Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ablösung der Kommunalabgabenfreiheit — Ablösung der Reallasten. 
(GS. 79) und in den im Jahre 1866 erworbenen 
Landesteilen sowie für Abdeckereiberechtigungen 
die Bestimmungen des G. vom 17. März 1868 
§§ 23 ff. (GS. 249) maßgebend. Uber die A. 
(G. vom 17. Jan. 1845 § 43; G. vom 17. Wärz 
1868 § 62ô) beschließt der BezA., gegen dessen 
Endurteil unter Ausschluß anderer Rechts= V 
mittel die Berufung an das O#. zugelassen 
ist (ZG. § 133). Die Höhe der Entschädigung 
setzt der Regierungspräsident fest, gegen dessen 
Entscheidung nur der Rekurs an den HM. zu- 
gelassen ist (Entschädigungsgesetz § 50; G. vom. 
17. März 1868 8 67). 
Ablösung der K#ommunalahgabenfreiheit. 
Die auf einem besonderen Rechtstitel be- 
ruhende Befreiung (s. d.) eines Grundstücks 
von Grundsteuern kann nach § 21 des RA. 
vom 14. Juli 1893 (GöS. 152) von der Ge- 
meinde durch Zahlung des 20fachen Jah- 
reswertes nach dem Durchschnitt der letzten 
drei Jahre vor dem 1. April desjenigen BRech- 
nungsjahres, in welchem die A. beschlossen 
wird, abgelöst werden. Steht ein anderer 
Entschädigungsmaßstab auf Grund des be- 
sonderen Rechtstitels fest, so hat es hierbei 
sein Bewenden. — Uber die A. der Gemeinde- 
abgaben, die auf bäuerlichen, zum herrschaft- 
lichen Gut eingezogenen, ihrer örtlichen Lage 
nach aber nicht mehr erkennbaren Grundstücken 
ruhen, s. Wüste Hufen. 
Ablösung der Reallasten. I. Das BG. hat 
wie die übrigen dinglichen Rechte so auch die 
Reallasten geregelt. Es bestimmt in § 1105: 
„Ein Grundstüch kann in der Weise belastet 
werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten 
die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen 
aus dem Grundstück zu entrichten sind (Real- 
last)). Beschränkungen hinsichtlich der Real- 
lasten schreibt es selbst nicht vor; dagegen hat 
es die Landesgesetze, welche die Begründung 
von Reallasten ausschließen oder beschränken, 
insbesondere nur gewisse Reallasten und auch 
diese nur mit Beschränkungen gestatten, ebenso 
die Bestimmungen über die Ablösbarkeit und 
A. der Reallasten unberührt gelassen (EGBGB. 
Art. 113—116; vgl. Pr AG. z. BGB. Art. 30 
u. 31). Die für die A. von Reallasten — die 
nachstehend allein behandelt werden soll — 
maßgebenden früheren Gesetze bestehen daher 
auch nach Erlaß des Be. noch fort;z sie be- 
ziehen sich aber selbstverständlich nur auf die 
zur Zeit des Inkrafttretens des BE. be- 
stehenden Reallasten (EGBGB. Art. 184). 
er Begriff solcher Reallasten ist nach 
manchen Richtungen hin bestritten; im all- 
gemeinen versteht man darunter wiederkehrende 
eistungen des privaten oder öffentlichen Rechts, 
die auf einem bestimmten Grundstück haften 
(iicht auch diesenigen, welche nur mit Rüchsicht 
auf den Besitz eines bestimmten Grundstücks 
zu entrichten sind). Sie können in einem Tun 
oder Geben bestehen, in Geld oder Maturalien 
zu leisten sein, regelmäßig zu bestimmten Zeiten 
oder nur bei unregelmäßig wiederkehrenden 
Gelegenheiten geschuldet werden, und endlich 
von ein für allemal bestimmter oder von ver- 
änderlicher Höhe sein. Die meisten von ihnen 
rühren aus den wirtschaftlichen Verhältnissen 
und aus der Agrarverfassung vergangener 
  
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Jahrhunderte her. Doch Können sie auch auf 
gesetzlicher Anordnung beruhen und ebenso 
durch Vertrag oder Verjährung entstanden 
sein (wegen Einschränkung dieser beiden letzten 
Erwerbsarten vgl. weiter unten). Bei der 
Mehrzahl liegt ihre Entstehung im Dunkeln. 
on der Servitut unterscheiden sie sich haupt- 
sächlich dadurch, daß sie zu einem aktiven 
Handeln verpflichten, während bei der Ser- 
vitut der Belastete der Regel nach nur zu 
einem Dulden verpflichtet ist. 
Seit dem Anfange des vorigen Fahrhunderts 
ist die Gesetzgebuung auf eine Beseitigung der 
Reallasten gerichtet gewesen; teils sind sie 
ohne Entschädigung aufgehoben, teils für ablös- 
bar erklärt worden (vrgl. auch Gutsherrlich- 
bäuerliche Regulierungen). Ohne Entschä- 
digung der Berechtigten sind außer anderen 
Leistungen insbesondere aufgehoben alle auf 
einem ehemaligen schutzherrlichen Verhältnis 
beruhenden Lasten und Abgaben; für ablös- 
bar erklärt sind alle anderen beständigen Ab- 
gaben und Leistungen, auch wenn sie aus dem 
gutsherrlichen Verhältnisse hervorgegangensind, 
mögen sie auf eigentümlich oder auf bisher 
erbpachts= oder erbzinsweise besessenen Grund- 
stüchen und Gerechtigkeiten gehaftet haben, 
insbesondere also alle Aatural= und Geld- 
zinsen, Fronden (Hand= und Spanndienste), 
die Besitzveränderungsabgaben (Laudemien), 
der Erbzins, der Kanon bei der Erbpacht u. 
dgl. m. Ausgeschlossen von der A. sind 
im allgemeinen die öffentlichen Lasten 
mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde- 
abgaben und Gemeindedienste. Die Ausfüh- 
rung der A. gehört zur Zuständigkeit der Aus- 
einandersetzungsbehörde (vgl. d.). 
Die Gesetzgebung über die A. der BReal- 
lasten ist nicht im ganzen Staatsgebiete ein- 
heitlich gestaltet. Für den ganzen Staat 
außer der Prov. Hannover gilt jedoch die 
Vorschrift, daß mit Ausnahme fester Geld- 
renten beständige Abgaben und Leistungen 
einem Grundstück als Reallasten nicht auf- 
erlegt werden können. MNeu auferlegte feste 
Geldrenten können nach 6monatiger Kündi- 
gung, die höchstens für 30 Jahre ausgeschlossen 
werden darf, mit dem 20 fachen Betrage ab- 
gelöst werden. Durch dieses Verbot werden 
aber Kreditinstitute sowie die Vorschriften über 
Rentengüter nicht getroffen (Abl GS. vom 2. März 
1850 — GS. 77— 8 91; G. vom 28. Mai 1860 — 
GS. 221 — § 18; G. vom 15. Febr. 1872 — GS. 
165 — § 13; G. vom 3. Jan. 1873 — GES. 3— 
§54; G. vom 23. Juli 1876 — GS. 357—825; 
Pr a. z. BGB. Art. 30 u. 89 Mr. 15). Der- 
artige verbotene Reallasten können daher auch 
nicht mehr durch Verjährung neu entstehen. In 
der Prov. Hannover ist bei der Veräußerung von 
Grundstücken die Neubegründung von BReal- 
lasten, welche nicht nur in festen Geldrenten, 
sondern auch in Abgaben von reinen Körnern 
und nutzbaren Erdarten sowie in Naturaldiensten 
bestehen können, gestattet; die Vereinbarung 
der Unablöslichkeit aber wie in den übrigen 
Provinzen ausgeschlossen (Hann V. vom 23. Juli 
1833; V. vom 28. Sept. 1867 — GS. 1670 —; 
V. vom 3. April 1869 — EGS. 554; vgl. auch 
unter V). — Ablösbare privatrechtliche Lasten,
	        
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