Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Beamte (Gemeindebesteuerung). 
am 1. April 1895 erfolgten Inkrafttreten des 
KAG. vom 14. Juli 1893 zwar inhaltlich über- 
einstimmend, aber formell durch besondere Vor- 
schriften für die alten Landesteile einerseits 
und für die 1867 erworbenen andererseits ge- 
regelt, für sene durch das G. vom 11. Juli 
1822 (GPS. 184), das, ursprünglich nur für un- 
mittelbare Staatsbeamte und nur für die 
städtische Besteuerung erlassen, durch AOrder 
vom 14. Mai 1832 (GS. 145) auf die mittel- 
baren Staatsbeamten (s. Beamte lallgemein!) 
und durch die Gemeindeverfassungsgesetze auf 
die Landgemeinden, durch die Kreisordnungen 
auf die Kreise ausgedehnt war, für die neuen 
Landesteile durch die V. vom 23. Sept. 1867 
(6S. 1648). Doch war die Vorschrift des G. 
von 1822 und der V. von 1867, daß der B. 
nur dort als steuerpflichtiger Einwohner zu 
betrachten sei, wo die Behörde, der er ange- 
hört, ihren Sitz hat (das „notwendige Domi- 
zil“), schon durch § 12 des sog. Kommunal= 
steuernotgesetzes vom 27. Juli 1885 (uogl. Kom- 
munalabgabengesetz) beseitigt. Der Ent- 
wurf des KAG. wollte lediglich formelle 
Rechtsgleichheit zwischen alten und neuen Lan- 
desteilen durch Ausdehnung der V. von 1867 
auf erstere unter Aufrechterhaltung der Besei- 
tigung des notwendigen Domizils herstellen. 
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Land- 
tage wurde das Verlangen nach Beseitigung 
der Steuerprivilegien der B. laut. WMan sah 
aber ein, daß durch den Versuch einer Neu- 
kegelung dieser Frage die ganze Steuerreform 
gefährdet werden würde, und daß zur Zeit 
noch die Beamtenbesoldungen nicht derart aus- 
kömmliche seien, um den B. den Wegfall oder 
die Schmälerung der bisherigen Bevorzugungen 
ansinnen zu können. Die Regierungsvorlage 
erhielt daher im § 41 &AG. folgende Fassung: 
.Die Heranziehung der unmittelbaren und 
mittelbaren Staatsbeamten, B. des Kgl. Hofes, 
der Geistlichen, Kirchendiener und Elementar= 
chullehrer, sowie der Witwen und Waisen 
eser Personen zu Einkommen- und Aufwands- 
steuern (§ 23) wird durch besonderes Gesetz ge- 
degelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes kommen 
le Bestimmungen der Verordnung, betr. die 
eranziehung der Staatsdiener zu den Kom- 
munalauflagen in den neu erworbenen Landes= sp 
teilen, vom 23. Sept. 1867 (GS. 1648) mit der 
! aßgabe zur Anwendung, daß das notwen- 
ge Domizil außer Berüchsichtigung bleibt." 
uuns hier in Aussicht genommene Gesetz ist 
186 nicht ergangen, somit die V. vom 23. Sept. 
blei noch maßgebend. Nach dieser Verordnung 
aliben von allen direkten Kommunalauflagen 
(auer kommunalen Körperschaften und Verbände 
6 f Kirchen= und Schulsozietäten erstrecken 
ch die Beamtenprivilegien nicht) vollstän- 
ein befreit: 1. das gesamte Diensteinkommen, 
uschlieblich der Ruhegehälter, der Geistlichen, 
2 er nach der Rechtsprechung des O. nur 
arwsenigen der „ausdrücklich“ oder „öffentlich 
El genommenen Kirchengesellschaften; ferner der 
nur nentarlehrer, d. h. der Lehrer an den 
Cuder allgemeinen Schulpflicht dienenden 
bien en, endlich, aber nur, wo und soweit ihnen 
“ er Befreiung rechtsgültig zustand, der un- 
e Kirchendiener; 2. aus Staatsfonds oder 
  
197 
sonstigen öffentlichen Kassen zahlbare Pensionen 
und laufende Unterstützungen der verabschiedeten 
und die Wartegelder der auf solche gesetzten 
Beamten, alle diese Bezüge aber nur, sofern 
sie 750 M. nicht erreichen; 3. die den Witwen 
und Waisen der unter 1 und 2 gedachten Per- 
sonen und (OV. 35, 168) der als aktiv ver- 
storbenen Beamten aus Staatsfonds oder aus 
einer öffentlichen Bersorgungskasse zahlbaren 
Pensionen und laufenden Unterstützungen; 
4. Sterbe= und Gnadenmonate, nach OV.7, 104 
einschließlich des Gnadenjahrs der Geistlichen; 
5. alle Dienstbezüge, die nur als Ersatz barer 
Auslagen zu betrachten sind (6 1). Soweit 
hiernach das Diensteinkommen der B., d. h. 
aller in unmittelbaren Diensten des Staates 
oder der demselben untergeordneten Obrigkei- 
ten, Kollegien, kommunalen und ständischen 
Korporationen stehenden, mit fester Besoldung 
angestellten, bzw. in den Ruhestand getretenen 
öffentlichen B. einschließlich der Militär= und 
Hofbeamten (auf außerordentlich, vorübergehend 
im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen 
bezieht sich die Verordnung nicht) nicht völlig 
steuerfrei bleibt, ist seine Besteuerung nur mit 
zwei Einschränkungen zulässig: a) es darf nur 
halb so hoch, wie anderes gleich hohes Einkom- 
men veranlagt werden, wobei Diensteinkommen 
von zufälligen Emolumenten in runder Summe 
durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgestellt 
wird (6 4), und b) es dürfen an Kommunalen 
Auflagen aller Art nie mehr als 1 % von 
Diensteinkommen von weniger als 750, 1½/% 
von solchen von 750—1500 M. ausschließlich 
und 2% von höheren Diensteinkommen ge- 
fordert werden (§ 5). Die nach b etwa nötige 
Ermäßigung der nach a berechneten Steuer- 
beträge trifft im Falle der Konkurrenz meh- 
rerer Kkommunaler Verbände die zuletzt zur 
Hebung gestellte Forderung, mehrere noch nicht 
entrichtete Forderungen aber nach Verhältnis 
ihrer Höhe (§ 5 Abs. 2). Nach KrO. § 18 gehen 
Gemeindesteuern den Kreissteuern vor; nach 
dem neuen Kreis= und Provinzialabgaben- 
gesetze (s. Kreisabgaben) geht zwar das 
Steuerrecht des Kreises vor; der Kreis hat 
aber den Gemeinden auf Antrag den Aus- 
fall zu erstatten (§ 15 Abs. 2 dieses G.). Bei- 
tel der Berechnung: Gemeinde A erhebt 
300 % Zuschläge zur Einkommensteuer, das 
Diensteinkommen eines B. ist 6000 M., da- 
neben hat er Privateinkommen von 4000 M., 
500 M. gehen bei der Staatseinkommensteuer 
für Lebensversicherung ab; nach a ist zu be- 
rechnen Diensteinkommen nach Abzug des An- 
teils an der Lebensversicherungsprämie mit 
6000 
. 5700 M., 1 
500 10006 300, also hiervon ½/ 
2850, hierzu 4000 —200 M. Lebensversicherungs- 
prämie = 3800, also steuerpflichtig 6650 Ml., 
Staatssteuersatz 176 Ml., hiervon 300 % — 
528 M.; hiervon entfallen auf das Dienstein- 
2850 . 
6650 528 = 226,28 Al.; da aber 
20% des unverkürzten Diensteinkommens nur 
— 120 M.., so ist der Gemeindesteuerbetrag 
um 226,28 —120 = 106,28, also von 528 auf 
421,72 M. zu Rürzen. 
kommen.
	        
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