198
II. Von persönlichen Kommunaldiensten
sind die B. usw. frei, soweit die Dienste nicht
auf den ihnen gehörigen Grundstücken haften,
niedere Kirchendiener jedoch nur, soweit ihnen
diese Befreiung bisher rechtsgültig zustand
(KAG. 8 68 Abs. 6). Den indirekten Kommu-
nalabgaben unterliegen die B. usw. wie alle
anderen Einwohner (s. hierzu auch Aatural-
dienste und Feuerlöschhilfe).
III. Reichsbeamte sind nach § 19 RBG.
vom 31. März 1873 wie Staatsbeamte zu be-
handeln. Dagegen stehen die Steuervorrechte
den B. anderer Bundesstaaten in Preußen
nicht zu.
Beamte (Gewerbetrieb der B.). Reichs-
beamte und die Landesbeamten in den Schutz-
gebieten dürfen nur mit Genehmigung der
obersten Reichsbehörde ein Gewerbe betreiben
(RB. vom 31. März 1873 — REBl.61— 8916;
Allerh V., betr. die Rechtsverhältnisse der Landes-
beamten in den Schutzgebieten, vom 9. Aug. 1896
— RGBl. 691). Diese Vorschriften finden Reine
Anwendung auf Wahlkonsuln und einstweilen
in den Ruhestand versetzte Beamte (8 16 a. a. O.),
auf die nichtständigen Mitglieder des Reichs-
versicherungsamts nach G., betr. die Abände-
rung der Unfallversicherungsgesetze § 19 Abf. 3
(Röl. 1900, 573) sowie auf die auf fünf Jahre
berufenen technischen Mitglieder des Patent-
amts nach Patentgesetz vom 7. April 1891 8 12
(REl. 79). Berufskonsuln dürfen keine kauf-
männischen Geschäfte betreiben (G., betr. die
Organisation der Reichskonsuln, vom 8. Nov.
1867 — RGBl. 137 — § 8 Abs. 5). Alle mittel-
baren und unmittelbaren preuß. Staatsbe-
amten bedürfen, auch wenn sie ihr Amt
unentgeltlich verwalten, zum Betrieb eines Ge-
werbes der Erlaubnis ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde, sofern nicht das Gewerbe mit der
Bewirtschaftung eines ihnen gehörigen länd-
lichen Grundstüchs verbunden oder sonst durch
gesetzliche Bestimmungen ein anderes angeord-
net ist. Die Erlaubnis muß auch zu dem
Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer
väterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer
Dienstboten und anderer Mitglieder ihres
Hausstandes eingeholt werden (PrcbewO. vom
17. Jan. 1845 — GS. 41 — §19); Allerh V. vom
23. Sept. 1867 — GS. 244 — 81 Zuf 5). Gen-
darmen dürfen ohne schriftliche Genehmigung
der vorgesetzten Zivildienstbehörde und des
Kommandeurs selbst oder durch ein unter ihrer
hausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied ihrer
Familie ein Gewerbe nicht betreiben (Dienst-
instruktion vom 30. Dez. 1820— GS. 1821, 10 —
§ 18). Alle diese Beschränkungen des Gewerbe-
betriebs sind durch GewO. 5 12 Abs. 2 auf-
rechterhalten worden.
Bergbeamte des Staates, ihre Frauen und
unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder
können im Verwaltungsbezirke des Beamten
durch Mutung weder Bergwerke noch Kuxe
erwerben. Zu solchen Erwerbungen durch an-
dere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die
Genehmigung des HM. erforderlich (Berggesetz
vom 24. Juni 1865 — GS. 705 — 8F 195).
Beamte (Versicherung der B.). I. Reichs-
und unmittelbare preuß. Staatsbeamte unter-
liegen der Krankenversicherung nicht
Beamte (Gewerbebetrieb der B.) — Beamte (Versicherung der B.).
(s. Bersicherungspflicht l, 3). Kom—
munalbeamte, welche dem Kommunalverband
egenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf
Fchtzahlung des Gehalts mindestens für
13 Wochen nach der Erkrankung oder auf die
gesetzlichen Mindestleistungen der Krantken.
versicherung (s. d. I) haben, sind von der Ver-
sicherungspflicht ausgenommen (KV. 8 3).
II. Reichs= und unmittelbare preuß. Staats-
beamte sind vom Unfallversicherungs-
zwange befreit (s. Versicherungspflicht
II, 3), da durch das Unfallfürsorgegesetz für
Beamte und für Personen des Soldatenstandes
vom 18. Juni 1901 (REl. 211) und des G.,
betr. die Fürsorge für Beamte infolge von
Betriebsunfällen, vom 2. Juni 1902 (GCS. 153)
eine der Unfallversicherung gleichwertige Un-
fallfürsorge eingeführt ist (GU. 8 7.
LUVS. 8§ 6; BU S. 8 1 Abs. 3; SU . sl
Abs. 2). Nach den beiden, im wesentlichen
übereinstimmenden Gesetzen erhalten die 8.,
wenn sie infolge eines im Dienst erlittenen
Betriebsunfalls (s. Unfallversicherung 1#
dauernd dienstunfähig werden, als Pension
662/3% ihres jährlichen Diensteinkommenes.
Sind sie infolge des Unfalls in ihrer Er-
werbsfähigkeit beeinträchtigt worden, so er-
halten sie bei ihrer Entlassung aus dem
Dienst im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit
für die Dauer derselben die gleiche Pension,
im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für
die Dauer derselben denjenigen Teil der Pen-
sion, welcher dem Maße der durch den Unfall
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
entspricht. Der Berletzte hat in Fällen der
Hilflosigkeit (s. Un fallversicherung I An-
spruch auf Hilflosenpension, auch kann ihm in
Fällen tatsächlicher und unverschuldeter Arbeits-
losigkeit vorübergehend die volle Pension ge-
zahlt werden. Aach dem Wegfalle des Dienst-
einkommens hat der B. Anspruch auf die
Kosten des Heilverfahrens. Steht dem Ver-
letzten nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift
ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Die Hinterbliebenen erhalten ein Sterbegeld
in Höhe des Monatsbetrags des Dienstein-
KRommens oder der Pension des Verstorbenen,
sofern ihnen nicht Anspruch auf Gnadenquar=
tal oder Gnadenmonat zusteht, mindestens aber
50 M. Die Hinterbliebenenrenten werden na
denselben Grundsätzen wie bei der Unfallver;
sicherung (s. Gewerbeunfallversicherung.
berechnet, sedoch darf die Rente für die Witwe
nicht unter 216 M. und nicht mehr a
3000 M., für jedes Kind nicht unter 160 M.
und nicht mehr als 1600 M., die Rente für
Verwandte aufsteigender Linie nicht unter
160 Ml. und nicht mehr als 1600 M. und die
Rente für elternlose Enkel nicht unter 160 M.
und nicht mehr als 1600 M. betragen. Die
Renten dürfen zusammen nicht mehr als
60% des Diensteinkommens des Verstorbenen
ausmachen. Im übrigen ist das Verhältnis
der Renten zueinander das gleiche wie bei der
Unfallversicherung (s. d. IV).
Als Diensteinkommen ist mindestens der d
fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns (s. b.
zugrunde zu legen; bleibt dieser Betrag hinter
dem Jahresarbeitsverdienste zurück, den wäh