erhältnis besonderer Treue schließt diese zwar
nicht von der Beteiligung am öffentlichen Leben
im Anschluß an eine der in Gegnerschaft zur
jeweiligen Staatsregierung befindlichen Par-
teien aus; nach den von den höchsten Diszi-
plinarinstanzen festgestellten Grundsätzen dür-
fen die B. sich jedoch einerseits bei jener
Beteiligung nicht zu offenbar unwahren Be-
hauptungen und gehässigen Angriffen hinreißen
lassen, und andererseits nicht bewußtermaßen
für die Bestrebungen solcher Parteien eintreten,
welche die Grundlagen der bestehenden BRechts-
und Staatsordnung bekämpfen, oder sich in
demonstrativer Weise öffentlich als deren An-
hänger bekennen (AE. vom 4. Jan. 1882; Erl.
vom 31. Aug. 1899 — Reichsanzeiger Nr. 205;
OVS. vom 29. Jan. 1897 — AMl. 92). Da
das Anstellungsrecht zugleich die Befugnis in
sich schließt, den Wohnsitz des B. zu bestim-
men, so darf kein B. den zur Ausübung seines
Amtes ihm angewiesenen Wohnort ohne Vor-
wissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten
verlassen (ALR. II, 10 § 92; s. Urlaub). Diese
Vorschrift gibt dem Vorgesetzten bzw. der Auf-
sichtsbehörde das Recht, die Aiederlassung eines
B. in einer anderen Gemeinde als dersenigen
des Amtssitzes zu verhindern (Erl. vom 24. Febr.
1863 — I. 67). Die Pflichtverletzung hat
für die Beamten strafrechtliche (s. Amtsver-
gehen und -verbrecheny), öffentlichrechtliche
(disziplinarische) und privatrechtliche Folgen,
welche die Vertretungsverbindlichkeit der B.
aus Vertragsverhältnissen oder wegen uner-
laubter Handlungen umfassen (s. Diszipli-
narstrafen, Disziplinarverfahren und
Haftbarkeit der Beamteny). Verschwen-
dung und leichtsinniges Schuldenmachen det
B. soll ohne Nachsicht gerügt werden (Kab#
vom 31. Dez. 1825 Ur. 10 — GS. 1826, 6; vgl.
KabO. vom 12. Mai und Erl. vom 24. Sept.
1841 — MBl. S. 202, 262; Erl. vom 16. Dez.
1842 — AMB#I. 1843, 2; Erl. vom 21. April
1845 — M./# 115). Jeder unmittelbare und
mittelbare B., welcher sich des Lasters der
Trunksucht schuldig macht, soll im Wege des
Disziplinarverfahrens ohne Pension entlassen
werden (KabO. vom 24. Dez. 1836; v. Kamps
1837, 13; Erl. vom 30. Sept. 1840 — Mhl
341). Wegen des Gewerbebetriebes von
s. Beamte (Gewerbebetriedb). «
VIII. Beendigt wird das Staatsdiener
verhältnis: 1. durch den Tod des Beamten
in welchem Falle Vorkehrungen zur Sicher-
stellung der Akten usw. getroffen werden
müssen, welche der Verstorbene in Verwahrung
gehabt hat; 2. durch freiwilligen Austritt des
eamten (Resignation, s. Abschied); 3. durch
gänzliche Versetzung in den Ruhestand wider
den Willen des Beteiligten mit Gewährung
der vorschriftsmäßigen Pension (s. Pensionie-
rung der Staats- und Reichsbeamten);
4. durch Dienstentlassung (s. d. sowie Amts
entsetzung und Disziplinarverfahren#
Beamte (Gemeindebesteuerung). u
dem Gebiete der staatlichen Besteuerung ge
nießen die B. als solche keine Bevorzugung.
Ihre Kommunalbesteuerung war bis zu