Beamte (Gemeindebesteuerung).
am 1. April 1895 erfolgten Inkrafttreten des
KAG. vom 14. Juli 1893 zwar inhaltlich über-
einstimmend, aber formell durch besondere Vor-
schriften für die alten Landesteile einerseits
und für die 1867 erworbenen andererseits ge-
regelt, für sene durch das G. vom 11. Juli
1822 (GPS. 184), das, ursprünglich nur für un-
mittelbare Staatsbeamte und nur für die
städtische Besteuerung erlassen, durch AOrder
vom 14. Mai 1832 (GS. 145) auf die mittel-
baren Staatsbeamten (s. Beamte lallgemein!)
und durch die Gemeindeverfassungsgesetze auf
die Landgemeinden, durch die Kreisordnungen
auf die Kreise ausgedehnt war, für die neuen
Landesteile durch die V. vom 23. Sept. 1867
(6S. 1648). Doch war die Vorschrift des G.
von 1822 und der V. von 1867, daß der B.
nur dort als steuerpflichtiger Einwohner zu
betrachten sei, wo die Behörde, der er ange-
hört, ihren Sitz hat (das „notwendige Domi-
zil“), schon durch § 12 des sog. Kommunal=
steuernotgesetzes vom 27. Juli 1885 (uogl. Kom-
munalabgabengesetz) beseitigt. Der Ent-
wurf des KAG. wollte lediglich formelle
Rechtsgleichheit zwischen alten und neuen Lan-
desteilen durch Ausdehnung der V. von 1867
auf erstere unter Aufrechterhaltung der Besei-
tigung des notwendigen Domizils herstellen.
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Land-
tage wurde das Verlangen nach Beseitigung
der Steuerprivilegien der B. laut. WMan sah
aber ein, daß durch den Versuch einer Neu-
kegelung dieser Frage die ganze Steuerreform
gefährdet werden würde, und daß zur Zeit
noch die Beamtenbesoldungen nicht derart aus-
kömmliche seien, um den B. den Wegfall oder
die Schmälerung der bisherigen Bevorzugungen
ansinnen zu können. Die Regierungsvorlage
erhielt daher im § 41 &AG. folgende Fassung:
.Die Heranziehung der unmittelbaren und
mittelbaren Staatsbeamten, B. des Kgl. Hofes,
der Geistlichen, Kirchendiener und Elementar=
chullehrer, sowie der Witwen und Waisen
eser Personen zu Einkommen- und Aufwands-
steuern (§ 23) wird durch besonderes Gesetz ge-
degelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes kommen
le Bestimmungen der Verordnung, betr. die
eranziehung der Staatsdiener zu den Kom-
munalauflagen in den neu erworbenen Landes= sp
teilen, vom 23. Sept. 1867 (GS. 1648) mit der
! aßgabe zur Anwendung, daß das notwen-
ge Domizil außer Berüchsichtigung bleibt."
uuns hier in Aussicht genommene Gesetz ist
186 nicht ergangen, somit die V. vom 23. Sept.
blei noch maßgebend. Nach dieser Verordnung
aliben von allen direkten Kommunalauflagen
(auer kommunalen Körperschaften und Verbände
6 f Kirchen= und Schulsozietäten erstrecken
ch die Beamtenprivilegien nicht) vollstän-
ein befreit: 1. das gesamte Diensteinkommen,
uschlieblich der Ruhegehälter, der Geistlichen,
2 er nach der Rechtsprechung des O. nur
arwsenigen der „ausdrücklich“ oder „öffentlich
El genommenen Kirchengesellschaften; ferner der
nur nentarlehrer, d. h. der Lehrer an den
Cuder allgemeinen Schulpflicht dienenden
bien en, endlich, aber nur, wo und soweit ihnen
“ er Befreiung rechtsgültig zustand, der un-
e Kirchendiener; 2. aus Staatsfonds oder
197
sonstigen öffentlichen Kassen zahlbare Pensionen
und laufende Unterstützungen der verabschiedeten
und die Wartegelder der auf solche gesetzten
Beamten, alle diese Bezüge aber nur, sofern
sie 750 M. nicht erreichen; 3. die den Witwen
und Waisen der unter 1 und 2 gedachten Per-
sonen und (OV. 35, 168) der als aktiv ver-
storbenen Beamten aus Staatsfonds oder aus
einer öffentlichen Bersorgungskasse zahlbaren
Pensionen und laufenden Unterstützungen;
4. Sterbe= und Gnadenmonate, nach OV.7, 104
einschließlich des Gnadenjahrs der Geistlichen;
5. alle Dienstbezüge, die nur als Ersatz barer
Auslagen zu betrachten sind (6 1). Soweit
hiernach das Diensteinkommen der B., d. h.
aller in unmittelbaren Diensten des Staates
oder der demselben untergeordneten Obrigkei-
ten, Kollegien, kommunalen und ständischen
Korporationen stehenden, mit fester Besoldung
angestellten, bzw. in den Ruhestand getretenen
öffentlichen B. einschließlich der Militär= und
Hofbeamten (auf außerordentlich, vorübergehend
im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen
bezieht sich die Verordnung nicht) nicht völlig
steuerfrei bleibt, ist seine Besteuerung nur mit
zwei Einschränkungen zulässig: a) es darf nur
halb so hoch, wie anderes gleich hohes Einkom-
men veranlagt werden, wobei Diensteinkommen
von zufälligen Emolumenten in runder Summe
durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgestellt
wird (6 4), und b) es dürfen an Kommunalen
Auflagen aller Art nie mehr als 1 % von
Diensteinkommen von weniger als 750, 1½/%
von solchen von 750—1500 M. ausschließlich
und 2% von höheren Diensteinkommen ge-
fordert werden (§ 5). Die nach b etwa nötige
Ermäßigung der nach a berechneten Steuer-
beträge trifft im Falle der Konkurrenz meh-
rerer Kkommunaler Verbände die zuletzt zur
Hebung gestellte Forderung, mehrere noch nicht
entrichtete Forderungen aber nach Verhältnis
ihrer Höhe (§ 5 Abs. 2). Nach KrO. § 18 gehen
Gemeindesteuern den Kreissteuern vor; nach
dem neuen Kreis= und Provinzialabgaben-
gesetze (s. Kreisabgaben) geht zwar das
Steuerrecht des Kreises vor; der Kreis hat
aber den Gemeinden auf Antrag den Aus-
fall zu erstatten (§ 15 Abs. 2 dieses G.). Bei-
tel der Berechnung: Gemeinde A erhebt
300 % Zuschläge zur Einkommensteuer, das
Diensteinkommen eines B. ist 6000 M., da-
neben hat er Privateinkommen von 4000 M.,
500 M. gehen bei der Staatseinkommensteuer
für Lebensversicherung ab; nach a ist zu be-
rechnen Diensteinkommen nach Abzug des An-
teils an der Lebensversicherungsprämie mit
6000
. 5700 M., 1
500 10006 300, also hiervon ½/
2850, hierzu 4000 —200 M. Lebensversicherungs-
prämie = 3800, also steuerpflichtig 6650 Ml.,
Staatssteuersatz 176 Ml., hiervon 300 % —
528 M.; hiervon entfallen auf das Dienstein-
2850 .
6650 528 = 226,28 Al.; da aber
20% des unverkürzten Diensteinkommens nur
— 120 M.., so ist der Gemeindesteuerbetrag
um 226,28 —120 = 106,28, also von 528 auf
421,72 M. zu Rürzen.
kommen.