Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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II. Von persönlichen Kommunaldiensten 
sind die B. usw. frei, soweit die Dienste nicht 
auf den ihnen gehörigen Grundstücken haften, 
niedere Kirchendiener jedoch nur, soweit ihnen 
diese Befreiung bisher rechtsgültig zustand 
(KAG. 8 68 Abs. 6). Den indirekten Kommu- 
nalabgaben unterliegen die B. usw. wie alle 
anderen Einwohner (s. hierzu auch Aatural- 
dienste und Feuerlöschhilfe). 
III. Reichsbeamte sind nach § 19 RBG. 
vom 31. März 1873 wie Staatsbeamte zu be- 
handeln. Dagegen stehen die Steuervorrechte 
den B. anderer Bundesstaaten in Preußen 
nicht zu. 
Beamte (Gewerbetrieb der B.). Reichs- 
beamte und die Landesbeamten in den Schutz- 
gebieten dürfen nur mit Genehmigung der 
obersten Reichsbehörde ein Gewerbe betreiben 
(RB. vom 31. März 1873 — REBl.61— 8916; 
Allerh V., betr. die Rechtsverhältnisse der Landes- 
beamten in den Schutzgebieten, vom 9. Aug. 1896 
— RGBl. 691). Diese Vorschriften finden Reine 
Anwendung auf Wahlkonsuln und einstweilen 
in den Ruhestand versetzte Beamte (8 16 a. a. O.), 
auf die nichtständigen Mitglieder des Reichs- 
versicherungsamts nach G., betr. die Abände- 
rung der Unfallversicherungsgesetze § 19 Abf. 3 
(Röl. 1900, 573) sowie auf die auf fünf Jahre 
berufenen technischen Mitglieder des Patent- 
amts nach Patentgesetz vom 7. April 1891 8 12 
(REl. 79). Berufskonsuln dürfen keine kauf- 
männischen Geschäfte betreiben (G., betr. die 
Organisation der Reichskonsuln, vom 8. Nov. 
1867 — RGBl. 137 — § 8 Abs. 5). Alle mittel- 
baren und unmittelbaren preuß. Staatsbe- 
amten bedürfen, auch wenn sie ihr Amt 
unentgeltlich verwalten, zum Betrieb eines Ge- 
werbes der Erlaubnis ihrer vorgesetzten Dienst- 
behörde, sofern nicht das Gewerbe mit der 
Bewirtschaftung eines ihnen gehörigen länd- 
lichen Grundstüchs verbunden oder sonst durch 
gesetzliche Bestimmungen ein anderes angeord- 
net ist. Die Erlaubnis muß auch zu dem 
Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer 
väterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer 
Dienstboten und anderer Mitglieder ihres 
Hausstandes eingeholt werden (PrcbewO. vom 
17. Jan. 1845 — GS. 41 — §19); Allerh V. vom 
23. Sept. 1867 — GS. 244 — 81 Zuf 5). Gen- 
darmen dürfen ohne schriftliche Genehmigung 
der vorgesetzten Zivildienstbehörde und des 
Kommandeurs selbst oder durch ein unter ihrer 
hausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied ihrer 
Familie ein Gewerbe nicht betreiben (Dienst- 
instruktion vom 30. Dez. 1820— GS. 1821, 10 — 
§ 18). Alle diese Beschränkungen des Gewerbe- 
betriebs sind durch GewO. 5 12 Abs. 2 auf- 
rechterhalten worden. 
Bergbeamte des Staates, ihre Frauen und 
unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder 
können im Verwaltungsbezirke des Beamten 
durch Mutung weder Bergwerke noch Kuxe 
erwerben. Zu solchen Erwerbungen durch an- 
dere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die 
Genehmigung des HM. erforderlich (Berggesetz 
vom 24. Juni 1865 — GS. 705 — 8F 195). 
Beamte (Versicherung der B.). I. Reichs- 
und unmittelbare preuß. Staatsbeamte unter- 
liegen der Krankenversicherung nicht 
  
Beamte (Gewerbebetrieb der B.) — Beamte (Versicherung der B.). 
(s. Bersicherungspflicht l, 3). Kom— 
munalbeamte, welche dem Kommunalverband 
egenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf 
Fchtzahlung des Gehalts mindestens für 
13 Wochen nach der Erkrankung oder auf die 
gesetzlichen Mindestleistungen der Krantken. 
versicherung (s. d. I) haben, sind von der Ver- 
sicherungspflicht ausgenommen (KV. 8 3). 
II. Reichs= und unmittelbare preuß. Staats- 
beamte sind vom Unfallversicherungs- 
zwange befreit (s. Versicherungspflicht 
II, 3), da durch das Unfallfürsorgegesetz für 
Beamte und für Personen des Soldatenstandes 
vom 18. Juni 1901 (REl. 211) und des G., 
betr. die Fürsorge für Beamte infolge von 
Betriebsunfällen, vom 2. Juni 1902 (GCS. 153) 
eine der Unfallversicherung gleichwertige Un- 
fallfürsorge eingeführt ist (GU. 8 7. 
LUVS. 8§ 6; BU S. 8 1 Abs. 3; SU . sl 
Abs. 2). Nach den beiden, im wesentlichen 
übereinstimmenden Gesetzen erhalten die 8., 
wenn sie infolge eines im Dienst erlittenen 
Betriebsunfalls (s. Unfallversicherung 1# 
dauernd dienstunfähig werden, als Pension 
662/3% ihres jährlichen Diensteinkommenes. 
Sind sie infolge des Unfalls in ihrer Er- 
werbsfähigkeit beeinträchtigt worden, so er- 
halten sie bei ihrer Entlassung aus dem 
Dienst im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit 
für die Dauer derselben die gleiche Pension, 
im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für 
die Dauer derselben denjenigen Teil der Pen- 
sion, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit 
entspricht. Der Berletzte hat in Fällen der 
Hilflosigkeit (s. Un fallversicherung I An- 
spruch auf Hilflosenpension, auch kann ihm in 
Fällen tatsächlicher und unverschuldeter Arbeits- 
losigkeit vorübergehend die volle Pension ge- 
zahlt werden. Aach dem Wegfalle des Dienst- 
einkommens hat der B. Anspruch auf die 
Kosten des Heilverfahrens. Steht dem Ver- 
letzten nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift 
ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen. 
Die Hinterbliebenen erhalten ein Sterbegeld 
in Höhe des Monatsbetrags des Dienstein- 
KRommens oder der Pension des Verstorbenen, 
sofern ihnen nicht Anspruch auf Gnadenquar= 
tal oder Gnadenmonat zusteht, mindestens aber 
50 M. Die Hinterbliebenenrenten werden na 
denselben Grundsätzen wie bei der Unfallver; 
sicherung (s. Gewerbeunfallversicherung. 
berechnet, sedoch darf die Rente für die Witwe 
nicht unter 216 M. und nicht mehr a 
3000 M., für jedes Kind nicht unter 160 M. 
und nicht mehr als 1600 M., die Rente für 
Verwandte aufsteigender Linie nicht unter 
160 Ml. und nicht mehr als 1600 M. und die 
Rente für elternlose Enkel nicht unter 160 M. 
und nicht mehr als 1600 M. betragen. Die 
Renten dürfen zusammen nicht mehr als 
60% des Diensteinkommens des Verstorbenen 
ausmachen. Im übrigen ist das Verhältnis 
der Renten zueinander das gleiche wie bei der 
Unfallversicherung (s. d. IV). 
Als Diensteinkommen ist mindestens der d 
fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns (s. b. 
zugrunde zu legen; bleibt dieser Betrag hinter 
dem Jahresarbeitsverdienste zurück, den wäh
	        
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