Ablösung der Kommunalabgabenfreiheit — Ablösung der Reallasten.
(GS. 79) und in den im Jahre 1866 erworbenen
Landesteilen sowie für Abdeckereiberechtigungen
die Bestimmungen des G. vom 17. März 1868
§§ 23 ff. (GS. 249) maßgebend. Uber die A.
(G. vom 17. Jan. 1845 § 43; G. vom 17. Wärz
1868 § 62ô) beschließt der BezA., gegen dessen
Endurteil unter Ausschluß anderer Rechts= V
mittel die Berufung an das O#. zugelassen
ist (ZG. § 133). Die Höhe der Entschädigung
setzt der Regierungspräsident fest, gegen dessen
Entscheidung nur der Rekurs an den HM. zu-
gelassen ist (Entschädigungsgesetz § 50; G. vom.
17. März 1868 8 67).
Ablösung der K#ommunalahgabenfreiheit.
Die auf einem besonderen Rechtstitel be-
ruhende Befreiung (s. d.) eines Grundstücks
von Grundsteuern kann nach § 21 des RA.
vom 14. Juli 1893 (GöS. 152) von der Ge-
meinde durch Zahlung des 20fachen Jah-
reswertes nach dem Durchschnitt der letzten
drei Jahre vor dem 1. April desjenigen BRech-
nungsjahres, in welchem die A. beschlossen
wird, abgelöst werden. Steht ein anderer
Entschädigungsmaßstab auf Grund des be-
sonderen Rechtstitels fest, so hat es hierbei
sein Bewenden. — Uber die A. der Gemeinde-
abgaben, die auf bäuerlichen, zum herrschaft-
lichen Gut eingezogenen, ihrer örtlichen Lage
nach aber nicht mehr erkennbaren Grundstücken
ruhen, s. Wüste Hufen.
Ablösung der Reallasten. I. Das BG. hat
wie die übrigen dinglichen Rechte so auch die
Reallasten geregelt. Es bestimmt in § 1105:
„Ein Grundstüch kann in der Weise belastet
werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen
aus dem Grundstück zu entrichten sind (Real-
last)). Beschränkungen hinsichtlich der Real-
lasten schreibt es selbst nicht vor; dagegen hat
es die Landesgesetze, welche die Begründung
von Reallasten ausschließen oder beschränken,
insbesondere nur gewisse Reallasten und auch
diese nur mit Beschränkungen gestatten, ebenso
die Bestimmungen über die Ablösbarkeit und
A. der Reallasten unberührt gelassen (EGBGB.
Art. 113—116; vgl. Pr AG. z. BGB. Art. 30
u. 31). Die für die A. von Reallasten — die
nachstehend allein behandelt werden soll —
maßgebenden früheren Gesetze bestehen daher
auch nach Erlaß des Be. noch fort;z sie be-
ziehen sich aber selbstverständlich nur auf die
zur Zeit des Inkrafttretens des BE. be-
stehenden Reallasten (EGBGB. Art. 184).
er Begriff solcher Reallasten ist nach
manchen Richtungen hin bestritten; im all-
gemeinen versteht man darunter wiederkehrende
eistungen des privaten oder öffentlichen Rechts,
die auf einem bestimmten Grundstück haften
(iicht auch diesenigen, welche nur mit Rüchsicht
auf den Besitz eines bestimmten Grundstücks
zu entrichten sind). Sie können in einem Tun
oder Geben bestehen, in Geld oder Maturalien
zu leisten sein, regelmäßig zu bestimmten Zeiten
oder nur bei unregelmäßig wiederkehrenden
Gelegenheiten geschuldet werden, und endlich
von ein für allemal bestimmter oder von ver-
änderlicher Höhe sein. Die meisten von ihnen
rühren aus den wirtschaftlichen Verhältnissen
und aus der Agrarverfassung vergangener
11
Jahrhunderte her. Doch Können sie auch auf
gesetzlicher Anordnung beruhen und ebenso
durch Vertrag oder Verjährung entstanden
sein (wegen Einschränkung dieser beiden letzten
Erwerbsarten vgl. weiter unten). Bei der
Mehrzahl liegt ihre Entstehung im Dunkeln.
on der Servitut unterscheiden sie sich haupt-
sächlich dadurch, daß sie zu einem aktiven
Handeln verpflichten, während bei der Ser-
vitut der Belastete der Regel nach nur zu
einem Dulden verpflichtet ist.
Seit dem Anfange des vorigen Fahrhunderts
ist die Gesetzgebuung auf eine Beseitigung der
Reallasten gerichtet gewesen; teils sind sie
ohne Entschädigung aufgehoben, teils für ablös-
bar erklärt worden (vrgl. auch Gutsherrlich-
bäuerliche Regulierungen). Ohne Entschä-
digung der Berechtigten sind außer anderen
Leistungen insbesondere aufgehoben alle auf
einem ehemaligen schutzherrlichen Verhältnis
beruhenden Lasten und Abgaben; für ablös-
bar erklärt sind alle anderen beständigen Ab-
gaben und Leistungen, auch wenn sie aus dem
gutsherrlichen Verhältnisse hervorgegangensind,
mögen sie auf eigentümlich oder auf bisher
erbpachts= oder erbzinsweise besessenen Grund-
stüchen und Gerechtigkeiten gehaftet haben,
insbesondere also alle Aatural= und Geld-
zinsen, Fronden (Hand= und Spanndienste),
die Besitzveränderungsabgaben (Laudemien),
der Erbzins, der Kanon bei der Erbpacht u.
dgl. m. Ausgeschlossen von der A. sind
im allgemeinen die öffentlichen Lasten
mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde-
abgaben und Gemeindedienste. Die Ausfüh-
rung der A. gehört zur Zuständigkeit der Aus-
einandersetzungsbehörde (vgl. d.).
Die Gesetzgebung über die A. der BReal-
lasten ist nicht im ganzen Staatsgebiete ein-
heitlich gestaltet. Für den ganzen Staat
außer der Prov. Hannover gilt jedoch die
Vorschrift, daß mit Ausnahme fester Geld-
renten beständige Abgaben und Leistungen
einem Grundstück als Reallasten nicht auf-
erlegt werden können. MNeu auferlegte feste
Geldrenten können nach 6monatiger Kündi-
gung, die höchstens für 30 Jahre ausgeschlossen
werden darf, mit dem 20 fachen Betrage ab-
gelöst werden. Durch dieses Verbot werden
aber Kreditinstitute sowie die Vorschriften über
Rentengüter nicht getroffen (Abl GS. vom 2. März
1850 — GS. 77— 8 91; G. vom 28. Mai 1860 —
GS. 221 — § 18; G. vom 15. Febr. 1872 — GS.
165 — § 13; G. vom 3. Jan. 1873 — GES. 3—
§54; G. vom 23. Juli 1876 — GS. 357—825;
Pr a. z. BGB. Art. 30 u. 89 Mr. 15). Der-
artige verbotene Reallasten können daher auch
nicht mehr durch Verjährung neu entstehen. In
der Prov. Hannover ist bei der Veräußerung von
Grundstücken die Neubegründung von BReal-
lasten, welche nicht nur in festen Geldrenten,
sondern auch in Abgaben von reinen Körnern
und nutzbaren Erdarten sowie in Naturaldiensten
bestehen können, gestattet; die Vereinbarung
der Unablöslichkeit aber wie in den übrigen
Provinzen ausgeschlossen (Hann V. vom 23. Juli
1833; V. vom 28. Sept. 1867 — GS. 1670 —;
V. vom 3. April 1869 — EGS. 554; vgl. auch
unter V). — Ablösbare privatrechtliche Lasten,