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20000 M. auf ein Leben prämienfrei. Der
Sitz der Direktion befindet sich in Hannover.
Beanstandungenbeikommunalbeschlüs-
sen. I. Begriff. Die innerhalb des Staates
bestehenden Kommunalverbände sind als selb-
ständige Träger der ihnen in dieser Eigenschaft
gesetzlich zugewiesenen Rechte und Pflichten
in sich abgeschlossene Rechtspersönlichkeiten,
deren Individualität auch von dem Staate
zu achten ist. Sie sind aber gleichzeitig Glie-
der des einheitlichen Staatsorganismus, ihre
Angehörigen stehen an erster Stelle inner-
halb der Staatsgemeinschaft. Dem Staate
liegt daher nicht nur die Aufgabe ob, ihre Ent-
wickhlung zu fördern und zu unterstützen, er
muß auch dafür Sorge tragen, daß ihre Ver-
waltung im Einklange mit den bestehenden
Gesetzen geführt und fortdauernd in geord-
netem Gange erhalten wird. Die Summe der
sich hieraus für den Staat nach Maßgabe der
Gesetze ergebenden Befugnisse stellt das staat-
liche Aufsichtsrecht dar (s. Aufsicht). Zu die-
sen Befugnissen zählt das Vetorecht gegenüber
solchen Beschlüssen der kommunalen Behörden
und Käörperschaften, welche sich nicht innerhalb
des diesen durch die Gesetzgebung überwiesenen
Wirkungskreises halten, mithin ihre Befug-
nisse überschreiten, oder zwar innerhalb
der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit liegen,
aber inhaltlich mit den Gesetzen nicht im Ein-
klange stehen und daher die Gesetze ver-
letzen. Das den Organen der Staatsgewalt
für die Lösung dieser negativen Aufgabe zu
Gebote stehende Mittel ist die B.
In dem Maße, in dem der Begriff der Selbst-
verwaltung in das Staatsleben Eingang und
in der kommunalen Gesetzgebung Ausdruck
gefunden hat, hat auch das Recht der B. eine
größere Einschränkung und festere Begrenzung
erfahren. Allgemein gehaltene und auf sub-
jektiver Auffassung beruhende Voraussetzungen,
wie Verletzung des Staatswohles oder des
Gemeininteresses, berechtigen die Aufsichtsbe-
Hörde nicht mehr zu der Herbeiführung einer
, dieselbe ist nur noch gegeben gegenüber
Beschlüssen, welche die Befugnisse der Beschlie-
benden überschreiten oder die Gesetze verletzen,
und die überall zugelassene Kontrolle der Be-
anstandungsverfügungen durch den Verwal-
tungsrichter sichert die Kommune gegen Uber-
griffe der Verwaltungsbehörden auf diesem
Gebiete.
II. Zur Voraussetzung der B. gehört es,
daß der zu beanstandende Beschluß im Falle
seines Bestehenbleibens rechtliche Wirkung hat.
Er muß deshalb alsbald ausführbar sein, und
dieses Erfordernis fehlt, wenn er für seine
Gültigkeit vorgängig einer Genehmigung be-
darf, bevor diese erteilt oder wenn sie versagt
ist OG. 6, 68; 24, 21). Der Beschluß muß
auch einen positiven, zur Ausführung geeig-
neten Inhalt haben, es scheiden daher die-
jenigen Beschlüsse aus, welche sich nur als
Meinungsäußerungen, Ansichten, Eutachten
und rein negative Aussprüche, Ablehnungen
von Anträgen u. dgl. darstellen, bei denen
von einer Ausführbarkeit nicht gesprochen
werden kann (O##. in Pr VWBl. 17 S. 222,
258; 19, 518). Daß mit der Ausführung bereits
Beanstandungen bei Kommunalbeschlüssen.
begonnen ist, steht der B. nicht im Wege
(OV6. 6, 52). icht angängig ist dieselbe da-
gegen, wenn die Rechtswirkung des auf eine
einmalige Handlung gerichteten Beschlusses
durch seine Ausführung völlig erschöpft ist,
vorausgesetzt, daß er nicht dennoch Rechtswir-
kungen erzeugt, insbesondere für die beschlie-
ßende Körperschaft eine in künftigen Fällen
zu beachtende Regel aufstellt (OV. 27, 87).
Dem einzelnen steht ein klagbarer Anspruch
auf B. eines seine Rechte verletzenden Be-
schlusses nicht zu (OVG. 27, 87).
Für die B. genügt eine rechtsirrige Gesetzes-
auslegung, unter diesen Begriff fällt auch ein
nicht gesetzmäßiges Zustandekommen des zu
beanstandenden Beschlusses (OV. 41, 40).
III. Den Zweck der B. bildet die Beseiti-
gung einer Gesetzwidrigkeit, sie besitzt daher
aufschiebende Wirkung. Wird der KRlage gegen
die B. stattgegeben, so gilt der Beschluß als
von Anfang an zu Recht bestehend. Der Nach-
weis eines öffentlichen Interesses ist nicht er-
forderlich (OV.G. 37, 3). Die Vorschrift, daß
die B. unter Angabe der Gründe erfolgen soll,
hat nur einen instruhtionellen Charakter, die
Verfügung braucht auch den Ausdruck der B.
nicht zu enthalten, es genügt, daß sie die Ab-
sicht einer solchen klar ersehen läßt. Der Ver-
waltungsrichter hat nur über die B. zu ent-
scheiden, er darf den beanstandeten Beschluß
nicht verändern oder ergänzen (OV. 39, 47).
IV. Zuständig für die B. von Beschlüssen:
1. des Provinziallandtages, des Provinzial-
ausschusses und der Provinzialkommissionen ist
der Oberpräsident, entstehenden Falles auf An-
weisung des Md J. (§ 118 Prov O. vom 22. März
1881 GS. 233 sowie der übrigen
Prov O.; für Posen AusfV. vom 5. Nov. 1889
— GS. 177 — § 40; für Hohenzollern Amts-
u. Landesordnung vom 2. Juli 1900 § 83;
die Klage geht überall an den Bez A.; 2. des
Kreistages, der Kreiskommissionen sowie der in
Kommunalangelegenheiten des Kreises gefaßten
Beschlüsse des Kr A. ist der Landrat, entstehenden
Falles auf Anweisung des Regierungspräsiden-
ten (Kr O. f. d. ö. Pr. vom 19. März 1881 — GS.
180 — § 178; Westfkr O. vom 31. Juli 1886 —
GS. 217 — 8 94 u. RheinKrO. vom 30. Mai 1887
— GS. 209 — § 94; SchlHolstär O. vom 26. Mai
1888 — GS. 139 — §142; Hann##. vom 6. Mai
1884— GS., 181— 89106; Hess AhlrO. vom 7. Juni
1885— GS. 193 — §107). Die Rlage geht überall
an den BezA. 3. Im Bereiche der KrO. f. d.
5ö. Pr. vom 19. März 1881 6 54 a) und in Schles-
wig-Holstein steht dem Amtsvorsteher das Be-
anstandungsrecht gegenüber den Beschlüssen des
Amtsausschusses zu. Gegen seine Verfügung
ist die Klage an den ZrA. gegeben. 4. Die
auf die B. bezüglichen Vorschriften der Städte-
ordnungen, welche bereits vor dem Inkraft-
treten des ZG. in Geltung waren, sind durch
§ 15 3e. ersetzt, welcher vorschreibt, daß Be-
schlüsse der Gemeindevertretung oder des kol-
legialischen Gemeindevorstandes, welche deren
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver-
letzen, von dem Gemeindevorstande, bzw. dem
Bürgermeister, entstehenden Falles auf Anwei-
sung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden sind.
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begrün-